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Das portugiesische Mahnverfahren ist auf die folgenden Forderungen anwendbar:
Im Rahmen des im nationalen Recht vorgesehenen Mahnverfahrens kann der Gläubiger in den oben genannten Fällen und bei unbestrittener Forderung einen vollstreckbaren Titel (título executivo) erwirken, ohne eine Feststellungsklage erheben zu müssen.
Das Mahnverfahren wurde mit Gesetzesdekret Nr. 269/98 eingerichtet und ist in Kapitel II des Anhangs dieses Gesetzesdekrets geregelt. Artikel 10 verweist auf das durch Ministerialerlass Nr. 21vom 28. Januar 2020 genehmigte Muster für Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls.
Bei Forderungen aus Verträgen gilt ein Höchstbetrag von 15 000 EUR.
Bei Forderungen aus Handelsgeschäften gibt es keine Obergrenze.
Das Verfahren ist fakultativ, d. h. der Gläubiger muss es nicht anwenden.
Das Mahnverfahren kann nach portugiesischem Recht auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner nicht in Portugal lebt.
Die zuständige Stelle in Portugal ist das Nationale Amt für Zahlungsbefehle (Balcão Nacional de Injunções). Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Der Gläubiger kann den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls wahlweise beim Nationalen Amt für Zahlungsbefehle, bei der Geschäftsstelle des Gerichts am Erfüllungsort oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Das Gericht leitet den Antrag anschließend an das Nationale Amt für Zahlungsbefehle weiter (Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).
Anwender können auf elektronischem Wege über das Citius-Portal Informationen über das Mahnverfahren erhalten und auf das Formular für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungstitels zugreifen.
Gemäß Artikel 10 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 muss der Antragsteller für die Zwecke des Mahnverfahrens:
Die Vorschriften für die Einreichung und Übergabe von Anträgen auf Erlass eines Zahlungsbefehls sind in Artikel 5 des Ministerialerlasses (Portaria) Nr. 220-A/2008 in Verbindung mit Artikel 8 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 dargelegt. Darin ist Folgendes vorgesehen:
Das im Ministerialerlass Nr. 21 vom 18. Januar 2020 vorgesehene Formular, das für den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls verwendet werden muss, kann hier über das Citius-Portal heruntergeladen werden.
Das Formular kann auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte beantragt werden, die die Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls in Papierform entgegennehmen.
Rechtsanwälte und Rechtsberater können das elektronische Formular über das Citius-Portal herunterladen.
Es besteht kein Anwaltszwang in diesem Verfahren. Antragsteller können sich jedoch anwaltlich vertreten lassen, wenn sie dies wünschen (Artikel 10 Absatz 5 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 muss der Antragsteller die Tatsachen, die seiner Forderung zugrunde liegen, in knapper Form darlegen.
Nein.
Nachweise müssen nur dann vorgelegt werden, wenn Widerspruch eingelegt wird. Der Zahlungsbefehl wird dann als besondere oder ordentliche Feststellungsklage gemäß den in Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 bzw. Artikel 10 Absätze 2 bis 4 des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vorgesehenen Fällen behandelt.
Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann aus den in Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 dargelegten Gründen abgewiesen werden, wenn:
Ein Rechtsbehelf gegen die Abweisung des Antrags kann bei dem Richter eingelegt werden oder, wenn das Gericht über mehr als einen Richter verfügt, bei dem diensthabenden Richter (Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).
Die Frist zur Einreichung eines Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl beträgt 15 Tage (Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).
Widerspricht der Antragsgegner dem Zahlungsbefehl fristgerecht, wird der Zahlungsbefehl nicht vollstreckbar.
Die Angelegenheit wird dann auf normalem Weg als besondere oder ordentliche Feststellungsklage gemäß den in Artikel 3 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 bzw. Artikel 10 Absätze 2 bis 4 des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vorgesehenen Fällen bearbeitet.
Legt der Antragsgegner nach seiner ordnungsgemäßen Benachrichtigung gemäß den Artikeln 12 und 13 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 keinen Widerspruch ein, so fügt die Geschäftsstelle dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls eine Vollstreckungsklausel mit sinngemäß dem folgenden Wortlaut bei: „Dieses Dokument ist vollstreckbar“ (Este documento tem força executiva) (Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).
Der Zahlungsbefehl stellt dann einen Vollstreckungstitel dar.
Sobald die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, übermittelt die Geschäftsstelle dem Antragsteller den Bescheid vorzugsweise auf elektronischem Wege (Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).
Gegen die Verweigerung der Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann abgelehnt werden, wenn das Verfahren aufgrund der Höhe oder des Zwecks der Forderung nicht geeignet ist (Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).
Weiterführende Links:
Ministerialerlass Nr. 220-A/2008
Hinweis:
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