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Die nationalen Rechtsvorschriften (Gesetzesdekret Nr. 269/98) sehen für geringfügige Forderungen zwei spezielle Verfahren vor:
Die beiden vorgenannten speziellen Verfahren finden Anwendung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Der Antragsteller kann aus den in der Antwort auf Frage 1 beschriebenen Verfahren wählen.
Im Rahmen des besonderen Verfahrens zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Vertrag ergeben, ist es nicht notwendig, Klageschrift und Klagebeantwortung in Form von Verfahrensschriftstücken einzureichen; d. h., die Schriftsätze müssen nicht nummeriert werden. Die Einreichung über einen Rechtsanwalt hat unter Verwendung spezieller elektronischer Formulare zu erfolgen, die zu diesem Zweck über das EDV-System der Gerichte zur Verfügung gestellt werden; der Rechtsanwalt kann jedoch auch triftige Gründe geltend machen, dieses System nicht zu nutzen. Die Verwendung des elektronischen Formulars ist nicht erforderlich, wenn die Parteien die Schriftstücke selbst einreichen; in diesem Fall können sie dem Gericht auch per Einschreiben oder Fax zugestellt werden.
Ein Zahlungsbefehl ist unter Verwendung eines bestimmten Formulars zu übermitteln, das auf folgender Seite zur Verfügung steht: https://www.citius.mj.pt/Portal/consultas/Injuncoes/Injuncoes.aspx. Die Verwendung dieses Formulars ist obligatorisch, unabhängig davon, ob es von der Partei selbst oder von einem Rechtsanwalt eingereicht wird.
Wird das Formular für einen Zahlungsbefehl von einem Rechtsanwalt eingereicht, muss dieser elektronisch über das EDV-System des Gerichts übermittelt werden (es sei denn, der Rechtsanwalt macht triftige Gründe geltend, dieses System nicht zu nutzen). Bei Einreichung des Formulars für einen Zahlungsbefehl durch die Partei selbst kann dieser in Papierform eingereicht werden.
Für beide Verfahren wird Prozesskostenhilfe gewährt (z. B. Bestellung eines Rechtsanwalts, Zahlung der Honorare des Rechtsanwalts sowie der Gerichtsgebühren und anderer damit zusammenhängender Kosten).
Im Falle eines besonderen Verfahrens zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus einem Vertrag ist die Beweisführung wie folgt:
Zahlungsbefehle:
Wenn der Antragsgegner benachrichtigt wurde und keinen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegt, erfolgt das gesamte Verfahren auf schriftlichem Wege.
Im Rahmen des besonderen Verfahrens zur Erfüllung der sich aus einem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen können Zeugen, die Beweise vorlegen müssen, dies schriftlich tun, wenn sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben.
Die Zeugenaussage erfolgt hierbei also schriftlich und wird vom Zeugen unterzeichnet und datiert, wobei anzugeben ist, auf welche Handlung sich die Aussage bezieht, welche Tatsachen bekannt sind und aus welchen Gründen der Zeuge diese Kenntnis erlangt hat.
Bei besonderen Verfahren zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einem Vertrag ergeben, in deren Rahmen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ergeht das Urteil mündlich und zur Niederschrift mit knapper Begründung.
Wird ein Zahlungsbefehl bestätigt, liegt keine Entscheidung als solche vor; die Geschäftsstelle erstellt lediglich einen Vollstreckungsbescheid.
Die Gerichtskosten der obsiegenden Partei werden von der unterliegenden Partei – gestaffelt nach dem Streitwert der Forderung – getragen. Die obsiegende Partei könnte somit die vollständige oder teilweise Erstattung der nachfolgend aufgezählten Kosten erhalten: bereits gezahlte Gerichtsgebühren; Kosten, die einer Partei im Rahmen der Beweiserhebung entstanden sind (die jedoch nicht von dieser Partei beantragt wurde oder wenn die infolgedessen erhobenen Beweise nicht verwendet wurden); dem Vollziehungsbeamten gezahlte Vergütungen sowie Ausgaben desselben (z. B. im Rahmen der Zustellung der Ladung an den Antragsgegner durch einen Vollziehungsbeamten entstandene Ausgaben); Anwaltskosten und Ausgaben des Anwalts.
Die zu erstattenden Beträge sind in einer Kostenaufstellung anzugeben. Die Partei, die Anspruch auf Kostenerstattung hat, muss diese Aufstellung dem Gericht, der unterliegenden Partei und gegebenenfalls dem Vollziehungsbeamten innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, zusenden.
Die Kostenaufstellung enthält folgende Informationen:
Grundsätzlich werden die Kosten der obsiegenden Partei – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – unmittelbar von der unterliegenden Partei getragen.
Entscheidungen, die im Rahmen einer besonderen Klage auf Erfüllung der sich aus einem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen ergangen sind, können durch Einlegung eines Rechtsmittels angefochten werden, sofern der betreffende Streitwert 5000 EUR übersteigt und der Antragsteller durch die Entscheidung zu einer Zahlung von mehr als 2500 EUR verpflichtet wird.
Diese Vorschriften gelten für ordentliche Rechtsmittel. Darüber hinaus gibt es Vorschriften für außerordentliche Rechtsmittel, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Beschwerden gegen einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und gegen einen vom Urkundsbeamten in diesem Zusammenhang erstellten Vollstreckungsbescheid sind beim Richter einzureichen.
Das Gesetzesdekret Nr. 269/98 vom 1. September 1998 ist unter http://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=574&tabela=leis abrufbar.
Das Citius-Portal des Justizministeriums kann auf folgender Website aufgerufen werden: https://www.citius.mj.pt/.
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