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1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
In der Republik Kroatien werden geringfügige Forderungen nach Artikel 457 bis 467a der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien), Nr. 553/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19 geltend gemacht, während das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 861/2007“ in Artikel 507o bis 507ž der Zivilprozessordnung geregelt ist.
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Geringfügige Forderungen vor den Amtsgerichten (općinski sudovi) sind Forderungen bis zu 10 000 HRK.
Geringfügige Forderungen vor den Handelsgerichten (trgovački sudovi) sind Forderungen bis zu 50 000 HRK.
Geringfügige Forderungen sind auch Forderungen, die sich nicht auf einen Geldbetrag beziehen, aber hinsichtlich derer der Kläger sein Einverständnis erklärt hat, statt der Befriedigung seines eigentlichen Anspruchs einen bestimmten Geldbetrag von höchstens 10 000 HRK (vor dem Amtsgericht) bzw. 50 000 HRK (vor dem Handelsgericht) zu erhalten.
Geringfügige Forderungen sind auch Forderungen, die sich nicht auf einen Geldbetrag, sondern auf die Übertragung beweglicher Sachen beziehen, deren Wert laut Angaben des Klägers 10 000 HRK (vor dem Amtsgericht) bzw. 50 000 HRK (vor dem Handelsgericht) nicht übersteigt.
Derzeit findet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Anwendung, wenn der Streitwert der Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim zuständigen Gericht ohne Zinsen, Kosten und Gebühren 2 000 EUR nicht überschreitet.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird nach den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit in Artikel 34 und 34b der Zivilprozessordnung vor einem Amtsgericht oder Handelsgericht geführt. Verfahren für geringfügige Forderungen werden durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht eingeleitet, d. h. durch Einreichung eines Vollstreckungsantrags auf der Grundlage einer beglaubigten Urkunde bei einem Notar, wenn rechtzeitig ein zulässiger Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl eingereicht wurde.
1.3 Vordrucke
Formblätter und sonstige Anträge oder Erklärungen können schriftlich per Fax oder E-Mail eingereicht werden und dienen ausschließlich der Verwendung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
Andere Vordrucke für die Klageerhebung in Verfahren für geringfügige Forderungen bestehen nicht.
1.4 Beistand
Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe in Verfahren für geringfügige Forderungen. Der Kläger im Verfahren für geringfügige Forderungen kann von einem Anwalt vertreten werden.
Sind die Voraussetzungen des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) (NN Nr. 143/13 und 98/19) erfüllt, haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe.
Nähere Informationen hierzu sind folgender Website zu entnehmen: https://pravosudje.gov.hr/besplatna-pravna-pomoc/6184.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
In Verfahren für geringfügige Forderungen sind die Parteien verpflichtet, sämtliche Tatsachen, auf die sie ihren Anspruch stützen, spätestens in der Klageschrift bzw. Klageantwort vorzutragen, sowie alle Beweismittel vorzulegen, durch die diese Tatsachen gestützt werden.
In Verfahren für geringfügige Forderungen, die einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffen, ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Entscheidung, mit der der Zahlungsbefehl annulliert wird, alle Tatsachen, auf die er seine Forderungen stützt, vorzutragen und die zur Stützung dieser Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorzulegen.
In Verfahren für geringfügige Forderungen, die einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffen, ist der Antragsgegner verpflichtet, spätestens 15 Tage nach Eingang des Vorbringens des Antragstellers, in dem der Antragsteller alle Tatsachen anführt, auf die er seine Forderungen stützt, und alle zur Stützung der Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorlegt, seinerseits sämtliche Tatsachen vorzutragen, auf die er sich stützt, und die zur Stützung dieser Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorzulegen.
Die Parteien können in einer Vorverhandlung nur dann neue Tatsachen vortragen oder neue Beweismittel vorbringen, wenn sie sie ohne eigenes Verschulden weder in der Klageschrift bzw. Klagebeantwortung noch in den Schriftsätzen nach den genannten Bestimmungen vortragen konnten, in denen sie alle Tatsachen dargelegt haben, auf die sie ihre Anträge stützen, und die Beweismittel zur Stützung der vorgetragenen Tatsachen vorgelegt haben.
Neue Tatsachen und Beweismittel, die von den Parteien entgegen der genannten Bestimmungen in der Vorverhandlung vorgebracht werden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.
Auf die Beweisaufnahme finden die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung. Im Verfahren für geringfügige Forderungen kann die Beweisführung somit durch Augenschein, Urkunden, Zeugen, gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten oder Parteienvernehmung erfolgen. Das Gericht entscheidet, anhand welcher der vorgetragenen Beweismittel die Tatsachen in der jeweiligen Sache festgestellt werden.
Weitere Informationen über Beweismittel und die Beweisaufnahme sind dem Abschnitt „Beweisaufnahme –Kroatien“ (Izvođenje dokaza – Republika Hrvatska) zu entnehmen.
