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1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Am 15. Januar 2018 traten in Lettland Änderungen der Zivilprozessordnung in Kraft, im Zuge derer die Formulierung „Verfahren für geringfügige Forderungen“ durch „vereinfachte Verfahren“ ersetzt wurde.
Ein Richter leitet auf schriftlichen Antrag ein vereinfachtes Verfahren ein, wenn die Hauptforderung bzw. im Fall einer Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Gesamtbetrag der Zahlungen zum Zeitpunkt der Stellung der Ansprüche nicht mehr als 2500 EUR beträgt. Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gilt der Gesamtbetrag der Zahlungen pro Kind. (§ 250.19(2) der Zivilprozessordnung).
Das vereinfachte Verfahren ist in Kapitel 30.3 der Zivilprozessordnung geregelt: §§ 250.18 – 250.27A und die folgenden §§ in Kapitel 54.1: §§ 440.1 – 440.12.
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Vereinfachte Verfahren können nur für die Geltendmachung von Geldbeträgen und Unterhaltsansprüchen in Anspruch genommen werden (§ 35(1)(1) und (3) der Zivilprozessordnung).
Die nationalen Rechtsvorschriften über im vereinfachten Verfahren zu regelnde Angelegenheiten gelten nicht für die Verfahrensvorschriften für im vereinfachten Verfahren zu regelnde Forderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ausgenommen das Verfahren zur Anfechtung von Urteilen eines erstinstanzlichen Gerichts.
Für einen Antrag ist folgende staatliche Gebühr (valsts nodeva) zu entrichten (§ 34(1)(1) der Zivilprozessordnung):
a) bei einer Forderung bis 2134 EUR 15 % des geforderten Betrags, mindestens jedoch 70 EUR,
b) bei einer Forderung zwischen 2135 EUR und 7114 EUR 320 EUR plus 4 % des Betrags der 2134 EUR übersteigenden Forderung.
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil fällt keine staatliche Gebühr an.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Bei mündlichen Verhandlungen im Rahmen vereinfachter Verfahren entscheidet das Gericht im allgemeinen Gerichtsverfahren, wobei für vereinfachte Verfahren bestimmte zivilrechtliche Ausnahmen gelten. Das vereinfachte Verfahren wird von einem Richter auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags eingeleitet.
Der Richter verfolgt einen Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren nicht weiter, wenn dieser nicht nach dem vom Ministerkabinett gebilligten Muster gestellt wird.
Entscheidet ein Richter unter Angabe von Gründen, den Antrag nicht weiterzuverfolgen, sendet er diese Entscheidung an den Antragsteller und setzt eine Frist für die Behebung der Mängel. Diese Frist muss mindestens 20 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung abgesendet wird. Die Entscheidung des Richters kann innerhalb von zehn Tagen nach Erlass des Urteils – oder innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils, wenn sich der Wohnsitz der Person außerhalb Lettlands befindet – angefochten werden.
1.3 Vordrucke
Forderungsanträge sowie die Stellungnahme des Antragsgegners müssen auf den Formblättern gestellt werden, die in den Anhängen der Verordnung des Ministerkabinetts (Ministru kabinets) Nr. 305 vom 29. Mai 2018 über die bei vereinfachten Verfahren zu verwendenden Formblätter festgelegt sind. Die Anhänge der Verordnung des Ministerkabinetts enthalten die folgenden Formblätter:
1. Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren für die Geltendmachung von Geldbeträgen (Anhang 1);
2. Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Anhang 2);
