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1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Zusätzlich zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 sieht das luxemburgische Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung von Forderungen von bis zu 15 000 EUR in der Hauptsumme (ohne Zinsen und Kosten) vor, den sogenannten Mahnbescheid (ordonnance de paiement).
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Die Beitreibung von Forderungen per Mahnbescheid ist für Geldforderungen von bis zu 15 000 EUR möglich. Der Schuldner muss allerdings seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Der Gläubiger kann alternativ zum Mahnbescheid auch eine Vorladung (citation) vor das Friedensgericht beantragen.
Einer der Unterschiede zwischen dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Friedensgericht und dem Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung beim Bezirksgericht besteht darin, dass im Verfahren vor dem Friedensgericht auch ein Urteil (jugement) ergehen kann, während das Bezirksgericht in jedem Fall eine Anordnung (ordonnance) erlässt.
1.3 Vordrucke
Der Erlass eines Mahnbescheids ist bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts durch einfache mündliche oder schriftliche Erklärung zu beantragen.
Im Antrag müssen unbedingt Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz oder Sitz des Klägers und des Beklagten sowie Grund und Höhe der Forderung angegeben und der Erlass eines bedingten Mahnbescheids verlangt werden. Ohne diese Angaben ist der Antrag ungültig.
Der Gläubiger muss sämtliche Schriftstücke beifügen oder hinterlegen, die das Bestehen und die Höhe der Forderung sowie deren Begründetheit belegen.
Ein Vergleich der Rechtstexte zeigt, dass an die Begründung der Anträge beim Friedensgericht geringere Anforderungen gestellt werden, da lediglich die Höhe und der Grund der Forderung angegeben werden müssen.
1.4 Beistand
Gerichtsvollzieher und Gerichte sind gesetzlich nicht zur Unterstützung der Parteien verpflichtet.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Beweisaufnahme. Siehe „Beweisaufnahme – Luxemburg“.
1.6 Schriftliches Verfahren
Legt der Schuldner Widerspruch ein und möchte der Gläubiger das Verfahren fortsetzen, so ist eine öffentliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Die im Mahnverfahren ergangenen Urteile unterliegen den gleichen Vorschriften und Grundsätzen wie die im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteile.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Nach luxemburgischem Recht wird in der Regel die unterlegene Partei zur Zahlung der Kosten verurteilt, es sei denn, das Gericht erlegt sie in einer besonderen, begründeten Entscheidung ganz oder teilweise einer anderen Partei auf. Falls der obsiegende Partei Verfahrenskosten entstanden sind, kann sie von der anderen Partei verlangen, ihr diese Kosten zu erstatten.
Anders als in anderen Ländern werden Anwaltskosten nicht ohne Weiteres erstattet. Zu den Verfahrenskosten im Sinne des Artikels 238 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile) gehören nach luxemburgischem Recht unter anderem Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten, eventuell zu zahlende Zeugenentschädigungen und Übersetzungskosten, nicht aber Anwaltskosten.
Der Richter kann der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr im Verfahren entstandenen Kosten bewilligen, zu denen auch die Anwaltskosten zählen. Dies geschieht insbesondere, wenn es unbillig wäre, dass eine Partei ihre nicht zu den Verfahrenskosten zählenden Auslagen trägt. In diesem Fall kann der Richter die andere Partei zur Zahlung eines von ihm festgesetzten Betrags verurteilen.
Die Entscheidung über die Bewilligung einer Verfahrenskostenentschädigung liegt wie auch deren Höhe im Ermessen des Richters.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Für das Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften. Das Urteil des Friedensgerichts kann angefochten werden, wenn der Streitwert mehr als 2000 EUR beträgt.
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