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1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Das spezielle Verfahren für Bagatellsachen ist in Kapitel 380 der Gesetze von Malta (Small Claims Tribunal Act (Gesetz über das Gericht für geringfügige Forderungen)) geregelt sowie in den nachgeordneten Rechtsvorschriften 380.01, 380.02 und 380.03.
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Das Gericht [Tribunal għal Talbiet Żgħar] ist nur zuständig für Geldforderungen, die 5000 EUR nicht übersteigen.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Das Verfahren beginnt, wenn der Kläger das erforderliche Formular ausfüllt, die Klage bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreicht, die Gebühr bezahlt und beim Gericht die Zustellung der Klage an den Beklagten beantragt. Der Beklagte hat dann ab Zustellung der Klage 18 Tage Zeit für die Klageerwiderung. Es ist auch eine Widerklage zulässig. Ist der Beklagte der Ansicht, dass eine andere Person die Forderung des Klägers zahlen sollte, sollte er diese Person nennen. Der Geschäftsstellenleiter teilt den Parteien dann das Datum und die Uhrzeit der Verhandlung mit. Der Richter für Bagatellsachen (Adjudicator) regelt das Verfahren im Gericht nach seinem Ermessen und nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er stellt sicher, dass die Sache, soweit dies möglich ist, schnell verhandelt und am Tag der Verhandlung entschieden wird und dass nicht mehr als eine Verhandlung stattfindet. Er holt Auskünfte nach seinem Ermessen ein und muss sich weder nach dem Beweismittel mit der stärksten Beweiskraft richten noch an die Regeln für den Beweis vom Hörensagen halten, wenn er die ihm vorliegenden Beweise für glaubwürdig genug hält, um in der Sache entscheiden zu können. Er soll, soweit wie möglich, davon absehen, Sachverständigengutachten zu bestellen. Er hat dieselben Rechte wie ein Richter (Magistrate) am Court of Magistrates in Zivilsachen. Er hat insbesondere die Befugnis, Zeugen zu laden und sie zu vereidigen.
1.3 Vordrucke
Der Kläger füllt ein Formular aus, das im First Schedule (Erster Gesetzesanhang) der nachgeordneten Rechtsvorschrift 380.01 (Small Claims Tribunal Rules) enthalten ist. Auch der Beklagte verwendet für die Klageerwiderung ein Formular, das sich ebenfalls in diesem First Schedule befindet.
1.4 Beistand
Die Parteien können den Beistand jeder Person in Anspruch nehmen: Es muss nicht unbedingt ein Anwalt (Lawyer) oder Legal Procurator sein.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Die Parteien können mündlich und/oder schriftlich aussagen. Das Gericht kann einen Zeugen an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit zu einer Aussage oder zur Vorlage von Schriftstücken laden. Die Ladung muss dem Zeugen spätestens drei Tage vor dem Termin zugehen. Wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zur Verhandlung erscheint, kann das Gericht anordnen, dass dieser Zeuge zu einem anderen Termin zwangsweise vorgeführt wird.
1.6 Schriftliches Verfahren
Die Klage und die Klageerwiderung erfolgen schriftlich. Beweise können in Schriftform vorgelegt werden. Das Erscheinen vor Gericht an den durch das Gericht festgelegten Terminen ist jedoch vorgeschrieben.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Der Adjudicator führt in seiner Entscheidung die wichtigsten Einzelheiten auf, auf denen die Entscheidung basiert, sowie die Kostenentscheidung.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
In seiner Entscheidung legt der Adjudicator die Kosten fest, die die Parteien zu tragen haben. Sofern keine besonderen Umstände eine andere Entscheidung rechtfertigen, wird die unterlegene Partei zur Zahlung der Gerichtskosten der obsiegenden Partei verurteilt. Die Kosten sind auf die tatsächlichen Ausgaben beschränkt, die die obsiegende Partei direkt im Zusammenhang mit der Rechtssache hatte. Im Fall einer leichtfertig oder mutwillig erhobenen Forderung kann das Gericht dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von mindestens 250 EUR und bis maximal 1 250 EUR auferlegen, die an den Beklagten zu zahlen ist und als zivilrechtlicher Anspruch geschuldet wird.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts müssen innerhalb von 20 Tagen, nachdem die Entscheidung des Adjudicators ergangen ist, als Antrag beim Court of Appeal im Rahmen seiner unteren Gerichtsbarkeit bei der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.