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Insolvenz/Bankrott

Kroatien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Vorinsolvenz- und Insolvenzverfahren können über das Vermögen von juristischen Personen und von Individualschuldnern eröffnet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Individualschuldner im Sinne des Insolvenzgesetzes (Stečajni zakon, SZ) ist eine natürliche Person, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz (Zakon o porezu na dohodak) einkommensteuerpflichtig oder nach dem Körperschaftsteuergesetz (Zakon o porezu na dobit) körperschaftsteuerpflichtig ist.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

a) Ein Vorinsolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn das Gericht drohende Zahlungsunfähigkeit feststellt, weil der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit wird angenommen, wenn die Umstände, unter denen der Schuldner als zahlungsunfähig gilt, noch nicht eingetreten sind und:

− in dem von der Finanzagentur (Financijska agencija) geführten Register der Zahlungsverpflichtungen in der Rangfolge ihrer Fälligkeit eine oder mehrere Verbindlichkeiten des Schuldners eingetragen sind, für die eine gültige Zahlungsgrundlage bestand und die ohne weitere Zustimmung des Schuldners über eins seiner Konten hätten beglichen werden sollen, oder

− der Schuldner mit der Zahlung der Arbeitsentgelte für seine Beschäftigten aufgrund von Arbeitsverträgen, arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Tarifverträgen, Sonderregelungen oder anderen Dokumenten, aus denen sich die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern ergeben, mehr als 30 Tage in Verzug ist, oder

− der Schuldner in einem Zeitraum von 30 Tagen seit Fälligkeit des Arbeitsentgelts keine Beiträge und Abgaben für die im vorangegangenen Absatz genannten Arbeitsentgelte seiner Beschäftigten gezahlt hat.

b) Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn das Gericht feststellt, dass Insolvenzgründe wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen.

Zahlungsfähigkeit besteht, wenn der Schuldner durchgehend nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Selbst wenn der Schuldner die Forderungen zumindest einiger Gläubiger erfüllt hat oder in der Lage wäre, sie vollständig oder teilweise zu erfüllen, bedeutet das noch nicht, dass er zahlungsfähig ist.

Der Schuldner gilt als zahlungsunfähig:

− wenn in dem von der Finanzagentur geführten Register der Verbindlichkeiten in der Rangfolge ihrer Fälligkeit mindestens eine seit mehr als 60 Tagen nicht erfüllte Verbindlichkeit eingetragen ist, für die eine gültige Zahlungsgrundlage besteht und die ohne weitere Zustimmung des Schuldners über eines seiner Konten hätte beglichen werden sollen;

− wenn er die Arbeitsentgelte seiner Beschäftigten aufgrund von Arbeitsverträgen, arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Tarifverträgen, Sonderregelungen oder anderen Dokumenten, aus denen sich die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern ergeben, dreimal hintereinander nicht gezahlt hat.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners als juristische Person die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Die Insolvenzmasse in einem Insolvenzverfahren umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und die während des Insolvenzverfahrens von ihm erworbenen Vermögenswerte. Aus der Insolvenzmasse werden die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Forderungen der Gläubiger und durch bestimmte Rechte an Vermögenswerten des Schuldners gesicherte Forderungen berichtigt.

Der freie Gebrauch von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse durch gesetzliche Vertreter des Schuldners oder durch den Individualschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine rechtliche Wirkung außer nach den allgemeinen Bestimmungen zum Vertrauensschutz im, Zusammenhang mit öffentlichen Registern. Eine Gegenleistung, die zur Mehrung der Insolvenzmasse beigetragen hat, wird der Gegenpartei aus der Insolvenzmasse erstattet.

Wenn dem Individualschuldner vor der Verfahrenseröffnung oder während des Insolvenzverfahrens ein Nachlass oder ein Vermächtnis zufällt, ist er allein zur Annahme oder Ausschlagung berechtigt.

