Europäischer Zahlungsbefehl

Malta
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Das maltesische Recht sieht in Artikel 166A, Kapitel 12 der Gesetze von Malta (Code of Organisation and Civil Procedure – Gerichtsverfassungs- und Zivilgesetzbuch) ein besonderes Verfahren für unbestrittene Forderungen vor.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Dieses Verfahren kann für Klagen mit einem Streitwert bis 25 000 EUR in Anspruch genommen werden.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

In Frage kommen bestimmte, fällige Geldforderungen, die keine weiteren Handlungen erfordern und, wie oben erwähnt, 25 000 EUR nicht übersteigen. Ist die Forderung nicht bestimmt, kann der Gläubiger nach Maßgabe dieses Artikels vorgehen, wenn er seine Forderung auf einen Betrag beschränkt, der 25 000 EUR nicht übersteigt, und er ausdrücklich auf den darüber hinausgehenden Teil seiner Forderung verzichtet.

Der Gläubiger kann nur dann auf dieser Grundlage vorgehen, wenn der Schuldner in Malta wohnhaft ist, nicht minderjährig und keine nach dem Gesetz behinderte Person ist und wenn die Forderung nicht aus einem erbenlosen Nachlass stammt.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Ja, der Höchstbetrag beträgt 25 000 EUR.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nein, das Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Antragsgegner in Malta wohnhaft ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Das für dieses Verfahren zuständige Gericht ist der Court of Magistrates, Malta beziehungsweise Gozo (untere Gerichtsbarkeit).

1.3 Formerfordernisse

Der Gläubiger reicht ein gerichtliches Schreiben (judicial letter) ein, dessen Inhalt er beeiden muss und das dem Schuldner zuzustellen ist. In diesem Schreiben ist klar und deutlich der Grund für die Forderung anzugeben. Ferner muss es die Gründe enthalten, aus denen der Forderung nachgekommen werden sollte, und eine Sachdarstellung zur Stützung der Forderung. Andernfalls ist das Schreiben nichtig. Damit das gerichtliche Schreiben rechtsgültig ist, muss der Schuldner auch darauf hingewiesen werden, dass das gerichtliche Schreiben einen Vollstreckungstitel darstellt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung die Forderung zurückweist und die Zurückweisung aktenkundig macht.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt keinen Vordruck. Dem gerichtlichen Schreiben muss jedoch folgender Hinweis vorangestellt werden:

„Dieses gerichtliche Schreiben wird Ihnen gemäß Artikel 166A Kapitel 12 übermittelt. Wenn Sie nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen darauf erwidern, stellt es einen vollstreckbaren Titel dar. Folglich sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unverzüglich einen Anwalt oder Legal Procurator konsultieren.“

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Ja, das gerichtliche Schreiben muss von einem Anwalt unterzeichnet werden. Der Schuldner, der auf dieses Schreiben erwidern möchte, um die Forderung zurückzuweisen, muss sich jedoch nicht von einem Anwalt oder Legal Procurator vertreten lassen.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Gründe für die Forderung müssen detailliert ausgeführt werden. Das gerichtliche Schreiben muss demnach die Gründe enthalten, auf die sich die Forderung stützt, die Gründe, aus denen der Forderung nachgekommen werden sollte, und eine Sachverhaltsdarstellung. Andernfalls ist das Schreiben nichtig.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Nein, das Gesetz sieht keine schriftlichen Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vor. Es legt jedoch fest, dass die Ausführungen zum Sachverhalt zu beeiden sind.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Zahlungsbefehl wird nicht auf Antrag ausgestellt, sondern durch ein gerichtliches Schreiben. Folglich kann das Gericht die Forderung nicht zurückweisen, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Legt der Schuldner Widerspruch ein, kann der Gläubiger den ihm zustehenden Betrag nicht auf der Grundlage dieses Zahlungsbefehls eintreiben, sondern muss einen Rechtsstreit anstrengen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Zahlungsbefehl nicht in Bezug auf dieselbe Forderung wiederverwendet werden kann, die dem Schuldner mit dem gerichtlichen Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Forderung einlegt.

1.5 Rechtsbehelf

In diesem Verfahren ist kein Rechtsbehelf möglich. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Forderung ein, muss der Gläubiger einen Rechtsstreit anstrengen. Legt der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls (gerichtliches Schreiben) Widerspruch ein, dann stellt der Zahlungsbefehl einen vollstreckbaren Titel dar. In dieser Phase kann der Schuldner innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Zustellung eines vollstreckbaren Titels oder sonstigen gerichtlichen Schriftstücks Widerspruch gegen den vollstreckbaren Titel einlegen. Der vollstreckbare Titel wird aufgehoben und für nichtig erklärt, wenn das Gericht feststellt, dass:

i) der Schuldner keine Kenntnis von dem gerichtlichen Schreiben hatte, da dieses nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder

ii) das gerichtliche Schreiben nicht die gesetzlich festgelegten Angaben (siehe oben) enthielt.

1.6 Widerspruch

Wenn der Schuldner das gerichtliche Schreiben erhält, kann er die Forderung des Gläubigers zurückweisen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Wenn der Schuldner ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Forderung einlegt, kann der Gläubiger das Verfahren nicht weiter verfolgen. Es sei darauf hingewiesen, dass das hier beschriebene Verfahren nicht in Bezug auf dieselbe, in dem gerichtlichen Schreiben gestellte Forderung wiederverwendet werden kann, wenn der Schuldner ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Forderung einlegt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger das Verfahren fortsetzen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Ein nach diesem Verfahren eingereichtes gerichtliches Schreiben (gegen das kein Widerspruch eingelegt wurde) muss eingetragen werden. Der Antragsteller, der die Eintragung des gerichtlichen Schreibens beantragt, das als vollstreckbarer Titel geeignet ist, muss bei der Geschäftsstelle des Gerichts eine beglaubigte Kopie des gerichtlichen Schreibens einschließlich eines Nachweises der Zustellung einreichen und gegebenenfalls eine Kopie jeder Erwiderung, die auf das Schreiben einging.

Bei Eingang der in Artikel 166B Absatz 2 genannten Schriftstücke muss der Registrar (Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts) die vorgelegten Dokumente prüfen und feststellen, ob der Schuldner innerhalb des festgelegten Zeitraums erwidert hat. Hat er sich davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des gerichtlichen Schreibens als vollstreckbarer Titel vorliegen, trägt er die vorgelegten Dokumente in ein Register (Register of Judicial Letters as Executive Titles) ein, das von der Geschäftsstelle für die Zwecke von Artikel 166A geführt wird.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Ein vollstreckbarer Titel, der nach Maßgabe dieses Artikels erlangt wurde, kann jedoch aufgehoben und für nichtig und wirkungslos erklärt werden, wenn der Schuldner beim Court of Magistrates (Malta) beziehungsweise beim Court of Magistrates (Gozo) innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Zustellung des Vollstreckungsbefehls oder sonstigen gerichtlichen Schriftstücks, der/das gemäß diesem Titel ausgestellt wurde, einen entsprechenden Antrag einreicht und das Gericht davon überzeugt ist, dass:

a) der Schuldner keine Kenntnis von dem gerichtlichen Schreiben hatte, da dieses nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder

b) das gerichtliche Schreiben nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthielt.

Letzte Aktualisierung: 20/08/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.