Europäischer Zahlungsbefehl

Litauen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Anträge auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls werden vorbehaltlich der in der Zivilprozessordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen im Einklang mit Kapitel XXIII der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Lietuvos Respubklikos civilinio proceso kodeksas) geprüft.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren nach Kapitel XXIII der Zivilprozessordnung findet Anwendung, wenn der Gläubiger den Erlass eines Zahlungsbefehls aufgrund einer Geldforderung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis, aus Verbindlichkeiten wegen unerlaubter Handlung, aus einem Arbeitsverhältnis, aus Unterhaltsansprüchen usw. beantragt.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Kapitel XXII der Zivilprozessordnung fallen, können auch im Rahmen eines schriftlichen oder eines streitigen Verfahrens entschieden werden, je nachdem, für welche Möglichkeit sich der Gläubiger entscheidet.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nach Kapitel XXIII der Zivilprozessordnung ist der Antrag nicht zulässig, wenn der Schuldner seinen Wohn- bzw. Firmensitz im Ausland hat.

Wenn ein Verfahren aufgrund der Forderung des Gläubigers eingeleitet wurde und sich nach dem Erlass des Zahlungsbefehls herausstellt, dass weder der Wohnsitz noch der Arbeitsplatz des Schuldners bekannt ist, widerruft das Gericht den Zahlungsbefehl und das Anliegen des Gläubigers bleibt unerledigt. Der entsprechende Gerichtsbeschluss kann auch nicht mehr selbständig angefochten werden. Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung in einem solchen Fall nur dann widerrufen und den Antrag des Gläubigers zurückweisen, wenn es vorher eine Frist festgesetzt hat, binnen derer der Gläubiger dem Gericht den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz des Schuldners mitteilen oder Schritte ergreifen kann, die das Gericht in die Lage versetzen, Verfahrensdokumente in anderer Weise zuzustellen.

1.2 Zuständiges Gericht

Für den Erlass des Zahlungsbefehls ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

1.3 Formerfordernisse

Der Antrag auf den Erlass eines Zahlungsbefehls muss im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften für den Inhalt und die Form von Verfahrensdokumenten gestellt werden und die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Nachname, persönliche Identifikationsnummer und Anschrift des Gläubigers oder, wenn es sich beim Gläubiger um eine juristische Person handelt, den vollständigen Namen, den Firmensitz, die Identifikationsnummer und die geltende Bankverbindung des Gläubigers einschließlich seiner Kontonummer, sowie, wenn der Antrag von einem Vertreter der juristischen Person gestellt wird, den Namen und die Anschrift ihres Vertreters;
  2. Vor- und Nachname und Wohnsitz des Schuldners; soweit bekannt, sind auch dessen persönliche Identifikationsnummer und die Anschrift seiner Arbeitsstätte anzugeben; handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, muss der vollständige Name, der Firmensitz, die Identifikationsnummer und, soweit bekannt, die geltende Bankverbindung einschließlich der Kontonummer der juristischen Einheit angegeben werden;
  3. den Forderungsbetrag;
  4. wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen oder Verzugszinsen bezieht, den Zinssatz, den Zinsbetrag und den Berechnungszeitraum der Zinsen oder Verzugszinsen;
  5. die Forderung, ihre tatsächliche Grundlage und entsprechende Belege;
  6. ein mit Gründen versehener Antrag auf die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zulasten des Schuldners, wenn Gründe für die Ergreifung derartiger Schritte gegeben sind und Informationen über das Vermögen des Schuldners vorliegen;
  7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Tatbestandsmerkmale von Artikel 431 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind; diese beschreiben die folgenden Sachverhalte: der Gläubiger hat zum Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls seine Verpflichtungen, auf denen die geltend gemachte Forderung beruht, ganz oder teilweise nicht erfüllt und der Schuldner verlangt die Erfüllung dieser Verpflichtungen; der Gläubiger fordert die vollständige Erfüllung der Verpflichtung, obwohl diese nur zum Teil erfüllt werden kann; der Wohn- bzw. Firmensitz des Schuldners liegt im Ausland; der Wohnsitz und der Arbeitsplatz des Schuldners sind nicht bekannt;
  8. eine Aufstellung der Dokumente, die dem Antrag beigefügt wurden.

Wenn durch den Antrag Unterhaltsansprüche eingetrieben werden sollen, sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Schuldners und, für den Fall dass, der Antrag nicht vom Unterhaltsberechtigten selbst gestellt wird, dessen Geburtsdatum und Wohnsitz anzugeben. Darüber hinaus muss die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung und der Zeitraum, für den die Unterhaltszahlungen geschuldet werden, benannt werden.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es wird empfohlen, den Standardvordruck des Justizministeriums zu verwenden.

