Europäischer Zahlungsbefehl

Ungarn
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

In Ungarn gibt es ein Mahnverfahren, das im Gesetz L von 2009 über das Mahnverfahren geregelt ist. Das Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás) fällt in den notariellen Zuständigkeitsbereich und ist ein vereinfachtes nichtstreitiges Zivilverfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Das Mahnverfahren beinhaltet eine automatisierte Datenverarbeitung, für die der Notar das einheitliche IT-System der ungarischen Landesnotarkammer nutzt, das den Notaren sowie den am Verfahren beteiligten Parteien und sonstigen Personen landesweit online zur Verfügung steht. Das Tätigwerden des Notars im Rahmen des nichtstreitigen Zivilverfahrens hat die gleiche Wirkung wie das richterliche Handeln.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Außer in bestimmten Fällen kann eine überfällige Zahlungsforderung durch ein Mahnverfahren verfolgt werden.

Beträgt der Streitwert, der nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung ermittelt wurde, höchstens 3 Mio. HUF, so kann ein ausschließlich auf die Zahlung von Geld beschränkter überfälliger Anspruch nur durch ein Mahnverfahren oder den Versuch einer Einigung im Vorfeld der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn

a) jede Partei einen bekannten Wohnsitz oder, falls dies nicht der Fall ist, einen Aufenthaltsort, einen Sitz oder eine Zweigniederlassung („Zustellungsanschrift“) in Ungarn hat und

b) der Zahlungsanspruch nicht aus einem nach Gesetz I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch begründeten Rechtsverhältnis, einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, einem Dienstleistungsverhältnis, der Teilnahme an einem öffentlichen Beschäftigungssystem, einem nach dem Sportgesetz geschlossenen Arbeitsvertrag, einem in der Berufsausbildung abgeschlossenen Lehrvertrag, einem studentischen Praktikumsvertrag nach dem Hochschulgesetz, einem auf einer Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Innung begründeten Arbeitsverhältnis, einem öffentliches Dienstverhältnis oder einem Verwaltungsvertrag im Sinne des Gesetzes I von 2017 über die Verfahrensordnung des Verwaltungsgerichtshofs entstanden ist. Zahlungsansprüche aus diesen Rechtsverhältnissen können nur dann im Wege eines Mahnverfahrens geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um den Eintritt, die Änderung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses oder um eine Rechtsfolge aus einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder um eine Rechtsfolge aus einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers handelt.

Beträgt der nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung berechnete Streitwert mehr als 30 Mio. HUF, so kann ein Zahlungsanspruch nicht durch ein Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs ist so zu verstehen, dass sie nicht die Geltendmachung von Hypothekenforderungen gegenüber Hypothekengläubigern umfasst.

Ein Zahlungsbefehl kann nicht erteilt werden, wenn eine Partei keine bekannte Zustellungsanschrift in Ungarn hat.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Siehe Antwort in Abschnitt 1.1.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Der Höchstbetrag liegt bei 30 Mio. HUF.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Bei Forderungen unter 3 Mio. HUF ist das Verfahren (vgl. Abschnitt 1.1) obligatorisch, in allen anderen Fällen ist es fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ein Zahlungsbefehl kann nicht erteilt werden, wenn der Schuldner keine bekannte Zustellungsanschrift in Ungarn hat.

1.2 Zuständiges Gericht

Für das Mahnverfahren sind landesweit die Notare zuständig. Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines bestimmten Notars sind nicht zulässig.

Mündlich oder in Papierform eingereichte Anträge werden vom Notar, bei dem der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet, während elektronische Anträge durch ein Computerprogramm automatisch an einen Notar weitergeleitet werden.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls ist entweder schriftlich auf dem eigens dafür bestimmten Formular oder mündlich zu stellen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Die Verwendung eines Vordrucks ist sowohl bei in Papierform gestellten als auch bei elektronischen Anträgen verbindlich. Der Vordruck kann von der Website der ungarischen Landesnotarkammer heruntergeladen werden und ist auch bei den Notaren erhältlich.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • das Rechtsverhältnis, auf dem der Anspruch beruht, den geltend gemachten Anspruch und die Höhe der Hauptforderung und der damit verbundenen Kosten;
  • das Anfangsdatum des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und die Fälligkeit des Anspruchs;
  • die Daten, anhand derer der Anspruch identifiziert werden kann.

