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Europäischer Zahlungsbefehl

Portugal
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das portugiesische Mahnverfahren ist auf die folgenden Forderungen anwendbar:

  • Forderungen aus Verträgen, deren Wert nach Maßgabe des Artikels 1 des Gesetzesdekrets Nr. 269 vom 1. September 1998 15 000 EUR nicht übersteigt;
  • Forderungen aus Zahlungsverzug in Handelsgeschäften gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 (keine Obergrenze).

Im Rahmen des im nationalen Recht vorgesehenen Mahnverfahrens kann der Gläubiger in den oben genannten Fällen und bei unbestrittener Forderung einen vollstreckbaren Titel (título executivo) erwirken, ohne eine Feststellungsklage erheben zu müssen.

Das Mahnverfahren wurde mit Gesetzesdekret Nr. 269/98 eingerichtet und ist in Kapitel II des Anhangs dieses Gesetzesdekrets geregelt. Artikel 10 verweist auf das durch Ministerialerlass Nr. 21vom 28. Januar 2020 genehmigte Muster für Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Bei Forderungen aus Verträgen gilt ein Höchstbetrag von 15 000 EUR.

Bei Forderungen aus Handelsgeschäften gibt es keine Obergrenze.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Verfahren ist fakultativ, d. h. der Gläubiger muss es nicht anwenden.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Das Mahnverfahren kann nach portugiesischem Recht auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner nicht in Portugal lebt.

1.2 Zuständiges Gericht

Die zuständige Stelle in Portugal ist das Nationale Amt für Zahlungsbefehle (Balcão Nacional de Injunções). Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Der Gläubiger kann den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls wahlweise beim Nationalen Amt für Zahlungsbefehle, bei der Geschäftsstelle des Gerichts am Erfüllungsort oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Das Gericht leitet den Antrag anschließend an das Nationale Amt für Zahlungsbefehle weiter (Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).

Anwender können auf elektronischem Wege über das Citius-Portal Informationen über das Mahnverfahren erhalten und auf das Formular für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungstitels zugreifen.

1.3 Formerfordernisse

Gemäß Artikel 10 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 muss der Antragsteller für die Zwecke des Mahnverfahrens:

  • die Geschäftsstelle des Gerichts angeben, an die der Antrag gerichtet ist;
  • die Parteien nennen;
  • den Ort angeben, an dem die Mitteilung zugestellt werden muss. Hierbei ist anzugeben, ob dies der in einem schriftlichen Vertrag vereinbarte „Wohnort“ ist;
  • knapp den der Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt schilden;
  • die Forderung formulieren, wobei der Betrag der Hauptforderung, die fälligen Zinsen und andere zu zahlende Beträge zu beziffern sind;
  • bestätigen, dass die Gerichtsgebühren bezahlt wurden;
  • gegebenenfalls angeben, dass sich die Forderung auf ein „Handelsgeschäft“ bezieht;
  • seinen Wohnort angeben;
  • seine E-Mail-Adresse angeben, wenn er auf diesem Wege Mitteilungen erhalten oder informiert werden möchte;
  • angeben, ob die Sache in eine Feststellungsklage überführt werden soll, sollte die Zustellung erfolglos bleiben;
  • das für die Prüfung der Unterlagen zuständige Gericht angeben, sollte die Sache in eine Feststellungsklage überführt werden;
  • angeben, ob er die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen rechtlichen Vertreter wünscht, und sollte dies der Fall sein, den Namen und die Geschäftsanschrift dieser Person angeben;
  • angeben, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, ob der Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen enthält; bei Unterlassung kann er als mutwillige Prozesspartei betrachtet werden;
  • den Antrag unterschreiben.

Die Vorschriften für die Einreichung und Übergabe von Anträgen auf Erlass eines Zahlungsbefehls sind in Artikel 5 des Ministerialerlasses (Portaria) Nr. 220-A/2008 in Verbindung mit Artikel 8 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 dargelegt. Darin ist Folgendes vorgesehen:

  • Der Antrag kann von überall im Land aus gestellt werden.
  • Rechtsanwälte (d. h. plädierende Anwälte (advogados) und nichtplädierende Anwälte (solicitadores)) müssen den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls elektronisch einreichen.
  • Gläubiger, die nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden, können den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in Papierform einreichen. In letzterem Fall kann der Gläubiger den Antrag in Papierform nicht beim Nationalen Amt für Zahlungsbefehle einreichen, sondern muss ihn entweder bei der Geschäftsstelle des Gerichts am Erfüllungsort oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Gibt es Gerichte mit besonderer fachlicher Zuständigkeit muss der Antrag gemäß den Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingereicht werden. Es ist dann Aufgabe dieser Geschäftsstelle, die Antragsinformationen in das IT-System für die Bearbeitung von Zahlungsbefehlen einzugeben. Das Datum, an dem der Antrag bei der Geschäftsstelle eingereicht wurde, wird als Datum der Antragstellung vermerkt.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Das im Ministerialerlass Nr. 21 vom 18. Januar 2020 vorgesehene Formular, das für den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls verwendet werden muss, kann hier über das Citius-Portal heruntergeladen werden.