Wenn der Schuldner Miteigentümer ist oder ein anderes Rechtsverhältnis oder eine Partnerschaft mit einer dritten Person bildet, erfolgt die Verteilung von Vermögenswerten außerhalb des Insolvenzverfahrens. Zur Befriedigung der Forderungen aus einem solchen Rechtsverhältnis kann eine Absonderung vom Anteil des Schuldners beantragt werden.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

a) Vorinsolvenzverfahren – Für die Einsetzung eines Treuhänders gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Wenn das Gericht es für erforderlich hält, bestellt es mit seiner Entscheidung zur Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens einen Treuhänder. Die Aufgaben des Treuhänders enden am Tag der Annahme eines Beschlusses zur Bestätigung einer Vorinsolvenzvereinbarung, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch einen Beschluss der Gläubiger.

Der Treuhänder im Vorinsolvenzverfahren soll:

1. die Geschäftsführung des Schuldners prüfen;

2. die Vermögensaufstellung des Schuldners prüfen;

3. angemeldete Forderungen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen;

4. Forderungen bestreiten, wenn aufgrund von Äußerungen der Gläubiger oder aus anderen Gründen Zweifel an der Richtigkeit bestehen;

5. die Geschäftsführung des Schuldners beaufsichtigen, insbesondere seine Finanzgeschäfte, die Feststellung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, das Ausstellen von Zahlungsversicherungen und die Verkäufe von Waren und Dienstleistungen, wobei darauf zu achten ist, dass daraus keine Nachteile für das Vermögen des Schuldners erwachsen;

6. bei Gericht Beschwerde einlegen, wenn der Schuldner gegen die Bestimmungen des Artikels 67 des Insolvenzgesetzes verstößt;

7. Aufträge vergeben und Bescheinigungen ausstellen gemäß Artikel 69 und 71 des Insolvenzgesetzes;

8. sicherstellen, dass die Kosten des Vorinsolvenzverfahrens vollständig und fristgerecht beglichen werden;

9. weitere im Insolvenzgesetz vorgesehene Aufgaben wahrnehmen.

Vom Tag der Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens bis zu seinem Abschluss kann der Schuldner nur Zahlungen veranlassen, die für seine laufenden Geschäfte unabdingbar sind. In diesem Zeitraum darf der Schuldner keine Forderungen berichtigen, die bereits vor Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens entstanden sind und fällig waren. Dies gilt nicht für Bruttoarbeitsentgelte für seine aktuellen und ehemaligen Beschäftigten aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, die bis zum Tag der Verfahrenseröffnung fällig waren, für Abfindungszahlungen bis zu der gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Höhe, für Schadenersatzforderungen aufgrund von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen, für Forderungen aus Arbeitsentgelten und Grundbeiträgen und anderen den Beschäftigten aufgrund von Arbeitsverträgen und Tarifverträgen zustehenden materiellen Rechten, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens fällig geworden sind, und für andere für den reibungslosen Geschäftsablauf notwendige Zahlungen nach Maßgabe spezieller Rechtsvorschriften.

Vom Tag der Antragstellung auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens darf der Schuldner sein Vermögen weder veräußern noch belasten, es sei denn mit vorheriger Erlaubnis des Treuhänders, oder, falls kein Treuhänder bestellt wurde, des Gerichts.

b) Insolvenzverfahren – Der Insolvenzverwalter wird aus der A-Liste der Insolvenzverwalter für den Bezirk des zuständigen Gerichts zufällig ausgewählt, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht. Seine Bestellung erfolgt mit der Entscheidung des Gerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn für das Vorinsolvenzverfahren ein Treuhänder eingesetzt war oder für das Insolvenzverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, wird das Gericht diesen Treuhänder oder vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellen.

Auf den Insolvenzverwalter gehen alle Rechte und Pflichten der Körperschaften des Schuldners über, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes bestimmt. Wenn während des Insolvenzverfahrens die Geschäfte des Schuldners gemäß Artikel 217 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes weitergeführt werden, ist dafür der Insolvenzverwalter zuständig.

Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner. Der Insolvenzverwalter führt die Geschäfte eines Individualschuldners nur, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Er ist gesetzlicher Vertreter des Schuldners.

Der Insolvenzverwalter ist zu gewissenhaftem und ordnungsgemäßem Handeln verpflichtet. Er muss insbesondere:

1. die Buchungsunterlagen bis zum Tag der Verfahrenseröffnung in Ordnung halten;

2. eine vorläufige Schätzung der Kosten des Insolvenzverfahrens vornehmen und sie dem Gläubigerausschuss zur Genehmigung vorlegen;

3. einen Ausschuss für das Vermögensverzeichnis einsetzen;

4. eine Eröffnungsbilanz des Schuldners erstellen;

5. mit gebotener Sorgfalt bereits begonnene und noch nicht zu Ende geführte Geschäfte des Schuldners abschließen und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung nachteiliger Folgen für das Vermögen des Schuldners durchführen;

6. Forderungen des Schuldners geltend machen;

7. die Geschäfte des Schuldners gemäß Artikel 217 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes gewissenhaft führen;

8. der kroatischen Rentenversicherung die Unterlagen zum arbeitsrechtlichen Status der Anspruchsberechtigten vorlegen;

9. Vermögenswerte und Rechte des Schuldners, die zur Insolvenzmasse gehören, mit gebotener Sorgfalt verwerten oder einziehen;

10. die Verteilung an die Gläubiger vorbereiten und nach erteilter Zustimmung durchführen;

11. dem Gläubigerausschuss eine Schlussrechnung vorlegen;

12. nachträgliche Verteilungen an Gläubiger vornehmen;

13. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes vertreten.

Der Insolvenzverwalter muss mindestens alle drei Monate unter Verwendung eines Standardformulars schriftlich über den Verlauf des Insolvenzverfahrens und den Stand der Insolvenzmasse Bericht erstatten.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Aufrechnung berechtigt war, bleibt dieses Recht von der Verfahrenseröffnung unberührt.

Wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine oder mehrere Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung aufzurechnen sind oder nicht fällig sind oder nicht auf gleiche Art erfüllt werden sollen, erfolgt die Aufrechnung, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regel, wonach ausstehende Forderungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden und für nichtgeldliche Forderungen oder unbestimmte Geldforderungen der geschätzte Geldwert zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angenommen wird, gilt nicht für die Aufrechnung. Wenn die aufzurechnende Forderung vor einer möglichen Aufrechnung zu einer unbedingten Forderung und fällig wird, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Nicht ausgeschlossen ist die Aufrechnung von Forderungen, die in verschiedenen Währungen oder Rechnungseinheiten angegeben sind, sofern die Währungen oder Rechnungseinheiten am Ort der Berichtigung der zur Aufrechnung verwendeten Forderung problemlos umgetauscht werden können. Der Umtausch erfolgt nach dem gültigen Wechselkurs am Ort der Berichtigung zum Zeitpunkt des Eingangs der Aufrechnungserklärung.

Eine Aufrechnung ist unzulässig:

1. wenn die Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber der Insolvenzmasse erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist;

2. wenn ein anderer Gläubiger die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger abgetreten hat;

3. wenn der Gläubiger seine Forderung in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erlangt hat oder wenn das Vorinsolvenzverfahren nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnet worden ist und der Gläubiger von der Insolvenz des Schuldners oder einem vorliegenden Antrag auf Eröffnung eines Vorinsolvenz- oder Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Davon abweichend ist die Aufrechnung zulässig, wenn die Forderung im Hinblick auf die Erfüllung eines nicht erfüllten Vertrags abgetreten wurde oder der Anspruch auf Erfüllung der Forderung durch erfolgreiche Anfechtung des Rechtsgeschäfts eines Schuldners wiedererlangt wurde;