Der Antrag kann eine kurze Darstellung der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen und einen Hinweis auf die Beweismittel enthalten.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

In Mahnverfahren werden keine Beweismittel erhoben. Der Antrag kann jedoch eine kurze Darstellung der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen und einen Hinweis auf die Beweismittel enthalten. Diese Bestimmung hindert einen Notar nicht daran zu prüfen, ob ein Antrag auf Teilkostenbefreiung, Ratenzahlung oder Stundung begründet ist.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Notar lehnt den Antrag ab, wenn nachgewiesen werden kann, dass

  1. die Zuständigkeit der ungarischen Notare oder, im Falle der Übertragung auf ein ordentliches Zivilverfahren, die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte per Gesetz, durch einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union oder durch ein internationales Übereinkommen ausgeschlossen ist oder ein ausländisches Gericht die ausschließliche Zuständigkeit hat,
  2. die Vollstreckung der Forderung des Antragstellers in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte oder anderer Behörden fällt,
  3. der Erlass des Mahnbescheids gesetzlich unzulässig ist,
  4. zwischen den Parteien ein Mahnverfahren, das auf denselben Fakten und demselben Anspruch beruht, anhängig ist oder die Rechtsfolgen einer Klage bereits eingetreten sind oder in diesem Fall bereits ein wirksamer Mahnbescheid oder ein anderes rechtskräftiges Urteil ergangen ist,
  5. eine Partei nicht parteifähig ist,
  6. der Antragsteller bei Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Zahlungsbefehls keine Zustellungsanschrift in Ungarn hat oder die ungarische Zustellungsanschrift des Antragstellers nach Einreichung des Antrags nicht mehr besteht oder die Zustellung an den Antragsteller unter der vom Antragsteller angegebenen ungarischen Zustellungsanschrift nicht erfolgen konnte;
  7. der Antragsteller die Zustellung durch Veröffentlichung des Zahlungsbefehls beantragt,
  8. die Zustellung des Zahlungsbefehls an die ungarische Anschrift des Beklagten wiederholt fehlgeschlagen ist, es sei denn, es wird angenommen, dass die Zustellung erfolgt ist,
  9. die Forderung des Antragstellers noch nicht fällig oder – den Fall der Verjährung ausgenommen – gerichtlich nicht durchsetzbar ist,
  10. der Antragsteller die in den gesonderten Rechtsvorschriften festgelegte Frist für die Durchsetzung der Forderung in Zivilverfahren nicht eingehalten hat,
  11. ein von einem Rechtsvertreter eingereichter Antrag nicht den inhaltlichen Anforderungen des anwendbaren Rechts oder der delegierten Gesetzgebung entspricht oder er nicht die Vollmacht des Rechtsvertreters enthält oder die Kosten des Verfahrens nicht bezahlt wurden,
  12. eine juristische Person oder eine andere Person, die nach dem Gesetz eine Verpflichtung zur elektronischen Verwaltung hat, ihren Antrag nicht auf elektronischem Wege gestellt hat, mit Ausnahme von Anträgen auf Teilkostenbefreiung, die von einer natürlichen Person bei einem Rechtsvertreter gestellt wurden,
  13. der Antragsteller nach der gerichtlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung den Antrag (bzw. dessen erforderlichen Teil) nicht fristgerecht eingereicht hat oder der eingereichte Antrag weiterhin unvollständig ist, sodass er nicht geprüft werden kann, oder der Antragsteller die Verwaltungsgebühr nicht im Voraus bezahlt hat, oder
  14. der Kläger in einer materiellrechtlichen Klage Verfahrenskosten geltend macht.

Außer in Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass die Zustellung erfolgt ist, muss der Antragsteller, wenn der Zahlungsbefehl dem Beklagten nicht zugestellt werden konnte, informiert und gleichzeitig aufgefordert werden, die neue Zustellungsanschrift des Beklagten in Ungarn innerhalb von dreißig Tagen zu melden. Stellt der Antragsteller die angeforderten Daten zur Verfügung, muss ein erneuter Zustellungsversuch erfolgen; ist der wiederholte Versuch erfolglos, so ist der Antrag aus dem unter h) genannten Grund abzulehnen.

Stellt der Antragsteller die angeforderten Daten nicht zur Verfügung oder sind die vom Antragsteller angegebenen Daten unvollständig, so ist der Antrag aus dem unter m) genannten Grund abzulehnen.

Der Beschluss zur Ablehnung des Antrags auf einen Zahlungsbefehl ist dem Antragsteller zuzustellen und an den Beklagten zu übermitteln. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss einen Rechtsbehelf einlegen, ohne dem Beklagten diesen Rechtsbehelf zur Stellungnahme senden zu müssen.

1.5 Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen. Über den Rechtsbehelf entscheidet im nichtstreitigen Verfahren im Allgemeinen das zuständige Landgericht (törvényszék) am Sitz des befassten Notars gemäß den Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt generell 15 Tage nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung. Wird der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls abgelehnt, kann der Antragsteller wählen, ob er den Antrag durch einen anderen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, durch eine Klage oder mit anderen rechtlichen Mitteln geltend machen möchte. In diesem Fall bestehen die Rechtswirkungen der Antragstellung fort, wenn der neue Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls oder der Antrag auf Einleitung des Verfahrens innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid rechtskräftig wird, eingereicht oder per Einschreiben versandt wird oder der Anspruch innerhalb derselben Frist mit anderen rechtlichen Mitteln geltend gemacht wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird kein Verlängerungsantrag angenommen. Ein neuer Antrag auf einen Zahlungsbefehl muss die Referenznummer des vorherigen Ablehnungsbescheides enthalten. Einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens muss der Beschluss selbst beigefügt werden.