1.6 Schriftliches Verfahren
Verfahren für geringfügige Forderungen werden schriftlich durchgeführt.
In Verfahren für geringfügige Forderungen wird die Klage stets dem Beklagten zugestellt, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn das Gericht die Parteien zur Vorverhandlung einlädt, teilt es ihnen mit, dass davon ausgegangen wird, dass ein Antragsteller die Klage zurückgenommen hat, wenn er nicht an der Vorverhandlung teilnimmt; in dieser Verhandlung keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweise vorgelegt werden dürfen, außer in den in Artikel 461a Absatz 6 der Zivilprozessordnung genannten Fällen (wenn die Parteien ohne eigenes Verschulden daran gehindert wurden, Tatsachen oder Beweismittel in der Klageschrift, in der Klagebeantwortung oder in den in Artikel 461a Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung genannten Schriftsätzen vorzubringen); es das Vorabentscheidungsverfahren abschließen und die Hauptverhandlung in der Vorverhandlung abhalten wird, es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände des Falles gemäß Artikel 461a Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht möglich; die Entscheidung nur wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts und materieller Verstöße gegen die in Artikel 354 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten zivilprozessrechtlichen Vorschriften angefochten werden kann, wobei es sich mit Ausnahme von Ziffer 3 dieses Absatzes um folgende Fälle handelt:
• Ziffer 1 – wenn ein Urteil unter Beteiligung eines Richters ergangen ist, der von Rechts wegen hätte ausgeschlossen werden müssen (Artikel 71 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 der Zivilprozessordnung) oder der durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wurde, oder wenn das Urteil unter Beteiligung einer Person, die kein Richter ist, ergangen ist;
• Ziffer 2 ‒ wenn über eine Forderung in einer nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Sache erkannt wurde (Artikel 16 Zivilprozessordnung);
• Ziffer 4 – wenn das Gericht seine Entscheidung entgegen der Zivilprozessordnung auf unzulässige Schritte der Parteien in Bezug auf Forderungen stützt (Artikel 3 Absatz 3 der Zivilprozessordnung);
• Ziffer 5 ‒ wenn das Gericht entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf der Grundlage eines Anspruchsanerkenntnisses oder Anspruchsverzichts entschieden oder ein Versäumnisurteil oder ein Urteil ohne vorherige Verhandlung erlassen hat;
• Ziffer 6 ‒ wenn einer Partei gesetzeswidrig, insbesondere durch unterlassene Zustellung, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, vor Gericht gehört zu werden;
• Ziffer 7 – wenn das Gericht entgegen der Zivilprozessordnung den Antrag einer Partei auf Verwendung ihrer Sprache oder ihres Skripts im Verfahren und auf Verfolgung des Verfahrensablaufs in ihrer eigenen Sprache abgelehnt hat und die Partei deshalb einen Rechtsbehelf eingelegt hat;
• Ziffer 8 ‒ wenn eine nicht parteifähige Person als Antragsteller oder Antragsgegner am Verfahren beteiligt war oder eine juristische Person als Partei nicht durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten wurde oder eine geschäftsunfähige Partei nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wurde oder der gesetzliche Vertreter bzw. der Bevollmächtigte nicht über die erforderliche Ermächtigung zur Führung des Prozesses bzw. der Vornahme bestimmter Prozesshandlungen verfügte oder wenn die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen nicht nachträglich genehmigt wurde;
• Ziffer 9 ‒ wenn über eine Klage entschieden wurde, die bereits vor Gericht anhängig war oder über die schon ein rechtskräftiges Urteil ergangen war, oder wenn bereits ein gerichtlicher Vergleich bzw. ein damit gleichzusetzender Vergleich nach besonderen Vorschriften erzielt worden war;
• Ziffer 10 ‒ wenn die Öffentlichkeit rechtswidrig von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wurde;
• Ziffer 11 ‒ wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden kann, und insbesondere der Urteilsspruch nicht nachvollziehbar ist, der Urteilsspruch mit sich selbst oder mit seinen Entscheidungsgründen in Widerspruch ist, im Urteil keine Gründe für maßgebliche Sachverhalte angegeben ist oder ein Widerspruch bezüglich dieser Sachverhalte besteht zwischen dem, was in den Entscheidungsgründen zum Inhalt von Dokumenten oder Protokollen über im Laufe des Verfahrens gemachte Aussagen festgestellt wurde, und dem tatsächlichen Inhalt solcher Dokumente oder Protokolle,
• Ziffer 12 – falls das Urteilsmaß die Forderung überschritten hat;
• Ziffer 13 – wenn über eine nicht fristgerecht eingereichte Klage entschieden wurde, die als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (Artikel 282 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
• Ziffer 14 – wenn das gesetzlich vorgesehene Mediationsverfahren oder eine andere alternative Beilegung nicht vor Klageerhebung durchgeführt wurde, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen.
