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Das Mahnverfahren ist in Artikel 1014 bis 1025 der neuen Zivilprozessordnung geregelt, die am 15. Februar 2013 in Kraft getreten ist.
Das Mahnverfahren ist auf zweifelsfreie, bezifferte, zahlbare Forderungen anwendbar, die durch einen zivilrechtlichen Vertrag, auch zwischen einem Auftragnehmer und einer Vergabebehörde, eine Urkunde oder eine Satzung, eine Regelung oder ein anderes Dokument begründet sind und durch die Unterschrift der Parteien oder auf andere gesetzlich zulässige Weise anerkannt wurden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf Forderungen von Gläubigergemeinschaften im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Nein.
Die Anwendung des Mahnverfahrens ist fakultativ. Die betroffene Partei kann das Verfahren nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bei Gericht beantragen.
Das Mahnverfahren ist ein spezielles Verfahren, das wesentlich einfacher durchzuführen ist als das nach den allgemeinen Rechtsvorschriften vorgesehene Verfahren und es dem Gläubiger ermöglicht, einen vollstreckbaren Titel unter anderen als den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Bedingungen zu erhalten.
Wenn der Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl gerechtfertigt ist, kann das Gericht zudem die Forderung des Gläubigers unwiderruflich abweisen.
Der Gläubiger kann ein Gerichtsverfahren nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften anstrengen: wenn das Gericht den Antrag auf einen Zahlungsbefehl zurückweist; wenn das Gericht einen Zahlungsbefehl nur für einen Teil der Forderungen ausstellt, wobei in dem Fall ein Gerichtsverfahren nach den allgemeinen Rechtsvorschriften angestrengt werden kann, um den Schuldner zur Zahlung der Restschuld zu verpflichten; wenn der Zahlungsbefehl aufgehoben wurde.
Ja. Die neue Zivilprozessordnung unterscheidet nicht nach dem Wohnsitz des Schuldners. Der Zahlungsbefehl gilt auch dann, wenn der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist.
Der Zahlungsbefehl kann bei dem Gericht beantragt werden, das erstinstanzlich in dieser Sache zuständig ist. Im Fall des Zahlungsbefehls prüft der Richter die Zuständigkeit des Gerichts von Amts wegen.
Unterliegt das Verfahren den allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte (in dem Fall könnte ein entsprechender Link eingefügt werden) oder anderen Regelungen?
Die Zuständigkeit für Mahnverfahren ist nach den allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte geregelt.
Für Forderungen mit einem bezifferten Wert von höchstens 200 000 RON sind die Amtsgerichte zuständig. Für Forderungen mit einem bezifferten Wert von mindestens 200 000 RON sind die Landgerichte zuständig.
Die Zuständigkeitsregelung in dem speziellen Mahnverfahren wird ergänzt durch die allgemeinen Bestimmungen über die nach dem Forderungswert bemessene Zuständigkeit.
Es gibt keinen Vordruck. Der Gläubiger/Antragsteller muss aber Mindestanforderungen hinsichtlich seiner Forderung erfüllen und dazu folgende Angaben machen: Name und Anschrift des Gläubigers bzw. Bezeichnung und Geschäftsadresse; Name und Anschrift des Schuldners, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, bzw. Bezeichnung und Geschäftsadresse, wenn es sich um eine juristische Person handelt; gegebenenfalls Registrierungsnummer im Handels- oder Unternehmensregister, Steuernummer und Bankkonto; fällige Beträge; Sachverhalt und rechtliche Gründe für die Zahlungsverpflichtungen, Zahlungsfrist und sonstige Angaben, die für die Feststellung der Forderung erforderlich sind.
