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Ja. Es gibt in der Zivilprozessordnung ein Mahnverfahren als Verfahren zwecks Erfüllung möglicherweise nicht bestrittener Ansprüche seitens des Antragsgegners, geregelt in den §§ 688 ff. ZPO.
Das Verfahren ist grundsätzlich auf alle Ansprüche anwendbar, welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben.
Allerdings ist das Mahnverfahren in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Es gibt keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.
Die Anwendung des Mahnverfahrens ist für den Gläubiger fakultativ. Es bleibt ihm überlassen, ob er den Weg über das Mahnverfahren geht oder das ordentliche Verfahren einleitet.
Das deutsche Mahnverfahren ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wohnhaft ist. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 688 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in einem Fall, in dem der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden müsste, das Mahnverfahren nur dann stattfindet, wenn das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz dies vorsieht. Das ist derzeit für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für Island, Norwegen und die Schweiz sowie für Israel der Fall.
Für das Mahnverfahren ist ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand wird grundsätzlich durch den Wohnsitz, im Falle einer juristischen Person durch deren Sitz bestimmt. In manchen Bundesländern wurden allerdings zentrale Mahngerichte eingerichtet (so z.B. in Berlin das Amtsgericht Wedding), d.h. die Zuständigkeit für Mahnverfahren wurde auf mehrere Amtsgerichte oder sogar nur auf ein einziges Amtsgericht des Landes konzentriert. In diesem Fall besteht der allgemeine Gerichtsstand des Antragsstellers bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen zentralen Mahngericht.
Hat der Antragsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist das Amtsgericht zuständig, welches für das streitige Verfahren zuständig wäre, unabhängig von einer sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (an sich sind die Amtsgerichte nur bis zu einem Betrag von 5000 EUR zuständig). Auch hier kann es je nach Bundesland zentrale Mahngerichte geben.
Die Verwendung eines Vordrucks ist, soweit Vordrucke für die jeweilige Erklärung oder den jeweiligen Antrag bestehen, verbindlich. Vordrucke bestehen etwa für die Anträge auf Erlass und Neuzustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden.
In allen Bundesländern wird das Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Die Anträge können hier entweder auf Papiervordrucken oder im Wege des elektronischen Datenaustausches gestellt werden. Es gibt bestimmte Softwarehersteller, die Softwareprogramme für die elektronische Antragstellung im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren anbieten. Bei einigen Amtsgerichten ist zudem bereits die Online- Antragstellung über das Internet möglich.
Die Papiervordrucke für Mahnverfahren können im Schreibwarenhandel erworben werden.
1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?
Nein, ein rechtsanwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich.
Die Gründe für die Forderung sind nicht eingehend darzulegen. Erforderlich ist lediglich die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Hierfür sind die in den Vordrucken für das Mahnverfahren vorgesehen Felder auszufüllen. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen.
Schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche sind nicht vorzubringen.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird zurückgewiesen, wenn das Mahnverfahren nicht zulässig oder das angerufene Gericht unzuständig ist oder wenn der Mahnantrag nicht den formellen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag wird auch dann zurückgewiesen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teils des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Abweisung ist der Antragsteller zu hören.
Das Gericht prüft vor Erlass des Mahnbescheides nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Die Zurückweisung eines Mahnbescheides ist grundsätzlich unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist nach dem Gesetz lediglich dann eröffnet, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine; diese Regelung spielt allerdings in der Praxis keine große Rolle.
Ist der Mahnbescheid erlassen und dem Antragsgegner zugestellt worden, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist ein Widerspruch allerdings noch zu beachten, solange kein Vollstreckungsbescheid ergangen ist.
Der Antragsgegner erhält mit der Zustellung des Mahnbescheides einen Vordruck, mit dem er gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben kann. Die Verwendung des Widerspruchsvordrucks ist allerdings optional und nicht zwingend vorgeschrieben. Der Widerspruch kann also auch in anderer Form erhoben werden; als formelle Voraussetzung ist lediglich die Schriftlichkeit des Widerspruchs vorgesehen.
Wenn der Antragsgegner die Forderung rechtzeitig bestreitet, hat dies zur Folge, dass kein Vollstreckungsbescheid mehr erteilt werden kann, mit dem eine zwangsweise Durchsetzung des mit dem Mahnbescheides geltend gemachten Anspruchs erreicht werden könnte. Die Streitsache wird aber nicht automatisch in das gewöhnliche, d.h. das sogenannte streitige Verfahren übergeleitet. Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, der sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner des Mahnverfahrens offen steht. Der Antragsteller kann auch den Antrag stellen, sobald er von dem Widerspruch erfährt oder ihn vorsorglich mit dem Mahnbescheid verbinden.
Das Gericht erlässt auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden, er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Wurden Beiträge gezahlt, hat der Antragsteller seinen Antrag entsprechend zu ermäßigen.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen ihn kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
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