3. Erklärung zu einem vereinfachten Verfahren für die Geltendmachung von Geldbeträgen (Anhang 3);
4. Erklärung zu einem Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Anhang 4).
Neben den Informationen zu Antragsteller und Antragsgegner müssen auf dem Formblatt für im vereinfachten Verfahren zu regelnde Forderungen folgende Angaben gemacht werden:
- Name des Bezirks- oder Stadtgerichts (rajona (pilsētas) tiesa), bei dem der Antrag eingereicht wird: Sofern die Parteien nicht vertraglich einen anderen Gerichtsstand vereinbart haben, muss eine Klage gegen eine natürliche Person beim Gericht ihres gemeldeten Wohnsitzes oder im Falle einer juristischen Person ihres Unternehmenssitzes erhoben werden (wenn die Klage mit den Tätigkeiten einer Niederlassung oder Vertretung einer juristischen Person in Zusammenhang steht, kann sie auch an dem Ort erhoben werden, an dem sich die Niederlassung oder Vertretung befindet).
Informationen dazu, welches Gericht zuständig und somit auf dem Formblatt anzugeben ist, finden sich auf dem Internetportal http://www.tiesas.lv, im Bereich Tiesas („Gerichte“), Tiesu darbības teritorijas („örtliche Zuständigkeit der Gerichte“). - Wenn der Antragsteller seine Interessen vor Gericht durch eine andere Person vertreten lassen möchte, ist der Vertreter anzugeben. Damit eine andere Person den Antragsteller vor Gericht vertreten kann, muss eine notariell beglaubigte Vollmacht (pilnvara) vorgelegt werden. In der entsprechenden Spalte ist anzugeben, auf welche Grundlage sich die Vertretung stützt. Wenn es sich bei dem Vertreter um einen zugelassenen Rechtsanwalt (zvērināts advokāts) handelt, muss die Vertretung durch einen Auftrag (orderis) nachgewiesen werden; wenn der Rechtsanwalt im Namen der Partei handlungsbefähigt sein soll, muss eine schriftliche Vollmacht vorliegen (die in einem solchen Fall nicht notariell beglaubigt zu sein braucht).
- Gegenstand der Forderung: Auf dem Formblatt müssen Angaben zu den strittigen Rechten und Rechtsverhältnissen zwischen Antragsteller und Antragsgegner gemacht werden, deren Bestehen oder Nichtbestehen das Gericht bestätigen soll; der Antragsteller fordert das Gericht per Formblatt auf, seine gesetzlich verankerten Rechte oder Interessen zu schützen.
- Methode zur Berechnung der Höhe der Forderung: Auf dem Formblatt für im vereinfachten Verfahren zu regelnde Forderungen sind anzugeben: die Hauptforderung, das heißt der geschuldete Betrag vor Zinsen und Vertragsstrafen, der Betrag möglicher Vertragsstrafen sowie alle vertraglich oder gesetzlich fälligen Zinsen sowie die Summe all dieser Beträge.
- Auf dem Formblatt müssen die Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, auf die der Antragsteller seine Forderung stützt, sowie die der Forderungen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und schließlich die Maßnahme, die das Gericht nach dem Willen des Antragstellers ergreifen soll.
- Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter oder auf Aufforderung durch das Gericht von beiden gemeinsam unterschrieben werden. Dem Antrag sollten Nachweise über die Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Verfahren zur Prüfung der Angelegenheit sowie forderungsbegründende Dokumente beigefügt werden.
1.4 Beistand
Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Regelungen im Hinblick auf den Rechtsbeistand in vereinfachten Verfahren. Eine Person kann sich in einem vereinfachten Verfahren vertreten lassen.
