1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
In Gibraltar ist der Supreme Court für geringfügige Forderungen zuständig, und zwar im Rahmen des small claims track. Das Verfahren für geringfügige Forderungen findet bei einem Streitwert von unter 10 000 GBP Anwendung. Der Streitwert ist jedoch nicht der einzige Faktor, der in Betracht gezogen wird. Berücksichtigt werden ferner die Art der Forderung sowie der Umfang und die Art der Vorbereitungen, die erforderlich sind, damit die Rechtssache angemessen behandelt werden kann. Unter bestimmten Umständen können einfache Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden, sofern sowohl der Kläger als auch der Beklagte dem zustimmen.
Neben den Ansichten des Klägers und des Beklagten berücksichtigt der Richter die folgenden Faktoren, um zu entscheiden, ob die Rechtssache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen oder stattdessen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden soll:
- Den Streitwert – der normalerweise nicht mehr als 10 000 GBP betragen sollte.
- Die Art der Forderung – in der Regel Forderungen von Verbrauchern (z. B. verkaufte Waren, fehlerhafte Waren oder Verarbeitung), Forderungen bei Unfällen, Streitigkeiten über das Eigentum an Waren sowie Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über Reparaturen, Kautionen, Mietrückstände usw., nicht aber über den Besitz.
Der Umfang und die Art der Vorbereitungen, die erforderlich sind, damit die Rechtssache angemessen behandelt werden kann, werden vom Richter berücksichtigt, um zu entscheiden, ob die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt werden soll. Der Richter berücksichtigt dabei, dass dieses Verfahren möglichst einfach gehalten werden soll, damit die Parteien, falls sie dies wünschen, die Rechtssache ohne anwaltlichen Beistand bestreiten können. Beispielsweise sollte die Schlussverhandlung nur eine möglichst geringe Vorbereitung erfordern. Bei Rechtssachen im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen werden für gewöhnlich nicht viele Zeugen gehört und keine schwierigen Rechtsfragen behandelt.
Wenn sich die Forderung auf weniger als 10 000 GBP beläuft, aber einen Anspruch aufgrund von Personenschaden oder aufgrund des Verfalls von Wohnräumen und daraus resultierender Schäden umfasst, wird die Rechtssache nicht im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt, es sei denn, die für Personenschaden, Verfall und Schäden geltend gemachten Beträge betragen jeweils nicht mehr als 1000 GBP.
Werden Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt, gelten andere Regeln bezüglich der Kosten. In diesen Fällen kann die obsiegende Partei Kosten, einschließlich Anwaltskosten, gegenüber der unterlegenen Partei geltend machen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die entstanden wären, wenn die Rechtssache im beschleunigten Verfahren (fast track) behandelt worden wäre. Für weitere Informationen zu den Kosten siehe unten.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Zwar werden die meisten Rechtssachen mit einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt, doch dieses Verfahren findet nicht automatisch Anwendung. Der Richter berücksichtigt die Ansichten der Prozessparteien, wenn er darüber entscheidet, in welchem Verfahren die Rechtssache verhandelt wird. Auch bei einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP kann der Richter entscheiden, die Sache im Rahmen des ordentlichen Gerichtsverfahrens und nicht des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu verhandeln.
Wird eine Forderung bestritten (oder verteidigt), erhält der Kläger eine Kopie der Verteidigung des Beklagten. Zudem müssen die Parteien einen „Zuweisungsfragebogen“ (Allocation Questionnaire) einreichen. Anhand der von den Parteien im Fragebogen angegebenen Informationen kann der Richter entscheiden, welches Verfahren für die jeweilige Rechtssache am besten geeignet ist. Sind die Parteien der Ansicht, dass die Sache als geringfügige Forderung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt werden sollte, sollte er dies im Fragebogen angeben. Doch auch wenn die Ansichten des Klägers und des Beklagten berücksichtigt werden, obliegt es dem Richter, zu entscheiden, nach welchem Verfahren die Sache behandelt wird.
Wie bereits erwähnt, kann der Richter entscheiden, eine Rechtssache mit einem Streitwert von weniger als 10 000 GBP im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu verhandeln. Diese Entscheidung wird zu Beginn der Behandlung der Rechtssache getroffen.