Der Vertrag oder ein anderes Schriftstück, aus dem der geschuldete Betrag hervorgeht, und der Nachweis für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner werden der Forderung beigefügt. Der Gläubiger veranlasst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben mit Beschreibung des Schriftstücks und Empfangsbestätigung. Der Schuldner ist damit aufgefordert, den Betrag innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung zu zahlen. Durch den Zahlungsbefehl wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
Kopien der Forderung und der beigefügten Schriftstücke sind entsprechend der Anzahl der Parteien sowie in jeweils einem Exemplar für das Gericht vorzulegen.
Nein, ein rechtsanwaltlicher Beistand ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen.
Die Mindestangaben zur Forderung sind gesetzlich vorgeschrieben. Der Gläubiger/Antragsteller muss Folgendes angeben: den geforderten Betrag, den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe für die Zahlungsverpflichtung und ihren Bezugszeitraum, die Zahlungsfrist und sonstige Angaben, die für die Feststellung der Forderung erforderlich sind.
Wenn die Parteien die Höhe der Verzugszinsen nicht festgelegt haben, gilt der von der Rumänischen Nationalbank festgesetzte Zinssatz. Der betreffende Zinssatz gilt ab dem ersten Kalendertag des Halbjahrs für das gesamte Halbjahr. Zinsen auf den Forderungsbetrag fallen an:
Der Gläubiger kann für alle Ausgaben, die ihm durch die Beitreibung der Beträge entstanden sind, nachdem der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, Schadenersatz verlangen.
Ja, der Vertrag oder ein anderes Schriftstück sind dem Antrag als Nachweis für die fälligen Beträge beizufügen (Rechnung, Kassenbeleg, handschriftliche Quittung usw.). Der Nachweis für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist der Forderung beizufügen. Andernfalls ist der Antrag nicht zulässig.
Für die Begleichung der Forderung lädt der Richter die Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen über dringende Angelegenheiten vor, um Sachverhalte zu erläutern und zu klären und den Schuldner zur Begleichung der fälligen Schuld zu mahnen oder eine Einigung der Parteien über die Zahlungsmodalitäten herbeizuführen. Die Ladung ist der betreffenden Partei zehn Tage vor dem Anhörungsdatum zuzustellen. Kopien der Forderung des Gläubigers und der vorgelegten Schriftstücke sind der Ladung des Schuldners zum Nachweis der Forderung beizufügen. In der Ladung wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass ein eventueller Einspruch spätestens drei Tage vor dem Anhörungsdatum zu erheben ist, und dass das Gericht, sollte kein Einspruch erhoben werden, dies unter Berücksichtigung des Sachverhalts als Anerkenntnis der Forderung des Gläubigers werten kann. Der Gläubiger wird über den Einspruch zwar nicht unterrichtet, er kann diesen jedoch den Verfahrensunterlagen entnehmen.
Wenn der Gläubiger mitteilt, dass die fällige Zahlung bei ihm eingegangen ist, erklärt das Gericht den Fall in einer abschließenden Entscheidung für beendet. Wenn der Gläubiger und der Schuldner sich über die Zahlung einigen, erkennt das Gericht dies als Prozessvergleich an. Der Prozessvergleich ist endgültig und gilt als vollstreckbarer Titel.
Nachdem das Gericht die Forderung anhand der Nachweise und der von den Parteien abgegebenen Erklärungen überprüft und festgestellt hat, dass die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, erlässt es einen Zahlungsbefehl mit Angabe des Betrags und der Zahlungsfrist. Hat das Gericht nach Prüfung der Nachweise festgestellt, dass die Forderung des Gläubigers nur zum Teil berechtigt ist, erlässt es den Zahlungsbefehl nur für diesen Teil und legt die Zahlungsfrist fest. In dem Fall kann der Gläubiger die Zahlung der restlichen Forderung durch den Schuldner nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften einfordern. Die Zahlungsfrist beträgt mindestens zehn Tage und höchstens 30 Tage ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls. Der Richter setzt nur dann eine andere Zahlungsfrist fest, wenn sie von den Parteien vereinbart wurde. Der Zahlungsbefehl wird den anwesenden Parteien ausgehändigt oder jeder Partei nach Maßgabe des Gesetzes so schnell wie möglich zugestellt.