Wenn der Antragsteller seine Interessen vor Gericht durch eine andere Person vertreten lassen möchte und der Antrag durch den Vertreter gestellt wird, müssen auf dem Antrag Vorname, Nachname, Identitätsnummer und Adresse für die Korrespondenz mit dem Gericht angegeben sein oder, wenn es sich bei dem Vertreter um eine juristische Person handelt, deren Namen, Identifikationsnummer und Unternehmenssitz. Jede natürliche Person kann in Zivilverfahren als Vertreter auftreten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht der Vormundschaft untersteht und keiner Beschränkung gemäß § 84 der Zivilprozessordnung unterliegt. Wenn eine andere Person vor Gericht als Vertreter handeln soll, muss sie von der betroffenen Partei durch eine notariell beglaubigte Vollmacht entsprechend befugt sein. Der Antragsteller kann vor Gericht einen Vertreter mündlich bevollmächtigen; dies muss im Verhandlungsprotokoll vermerkt werden. Der Vertreter einer juristischen Person muss über eine schriftliche (nicht notariell zu beglaubigende) Vollmacht oder Unterlagen verfügen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Person um eine Führungskraft handelt, die ohne besondere Vollmacht die juristische Person vertreten darf. Wenn es sich bei dem Vertreter um einen zugelassenen Rechtsanwalt (zvērināts advokāts) handelt, muss die Vertretung durch einen Auftrag (orderis) nachgewiesen werden; wenn der Rechtsanwalt im Namen der Partei handlungsbefähigt sein soll, muss eine schriftliche Vollmacht vorliegen (die in einem solchen Fall nicht notariell beglaubigt zu sein braucht). Wenn eine Person vertreten wird, müssen die erforderlichen Unterlagen bei Gericht eingereicht werden und von dem Vertreter unterzeichnet sein, der nach der Vollmacht im Namen der Person handelt.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Die Beweisaufnahme richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Entsprechend kann bei vereinfachten Verfahren die Beweisaufnahme mittels Stellungnahmen der Parteien oder Dritter, Zeugenaussagen, schriftlicher Beweisstücke und Sachverständigengutachten erfolgen.
1.6 Schriftliches Verfahren
Das vereinfachte Verfahren wird von einem Richter auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags eingeleitet. Dem Antragsgegner wird zusammen mit einer Kopie des Antrags ein Formblatt zwecks Stellungnahme zugesendet; er hat nun 30 Tage Zeit, um zu dem Antrag Stellung zu nehmen. In Abhängigkeit von den Umständen und der Sachlage können dem Antrag beigefügte Schriftstücke auch dem Antragsgegner übermittelt werden. Weiterhin informiert das Gericht den Antragsgegner, dass ein Urteil in der Sache nicht durch eine fehlende Stellungnahme des Antragsgegners verhindert wird und dass der Antragsgegner eine umfassende Gerichtsverhandlung verlangen kann.
Wenn das Gericht den Parteien die Unterlagen zustellt, informiert es sie über ihre Verfahrensrechte, über die Zusammensetzung des mit der Angelegenheit befassten Gerichts und darüber, wie eine Partei einen Richter ablehnen kann. Die Zivilprozessordnung räumt den Parteien Verfahrensrechte im Hinblick auf die Vorbereitung der Anhörung ein, die sie spätestens sieben Tage vor dem Datum, das für die Entscheidung in der Sache anberaumt ist, ausüben müssen.
Der Antragsgegner kann seine Stellungnahme auf einem vom Ministerkabinett genehmigten Formblatt einreichen. Bei dem Formblatt handelt es sich um eines der Formblätter, die in den Anhängen zur Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 305 vom 29. Mai 2018 über die bei vereinfachten Verfahren zu verwendenden Formblätter genannt sind. In seiner Stellungnahme muss der Antragsgegner folgende Angaben machen:
- Name des Gerichts, bei dem die Stellungnahme eingereicht wird;
- Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer und gemeldeter Wohnsitz des Antragstellers oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Antragstellers bzw. im Falle einer juristischen Person deren Name, Registernummer und Gesellschaftssitz;
- Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer und gemeldeter Wohnsitz des Antragsgegners sowie alle weiteren vom Antragsgegner angegebenen Adressen oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz des Antragsgegners bzw. im Falle einer juristischen Person deren Name, Registernummer und Gesellschaftssitz; der Antragsgegner kann auch eine andere Adresse für den Schriftverkehr mit dem Gericht angeben;
- Aktenzeichen und Gegenstand der Forderung;
- ob er die Forderung ganz oder in Teilen einräumt;
- seine Einwände gegen die Forderung sowie die Begründung und die rechtliche Basis für diese Einwände;
- Beweise, die seine Einwände gegen die Forderung stützen;
- Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln;
- ob der Antragsgegner eine Rückerstattung der Gerichtskosten wünscht;
- ob der Antragsgegner eine Rückerstattung von Prozesskosten wünscht, wobei der Betrag unter Beifügung entsprechender Belege anzugeben ist;
- ob der Antragsgegner verlangt, dass die Rechtssache im Rahmen einer Gerichtsverhandlung entschieden wird;
- andere Umstände, die der Antragsgegner als wichtig für die mündliche Verhandlung des Falles ansieht;
- sonstige Anträge;
- eine Liste aller Dokumente, die der Stellungnahme beigefügt sind;
- Datum und Ort, an dem die Stellungnahme aufgesetzt wurde.