Es liegt im Ermessen des Richters, die Sache vom Verfahren für geringfügige Forderungen in das ordentliche Verfahren zu überführen, wenn er dies für angebracht hält. Wird eine Forderung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt und anschließend in ein anderes Verfahren überführt, so finden die Regeln bezüglich der Kosten im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen nicht länger Anwendung, nachdem die Forderung in ein anderes Verfahren überführt wurde. Ab dem Zeitpunkt der Überführung in ein neues Verfahren gelten die Kostenregeln für das Schnellverfahren oder das mehrspurige (multi-track) Verfahren.
1.3 Vordrucke
Im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderung gibt es spezielle Vordrucke, die verwendet werden müssen.
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss der Kläger das Formular N1 ausfüllen, das mit Anmerkungen für das Ausfüllen sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten verfügbar ist. Sobald der Kläger das Formular ausgefüllt hat, sollte er jeweils eine Kopie für sich selbst, für das Gericht sowie für jeden Beklagten anfertigen. Das Gericht übermittelt jedem Beklagten eine Kopie. Für weitere Informationen siehe die Seite Klage vor Gericht.
Wie bereits erwähnt, übermittelt das Gericht, wenn die Forderung verteidigt wird, dem Kläger eine Kopie der Verteidigung und beiden Parteien die Zuweisungsfragebögen.
Entscheidet der Richter, die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen zu behandeln, übermittelt das Gericht den Parteien das Formular N157 (Mitteilung über die Behandlung durch das Gericht für geringfügige Forderungen), das Informationen darüber enthält, wann die Verhandlung stattfindet und welche Schritte zur Vorbereitung unternommen werden müssen.
Wenn der Streitwert über 10 000 GBP beträgt, beide Parteien jedoch vereinbart haben, dass die Sache im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen verhandelt wird, übermittelt das Gericht das Formular N160 (Mitteilung über die Behandlung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen (mit Zustimmung der Parteien)). Dieses Formular enthält ebenfalls Informationen über den Zeitpunkt der Verhandlung und die zur Vorbereitung zu unternehmenden Schritte.
Entscheidet der Richter, dass für die Behandlung einer Forderung schriftliche Beweise ausreichen und keine Verhandlung erforderlich ist, übermittelt das Gericht den Parteien das Formular N159 (Mitteilung über die Behandlung im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen (keine Verhandlung)). Darin ist ein Datum festgelegt, bis zu dem entweder der Kläger oder der Beklagte dem Gericht mitteilen muss, ob er gegen eine ausschließlich auf schriftlichen Beweisen beruhende Entscheidung Widerspruch erhebt. Erhebt eine der Parteien Widerspruch, wird die Forderung im Rahmen einer Verhandlung behandelt. Der Richter kann das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung betrachten.
Wenn eine Partei aus einer Verhandlung als unterlegen hervorgeht, doch keine der Parteien bei dieser Verhandlung anwesend oder vertreten war, kann über das Formular N244 (Antragsmitteilung) die Aufhebung des Urteils beantragt werden.
1.4 Beistand
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist einfach aufgebaut, sodass Parteien, die sich selbst vertreten (persönlich vertretene Prozessparteien oder litigants-in-person), das Verfahren leicht verstehen können. Wenn entweder der Kläger oder der Beklagte als persönlich vertretene Prozesspartei auftritt, trägt der Richter dem Rechnung und führt das Verfahren so, dass die persönlich vertretene Prozesspartei verstehen kann, was vor sich geht und was von den Parteien verfahrensrechtlich verlangt wird.
Wenn der Kläger oder der Beklagte beschließt, auf einen Anwalt zu verzichten, kann er in der Verhandlung von jemandem begleitet werden, der in seinem Namen sprechen kann. Diese Person wird als „Laienvertreter“ bezeichnet und kann eine beliebige von der Prozesspartei ausgewählte Person sein, z. B. der Ehepartner, ein Verwandter, ein Freund oder ein Berater. Nach Möglichkeit sollte es sich bei dem Laienvertreter nicht um einen Zeugen handeln. Der Laienvertreter kann ohne die von ihm vertretene Person nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen, es sei denn, die Prozesspartei hat vom Gericht die Erlaubnis erhalten, dass der Laienvertreter sie in ihrer Abwesenheit vertritt.