In anderen Fällen kann gegen eine Entscheidung in einem Mahnverfahren Berufung eingelegt werden, wenn das Gesetz über das Mahnverfahren oder die Zivilprozessordnung Berufung zulässt.

Gegen einen Zahlungsbefehl gibt es kein Berufungsrecht, aber der Beklagte kann einen Widerspruch einlegen, wie in Abschnitt 1.6 beschrieben.

Da ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl die gleiche Wirkung wie ein Urteil hat, kann nach den in der Zivilprozessordnung festgelegten Regeln ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das als Gericht erster Instanz zuständig gewesen wäre, wenn das Verfahren aufgrund eines Widerspruchs auf ein ordentliches Zivilverfahren übertragen worden wäre. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, erhält das Gericht die Akten der Rechtssache vom Notar in Papierform oder ruft sie elektronisch aus dem MOKK-System ab.

Gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl ist keine Überprüfung statthaft.

1.6 Widerspruch

Der Beklagte kann gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 15 Tagen nach dessen Zustellung beim Notar Widerspruch einlegen. Es gilt nicht als Widerspruch gegen den Mahnbescheid, wenn der Antragsgegner lediglich einen Zahlungsaufschub oder eine Stundung beantragt. Ein Antrag auf Zahlungsaufschub oder Stundung kann lediglich innerhalb der für den Widerspruch geltenden Frist gestellt werden. Macht der Beklagte in der Widerspruchserklärung deutlich, dass die geltend gemachte Forderung bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt worden ist, fordert der Notar den Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung der Widerspruchserklärung auf, innerhalb von fünfzehn Tagen anzugeben, ob die Forderung noch besteht. Wenn ein Zahlungsbeleg vorliegt oder der Zahlungsvorgang über eine eindeutige Kennung verfügt, muss der Beklagte in der Widerspruchserklärung die Nummer und das Datum des Belegs oder die Angaben zur Identifizierung des Vorgangs (Transaktionskennung, Zahler usw.) und das Datum des Vorgangs angeben. Nimmt der Antragsteller die Erklärung des Beklagten an oder reagiert er nicht, beendet der Notar das Verfahren. Bestreitet der Antragsteller hingegen die Aussage des Beklagten, wird das Mahnverfahren in ein ordentliches Zivilverfahren überführt. Wenn der Antragsteller auf der Grundlage der Erklärung des Beklagten den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch reduziert, verhandelt das Gericht den reduzierten Anspruch im Zivilverfahren. Es sei darauf hingewiesen, dass es nicht als Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl anzusehen ist, wenn sich der Beklagte darauf beruft, die geltend gemachte Forderung nach Erhalt des Zahlungsbefehls beglichen zu haben. In diesem Fall wird der Zahlungsbefehl am Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig. Wurde der Zahlungsbefehl vom Beklagten nicht entgegengenommen (nicht abgeholt) und muss er aus diesem Grund als zugestellt angesehen werden, kann der Beklagte innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Dokuments, durch das die Entscheidung vollstreckt wird, Widerspruch einlegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs dem Gerichtsvollzieher die Vollstreckungskosten, die vom Antragsteller im Voraus bezahlt wurden, trägt und dies auch notariell beurkunden lässt.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Eine fristgerecht eingereichte Widerspruchserklärung hat die Überführung des Teils des Mahnverfahrens, der von der Widerspruchserklärung betroffen ist, in ein ordentliches Zivilverfahren zur Folge.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wurde gegen den Zahlungsbefehl nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, so kommt dem Mahnbescheid die gleiche Wirkung zu wie einem rechtskräftigen Urteil.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Wurde gegen den Zahlungsbefehl nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, so kommt dem Mahnbescheid die gleiche Wirkung zu wie einem rechtskräftigen Urteil. Deshalb versieht der Notar nach Ablauf der Frist eine Ausfertigung des Mahnbescheids mit einer Rechtskraftsklausel und stellt diese dem Antragsteller zu.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Die Entscheidung ist endgültig. Hat der Beklagte den Zahlungsbefehl jedoch nicht entgegengenommen und gilt der Zahlungsbefehl aus diesem Grund gesetzlich als zugestellt, so kann der Beklagte innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung der Vollstreckungsurkunde Widerspruch einlegen.

Es besteht die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls nach den in der Zivilprozessordnung festgelegten Bestimmungen zu beantragen, wie vorstehend in Abschnitt 1.5 beschrieben.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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