Das Formular kann auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte beantragt werden, die die Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls in Papierform entgegennehmen.

Rechtsanwälte und Rechtsberater können das elektronische Formular über das Citius-Portal herunterladen.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Es besteht kein Anwaltszwang in diesem Verfahren. Antragsteller können sich jedoch anwaltlich vertreten lassen, wenn sie dies wünschen (Artikel 10 Absatz 5 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 muss der Antragsteller die Tatsachen, die seiner Forderung zugrunde liegen, in knapper Form darlegen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Nein.

Nachweise müssen nur dann vorgelegt werden, wenn Widerspruch eingelegt wird. Der Zahlungsbefehl wird dann als besondere oder ordentliche Feststellungsklage gemäß den in Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 bzw. Artikel 10 Absätze 2 bis 4 des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vorgesehenen Fällen behandelt.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann aus den in Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 dargelegten Gründen abgewiesen werden, wenn:

  • er nicht an die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts gerichtet ist oder wenn es der Antragsteller versäumt hat, das für die Prüfung der Unterlagen zuständige Gericht anzugeben, wenn die Sache als Feststellungsklage weitergeführt werden soll;
  • die Parteien nicht genannt werden und wenn der Wohnort des Antragstellers und der Ort, an dem der Antragsgegner benachrichtigt werden soll, fehlen;
  • er nicht unterzeichnet ist; dies gilt nicht, wenn er auf elektronischem Wege eingereicht wird;
  • er nicht auf Portugiesisch verfasst ist;
  • er nicht dem durch Ministerialerlass des Justizministeriums genehmigten Muster entspricht;
  • die Bestätigung fehlt, dass die Gerichtsgebühren bezahlt wurden;
  • die Forderung 15 000,00 EUR übersteigt und der Hinweis fehlt, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt;
  • das Verfahren aufgrund der Höhe oder des Zwecks der Forderung nicht geeignet ist.

1.5 Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf gegen die Abweisung des Antrags kann bei dem Richter eingelegt werden oder, wenn das Gericht über mehr als einen Richter verfügt, bei dem diensthabenden Richter (Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).

1.6 Widerspruch

Die Frist zur Einreichung eines Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl beträgt 15 Tage (Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).

1.7 Folgen des Widerspruchs

Widerspricht der Antragsgegner dem Zahlungsbefehl fristgerecht, wird der Zahlungsbefehl nicht vollstreckbar.

Die Angelegenheit wird dann auf normalem Weg als besondere oder ordentliche Feststellungsklage gemäß den in Artikel 3 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 bzw. Artikel 10 Absätze 2 bis 4 des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vorgesehenen Fällen bearbeitet.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Antragsgegner nach seiner ordnungsgemäßen Benachrichtigung gemäß den Artikeln 12 und 13 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 keinen Widerspruch ein, so fügt die Geschäftsstelle dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls eine Vollstreckungsklausel mit sinngemäß dem folgenden Wortlaut bei: „Dieses Dokument ist vollstreckbar“ (Este documento tem força executiva) (Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).

Der Zahlungsbefehl stellt dann einen Vollstreckungstitel dar.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Sobald die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, übermittelt die Geschäftsstelle dem Antragsteller den Bescheid vorzugsweise auf elektronischem Wege (Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Gegen die Verweigerung der Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann abgelehnt werden, wenn das Verfahren aufgrund der Höhe oder des Zwecks der Forderung nicht geeignet ist (Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Anhangs des Gesetzesdekrets Nr. 269/98).

Weiterführende Links:

Citius-Portal

Gesetzesdekret Nr. 269/98

Ministerialerlass Nr. 220-A/2008

Ministerialerlass Nr. 21/2020

Hinweis:

Die Kontaktstelle für Zivilsachen des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN), die Gerichte oder andere Stellen und Behörden sind nicht an die hier enthaltenen Informationen gebunden, die Änderungen in der Auslegung durch die Rechtsprechung unterliegen können. Auch wenn die hier enthaltenen Informationen regelmäßig aktualisiert werden, ist es dennoch erforderlich, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.

Letzte Aktualisierung: 19/01/2022

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