Mitunter haben Beratungsstellen Schwierigkeiten, Mitarbeiter freizustellen, damit sie bei Verhandlungen als Laienvertreter auftreten können. Daher ist es für eine Partei ratsam, so früh wie möglich mit derartigen Stellen Kontakt aufzunehmen, falls ihr Beistand benötigt wird. Die Beratungsstellen setzen die Parteien darüber in Kenntnis, ob sie Beistand leisten können. Einige Laienvertreter verlangen womöglich eine Vergütung; die Prozesspartei muss sich über die genaue Höhe dieser Vergütung im Klaren sein. Der Richter kann den Laienvertreter bei Fehlverhalten auffordern, die Verhandlung zu verlassen.
Die Prozesspartei muss die Kosten für das Honorar des von ihr benannten Laienvertreters tragen, auch wenn sie obsiegt. Sie sollte daher abwägen, ob diese Kosten in Anbetracht der Höhe der Forderung angemessen sind. Darüber hinaus gehören Laienvertreter, die eine Vergütung für ihren Beistand verlangen, oftmals keiner Berufsorganisation an; wenn also die Prozesspartei mit dem Beistand nicht zufrieden ist, gibt es keine Regulierungsstelle oder Organisation, an die sie eine Beschwerde richten können.
Prozessparteien mit einer Behinderung können zusätzliche Unterstützung erhalten. Wenn eine Prozesspartei eine Behinderung hat, die das Erscheinen vor Gericht oder die Kommunikation erschwert, sollte sie sich an das betreffende Gericht wenden. Dieses kann womöglich zusätzliche Unterstützung bereitstellen.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist wesentlich informeller ausgestaltet; es gelten keine strengen Regeln für die Beweiserhebung. Im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen werden einfachere Rechtssachen mit geringerem Streitwert behandelt. Somit kann das Gericht bei einer Verhandlung jede Verfahrensweise anwenden, die es für angemessen hält. Das Gericht muss Aussagen nicht beeiden lassen, und der Richter kann das Kreuzverhör einschränken, wenn er dies als angemessen erachtet. Der Richter muss seine Entscheidung zur Einschränkung des Kreuzverhörs jedoch begründen. Der Richter kann Fragen an einen oder alle Zeugen stellen, bevor er dies einer anderen Person gestattet.
1.6 Schriftliches Verfahren
Ist der Richter der Ansicht, dass die Forderung ohne eine Verhandlung nur mittels schriftlicher Beweise behandelt werden kann, legt das Gericht den Prozessparteien nahe, Formular N159 (siehe oben) zu verwenden. In der Mitteilung wird ein Datum genannt, bis zu dem entweder der Kläger oder der Beklagte dem Gericht mitteilen muss, ob er gegen eine ausschließlich auf schriftlichen Beweisen beruhende Entscheidung Einwände erhebt. Erhebt eine der Parteien Widerspruch, wird die Forderung im Rahmen einer Verhandlung behandelt. Der Richter kann das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung betrachten. Sofern keine Partei Einwände gegen die Entscheidung des Richters zum Verzicht auf eine Verhandlung erhebt, kann die Rechtssache ausschließlich auf schriftlichem Wege behandelt werden.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
In Gibraltar werden in Gerichtsurteilen in der Regel nur die Entscheidung des Richters und den Parteien erteilte Anordnungen festgehalten. Der Richter muss jedoch eine Mitteilung anfertigen, in der er die wesentlichen Gründe für sein Urteil darlegt, es sei denn, das Urteil wird mündlich vorgetragen und vom Gericht auf Tonband aufgezeichnet. Der Richter kann seine Gründe so kurz und einfach formulieren, wie es die Art der Rechtssache zulässt. Normalerweise legt er seine Gründe mündlich während der Verhandlung dar, er kann sie aber auch zu einem späteren Zeitpunkt entweder schriftlich oder im Rahmen einer hierfür festgesetzten Verhandlung ausführen. Hat der Richter die Sache ohne eine Verhandlung entschieden, muss er eine Mitteilung mit seinen Gründen verfassen, und das Gericht übermittelt jeder Partei eine Kopie dieser Mitteilung.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Bei der Kostenerstattung gelten Beschränkungen. Derzeit kann die obsiegende Partei unter Umständen verlangen, dass folgende Kosten erstattet werden:
