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Ja, in Schweden können Mahnverfahren (betalningsföreläggande) bei der Kronofogdemyndigheten (Beitreibungsstelle) beantragt werden. Der Antrag ist zu übermitteln an:
Kronofogdens inläsningscentral, Supro, Luleå, FE 7502, 105 81 Stockholm.
Auf der Website der Beitreibungsstelle findet man weitere Informationen auf Schwedisch, Englisch, Finnisch, Nordsamisch, Polnisch, Arabisch und Persisch.
Ein Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls muss mit der Verpflichtung des Antragsgegners zusammenhängen, eine Geldforderung zu begleichen. Die Forderung muss fällig und eine Schlichtung zulässig sein.
Nein, die Forderung kann unabhängig vom Streitwert geprüft werden.
Die Beantragung eines Mahnverfahrens ist nicht obligatorisch. Stattdessen kann Klage beim Amtsgericht (tingsrätt) eingereicht werden.
Bei der Anwendung des Mahnverfahrens wird davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat; doch besteht auch die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen einen Antragsgegner mit ständigem Wohnsitz außerhalb Schwedens anzustrengen. Eine Entscheidung über die Beantragung eines Mahnverfahrens kann nach der Brüssel-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) in anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden.
Der Antrag ist bei der Beitreibungsstelle einzureichen.
Ein Antrag auf ein Mahnverfahren ist schriftlich zu stellen und zu unterzeichnen. Der Antragsteller muss darin seine Ansprüche angeben und begründen. Ferner sind die Höhe der Forderung, der Fälligkeitstag und die geforderten Zinsen aufzuführen, zuzüglich eventuell zu erstattender Kosten. Darüber hinaus sind die Parteien des Verfahrens anzugeben.
Nein. Bei Bedarf stehen jedoch auf der Website der Beitreibungsstelle (http://www.kronofogden.se/) ein Antragsformular in Schwedisch und in Englisch sowie Hinweise zum Ausfüllen des Formulars zur Verfügung.
Nein, für Personen, die ein Mahnverfahren beantragen, besteht keine Anwaltspflicht. Sie können sich selbst vertreten, ohne einen Rechtsvertreter oder Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.
Die Gründe sind so detailliert aufzuführen, dass der Antragsgegner weiß, was der Gegenstand des Antrags ist, und entscheiden kann, ob er sie bestreitet oder nicht. Der Umfang der Forderung muss objektiv eindeutig sein, sodass nach Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung genau bestimmbar sein muss, was sie Forderung umfasst.
Es besteht keine Verpflichtung zu schriftlicher Beweisführung.
Grundsätzlich wird vor Ausfertigung eines Mahnbescheids nicht geprüft, ob die Forderung begründet ist. Wenn jedoch die Forderung des Antragstellers augenscheinlich unbegründet oder unberechtigt ist, ist der Antrag so zu behandeln, als ob er vom Antragsgegner bestritten worden wäre.
Ein Antrag kann wegen Mängeln abgewiesen werden.
Das schwedische System basiert auf dem Grundsatz, dass keine Prüfung in der Sache erfolgen muss. Wird die Forderung bestritten, wird der Antrag nicht abgewiesen, sondern zur weiteren Prüfung an ein Gericht verwiesen. Siehe nachfolgende Frage 1.6. Somit gibt es keinen Ablehnungsbeschluss, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden könnten.
Wird ein Antrag wie in Abschnitt 1.4 beschrieben abgewiesen, kann gegen den Ablehnungsbeschluss ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Widerspruchsfrist geht aus dem Mahnbescheid hervor und beträgt in der Regel 10 Tage ab Zustellung des Mahnbescheids. Ein Widerspruch ist schriftlich einzulegen.
Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen das Mahnverfahren ein, wird der Antragsteller umgehend unterrichtet. Hält der Antragsteller an seinem Antrag fest, kann er die Verweisung der Rechtssache an das Amtsgericht (Tingsrätt) beantragen.
Hat der Antragsgegner gegen das Mahnverfahren nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt, erlässt die Beitreibungsstelle umgehend einen Beschluss über den Antrag.
Ein Beschluss der Beitreibungsstelle ist vollstreckbar und wird nach seiner Bekanntgabe in Schweden von der Beitreibungsstelle von Amts wegen vollstreckt, soweit der Antragsteller nicht ausdrücklich darum ersucht hat, dass der Beschluss nicht vollstreckt werden soll.
Der Antragsgegner kann innerhalb eines Monats ab Beschlussdatum ein Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall wird die Rechtssache zur weiteren Prüfung an ein Amtsgericht verwiesen.
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