Ein Antragsgegner ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem ihm der Antrag zugestellt wird, zu einer Widerklage berechtigt, wenn
- eine gegenseitige Aufrechnung zwischen den Forderungen der Ausgangsklage und der Widerklage möglich ist;
- eine Zulassung der Widerklage das Gericht davon abhalten würde, den Forderungen der Ausgangsklage vollständig oder teilweise stattzugeben;
- die Widerklage und die Ausgangsklage zusammenhängen und der Sachverhalt rascher und präziser behandelt werden kann, wenn beide zusammen betrachtet werden. Die Sache wird nach dem vereinfachten Verfahren für Forderungen entschieden, wenn es sich bei der Widerklage selbst um eine im vereinfachten Verfahren zu regelnde Forderung handelt, wenn sie also unter dem jeweiligen Höchstbetrag liegt und entsprechend formuliert ist.
Wenn die in der Widerklage geforderte Summe die Obergrenze einer im vereinfachten Verfahren zu regelnden Forderung überschreitet oder wenn es sich bei der Widerklage nicht um eine Geltendmachung von Geldbeträgen oder Unterhaltsansprüchen handelt, wird das Gericht die Angelegenheit im ordentlichen Verfahren behandeln.
Wenn die Parteien nicht verlangen, dass die Sache im Rahmen einer Gerichtsverhandlung entschieden wird, und das Gericht eine Verhandlung nicht als notwendig erachtet, kann in vereinfachten Verfahren schriftlich entschieden werden. Die Parteien werden in diesem Fall rechtzeitig über das Datum informiert, an dem das summarische Urteil im Online-System verfügbar ist. Das Datum, an dem ein summarisches Urteil im Online-System verfügbar ist, gilt als Datum, an dem das Urteil erlassen wird. Das Gericht befasst sich mit der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren, wenn ein begründeter Antrag einer Partei eingegangen ist und das Gericht es für erforderlich hält, den Fall in einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Das Gericht kann eine Angelegenheit auch auf eigene Initiative in einer mündlichen Verhandlung anhören. Wenn der Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer Person sich nicht in Lettland befindet und ihre Adresse bekannt ist, erfolgt die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke nach den für Lettland verbindlichen internationalen Vorschriften bzw. nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
In vereinfachten Verfahren fertigt das Gericht ein summarisches Urteil aus. Die Ausfertigung erfolgt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an den Inhalt eines Urteils (§ 193 der Zivilprozessordnung), mit Ausnahme des beschreibenden Teils, in dem nur der Gegenstand der Forderung genannt wird, den von der Partei geltend gemachten Rechtsvorschriften und Regelungen sowie der Forderung und der Begründung des Urteils, in der nur die Rechtsvorschriften genannt werden, auf die sich das Gericht gestützt hat.
