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1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Im slowenischen Rechtssystem besteht ein spezielles Verfahren für geringfügige Forderungen, das in Kapitel 30 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, im Folgenden „ZPO“) geregelt ist.
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Gemäß ZPO gelten als Verfahren für geringfügige Forderungen Verfahren, in denen es um Geldforderungen bis zu 2000 EUR geht. In Handelssachen sind Verfahren für geringfügige Forderungen Verfahren, die Geldforderungen unter 4000 EUR zum Gegenstand haben. Verfahren für geringfügige Forderungen sind auch Verfahren, in denen es nicht um Geldforderungen geht, in dem jedoch die klagende Partei erklärt, dass sie anstelle der Erfüllung der Forderung bereit ist, einen Geldbetrag anzunehmen, der 2000 EUR (in Handelssachen 4000 EUR) nicht übersteigt. Zu den Verfahren für geringfügige Forderungen zählen auch Verfahren, die die Herausgabe beweglicher Güter zum Gegenstand haben, deren Wert nach Angabe der klagenden Partei 2000 EUR (in Handelssachen 4000 EUR) nicht übersteigt. Zu diesen Verfahren zählen jedoch nicht Streitfälle im Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern, mit Urheberrechten, mit dem Schutz oder der Verwendung von Erfindungen und Markenzeichen und mit dem Recht zur Verwendung eines Firmennamens, Streitfälle im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsschutz und Streitfälle wegen unbefugten Betretens.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Die Anwendung des Verfahrens ist in Punkt 1.1 beschrieben. Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird vor einem Bezirksgericht (okrajno sodišče) geführt, bei Handelsstreitigkeiten ist das Kreisgericht (okrožno sodišče) zuständig.
1.3 Vordrucke
Es gibt lediglich Formblätter für Verfahren für geringfügige Forderungen, die von einer Partei auf der Grundlage einer Urkunde eingeleitet werden. Das ausgefüllte Formblatt kann elektronisch an folgende Adresse geschickt werden https://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html. Es handelt sich um ein Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde, das nach der Vorlage eines angemessen begründeten Rechtsmittels wie bei einem Rechtsmittel gegen ein Mahnverfahren fortgesetzt wird. Für Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es keine weiteren Formblätter, mit deren Hilfe Parteien ein Verfahren einleiten könnten.
Weitere Informationen zu den Möglichkeiten, Anträge elektronisch einzureichen, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „automatische Verarbeitung“.
1.4 Beistand
Die Parteien können Prozesskostenhilfe beantragen, die gewährt wird, wenn sie die Bedingungen des Gesetzes über kostenlose Prozesskostenhilfe (Zakon o brezplačni pravni pomoči, ZBPP) erfüllt.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Im Verfahren für geringfügige Forderungen muss der Kläger alle Tatsachen in der Klage anführen und alle Beweise beibringen, der Beklagte dagegen in der Klagebeantwortung. Danach kann jede Partei einen vorbereitenden Antrag einbringen. Tatsachen und Beweise, die die Parteien später hinzufügen, werden nicht berücksichtigt. Die Frist für die Einbringung einer Klagebeantwortung oder eines vorbereitenden Antrags beträgt acht Tage.
1.6 Schriftliches Verfahren
Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird auf der Grundlage schriftlicher Anträge geführt. Das Gericht kann die Frist für die Beweisaufnahme oder deren Umfang begrenzen, es führt das Beweisverfahren jedoch nach freier Einschätzung derart, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der Sicherstellung des angemessenen Schutzes der Rechte der Parteien und dem Ziel der Beschleunigung und Kostengünstigkeit des Verfahrens gewahrt ist.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Das Urteil im Verfahren für geringfügige Forderungen wird unmittelbar am Ende der Hauptverhandlung verkündet. Das schriftliche Urteil besteht aus einer Einleitung, einem Urteilsspruch und einer Begründung sowie der Rechtsbelehrung.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Über die Verfahrenskosten wird je nach Verfahrensausgang entschieden. Die unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei die Kosten erstatten.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Eine Partei kann binnen acht Tagen gegen ein Urteil erster Instanz oder eine Entscheidung, mit der das Verfahren für geringfügige Forderungen abgeschlossen wird, ein Rechtsmittel einlegen. Ein ergangenes Urteil oder eine Entscheidung kann nur bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts gemäß Artikel 339 Absatz 2 ZPP und bei Verstoß gegen das materielle Recht angefochten werden. In Handelssachen kann sich nur die Partei das Urteil anfechten, die das Rechtsmittel angekündigt hat. Beim Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es keine Revision, und die Gründe für einen Wiederaufnahmeantrag sind beschränkt.
Links zum Thema
http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov
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