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1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Für Bagatellsachen ist die Klageerhebung vor dem Amtsgericht (sector kanton van de rechtbank) das übliche Verfahren. Es ist ein ordentliches Klageverfahren mit prozessualen Vereinfachungen. Wird die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt, müssen Sie keinen Anwalt hinzuziehen, sondern können sich selbst vertreten.
In grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU kann auch das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen angewendet werden. Sie können auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zurückgreifen, wenn Ihnen Geld geschuldet wird von
- einem anderen Unternehmen,
- einer Organisation,
- einem Kunden.
In den Niederlanden besteht ein Gesetz zur Umsetzung der Verordnung über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Gesetz vom 29. Mai 2009 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen).
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Das Amtsgericht wird angerufen in Rechtssachen mit:
- einem Streitwert bis höchstens 25 000 EUR;
- einem Streitwert in unbestimmter Höhe, der aller Wahrscheinlichkeit nach den Betrag von 25 000 EUR nicht übersteigen wird.
Darüber hinaus urteilt das Amtsgericht in Fällen, bei denen es um Arbeitsrecht, Pachtverträge, Verbrauchergeschäfte und Verbraucherkreditgeschäfte sowie um Rechtsmittel im Fall von Bußgeldern und geringfügigen Straftaten geht. Es befasst sich zudem mit Fällen betreffend Verwaltung, Vormundschaft, Betreuung sowie Ausschlagen oder Annahme einer Erbschaft. Für weitere Informationen über die Klageerhebung vor dem Amtsgericht bitte hier klicken.
Auch für Rechtssachen, die unter das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen fallen, ist das Amtsgericht zuständig. Der in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegte Höchststreitwert beträgt 5000 EUR.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Es gibt kein spezielles Verfahren vor dem Amtsgericht. Die Regeln für das Klageverfahren gelten grundsätzlich sowohl für das Landgericht als auch für das Amtsgericht. Ein wichtiger Unterschied liegt darin, dass sich die Parteien vor dem Amtsgericht selbst vertreten können, während sie in anderen Fällen (vor dem Landgericht) durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Siehe Punkt 1.4 unten. Darüber hinaus werden die Rechtssachen vor dem Amtsgericht von einem Einzelrichter verhandelt.
Die Bestimmungen zum Petitionsverfahren sind auf europäische Verfahren für geringfügige Forderungen anwendbar.
1.3 Vordrucke
Normalerweise werden Verfahren vor dem Amtsgericht durch die Klageerhebung eingeleitet. Die wichtigsten Teile der Klage sind die Klageschrift (die Klage selbst) und die Klagebegründung (Tatbestand und Rechte, auf denen die Klageschrift begründet ist).
Einige Besonderheiten von Verfahren vor dem Amtsgericht:
- Der Beklagte wird vor das Landgericht A geladen, jedoch vor den Richter des Amtsgerichts, der im Hauptsaal des Gerichts A tagt oder in einem Saal des Amtsgerichts in Gericht A, der angegeben wird.
- Wird der Beklagte von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, müssen dessen Name und Adresse in der Klageschrift angegeben werden.
Eine Klage im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird mit Hilfe von Formblatt A eingereicht. Sie ist vor dem zuständigen Gericht erheben.
1.4 Beistand
In Rechtssachen vor dem Amtsgericht können sich die Parteien selbst vertreten. Das bedeutet, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Es ist auch die Unterstützung durch einen Prozessbevollmächtigten zulässig, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handeln muss. Zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten siehe auch den nachfolgenden Punkt 1.8.
Auch im europäischen Verfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Es finden die üblichen Bestimmungen des Beweisrechts Anwendung. Nach dem niederländischen Beweisrecht steht es dem Richter prinzipiell frei, die erbrachen Beweismittel zu würdigen. In Artikel 9 der vorstehend genannten Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist die Beweisaufnahme im europäischen Verfahren geregelt.
1.6 Schriftliches Verfahren
Es gibt nationale Verfahrensregeln bezüglich der zivilen Rolle des Amtsgerichts (Landelijk Procesreglement voor rolzaken kanton). Schriftstücke können vor dem Datum der Terminierung bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingereicht werden oder bei der Anhörung. Stellungnahmen und Erwiderungen können auch mündlich im Verfahren vor dem Amtsgericht abgegeben werden. Bei dem europäischen Verfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, es sei denn, das Gericht hält eine Anhörung für erforderlich.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Das Urteil muss Folgendes enthalten:
- die Namen und Adressen der Parteien und ihrer Bevollmächtigten oder Rechtsanwälte;
- die Standpunkte der Parteien;
- die Durchführung des Verfahrens;
- die Schlussfolgerungen der Klageerhebung und der Stellungnahmen der Parteien;
- die Urteilsbegründung, den Tatbestand und die Erwägungen des Richters;
- die rechtskräftige Entscheidung des Richters;
- den Namen des Richters;
- die auferlegten Kosten;
- den Termin der Urteilsverkündung.
Der Richter unterzeichnet das Urteil.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Vor dem Amtsgericht können die folgenden Kosten entstehen: Gerichtsgebühren, Aufteilung der vom Gericht auferlegten Kosten und Kosten für den Rechtsbeistand.
Die Gerichtsgebühren werden fällig, wenn die Klage vor Gericht anhängig gemacht wird. Die Höhe hängt von der Art der Rechtssache ab. In der Praxis legt der Rechtsanwalt den Betrag vor und stellt ihn später seinem Mandanten in Rechnung. Der Richter kann der unterlegenen Partei die Kosten der obsiegenden Partei auferlegen. Wenn keine der Parteien vollumfänglich obsiegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Zu den vom Gericht auferlegten Kosten können auch die Kosten für den Rechtsbeistand zählen sowie für Zeugen und Sachverständige, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für Auszüge und sonstige außergerichtliche Kosten.
Nach den niederländischen Rechtsvorschriften können weniger wohlhabende Menschen manchmal einen Zuschuss zu den Kosten für den Rechtsbeistand erhalten. Prozesskostenhilfe ist vor dem Amtsgericht nicht für jeden Fall möglich. Ist sie möglich, zahlt die Prozesspartei auch einen eigenen Beitrag zu den Kosten für den Rechtsbeistand, der sich nach ihrer finanziellen Situation bemisst. Der Rechtsanwalt stellt beim Ausschuss für Prozesskostenhilfe (Raad voor rechtsbijstand) einen Antrag auf Zuschuss zu den Kosten für den Rechtsbeistand. Dies ist im Gesetz über Prozesskostenhilfe (Wet op de Rechtsbijstand) geregelt. In Kapitel III A dieses Gesetzes sind die Bestimmungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU geregelt.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Beim Berufungsgericht kann Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt werden. Berufung ist nur möglich, wenn der Streitwert 1750 EUR übersteigt. Sie kann innerhalb von drei Monaten ab Verkündung des Urteils eingelegt werden. Gegen eine im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zulässig.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.