In einem vereinfachten Verfahren fertigt das Gericht ein vollständiges Urteil aus (in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an den Inhalt eines Urteils), wenn eine Partei einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Dieser Antrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des summarischen Urteils (dem Tag, an dem das summarische Urteil im Online-System verfügbar ist) beim Gericht eingereicht werden. Das Gericht kann auch auf eigene Initiative ein vollständiges Urteil ausfertigen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einrichtung eines entsprechenden Antrags zu erlassen. Das Datum, an dem ein vollständiges Urteil im Online-System verfügbar ist, gilt als Datum, an dem es erlassen wird.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Vereinfachte Verfahren unterliegen den allgemeinen Regelungen für die Zahlung der Gerichtskosten.
Wenn ein Urteil ergeht, wird die unterlegene Partei vom Gericht dazu verurteilt, der obsiegenden Partei sämtliche Gerichtskosten (die staatliche Gebühr und die Kosten des Verfahrens) zu erstatten. Wenn dem Antrag lediglich in Teilen stattgegeben wird, wird der Antragsgegner dazu verurteilt, die Gerichtskosten des Antragstellers anteilig zu den Forderungen zu zahlen, denen stattgegeben wurde. Der Antragsteller wiederum muss die Gerichtskosten des Antragsgegners anteilig zu den Forderungen zahlen, die abgewiesen wurden. Wenn der Antragsteller seine Klage zurückzieht, muss er die dem Antragsgegner entstandenen Gerichtskosten erstatten. In diesem Fall muss der Antragsgegner dem Antragsteller die ihm entstandenen Gerichtskosten nicht erstatten; wenn aber ein Antragsteller seine Klage zurückzieht, weil der Antragsgegner den Schaden nach Einreichung des Antrags freiwillig reguliert hat, kann das Gericht dem Antragsgegner auf Antrag des Antragstellers die Gerichtskosten des Antragstellers auferlegen.
Ebenso kann das Gericht, wenn es entscheidet, kein mündliches Verfahren durchzuführen, auf Antrag des Antragsgegners den Antragsteller dazu verurteilen, die Gerichtskosten des Antragsgegners zu tragen.
Wenn ein Antragsteller von den Gerichtskosten befreit ist, kann der Antragsgegner dazu verurteilt werden, dem Staat die Gerichtskosten anteilig in Höhe des Teils des Antrags zu zahlen, dem stattgegeben wurde.
Für eine Nebenforderung ist eine Sicherheit in Höhe von 70 EUR zu leisten. Wenn das Gericht ein angefochtenes Urteil ganz oder teilweise aufhebt oder abändert, wird die Sicherheit zurückerstattet. Wird ein Rechtsmittel zurückgewiesen, wird die Sicherheit nicht zurückerstattet.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Ein Rechtsmittel (apelācija) kann gegen das Urteil eines Gerichts erster Instanz eingelegt werden, wenn
- das Gericht eine Norm des materiellen Rechts falsch angewendet oder ausgelegt hat und dies zu einem fehlerhaften Rechtsspruch in der Angelegenheit geführt hat;
- das Gericht gegen eine Norm des Verfahrensrechts verstoßen hat und dies zu einem fehlerhaften Rechtsspruch in der Angelegenheit geführt hat;
- das Gericht eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung oder juristische Beurteilung der Umstände der Angelegenheit vorgenommen und dies zu einem fehlerhaften Rechtsspruch in der Angelegenheit geführt hat.
Wenn in einem vereinfachten Verfahren schriftlich verhandelt wird, läuft die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung (20 Tage) ab dem Tag der Ausfertigung des Urteils.
Über die in der Zivilprozessordnung angegebenen Punkte hinaus muss bei einer auf ein fehlerhaftes Urteil gestützten Berufung Folgendes angegeben werden:
- welche Norm des materiellen Rechts vom Gericht erster Instanz fehlerhaft angewandt oder ausgelegt wurde beziehungsweise gegen welche Norm des Verfahrensrechts verstoßen wurde und wie sich dies auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat;
- welche der vom Gericht erster Instanz durchgeführten Tatsachenfeststellungen oder Beweiswürdigungen fehlerhaft sind, woran die fehlerhafte Würdigung der Umstände der Rechtssache zu erkennen ist und wie sich dies auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat.
