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Alle Klagen durchlaufen einen Prozess, in dem die Möglichkeit besteht, sich gegen die Klage zu verteidigen bzw. auf die Klage zu erwidern. Forderungen, die nicht angefochten werden, müssen nicht vor Gericht gebracht und können im Rahmen des Mahnverfahrens behandelt werden. Praktisch handelt es sich dabei um ein vereinfachtes Verfahren für unangefochtene Forderungen.
Das Mahnverfahren kann vom Sheriff Court (einfaches Verfahren, summarisches Verfahren oder ordentliches Verfahren) sowie vom Court of Session (ordentliches Mahnverfahren) eingeleitet werden.
Im einfachen Verfahren werden Geldforderungen von bis zu 5 000 GBP behandelt.
Im summarischen Verfahren werden bestimmte Arten von Geldforderungen von bis zu 5 000 GBP (z. B. wegen Körperverletzung) behandelt. Bei Klagen auf Zahlung, Lieferung oder Wiedererlangung des Besitzes an beweglichen Gütern oder Klagen, die die Aufforderung zu einer bestimmten Handlung zum Gegenstand haben, kommt anstelle des summarischen Verfahrens das einfache Verfahren zur Anwendung.
Im ordentlichen Verfahren werden Forderungen von mehr als 5 000 GBP behandelt.
Der Court of Session ist für Forderungen von mehr als 100 000 GBP zuständig.
Einfaches Verfahren – Höchstbetrag 5 000 GBP.
Summarisches Verfahren – Höchstbetrag 5 000 GBP.
Ordentliches Verfahren (Sheriff Court und Court of Session) – kein Höchstbetrag.
Die Anwendung des einfachen, summarischen und ordentlichen Verfahrens beim Sheriff Court ist jeweils verbindlich. Ferner ist beim Court of Session ein ordentliches Mahnverfahren verfügbar. Dieses Gericht ist nur für Forderungen mit einem Wert von mehr als 100 000 GBP zuständig.
Ja.
Einfaches Verfahren: Wenn der Beklagte in einem anderen Vertragsstaat wohnhaft ist, so entscheidet der Sheriff so lange nicht, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, die Kopie des Klageformblatts so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
Summarisches Verfahren: Wenn der Beklagte in einem anderen Vertragsstaat wohnhaft ist, so entscheidet der Sheriff so lange nicht, bis festgestellt ist, dass es dem Beklage möglich war, die Mahnung so rechtzeitig zu empfangen, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
Ordentliches Verfahren: Die Brüssel-I-Verordnung enthält Zuständigkeitsvorschriften, die von Gerichten des Vereinigten Königreichs in Verfahren immer dann zu befolgen sind, wenn der Beklagte in einem anderen Staat der Europäischen Union wohnhaft ist.
Das summarische oder einfache Verfahren sollte beim Sheriff Court beantragt werden. Sofern keine anderen Zuständigkeitsgründe festgestellt werden können, sollte der Antrag bei dem Gericht gestellt werden, das in dem Gebiet angesiedelt ist, in dem der Beklagte wohnhaft ist.
Das ordentliche Verfahren kann in der Regel entweder beim Sheriff Court oder beim Court of Session beantragt werden. Die Zuständigkeit des Court of Session erstreckt sich auf ganz Schottland. Was den Sheriff Court betrifft, so gilt auch hier: Sofern keine anderen Zuständigkeitsgründe festgestellt werden können, sollte der Antrag bei dem Gericht gestellt werden, das in dem Gebiet angesiedelt ist, in dem der Beklagte wohnhaft ist.
Die Verfahren sind alle in separaten Gerichtsordnungen geregelt, die auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service verfügbar sind.
Das einfache Verfahren wird durch ein Klageformblatt (Formblatt 3A) eingeleitet, dem eine Erklärung beigefügt ist, dass der Beklagte angemessen über die Forderung unterrichtet wird, dass ihm der genaue Grund der Forderung mitgeteilt wird und dass genaue Angaben über die Waren usw. gemacht werden, wenn sich die Forderung aus der Lieferung von Waren ergeben hat.
Das summarische Verfahren wird durch eine Mahnung (Formblatt 1) eingeleitet, der eine Erklärung beigefügt ist, dass der Beklagte angemessen über die Forderung unterrichtet wird, dass ihm der genaue Grund der Forderung mitgeteilt wird und dass genaue Angaben über die Waren usw. gemacht werden, wenn sich die Forderung aus der Lieferung von Waren ergeben hat.
Das ordentliche Verfahren beim Sheriff Court wird durch den verfahrenseinleitenden Antrag (Formblatt G1) eingeleitet. Der verfahrenseinleitende Antrag sollte eine Sachverhaltsfeststellung (condescendence) umfassen, in der Folgendes angegeben ist:
a. der Zuständigkeitsgrund und
b. die Tatsachen, auf die sich der Zuständigkeitsgrund stützt.
Das ordentliche Verfahren beim Court of Session wird durch eine Mahnung eingeleitet, deren Beschreibung und Form in den Court of Session Rules (Verfahrensordnung für den Court of Session) festgelegt sind.
