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In Lettland gibt es spezielle Verfahren für geringfügige Forderungen, wenn die Klage die Geltendmachung von Geldbeträgen oder Unterhaltsansprüchen betrifft und der Gesamtbetrag der Klage 2100 EUR nicht überschreitet.
Verfahren für geringfügige Forderungen sind in Kapitel 30.3 (§§ 250.18 – 250.27) und in Kapitel 54.1 (§§ 449.1–449.12) der Zivilprozessordnung geregelt.
Verfahren für geringfügige Forderungen können nur für die Geltendmachung von Geldbeträgen und Unterhaltsansprüchen in Anspruch genommen werden (§ 35(1)(1) und (3) der Zivilprozessordnung).
In Verfahren für geringfügige Forderungen darf die Hauptforderung bzw. – im Fall einer Klage zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen – der Gesamtbetrag der Zahlungen am Tag der Klageerhebung nicht mehr als 2100 EUR betragen. Bei Unterhaltsansprüchen gilt die Obergrenze für den Gesamtbetrag der Zahlungen pro Kind und Jahr.
Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht für Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ausgenommen das Verfahren zur Anfechtung von Urteilen eines erstinstanzlichen Gerichts. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in grenzüberschreitenden Angelegenheiten innerhalb der Europäischen Union unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
Die für einen Antrag zu zahlende staatliche Gebühr (valsts nodeva) beträgt 15 % des geforderten Betrags, mindestens jedoch EUR 71,41. Bei Klagen, die auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil gerichtet sind, braucht keine staatliche Gebühr gezahlt zu werden.
Über geringfügige Forderungen entscheidet das Gericht im ordentlichen Verfahren, wobei für geringfügige Forderungen bestimmte Ausnahmen gelten. Das Gericht prüft den Fall auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags.
Das Gericht verfolgt einen Antrag nicht weiter, wenn dieser nicht gemäß § 250.20 der Zivilprozessordnung gestellt ist, wenn also der Kläger nicht das Formular für geringfügige Forderungen verwendet oder nicht angegeben hat, ob er eine Gerichtsverhandlung in der Angelegenheit verlangt.
In einem solchen Fall entscheidet der Richter unter Angabe von Gründen, den Antrag nicht weiterzuverfolgen, sendet diese Entscheidung an den Kläger und setzt eine Frist für die Behebung der Mängel. Diese Frist muss mindestens 20 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird. Die Entscheidung des Richters kann innerhalb von 10 Tagen – oder innerhalb von 15 Tagen, wenn sich der Wohnsitz der Person außerhalb Lettlands befindet – angefochten werden.
Anträge sowie die Stellungnahme des Beklagten müssen auf den Formblättern gestellt werden, die in der Verordnung des Ministerkabinetts (Ministru kabinets) Nr. 783 vom 11. Oktober 2011 über die bei geringfügigen Forderungen zu verwendenden Formblätter vorgegeben sind. Die Anhänge der Verordnung enthalten die folgenden Formblätter:
Die Verordnung ist über das Rechtsportal des Amtsblatts, Latvijas Vēstnesis, einsehbar: https://likumi.lv/doc.php?id=237849.
Neben den Informationen zu Kläger und Beklagtem müssen auf dem Formblatt für geringfügige Forderungen folgende Angaben gemacht werden:
Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Regelungen im Hinblick auf den Rechtsbeistand in Verfahren für geringfügige Forderungen. Eine Person kann sich in einem Verfahren für geringfügige Forderungen vertreten lassen.
