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Ja, es gibt ein Mahnverfahren (proceso monitorio), mit dem gewährleistet werden soll, dass die Forderungen des Gläubigers erfüllt werden. Dafür wird ein vollstreckbarer Titel über die Schuldforderung benötigt. Für die Ausstellung dieses Titels muss eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben erfüllt sein.
Nach dem Verfahrensrecht sind Rechtsreferenten (Letrados de la Administración de Justicia) dazu befugt, Mahnverfahren zu bearbeiten und darüber zu entscheiden.
Das Verfahren ist auf fällige Geldschulden über einen genau bezifferten Betrag anwendbar. Seit dem 31. Oktober 2011 gibt es keine Obergrenze für den geltend gemachten Anspruch mehr. Der geschuldete Betrag muss auf eine der folgenden Weisen belegt werden:
a) durch Dokumente (unabhängig von deren Form, Art oder des Mediums), die der Schuldner unterzeichnet hat oder die den Stempel, den Markennamen, das Warenzeichen oder ein anderes physisches oder elektronisches Kennzeichen des Schuldners tragen;
b) durch Rechnungen, Lieferscheine, Bescheinigungen, Telegramme, Telefaxe oder jegliche anderen Dokumente, die, selbst wenn sie einseitig vom Gläubiger ausgestellt wurden, üblicherweise verwendet werden, um Guthaben und Schulden zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu dokumentieren;
c) durch zusammen mit den Schulddokumenten vorgelegte Handelspapiere, die eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner belegen;
d) in Fällen, die das Miteigentum an einer Immobilie (propiedad horizontal) betreffen, durch eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die geschuldeten Beträge auf Anteile an den Gemeinschaftskosten beziehen, die von einem Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage nicht beglichen wurden.
Nein, seit dem 31. Oktober 2011 gibt es keinen Höchstbetrag beim Forderungswert mehr.
Fakultativ.
Ein solches Verfahren steht in diesem Fall nur zur Verfügung, wenn Gemeinschaftskosten in Eigentümergemeinschaften oder Gemeinschaften von Wohnanlagen nicht gezahlt wurden. Da in solchen Fällen auch das Gericht des Ortes, an dem die Immobilie gelegen ist, zuständig ist, kann sich der Antragsteller für ein Gericht entscheiden.
Für das Mahnverfahren ist das Gericht erster Instanz am Wohnsitz oder Aufenthaltsort bzw. Geschäftssitz des Schuldners zuständig. Handelt es sich um eine Wohnanlage, die den Vorschriften für das Miteigentum an Immobilien unterstellt ist, ist das Gericht erster Instanz des Ortes, an dem die Immobilie gelegen ist, zuständig.
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. In dem Schriftstück müssen der Gläubiger und der Schuldner benannt, die Höhe der Forderung angegeben und der Ursprung des geltend gemachten Anspruchs kurz erläutert werden.
Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht zwingend erforderlich. Bei den Geschäftsstellen der Gerichte (Decanatos) oder beim Gemeinsamen verfahrenstechnischen Dienst (Servicios Comunes Procesales) sind jedoch Standardvordrucke erhältlich. Formular zum Herunterladen.
Bei der Einreichung des Antrags zur Einleitung des Mahnverfahrens muss sich der Antragsteller weder durch einen Prozessbevollmächtigten noch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nimmt der Antragsteller dennoch die Dienste eines Rechtsreferenten (letrado) in Anspruch, muss die Gegenpartei davon in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die für ihre Verteidigung erforderlichen Schritte ergreifen kann.
Bei Forderungen über 2 000 EUR muss ein Prozessbevollmächtigter und Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Es muss kurz erläutert werden, wie die Forderung entstanden ist.
Siehe Frage 1.1.1.
Wenn die vorgenannten Vorschriften in Bezug auf den Gerichtsstand und Anscheinsbeweise nicht erfüllt und Formfehler nicht behoben werden, weist das Gericht den Antrag ab. Gegen einen abgewiesenen Antrag kann beim Provinzgericht (Audiencia Provincial) Rechtsbehelf eingelegt werden.
Bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern muss der Richter von Amts wegen prüfen, ob missbräuchliche Klauseln vorliegen. Gelangt der Richter nach Anhörung der Parteien zu der Auffassung, dass missbräuchliche Klauseln vorliegen, so entscheidet er über die sich daraus ergebenden Folgen, beispielsweise, dass die Klage unzulässig ist oder das Verfahren unter Ausschluss der missbräuchlichen Klauseln fortgesetzt wird. Auch gegen diese Entscheidung kann beim Provinzgericht (Audiencia Provincial) Rechtsbehelf eingelegt werden.
Der Beschluss, durch den ein Antrag auf Einleitung des Mahnverfahrens abgewiesen wird, kann vor dem Provinzgericht (Audiencia Provincial) angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 20 Tagen beim Ursprungsgericht einzureichen.
Der Schuldner muss binnen 20 Tagen ab dem Datum des Mahnbescheids, genauer gesagt bis um 15.00 Uhr des Tages, der auf den Ablauf dieser Frist folgt, die Geldforderung begleichen oder Widerspruch einlegen. Dieser ist in schriftlicher Form einzureichen und kann nicht mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Ist der geltend gemachte Anspruch höher als 2 000 EUR, muss das Widerspruchsschreiben von einem Rechtsanwalt und einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet werden. Dieser Rechtsbefehl ist nicht an bestimmte Gründe gebunden, der Schuldner kann den Mahnbescheid sowohl inhaltlich als auch formal oder verfahrensrechtlich anfechten.
Wenn die Forderung 6 000 EUR nicht übersteigt, erstellt der Rechtsreferent (Letrado de la Administración de Justicia) einen Schriftsatz zur Beendigung des Mahnverfahrens und zur Einleitung des mündlichen Verfahrens. Dem Antragsteller wird die Anzeige des Widerspruchs zugestellt, den er binnen einer Frist von zehn Tagen schriftlich anfechten kann. Im Widerspruchsschreiben und in der Widerspruchsanfechtung kann die jeweilige Partei die Durchführung einer Gerichtsverhandlung beantragen.
Wenn der Forderungsbetrag 6 000 EUR überschreitet und der Antragsteller nicht binnen eines Monats ab dem Zustellungsdatum der Widerspruchsanzeige Klage erhebt, wird das Verfahren eingestellt und dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Wenn der Antragsteller Klage einreicht, wird sie dem Beklagten zugestellt. Dieser kann innerhalb einer Frist von 20 Tagen auf die Klage erwidern und die Rechtssache wird als ordentliches Verfahren weitergeführt.
Bei Forderungen über 6 000 EUR gewährt das Gericht dem Gläubiger eine Frist von einem Monat, um eine Klage im ordentlichen Verfahren zu erheben.
Wenn der Gläubiger angesichts der Ausführungen des Widerspruchsschreibens das Verfahren nicht betreiben möchte, muss er die Forderung ausdrücklich zurückziehen.
Wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht erwidert oder bei Gericht nicht erscheint, erstellt der Rechtsreferent (Letrado de la Administración de Justicia) einen Schriftsatz zur Beendigung des Mahnverfahrens und informiert den Gläubiger über die Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens, das auf einfachen Antrag des Gläubigers eingeleitet werden kann.
Der Gläubiger muss einen Antrag auf Durchführung des Vollstreckungsverfahrens stellen. Übersteigt die Forderung 2 000 EUR, muss der Antrag von einem Rechtsanwalt und einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet werden.
Der Vollstreckungsbeschluss kann nicht mehr angefochten werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, aus besonderen Gründen Beschwerde gegen die Vollstreckung einzulegen.
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