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In Lettland gibt es zwei Möglichkeiten: die nicht streitige Zwangsvollstreckung (saistību bezstrīdus piespiedu izpildīšana, Kapitel 50, Artikel 400–406 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums)) und die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids (saistību piespiedu izpildīšana brīdinājuma kārtība, Kapitel 50.1, Artikel 406.1–406.10 der Zivilprozessordnung).
Die nicht streitige Zwangsvollstreckung ist zulässig auf der Grundlage :
Im Falle der obengenannten Forderungen ist eine nicht streitige Vollstreckung nicht möglich, wenn:
Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist zulässig bei urkundlich belegten, fälligen Zahlungspflichten und bei urkundlich belegten Schadenersatzpflichten aus einem Vertrag über die Lieferung oder den Erwerb von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, sofern keine Vollstreckungsfrist gesetzt wurde.
Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig:
Nein.
Die Anwendung der Verfahren ist nicht obligatorisch.
Die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist nicht zulässig, wenn sich der gemeldete oder der tatsächliche Wohnsitz bzw. der Sitz oder Unternehmenssitz des Schuldners nicht in Lettland befindet.
Die nicht streitige Zwangsvollstreckung ist möglich, wenn dem Antrag verbriefte Grundpfandrechte oder eine Verpflichtung zur Räumung bzw. Rückgabe von gemietetem oder gepachtetem unbeweglichem Vermögen zugrunde liegen, sofern die betreffende unbewegliche Sache in Lettland belegen ist. Ein Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer Schiffshypothek kann in Lettland nur dann gestellt werden, wenn die Hypothek in Lettland eingetragen ist.
Die nicht streitige Vollstreckung muss beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts (rajona (pilsētas) tiesa) beantragt werden,
Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids muss beim Grundbuchamt des Bezirks- oder Stadtgerichts am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am tatsächlichen Wohnsitz bzw. am Unternehmenssitz des Schuldners gestellt werden.
Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids muss in Übereinstimmung mit Anhang 1 der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 792 vom 21. Juli 2009 in der für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids vorgesehenen Form gestellt werden. Die Vorlage ist auf dem lettischen Gerichtsportal verfügbar: https://www.tiesas.lv/
Für einen Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung steht keine Vorlage zur Verfügung, ein solcher sollte gemäß Artikel 404 des Zivilprozessrechts eingereicht werden.
Nein, anwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich. Die allgemeinen Vorschriften für die rechtliche Vertretung finden sich in Kapitel 12 der Zivilprozessordnung – Vertretung.
Der Antrag muss nicht im Detail begründet werden.
In dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung sind die Forderung und die Urkunde anzugeben, aus der der Gläubiger vollstrecken lassen möchte, sowie der Betrag der Hauptforderung, der Vertragsstrafe und der Verzugszinsen. Bei einem Wechsel müssen auch die Ausgaben in Verbindung mit dem Wechselprotest und der gesetzlich vorgeschriebene Schadenersatz angegeben werden. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: das forderungsbegründende Dokument und eine beglaubigte Kopie oder bei einem Wechsel der Wechselprotest sowie ein Beleg für die Mitteilung an den Schuldner, sofern das Gesetz keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht vorsieht.
Der Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids wird mittels eines Standardformulars eingereicht, das Angaben zum Antragsteller und zum Schuldner, zu der Zahlungsverpflichtung, zu den forderungsbegründenden Dokumenten, zur Erfüllungsfrist der Forderung und zum geforderten Betrag und zur Berechnungsweise enthält. Es enthält außerdem eine Bestätigung des Antragstellers, dass die Forderung keine nicht erfüllte Gegenleistung betrifft bzw. dass die Gegenleistung erbracht wurde.
Dem Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung sind folgende Unterlagen beizufügen: das forderungsbegründende Dokument und eine beglaubigte Kopie davon oder bei einem Wechsel der Wechselprotest sowie ein Beleg für die Mitteilung an den Schuldner, sofern das Gesetz keine Ausnahme von der Mittelungspflicht vorsieht (bei dem Beleg für die ergangene Mitteilung kann es sich um eine Bestätigung eines vereidigten Gerichtsvollziehers oder seines Stellvertreters handeln, dass der Adressat die Mitteilung nicht angenommen hat).
Bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids muss kein schriftlicher Beleg für die Forderung eingereicht werden. Der Antrag muss jedoch Angaben zu den forderungsbegründenden Dokumenten und zur Erfüllungsfrist enthalten. Ficht der Schuldner die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids an, wird das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Mahnbescheids eingestellt. Die Entscheidung, das Verfahren zur Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids auf den Widerspruch des Schuldners hin einzustellen, hindert den Gläubiger nicht daran, die Forderung im ordentlichen Verfahren einzuklagen.
Nicht streitige Zwangsvollstreckung – ein Einzelrichter entscheidet innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage des Antrags und der ihm beigefügten Dokumente, ohne dass der Antragsteller und der Schuldner zuvor benachrichtigt werden. Der Richter weist den Antrag ab, wenn er unbegründet ist oder die im Antrag angegebene Sanktion sich gegenüber der Hauptforderung als unverhältnismäßig erweist oder das forderungsbegründende Dokument unfaire vertragliche Bestimmungen enthält, die den Verbraucherrechten zuwiderlaufen.
Bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids stellt der Richter das Verfahren zur Zwangsvollstreckung ein, wenn das Gericht den Antrag zwar angenommen hat, der Schuldner jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Mahnbescheids Widerspruch einlegt und die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung bestreitet.
Gegen richterliche Entscheidungen über Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung oder auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids ist kein Rechtsmittel möglich.
Über Anträge auf nicht streitige Zwangsvollstreckung entscheidet ein Einzelrichter ohne Berücksichtigung der Meinung des Schuldners.
Bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids benachrichtigt der Richter den Schuldner und schlägt ihm vor, den im Antrag angegebenen Betrag zu zahlen oder innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch beim Gericht einzulegen.
Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids – Ficht der Schuldner die Gültigkeit der Zahlungsverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids an, wird das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Mahnbescheids eingestellt. Akzeptiert der Schuldner einen Teil des Antrags, wird der Antragsteller über die Antwort des Schuldners benachrichtigt und eine Frist festgesetzt, innerhalb deren der Antragsteller das Gericht darüber informiert, ob der Teil der Forderung, dessen Vollstreckung akzeptiert wurde, beglichen wurde. Stimmt der Antragsteller der Vollstreckung eines Teils der Forderung nicht zu oder antwortet er nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wird das Verfahren eingestellt.
Legt der Schuldner bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids nicht innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch ein, entscheidet der Richter innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Widerspruchsfrist und ordnet die Zwangsvollstreckung der im Antrag genannten Forderung sowie die Rückerstattung der Gerichtskosten an.
Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids: Im Verfahren der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Mahnbescheids erlangt die Entscheidung des Richters sofortige Wirksamkeit. Sie gilt als Vollstreckungstitel, der nach den Regeln der Urteilsvollstreckung vollstreckt werden kann.
Im Verfahren der nicht streitigen Zwangsvollstreckung entscheidet der Richter, der den Antrag geprüft und zugelassen hat, welche Forderung vollstreckt werden soll und in welchem Umfang. Die Entscheidung des Richters erlangt sofortige Wirksamkeit. Sie gilt als Vollstreckungstitel, der nach den Regeln der Urteilsvollstreckung vollstreckt werden kann. Die Entscheidung des Richters wird zusammen mit einer beglaubigten Kopie des forderungsbegründenden Dokuments zur Vollstreckung eingereicht.
Richterliche Entscheidungen bezüglich eines Antrags auf nicht streitige Zwangsvollstreckung oder auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids sind unanfechtbar. Ist der Schuldner jedoch der Meinung, dass der Anspruch des Antragstellers in der Sache unbegründet ist, kann er die Ansprüche abwehren, indem er Klage gegen den Gläubiger erhebt (bei der nicht streitigen Zwangsvollstreckung innerhalb von sechs Monaten ab dem Versanddatum der beglaubigten Kopie der richterlichen Entscheidung und bei der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids innerhalb von drei Monaten ab dem Versanddatum der beglaubigten Kopie der Entscheidung). Erhebt der Schuldner eine solche Klage, kann er die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Wenn der Gläubiger durch das Vollstreckungsverfahren bereits entschädigt wurde, kann der Schuldner die Sicherung seines Anspruchs beantragen. Die Klage muss gemäß den in der Zivilprozessordnung beschriebenen Verfahren vor demjenigen Gericht erhoben werden, das mit dem vorausgehenden Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung oder auf Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids befasst war. Fällt die Klage jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines Regionalgerichts (apgabaltiesa), muss diese vor demjenigen Regionalgericht erhoben werden, das für die Grundbuchabteilung des Bezirks- oder Stadtgerichts zuständig ist, das mit dem vorausgehenden Antrag befasst war.
Eine Rechtssache kann im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Urteils auf Antrag des Beklagten auf der Grundlage von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einreichung eines Antrags erneut geprüft werden:
Der Antrag kann innerhalb von 45 Tagen gestellt werden, wenn die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union genannten Voraussetzungen für eine Überprüfung vorliegen.
Der Antrag kann nicht gestellt werden, wenn die Verjährungsfrist für die Erwirkung eines Vollstreckungstitels in Bezug auf die betreffende Entscheidung abgelaufen ist.
Ein Antrag, in dem die Voraussetzungen, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Überprüfung eines Urteils gelten, nicht angegeben sind, wird nicht angenommen und an den Antragsteller zurückgesandt. Ein Richter lehnt einen Antrag auf erneute Prüfung der Rechtssache auf Grundlage der Überprüfung eines Urteils ab, selbst wenn der Antrag wiederholt eingereicht wurde, sofern daraus nicht hervorgeht, dass sich die für die Überprüfung des Urteils geltenden Voraussetzungen für die Entscheidungsfindung geändert haben. Gegen eine solche Entscheidung des Richters kann eine Nebenklage eingereicht werden.
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