Wenn der Kläger seine Interessen vor Gericht durch eine andere Person vertreten lassen möchte und der Antrag durch den Vertreter gestellt wird, müssen auf dem Antrag Vorname, Nachname, Identitätsnummer und Adresse für die Korrespondenz mit dem Gericht angegeben sein oder, wenn es sich bei dem Vertreter um eine juristische Person handelt, deren Identifikationsnummer und Unternehmenssitz. Jede natürliche Person kann in Zivilverfahren als Vertreter auftreten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht der Vormundschaft untersteht und keiner Beschränkung gemäß § 84 der Zivilprozessordnung unterliegt. Wenn eine andere Person vor Gericht als Vertreter handeln soll, muss sie von der betroffenen Partei durch eine notariell beglaubigte Vollmacht entsprechend befugt sein. Die zu vertretende Person kann vor Gericht eine andere Person mündlich bevollmächtigen, in ihrem Namen zu handeln; dies muss im Verhandlungsprotokoll vermerkt werden. Der Vertreter einer juristischen Person muss über eine schriftliche Vollmacht oder Unterlagen verfügen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Person um eine Führungskraft handelt, die ohne besondere Vollmacht die juristische Person vertreten darf. Wenn es sich bei dem Vertreter um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt, muss die Vertretung durch einen Auftrag nachgewiesen werden; wenn der Rechtsanwalt im Namen der Partei handlungsbefähigt sein soll, muss eine Vollmacht vorliegen (die in einem solchen Fall nicht notariell beglaubigt zu sein braucht). Wenn eine Person vertreten wird, müssen die erforderlichen Unterlagen bei Gericht eingereicht werden und von dem Vertreter unterzeichnet sein, der nach der Vollmacht im Namen der Person handelt.
Die Beweisaufnahme richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Entsprechend kann bei Verfahren für geringfügige Beträge die Beweisaufnahme mittels Stellungnahmen der Parteien oder Dritter, Zeugenaussagen, schriftlicher Beweisstücke und Sachverständigengutachten erfolgen.
Ein Richter leitet auf schriftlichen Antrag das Verfahren für eine geringfügige Forderung ein. Dem Beklagten wird zusammen mit dem Antrag und den diesem beigefügten Unterlagen ein Formblatt mit der Stellungnahme des Klägers zugesendet: Ab diesem Datum läuft die 30-tägige Frist, innerhalb deren der Beklagte zu dem Antrag Stellung nehmen kann. Weiterhin informiert das Gericht den Beklagten, dass ein Urteil in der Sache nicht durch eine fehlende Stellungnahme des Beklagten verhindert wird und dass der Beklagte eine umfassende Gerichtsverhandlung verlangen kann. Wenn das Gericht den Parteien die Unterlagen zustellt, informiert es sie über ihre Verfahrensrechte, über die Zusammensetzung des mit der Angelegenheit befassten Gerichts und darüber, wie eine Partei einen Richter ablehnen kann. Die Zivilprozessordnung räumt den Parteien Verfahrensrechte im Hinblick auf die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung ein, die sie spätestens sieben Tage vor dem Datum, das für die Entscheidung in der Sache anberaumt ist, ausüben müssen.
Der Beklagte kann seine Stellungnahme auf einem vom Kabinett genehmigten Formblatt einreichen. Bei dem Formblatt handelt es sich um eines der Formblätter, die in der Anlage zur Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 783 vom 11. Oktober 2011 über die bei geringfügigen Forderungen zu verwendenden Formblätter genannt sind (das Formblatt ist auf dem Portal der lettischen Gerichte verfügbar: https://likumi.lv/doc.php?id=237849). In seiner Stellungnahme muss der Beklagte folgende Angaben machen:
Ein Beklagter ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem ihm der Antrag zugestellt wird, zu einer Widerklage berechtigt, wenn: 1) eine gegenseitige Aufrechnung zwischen den Forderungen der Ausgangsklage und der Widerklage möglich ist; 2) eine Zulassung der Widerklage das Gericht davon abhalten würde, den Forderungen der Ursprungsklage vollständig oder teilweise stattzugeben; 3) die Widerklage und die Ausgangsklage zusammenhängen und der Sachverhalt rascher und präziser behandelt werden kann, wenn beide zusammen betrachtet werden. Die Sache wird nach dem Verfahren für geringfügige Forderungen entschieden, wenn es sich bei der Widerklage selbst um eine geringfügige Forderung handelt, wenn sie also unter dem jeweiligen Höchstbetrag liegt und entsprechend formuliert ist.