Ein Richter des Gerichts erster Instanz entscheidet, ob die Berufung weiter verfolgt wird, und setzt dem Antragsteller eine Frist, innerhalb deren er etwaige Mängel beheben muss, wenn die Berufung die Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht erfüllt oder in gesetzlich festgelegten Fällen keine Übersetzung der Berufung und der ihr beigefügten Unterlagen beigefügt ist. Wenn die Mängel innerhalb der Frist behoben werden, wird die Berufung als an dem Tag eingelegt betrachtet, an dem sie erstmals eingereicht wurde. Andernfalls wird sie als gegenstandslos betrachtet und an den Antragsteller zurückgewiesen.
Nicht unterzeichnete oder von Personen, die dazu nicht ausdrücklich befugt sind, eingereichte Berufungen sowie Berufungen, für die die staatliche Gebühr (die staatliche Gebühr, die für eine Berufung zu einem Satz zu entrichten ist, der sich nach dem Streitwert des erstinstanzlichen Gerichts richtet) nicht entrichtet worden ist, werden nicht angenommen, sondern an den Antragsteller zurückgesendet. Die Zurückweisung einer Berufung kann nicht angefochten werden.
Wenn der Richter des Berufungsgerichts sich davon überzeugt hat, dass das Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln eingehalten wurde, entscheidet er oder in bestimmten Fällen ein Kollegium aus drei Richtern des Berufungsgerichts innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Berufung, ob ein Berufungsverfahren eingeleitet wird.
Ist mindestens ein Berufungsgrund gegeben, entscheidet der Richter, das Berufungsverfahren einzuleiten. Er setzt die Parteien umgehend davon in Kenntnis und setzt ihnen eine Frist für die Einreichung ihrer Schriftsätze.
Kommt der Berufungsrichter zu dem Schluss, dass kein Verfahren eingeleitet werden sollte, wird die Entscheidung von einem Kollegium aus drei Richtern getroffen.
Ist mindestens einer der drei Richter der Ansicht, dass ein Berufungsgrund gegeben ist, wird das Berufungsverfahren eingeleitet. Die Parteien werden umgehend davon in Kenntnis gesetzt.
Sind die Berufungsrichter einhellig der Auffassung, dass kein Berufungsgrund gegeben ist, entscheiden sie, kein Berufungsverfahren einzuleiten, und unterrichten umgehend die Parteien. Diese Entscheidung ergeht in Form einer Entschließung (rezolūcija) und kann nicht angefochten werden.
Innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag, an dem das Berufungsgericht die Parteien von der Einleitung des Berufungsverfahrens in Kenntnis setzt, können die Parteien ihre Berufungsschriftsätze einreichen.
Nach der Mitteilung über die Einleitung des Berufungsverfahrens kann eine Partei innerhalb von 20 Tagen ein Anschlussrechtsmittel einlegen. Wenn ein Anschlussrechtsmittel eingeht, sendet das Gericht den übrigen Parteien die Abschriften umgehend zu.
Bei vereinfachten Verfahren werden Berufungen im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Parteien werden zu gegebener Zeit darüber informiert, zu welchem Zeitpunkt das Urteil online verfügbar ist. Zudem werden sie über die Zusammensetzung des Gerichts und ihr Recht, einen Richter abzulehnen, informiert. Ein Urteil gilt als an dem Tag ausgefertigt, an dem es im Online-System verfügbar ist. Sollte das Gericht es für erforderlich halten, kann in einem vereinfachten Verfahren in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Das Urteil eines Berufungsgerichts kann nicht per Kassationsbeschwerde angefochten werden und tritt an dem Tag in Kraft, an dem es verkündet wird, beziehungsweise im Falle eines schriftlichen Verfahrens an dem Tag, an dem es ausgefertigt wird.
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