- die von ihr gezahlten Gerichtskosten;
- ein Betrag von höchstens 260 GBP für Rechtsberatung, wenn die Klage einen Unterlassungsantrag (eine Anordnung zum Unterlassen einer Handlung) oder eine Anordnung auf Vertragserfüllung (order for specific performance) (eine Anordnung zu einer bestimmten Handlung, z. B. eine Anordnung an den Vermieter zur Durchführung von Reparaturen) umfasste; abgesehen von diesen Kategorien können keine Rechtskosten erstattet werden;
- ein Betrag von höchstens 90 GBP pro Tag für die obsiegende Partei und jeden ihrer möglichen Zeugen für den Verdienstausfall aufgrund der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung;
- angemessene Ausgaben zur Deckung zusätzlicher Reise- und Übernachtungskosten für die Partei oder die Zeugen;
- Wenn der Richter die Hinzuziehung eines Sachverständigen genehmigt hat und diese Partei im Weiteren obsiegt, kann der Richter die unterlegene Partei auffordern, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Der Richter kann jedoch höchstens 200 GBP pro Sachverständigem genehmigen. Diese Summe deckt womöglich nicht den vollständigen Betrag des Sachverständigenhonorars, insbesondere wenn der Sachverständige einen Bericht verfasst und an der Gerichtsverhandlung teilnimmt;
- Der Richter kann anordnen, dass weitere Kosten von einer Partei getragen werden, die sich unangemessen verhalten hat;
- Wenn der Streitwert der Forderung die Obergrenze für das Verfahren für geringfügige Forderungen übersteigt, der Richter die Forderung jedoch im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt hat, werden die Kosten nach diesem Verfahren bemessen, es sei denn, die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen für das Schnellverfahren gelten sollen.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Wenn die unterlegene Partei die Entscheidung des Richters anfechten will, benötigt sie hierfür eine Erlaubnis. Wenn diese Partei/Prozesspartei an der Verhandlung teilnimmt, in der die Entscheidung getroffen wird, kann sie am Ende der Verhandlung den Richter um Erlaubnis bitten.
Die Prozesspartei, die Berufung einlegen möchte, muss berechtigte Gründe hierfür haben. Sie kann nicht einfach Einspruch gegen die Entscheidung eines Richters erheben, weil sie der Meinung ist, dass die falsche Entscheidung getroffen wurde.
Wenn eine Prozesspartei Berufung einlegen möchte, muss sie rasch handeln. Die Frist, innerhalb derer die widersprechende Prozesspartei Berufung einlegen muss, ist begrenzt.
War die unterlegene Partei bei der Verhandlung weder anwesend noch vertreten, kann sie beantragen, dass das bei dieser Verhandlung ergangene Urteil aufgehoben und die Forderung erneut verhandelt wird.
Diese Partei muss spätestens 14 Tage nach Erhalt des Urteils einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Antragstellung sollte die Partei bei Gericht das Formular N244 (Antragsmitteilung) anfordern.
Das Gericht teilt den Parteien mit, wann sie für die Anhörung des Antrags durch einen Richter vor Gericht zu erscheinen haben.
Der Richter gibt einem Antrag auf Aufhebung eines Urteils nur dann statt, wenn:
die Prozesspartei/Partei gute Gründe dafür hatte,
- dass sie bei der Verhandlung entweder nicht anwesend oder nicht vertreten war oder
- dass sie dem Gericht keine schriftliche Mitteilung zukommen ließ;
eine realistische Aussicht besteht, dass die Partei bei einer erneuten Verhandlung erfolgreich ist.
Wenn der Antrag der Partei erfolgreich ist und das Urteil aufgehoben wird, setzt das Gericht eine neue Verhandlung für die Klage fest. Bei einer einfachen Klage kann der Richter entscheiden, die Sache unmittelbar nach der Anhörung des Antrags zu behandeln.
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