Wenn der Schuldner keinen Einspruch erhebt, wird der Zahlungsbefehl innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Antrags erlassen. Die für die Zustellung von Verfahrensunterlagen benötigten Zeiten und vom Gläubiger verursachte Verzögerungen, beispielsweise zur Änderung oder Vervollständigung des Antrags, werden in diese Frist nicht eingerechnet.
Wenn der Schuldner Einspruch gegen die Forderung erhebt, prüft das Gericht anhand der vorliegenden Unterlagen und der von den Parteien abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen, ob die Forderung berechtigt ist. Ist der Einspruch des Schuldners berechtigt, weist das Gericht den Antrag des Gläubigers abschließend zurück. Wenn der Schuldner seine Argumente bezüglich des Sachverhalts durch andere als die vorliegenden Nachweise belegt und diese im gesetzlich vorgesehenen Standardverfahren rechtlich zulässig wären, weist das Gericht den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Zahlungsbefehls ab. Der Gläubiger kann daraufhin ein Gerichtsverfahren nach den allgemeinen Rechtsvorschriften anstrengen.
Der Schuldner kann innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum, an dem der Zahlungsbefehl ausgehändigt oder zugestellt wurde, auf Aufhebung des Zahlungsbefehls klagen. Innerhalb dieser Frist kann auch der Gläubiger auf Aufhebung von Entscheidungen zur Abweisung des Zahlungsbefehls und gegen einen Teilzahlungsbefehl klagen. Die Aufhebungsklage kann nur mit der Nichteinhaltung der Anforderungen an den Erlass eines Zahlungsbefehls begründet werden und gegebenenfalls die Gründe für die Aufhebung der Verpflichtung nach Erlass des Zahlungsbefehls anführen. Mit der Aufhebungsklage befasst sich das mit zwei Richtern besetzte Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Die Vollstreckung wird durch die Aufhebungsklage nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung ist auf Antrag des Schuldners möglich, jedoch nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit, deren Höhe vom Gericht festgesetzt wird. Wenn das zuständige Gericht die Aufhebungsklage ganz oder teilweise zulässt, hebt es den Zahlungsbefehl ganz oder teilweise auf und erlässt ein abschließendes Urteil.
Wenn der Gläubiger eine Aufhebungsklage eingereicht hat, die vom zuständigen Gericht zugelassen wurde, erlässt es ein abschließendes Urteil, mit dem der Zahlungsbefehl erlassen wird.
Die Entscheidung über die Abweisung der Aufhebungsklage ist endgültig.
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Der Zahlungsbefehl ist auch dann vollstreckbar, wenn eine Aufhebungsklage erhoben wird und bis zur Verhandlung vorläufig von einer entschiedenen Sache (res judicata) auszugehen ist. Die Vollstreckung wird durch die Aufhebungsklage nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung ist auf Antrag des Schuldners möglich, jedoch nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit, deren Höhe vom Gericht festgesetzt wird. Der Zahlungsbefehl wird endgültig, wenn der Schuldner keine Aufhebungsklage erhoben hat oder diese abgewiesen wurde. Wenn der Gläubiger eine Aufhebungsklage eingereicht hat, die vom zuständigen Gericht zugelassen wurde, erlässt das Gericht mit einem abschließenden Urteil den Zahlungsbefehl.
Die betroffene Partei kann nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften gegen die Vollstreckung des Zahlungsbefehls vorgehen. Der Einspruch kann sich nur gegen Unregelmäßigkeiten im Vollstreckungsverfahren richten und Gründe für die Aufhebung der Verpflichtung betreffen, die sich erst ergeben haben, nachdem der Zahlungsbefehl endgültig geworden ist.
Siehe Antwort auf Frage 1.8.1.
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