Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Griechenland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Gibt es in Griechenland ein Verfahren für geringfügige Forderungen (d. h. ein besonderes Verfahren, das im Vergleich zum normalen Verfahren vereinfachte Verfahrensregeln aufweist und in bestimmten Fällen unterhalb eines bestimmten Streitwerts bzw. in bestimmten Arten von Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert angewendet wird)?

Kapitel M Artikel 466-469 der Zivilprozessordnung enthält bestimmte Vorschriften für geringfügige Forderungen.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

Das Verfahren für geringfügige Forderungen findet Anwendung:

  1. wenn der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fällt und die Forderungen sich auf Ansprüche, Rechte oder bewegliches Vermögen oder das Eigentum daran beziehen und einen Wert von 5000 EUR nicht übersteigen und
  2. wenn der Streitwert 5000 EUR übersteigt, der Kläger aber erklärt, dass er zur Befriedigung seines eingeklagten Anspruchs einen 5000 EUR nicht übersteigenden Betrag annimmt. Dann wird der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Anspruchs oder des im Urteil des Friedensgerichts genannten entsprechenden Werts verurteilt.

1.2 Anwendung des Verfahrens

Das Verfahren ist verpflichtend.

Weder das Gericht noch die Verfahrensparteien können bei geringfügigen Forderungen statt des Verfahrens für geringfügige Forderungen das normale Verfahren wählen.

1.3 Vordrucke

Ein Präsidialerlass über die (laufende) Einführung von Standarddokumenten für geringfügige Forderungen steht noch aus.

1.4 Beistand

Erhalten nicht anwaltlich vertretene Parteien Beistand in verfahrensrechtlichen Fragen (z. B. durch den Geschäftsstellenbeamten oder den Richter)? Wenn ja, in welchem Umfang?

Die Partei kann allein vor Gericht erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

Gibt es bestimmte Vorschriften für die Beweiserhebung und sind diese – verglichen mit dem normalen Verfahren – vereinfacht? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß?

Das Urteil des Friedensrichters im besonderen Verfahren für geringfügige Forderungen kann von den Verfahrensvorschriften abweichen und auch Beweismittel berücksichtigen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

1.6 Schriftliches Verfahren

Die Klage muss bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts eingereicht werden. Sie muss Folgendes umfassen:

  1. eine genaue Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der Forderung gemäß dem Gesetz und zur Begründung der Klageerhebung durch den Kläger,
  2. eine genaue Beschreibung des Streitgegenstands und
  3. eine spezifische Forderung.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

 

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Die Kosten werden nicht erstattet.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Entscheidungen in Verfahren mit geringem Streitwert können nicht angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 08/05/2024

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