Ja. Im einfachen Verfahren muss das Formblatt 3A und im summarischen Verfahren das Formblatt 1 ausgefüllt werden. Das ordentliche Verfahren wird beim Sheriff Court durch den verfahrenseinleitenden Antrag und beim Court of Session durch die Mahnung eingeleitet. Die entsprechenden Formblätter sind auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service verfügbar.
Nein. Sie können den Antrag im eigenen Namen einreichen, allerdings ist es im ordentlichen Verfahren ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, da das Verfahren relativ kompliziert ist.
In Zivilverfahren kann der Prozessbeteiligte (der nicht durch einen Anwalt vertreten wird) das Gericht um Erlaubnis bitten, einen sogenannten Laienvertreter (lay representative) hinzuziehen zu dürfen. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service.
Der verfahrenseinleitende Schriftsatz sollte genaue Angaben zu der Forderung einschließlich relevanter Daten enthalten. Je größer und komplexer die Forderung ist, desto genauer müssen die entsprechenden Angaben ausfallen.
Nein.
Das Gericht stellt die Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage des Inhalts des Antrags fest. Der Antrag kann zum Beispiel dann abgelehnt werden, wenn die Formblätter unvollständig sind, wenn der Sheriff nicht davon überzeugt ist, dass ein Zuständigkeitsgrund vorliegt, oder wenn die Klage beim falschen Gericht erhoben wurde.
Kann der Kläger gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids einen Rechtsbehelf einlegen? Ja.
Im ordentlichen Verfahren kann der Rechtsbehelf beim Court of Session oder beim Sheriff Appeal Court eingelegt werden.
Im summarischen Verfahren kann der Rechtsbehelf beim Sheriff Appeal Court eingelegt werden.
Im einfachen Verfahren kann der Rechtsbehelf beim Sheriff Appeal Court eingelegt werden.
Das Rechtsbehelfsverfahren beim Court of Session wird „reclaiming“ genannt.
Im summarischen Verfahren hat der Beklagte 21 Tage Zeit, ein Antwortformular auszufüllen, das eine Erklärung enthält, dass der Kläger angemessen informiert wird.
Im einfachen Verfahren muss der Beklagte dem Gericht das ausgefüllte Antwortformular 4A übermitteln, in dem er angibt, dass er die Forderung oder einen Teil der Forderung (z. B. den Betrag, den er dem Kläger zahlen soll) anfechtet. Dieses Formular muss innerhalb der Frist übermittelt werden, die in dem Zeitplan angegeben ist, der zusammen mit der Kopie des Klageformblatts zugestellt wurde.
Im ordentlichen Verfahren beim Sheriff Court hat der Beklagte 21 Tage Zeit, mit Formblatt 07 seine Absicht zur Verteidigung anzuzeigen und dem Kläger eine Kopie von dieser Anzeige zukommen zulassen. Die Frist, innerhalb derer die Anzeige der Verteidigungsabsicht dem Sheriff Court übermittelt werden muss, ist im Formblatt 07 angegeben.
Beim Court of Session muss der Beklage, wenn er den Antrag anzufechten beabsichtigt, seine Verteidigungsabsicht anzeigen, indem er innerhalb von drei Tagen nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, einen entsprechenden Vermerk auf dem Mahnbescheid vornimmt. Der Fall wird erst nach Ablauf der Anzeigefrist vor Gericht gebracht. Die Anzeigefrist beträgt in der Regel 21 Tage.
Im einfachen Verfahren erlässt der Sheriff innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Antwort eine schriftliche Verfügung, mit der Folgendes festgelegt werden kann:
a) Verweis der Parteien auf alternative Verfahren zur Streitbeilegung;
b) Vereinbarung eines Gesprächs zur Erörterung des weiteren Vorgehens;
c) Durchführung einer Anhörung;
d) Erwägung des Erlasses einer Entscheidung ohne Anhörung;
e) Abweisung der Klage oder Entscheidung des Falls gemäß Regel 1.8 (11), (12) und (13).
Im summarischen Verfahren nehmen die Parteien an einer ersten Anhörung teil, wobei der Sheriff versuchen wird, eine Einigung zu erreichen.
Das ordentliche Verfahren sowohl beim Sheriff Court als auch beim Court of Session erfordert die Einreichung einer Klageerwiderung. Nachdem diese eingereicht wurde, folgt der Fall den Regeln für die verteidigte Sache, die, sofern sie nicht früher zwischen den Parteien beigelegt wird, in einem Beweis der zwischen den Parteien strittigen Tatsachen gipfelt.
Im summarischen Verfahren und im ordentlichen Verfahren (sowohl beim Sheriff Court als auch beim Court of Session) kann der Kläger eine Niederschrift (minute for decree) oder einen Antrag auf Erlass (motion for decree) einreichen.
Im einfachen Verfahren kann der Kläger einen Antrag auf Entscheidung (Application for a Decision) stellen.
Der Kläger reicht eine Niederschrift (minute for decree) oder einen Antrag auf Erlass (motion for decree) (oder einen Antrag auf Entscheidung (Application for a Decision)) ein, und der Sheriff kann einen Erlass oder eine andere Verfügung in Bezug auf diese Niederschrift (oder diesen Antrag) erlassen.
Der Beklagte kann beantragen, dass eine bereits erlassene gerichtliche Entscheidung zurückgenommen wird (recall of decree).
Auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service sind die Vorschriften für ordentliche, summarische und einfache Verfahren dargelegt.
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