Wenn die in der Widerklage geforderte Summe die Obergrenze von Verfahren für geringfügige Forderungen überschreitet oder wenn es sich bei der Widerklage nicht um eine Geltendmachung von Geldbeträgen oder Unterhaltsansprüchen handelt, wird das Gericht die Angelegenheit im ordentlichen Verfahren behandeln.
Wenn die Parteien nicht verlangen, dass die Sache im Rahmen einer Gerichtsverhandlung entschieden wird und das Gericht eine Verhandlung nicht als notwendig erachtet, kann über die Forderung im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Parteien werden in diesem Fall rechtzeitig über das Datum informiert, an dem eine Abschrift des Urteils im Sekretariat des Gerichts abgeholt werden kann. Dieses Datum gilt als das Datum, an dem das vollständige Urteil verfasst wurde.
Das Gericht befasst sich mit der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren, wenn eine Partei dies verlangt oder das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Verhandlung notwendig ist.
Wenn der Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer Person sich nicht in Lettland befindet und ihre Adresse bekannt ist, erfolgt die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke nach den für Lettland verbindlichen internationalen Vorschriften bzw. nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Die Parteien erhalten unmittelbar nach der Ausfertigung des Urteils eine Abschrift des Urteils.
Eine Abschrift des Urteils kann per Post oder, falls möglich, auf andere Art und Weise gemäß den in der Zivilprozessordnung für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke vorgesehenen Verfahren zugestellt werden. Eine Abschrift des Urteils muss unmittelbar nach Ausfertigung des vollständigen Urteils zugestellt werden. Für die Fristen ist es unerheblich, an welchem Tag das Urteil entgegengenommen wird.
Ein Urteil über eine geringfügige Forderung muss den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Hinblick auf den Inhalt von Urteilen entsprechen. Ein Urteil besteht aus vier Teilen:
Die Verfahrensbeteiligten können unter Berufung auf die in der Zivilprozessordnung genannten Gründe Rechtsmittel gegen ein Urteil über geringfügige Forderungen einlegen.
Die Zahlung der Gerichtskosten folgt in Verfahren für geringfügige Forderungen den einschlägigen allgemeinen Regelungen.
Wenn ein Urteil ergeht, wird die unterlegene Partei dazu verurteilt, der obsiegenden Partei sämtliche Gerichtskosten zu erstatten. Wenn dem Antrag lediglich in Teilen stattgegeben wird, wird der Beklagte dazu verurteilt, die Gerichtskosten des Klägers anteilig zu den Forderungen zu zahlen, denen stattgegeben wurde. Der Kläger wiederum muss die Gerichtskosten des Beklagten anteilig zu den Forderungen zahlen, die abgewiesen wurden. Die staatlichen Gebühren (valsts nodeva) können bei einer Beschwerde (blakus sūdzība) gegen eine Entscheidung des Gerichts oder, infolge eines Versäumnisurteils, bei einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und erneute Verhandlung des Falls nicht wiedererlangt werden.
Wenn der Kläger seine Klage zurückzieht, muss er die dem Beklagten entstandenen Gerichtskosten erstatten. In diesem Fall muss der Beklagte dem Kläger die ihm entstandenen Gerichtskosten nicht erstatten; wenn aber ein Kläger seine Klage zurückzieht, weil der Beklagte den Schaden nach Einreichung des Antrags freiwillig reguliert hat, kann das Gericht dem Beklagten auf Antrag des Klägers die Gerichtskosten des Klägers auferlegen.
Ebenso kann das Gericht, wenn eine Klage unentschieden bleibt, auf Antrag des Beklagten den Kläger dazu verurteilen, die Gerichtskosten des Beklagten zu tragen.
Wenn ein Kläger von den Gerichtskosten befreit ist, kann der Beklagte dazu verurteilt werden, dem Staat die Gerichtskosten anteilig in Höhe des Teils des Antrags zu zahlen, dem stattgegeben wurde.
Ein Rechtsmittel (apelācija) kann gegen das Urteil eines Gerichts erster Instanz eingelegt werden, wenn:
Wenn eine geringfügige Forderung im schriftlichen Verfahren entschieden wird, läuft die Frist zur Einlage von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung ab dem Tag der Ausfertigung des Urteils.