Die Zustellung von Gerichtsdokumenten an Parteien, die ihren vorläufigen oder ständigen Wohnsitz an einer bekannten Adresse außerhalb Kroatiens haben, erfolgt nach den für die Republik Kroatien verbindlichen internationalen Vorschriften und im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere im Hinblick auf das in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegte Verfahren.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Mangels besonderer Vorschriften finden auf den Inhalt von Urteilen in Verfahren für geringfügige Forderungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung, insbesondere dessen Artikel 338, nach dem die schriftliche Ausfertigung des Urteils eine formelle Einleitung, den Urteilstenor und die Endscheidungsgründe umfasst.
Die Einleitung des Urteils muss Folgendes enthalten: die Eingangsformel „Im Namen der Republik Kroatien“, die Bezeichnung des Gerichts, den/die Namen des Einzelrichters bzw. des vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der Beisitzer, den Namen und den Vornahmen oder einen Titel, die persönliche Identifikationsnummer sowie den Wohnsitz oder eingetragene Geschäftssitz der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, eine kurze Angabe zum Streitgegenstand, den Tag, an dem die Hauptverhandlung abgeschlossen wurde, die Angabe der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, sowie das Datum, an dem das Urteil ergangen ist.
Der Urteilstenor muss die Entscheidung des Gerichts über die Stattgabe oder Ablehnung der einzelnen Klageanträge zur Hauptsache und zu Nebenforderungen, sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Aufrechnungsanspruchs (Artikel 333 der Zivilprozessordnung) enthalten.
In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht kurz die Anträge der Parteien und die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel an. Zudem legt das Gericht dar, welche dieser Tatsachen es feststellen wollte, wie und warum diese festgestellt wurden, und ‒ sofern sie durch Beweisaufnahme festgestellt wurden ‒ welche Beweismittel vorgelegt und warum und wie sie gewürdigt wurden. Das Gericht führt insbesondere die materiellrechtlichen Vorschriften an, die es in seiner Entscheidung über die Anträge der Parteien angewendet hat, und nimmt gegebenenfalls zu den Standpunkten der Parteien hinsichtlich der Rechtsgrundlagen des Rechtsstreits Stellung sowie zu etwaigen Anträgen oder Einsprüchen, über die es im Laufe des Verfahrens ohne Angabe von Gründen entschieden hat.
Bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen sind in den Entscheidungsgründen lediglich die Gründe, die zum Erlass eines solchen Urteils geführt haben, anzugeben.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Die Kostenentscheidung in Verfahren für geringfügige Forderungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle Kosten zu erstatten.
Obsiegt keine der Parteien in der Rechtssache vollständig, so bestimmt das Gericht zunächst den Prozentsatz des Erfolgs jeder Partei und zieht dann den Prozentsatz des Erfolgs der weniger obsiegenden Partei von dem Prozentsatz des Erfolgs der erfolgreicheren Partei ab. Danach ermittelt es die Höhe der spezifischen Kosten und der Gesamtkosten der erfolgreicheren Partei, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, und erstattet dieser Partei den Teil der Gesamtkosten, der dem Prozentsatz entspricht, der nach Berücksichtigung der Erfolgsquoten der Parteien in der Rechtssache verbleibt. Der Erfolgsanteil in der Rechtssache wird auf der Grundlage der bewilligten Forderungen beurteilt, wobei auch der Erfolg bei der Vorlage von Beweismitteln zur Stützung der Forderungen berücksichtigt wird.
Ungeachtet des Vorstehenden kann das Gericht nach Artikel 156 Absatz 1 der Zivilprozessordnung jeder Partei die Erstattung bestimmter Kosten an die andere Partei auferlegen. Danach hat eine Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die der Gegenpartei durch eigenes Verschulden der Partei oder durch ein der Gegenpartei widerfahrenes Ereignis entstanden sind.
Hatten die Parteien in der Rechtssache in etwa gleichem Maße Erfolg, so kann das Gericht nach Artikel 156 Absatz 1 der Zivilprozessordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten oder nur bestimmte Kosten der anderen Partei auferlegen.
Das Gericht kann der einen Partei auch dann die Erstattung der gesamten dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen ist und die Geltendmachung dieses Teils keine Kosten verursacht hat.
Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits hat eine Partei der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die der Gegenpartei durch eigenes Verschulden der Partei oder durch ein der Gegenpartei widerfahrenes Ereignis entstanden sind.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Für Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Nach diesen Bestimmungen können die Parteien in Verfahren für geringfügige Forderungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Niederschrift der Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen.
Die Entscheidung, mit der das Verfahren für geringfügige Forderungen abgeschlossen wird, kann nur wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts oder wesentlicher Verstöße gegen die in Artikel 354 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften angefochten werden, mit Ausnahme des in Ziffer 3 des besagten Absatzes genannten Verstoßes.
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