4. wenn der Gläubiger das Recht zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Wenn der Schuldner und sein Vertragspartner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen bilateral bindenden Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und die Gegenpartei zu ihrer vertraglichen Leistung auffordern. Weigert sich der Insolvenzverwalter, den Vertrag zu erfüllen, kann die Gegenseite ihren Anspruch wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Wenn der Vertragspartner den Insolvenzverwalter auffordert, sich zu seinem Wahlrecht zu äußern, muss dieser dem Vertragspartner umgehend, spätestens aber nach dem Berichtstermin, mit eingeschriebenem Brief mitteilen, ob er auf der Erfüllung des Vertrags besteht. Abweichend davon muss, wenn der Vertragspartner bis zum Berichtstermin erheblichen Schaden zu verzeichnen hätte und dies dem Insolvenzverwalter mitgeteilt hat, dieser dem Vertragspartner innerhalb von acht Tagen per Einschreiben mitteilen, ob er auf der Erfüllung des Vertrags besteht. Andernfalls ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Vertragserfüllung zu verlangen.

Wenn die geschuldeten Leistungen teilbar sind und die Gegenseite ihre vertraglichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung teilweise erfüllt hat, kann sie als Insolvenzgläubiger ihren Anspruch auf die der Teilerfüllung entsprechende Gegenleistung geltend machen, auch wenn der Insolvenzverwalter die Resterfüllung verlangt. Wenn der Vertragspartner seinen Anspruch auf Gegenleistung nicht geltend gemacht hat, kann er keine Erstattung der durch seine Teilleistung erzielten Wertsteigerung des Schuldnervermögens verlangen.

Wenn im Grundbuch ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wurde, um den Anspruch auf Erwerb oder Widerruf von Rechten an einem Vermögenswert des Schuldners oder einem zugunsten eines Schuldners eingetragenen Recht oder den Anspruch auf eine Veränderung des Inhalts oder Vorrangs eines solchen Rechts zu sichern, kann der Gläubiger seinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse geltend machen. Das gilt auch, wenn der Schuldner alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger übernommen und sie anschließend nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Analog gilt diese Regelung auch für Eigentumsvorbehalte im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Luftfahrzeugregister.

Wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein bewegliches Vermögen mit Eigentumsvorbehalt veräußert und dem Käufer überlassen hat, kann dieser die Eigentumsübertragung und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Das gilt auch, wenn der Schuldner weitere Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer übernommen und nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbewegliches Vermögen mit Eigentumsvorbehalt erworben und vom Verkäufer übernommen hat, steht dem Insolvenzverwalter nach Artikel 181 des Insolvenzgesetzes ein Optionsrecht zu.

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das gilt auch für die vom Schuldner als Vermieter bzw. Verpächter geschlossenen Miet- und Pachtverträge über Objekte, die aus Versicherungsgründen an einen Dritten übertragen wurden, der den Erwerb oder die Herstellung finanziert hat. Ansprüche, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens herrühren oder durch infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags entstandene Schäden begründet sind, kann die Gegenpartei nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Der Insolvenzverwalter kann einen vom Schuldner als Mieter bzw. Pächter geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag für eine Immobilie ungeachtet der Vertragsbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. In dem Fall kann der Vertragspartner als Insolvenzgläubiger wegen vorzeitiger Kündigung des Vertrags Schadenersatz verlangen. Falls der Schuldner das Grundstück oder Gebäude zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht übernommen hat, kann der Insolvenzverwalter wie auch die Gegenpartei vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, kann die Gegenpartei als Insolvenzgläubiger wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrags Schadenersatz verlangen. Jede Partei muss die andere Partei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Tagen über ihren beabsichtigten Rücktritt vom Vertrag informieren; andernfalls verliert sie ihr Widerrufsrecht.