Das Antragsformular für den Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls ist auf dem Portal für die elektronische Erbringung von Dienstleistungen der litauischen Gerichte verfügbar: https://e.teismas.lt/lt/public/documentstemplates/

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Dafür gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Mit dem Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls müssen keine Nachweise eingereicht werden.

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht wird den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in folgenden Fällen abweisen:

– wenn die Voraussetzungen nach Artikel 137 Absatz 2 der Zivilprozessordnung erfüllt sind (d. h. die Rechtssache fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte; der geltend gemachte Anspruch untersteht nicht der Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts; der Antragsteller hat das vorrangige außergerichtliche Verfahren nicht durchgeführt, das das Gesetz für bestimmte Fallarten vorsieht, denen die Rechtssache zuzuordnen ist; in einem aus ein- und denselben Gründen zwischen denselben Parteien geführten Rechtsstreit über einen identischen Verfahrensgegenstand ist bereits die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts ergangen oder es liegt bereits eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vor, durch die der Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch anerkannt oder der Vergleich der Parteien bestätigt wird; es ist ein Verfahren bei Gericht anhängig, das zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand aus ein- und denselben Gründen geführt wird; die Parteien haben eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Rechtssache an ein Schiedsgericht zu verweisen ist; der Antrag wurde im Namen einer nicht geschäftsfähigen Person gestellt; der Antrag wurde im Namen der betroffenen Partei von einer Person gestellt, die nicht dazu berechtigt war);

- wenn der Antrag die Bedingungen für seine Zulässigkeit nach Artikel 431 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt oder offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

1.5 Rechtsbehelf

Wenn ein Antrag auf den Erlass eines Zahlungsbefehls für nicht zulässig erklärt wird, kann der Abweisungsbeschluss selbständig durch die Einlegung von Rechtsmitteln angefochten werden.

1.6 Widerspruch

Der Schuldner kann den Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise anfechten, indem er Einspruch bei dem Gericht einlegt, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers teilweise beglichen oder anerkannt hat, kann er Einspruch gegen den verbleibenden Teil der Forderung einlegen.

Der Einspruch muss innerhalb von 20 Tagen ab der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner schriftlich eingelegt werden und die allgemeinen Vorschriften für den Inhalt und die Form von Verfahrensdokumenten erfüllen. Lediglich die Gründe für die Einlegung des Einspruchs müssen nicht benannt werden. Hat der Schuldner es aus zwingenden Gründen versäumt, den Einspruch innerhalb der angegebenen Frist einzulegen, kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht beantragen. Ein Beschluss, durch den der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, kann eigenständig durch die Einlegung von Rechtsmitteln angefochten werden.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Das Gericht muss den Gläubiger innerhalb von drei Werktagen ab dem Eingang des Einspruchsschreibens davon benachrichtigen, dass er unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften für streitige Verfahren (insbesondere der Bestimmungen für die gerichtliche Zuständigkeit) Klage erheben kann, wobei er die zusätzlichen Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen ab dem Eingang dieser Benachrichtigung des Gerichts begleichen muss. Etwaige durch das Gericht verhängte Sicherungsmaßnahmen dürfen erst nach Ablauf der Frist für die Klageeinreichung aufgehoben werden.

Wenn der Schuldner einen Teil der Forderung des Gläubigers anerkennt oder entsprechend einer gerichtlichen Anordnung begleicht, den geltend gemachten Anspruch in seiner Gänze jedoch nicht erfüllt und gegen den noch offenen Teil der Forderung Einspruch einlegt, ergeht ein neuer richterlicher Beschluss, wonach dem Gläubiger lediglich der Teil der Forderung zuerkannt wird, gegen den der Schuldner unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung keinen Einspruch eingelegt hat. Wenn sich der Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl auf die Verfahrenskosten beschränkt, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Begleichung dieser Kosten. Der Gläubiger kann wegen des nicht befriedigten Teils seiner Forderung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften Klage erheben.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Versäumt es der Gläubiger, binnen 14 Tagen ordnungsgemäß Klage beim zuständigen Gericht einzureichen, gilt sein Antrag als nicht gestellt und wird auf Grundlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an ihn zurückgesendet. Der Zahlungsbefehl und etwa verhängte Sicherungsmaßnahmen werden widerrufen. Der vorstehende Beschluss kann durch die Einlegung von Rechtsbehelfen selbständig angefochten werden. Darüber hinaus hat der Gläubiger die Möglichkeit, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens Klage zu erheben.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Zahlungsbefehl wird wirksam, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 20 Tagen Einspruch dagegen einlegt. Ein Zahlungsbefehl kann nicht als Eilsache vollzogen werden.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Ein Zahlungsbefehl kann nicht durch Berufung, Revision oder eine kassatorische Entscheidung angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2019

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