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In Finnland gibt es ein spezielles Mahnverfahren, das insbesondere der Beitreibung unbestrittener Forderungen dient. Dabei kann ein Beklagter durch ein sogenanntes Versäumnisurteil verpflichtet werden, die Forderungen an den Antragsteller zu zahlen.
Klagen können auch mit Hilfe eines elektronischen Antrags eingereicht werden, der mittels eines elektronischen Formulars auf der Website der finnischen Justizverwaltung (https://oikeus.fi/en/) gestellt wird. Weitere Informationen finden sich unter „Automatische Bearbeitung – Finnland“.
Das Verfahren kann auf alle Arten von Geldforderungen angewandt werden, welche die beteiligten Parteien vertraglich vereinbaren können.
Nein. Es gibt keinen Höchst- oder Mindestbetrag beim Forderungswert.
Das Verfahren ist freiwillig.
Grundsätzlich ist nicht vorgeschrieben, dass der Beklagte in Finnland lebt. Ein finnisches Gericht muss jedoch dafür zuständig sein, damit das Verfahren angewandt werden kann. Nach der Verordnung Brüssel I gilt beispielsweise als Hauptregel für den Gerichtsstand, dass ein Mahnverfahren vor einem Gericht am Wohnort des Beklagten zu verhandeln ist.
Zuständiges Gericht für derartige Angelegenheiten ist das allgemeine Gericht erster Instanz. In Finnland ist dies das Bezirksgericht (käräjäoikeus). Allgemein gilt, dass das Bezirksgericht am Wohnort des Beklagten zuständig ist. Für Mahnverfahren gelten die normalen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit (siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Finnland“).
Anträge müssen in schriftlicher Form gestellt werden und bestimmte Angaben enthalten: den Anspruch, eine kurze Begründung, eine mögliche Forderung bezüglich der Gerichtskosten sowie die Kontaktangaben des Antragstellers und des Beklagten. Die Anträge müssen unterzeichnet sein.
Auf nationaler Ebene gibt es keine Vordrucke. Einige Bezirksgerichte stellen Formulare bereit, deren Gebrauch jedoch nicht obligatorisch ist.
Unbestrittene Forderungen können auch mit Hilfe eines elektronischen Antrags geltend gemacht werden, der mittels eines elektronischen Formulars auf der Website der finnischen Justizverwaltung (https://oikeus.fi/en/) gestellt wird.
Weder der Antragsteller noch der Beklagte muss einen Rechtsanwalt einschalten. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch immer zulässig.
Die Begründung des Anspruchs ist so darzulegen, dass er von anderen Forderungen abgegrenzt werden kann.
In einem Mahnverfahren für unbestrittene Forderungen besteht keine Beweispflicht. Der Antragsteller muss nur dann ausreichende Nachweise beibringen, wenn der Beklagte die Forderung bestreitet.
Ein Hindernis für ein Versäumnisurteil besteht in der Praxis darin, dass der Beklagte die mit dem Antrag ausgewiesene Forderung begründet bestreitet und die Forderung somit nicht mehr als unbestritten gilt. Des Weiteren kann es vorkommen, dass der Antrag zurückgewiesen wird; dies kommt hauptsächlich vor, wenn das fragliche Bezirksgericht nicht zuständig ist oder wenn der Antragsteller trotz Aufforderung zur Ergänzung des Antrags die fehlenden Unterlagen nicht beigebracht hat. Außerdem ist es grundsätzlich möglich, dass eine Klage mit einer sofortigen Entscheidung abgewiesen wird, wenn der Anspruch eindeutig unbegründet ist, d. h. keine Rechtsgrundlage hat. Ansonsten prüft das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit des Anspruchs.
Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zur Verfügung, dass ein Antrag nicht als unbestritten behandelt werden kann, wenn der Beklagte die Forderung bestreitet. Unter diesen Umständen wird die Sache vom Bezirksgericht in einem normalen Zivilverfahren verhandelt. Gegen die Zurückweisung des Antrags oder die Ablehnung der Klage kann der Antragsteller jedoch Rechtsmittel einlegen.
Diese Frage ist in Bezug auf ein System formuliert, in dessen Rahmen zunächst ein „Versäumnisurteil/Zahlungsbefehl“ ergeht und der Beklagte erst danach die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen. In Finnland wird die Klage zuerst dem Beklagten zugestellt, und wenn dieser die Forderung nicht bestreitet, ergeht ein Versäumnisurteil.
Das Bezirksgericht fordert den Beklagten auf, innerhalb einer bestimmten Frist in schriftlicher Form auf die Klage zu antworten. Die Frist wird vom Bezirksgericht festgesetzt und beträgt gewöhnlich zwei bis drei Wochen. Aus der Antwort des Beklagten muss hervorgehen, ob er die Forderung bestreitet und, falls ja, mit welcher Begründung. Der Beklagte kann in der Antwort auch Nachweise nennen, die er vorzulegen beabsichtigt, und Kostenforderungen geltend machen. Zudem muss der Beklagte seine Kontaktangaben mitteilen und die Antwort unterzeichnen.
Wenn der Beklagte fristgerecht Widerspruch gegen den Antrag einlegt, gilt die Forderung nicht mehr als unbestritten und es kann kein Versäumnisurteil ergehen. Unter diesen Umständen wird die Sache automatisch in ein normales Zivilverfahren überführt.
Bestreitet der Beklagte die Forderung nicht fristgerecht, so ergeht ein Versäumnisurteil in Höhe des geforderten Betrags. Das Urteil ist sofort vollstreckbar.
Der Beklagte kann gegen ein Versäumnisurteil keinen Widerspruch bei einem Rechtsmittelgericht (hovioikeus) einlegen, hat aber die Möglichkeit, beim Bezirksgericht eine Wiederaufnahme zu beantragen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme bedeutet, dass die Sache bei dem Gericht, das das Versäumnisurteil gefällt hat, erneut geprüft wird. Anträge auf Wiederaufnahme müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum eingereicht werden, an dem der Beklagte Bescheid über das Versäumnisurteil erhalten hat. Wird kein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, bleibt das Versäumnisurteil bestehen.
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