Über die in der Zivilprozessordnung angegebenen Punkte hinaus muss bei einer auf ein fehlerhaftes Urteil gestützten Berufung Folgendes angegeben werden:
Ein Richter des Gerichts erster Instanz entscheidet, ob die Berufung weiter verfolgt wird: Wenn die Berufung die Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht erfüllt oder nicht alle erforderlichen Abschriften beigefügt wurden oder erforderlichenfalls keine ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen der Berufung und der Abschriften der angehängten Dokumente vorgelegt wurden, setzt der Richter eine Frist zur Behebung der Mängel.
Wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist abgestellt werden, wird die Berufung als an dem Tag eingelegt betrachtet, an dem sie erstmals eingereicht wurde. Andernfalls wird sie als gegenstandslos betrachtet und an den Antragsteller zurückgewiesen.
Nicht unterzeichnete oder von Personen, die dazu nicht ausdrücklich befugt sind, eingereichte Berufungen sowie Berufungen, für die die staatliche Gebühr nicht entrichtet worden ist, werden nicht angenommen, sondern an den Antragsteller zurückgesendet. Die Zurückweisung einer Berufung kann nicht angefochten werden.
Wenn der Richter des Berufungsgerichts sich davon überzeugt hat, dass das Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln eingehalten wurde, entscheidet er innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Berufung, ob ein Berufungsverfahren eingeleitet wird; in manchen Fällen wird diese Entscheidung von einem aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper getroffen.
Ist mindestens ein Berufungsgrund gegeben, entscheidet der Richter, das Berufungsverfahren einzuleiten. Er setzt die Parteien umgehend davon in Kenntnis und setzt ihnen eine Frist für die Einreichung ihrer Schriftsätze.
Kommt der Berufungsrichter zu dem Schluss, dass kein Verfahren eingeleitet werden sollte, wird die Entscheidung von einem Kollegium aus drei Richtern getroffen.
Ist mindestens einer der drei Richter der Ansicht, dass ein Berufungsgrund gegeben ist, wird das Berufungsverfahren eingeleitet. Die Parteien werden umgehend davon in Kenntnis gesetzt.
Sind die Berufungsrichter einhellig der Auffassung, dass kein Berufungsgrund gegeben ist, entscheiden sie, kein Berufungsverfahren einzuleiten, und unterrichten umgehend die Parteien. Diese Entscheidung ergeht in Form einer Entschließung (rezolūcija) und kann nicht angefochten werden.
Innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag, an dem das Berufungsgericht die Parteien von der Einleitung des Berufungsverfahrens in Kenntnis setzt, können die Parteien ihre Berufungsschriftsätze einreichen. Es sind so viele Abschriften vorzulegen, wie Parteien vorhanden sind.
Nach der Mitteilung über die Einleitung des Berufungsverfahrens kann eine Partei innerhalb von 20 Tagen ein Anschlussrechtsmittel einlegen. Wenn ein Anschlussrechtsmittel eingeht, sendet das Gericht den übrigen Parteien die Abschriften zu.
Bei geringfügigen Forderungen werden Berufungen in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Parteien werden zu gegebener Zeit darüber informiert, zu welchem Zeitpunkt eine Abschrift des Urteils in der Geschäftsstelle des Gerichts abgeholt werden kann. Zudem werden sie über die Zusammensetzung des Gerichts und ihr Recht, einen Richter abzulehnen, informiert. Eine Entscheidung gilt als an dem Tag ausgefertigt, an dem in der Geschäftsstelle des Gerichts eine Abschrift abgeholt werden kann. Sollte das Gericht es für erforderlich halten, kann über die Berufung auch in einer Gerichtsverhandlung entschieden werden.
Das Urteil eines Berufungsgerichts kann nicht mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel angefochten werden. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem es verkündet wird, beziehungsweise im Falle eines schriftlichen Verfahrens an dem Tag, an dem es ausgefertigt wird.
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