Wenn der Schuldner als Vermieter bzw. Verpächter einer Immobilie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf künftige Leistungen aus dem Miet- oder Pachtvertrag hatte, gilt die Rechtswirkung hinsichtlich der Miete oder Pacht für den zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung laufenden Kalendermonat. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. eines Monats eröffnet, erstreckt sich die Rechtswirkung dieser Ansprüche, insbesondere hinsichtlich der Miet- und Pachtabrechnung, auch noch auf den folgenden Kalendermonat. Forderungen auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels sind vertraglichen Forderungen gleichgestellt.

Der Insolvenzverwalter kann im Namen des Schuldners als Vermieter bzw. Verpächter das Miet- oder Pachtverhältnis ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Ein Dritter, an den der Insolvenzverwalter die vom Schuldner vermietete oder verpachtete Immobilie veräußert hat und der anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis eintritt, kann den Vertrag mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist beenden.

Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, kann die Gegenpartei, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, den Vertrag nicht mit der Begründung kündigen:

1. dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Miet- oder Pachtzinsen verspätet eingegangen sind;

2. dass sich die finanzielle Lage des Schuldners verschlechtert hat.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt nicht die Beendigung von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen mit dem Schuldner. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein spezieller berechtigter Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrags. Nach der Verfahrenseröffnung kann der Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners (als Arbeitgeber) und des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag ungeachtet der Vertragsbedingungen und der gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zum Kündigungsschutz kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht. Wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung für gesetzwidrig hält, kann er seine Rechte nach Maßgabe des Arbeitsgesetzes (Zakon o radu) geltend machen.

Der Insolvenzverwalter kann mit Zustimmung des Gerichts neue befristete Arbeitsverträge ohne die für solche Verträge geltenden arbeitsrechtlichen Einschränkungen schließen, um bereits begonnene Geschäfte zum Abschluss zu bringen und möglichen Schaden abzuwenden. Der Insolvenzverwalter legt mit Zustimmung des Gerichts und nach Maßgabe gesetzlicher und tarifvertraglicher Bestimmungen Arbeitsentgelte und andere Leistungen für die Beschäftigten fest. Die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Arbeitsentgelte und sonstigen Leistungen, auf die die Beschäftigten einen Anspruch haben, werden als Verbindlichkeiten zur Insolvenzmasse erfüllt.

Das Mitbestimmungsrecht der Beschäftigten endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vereinbarungen mit dem Betriebsrat sind für den Insolvenzverwalter nicht bindend.

Aufträge des Schuldners im Zusammenhang mit dem insolvenzbefangenen Vermögen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Wenn der Auftragnehmer unverschuldet keine Kenntnis von dem Insolvenzverfahren hatte und seine Tätigkeit fortsetzt, gilt der Auftrag als nach wie vor gültig. Die Ansprüche eines Auftragnehmers aus dieser Fortsetzung seiner Tätigkeiten werden wie Forderungen eines Insolvenzgläubigers befriedigt. Der Auftragnehmer muss zum Schadensausgleich seine Tätigkeit auch nach der Verfahrenseröffnung fortsetzen, bis der Insolvenzverwalter die Tätigkeit übernimmt. Die Forderungen des Auftragnehmers aus solcher Tätigkeit werden wie Forderungen von Insolvenzgläubigern befriedigt.

Angebote an den Schuldner und Angebote des Schuldners werden am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, soweit sie nicht vorher angenommen worden sind.

Im Hinblick auf Geschäftsverträge, die zur Erbringung bestimmter Leistungen im Namen des Schuldners geschlossen worden sind, und auf die Genehmigung des Schuldners hinsichtlich der in die Insolvenzmasse eingehenden Vermögenswerte muss der Auftragnehmer, wenn diese Genehmigung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam wird, zum Schadensausgleich seine Tätigkeit auch nach der Verfahrenseröffnung fortsetzen, bis der Insolvenzverwalter dies übernimmt. Die Forderungen des Auftragnehmers aus seiner fortgesetzten Tätigkeit werden wie die Forderungen von Insolvenzgläubigern befriedigt.

Vertragsklauseln, die die Anwendung von Bestimmungen des Insolvenzgesetzes von vornherein einschränken oder ausschließen, sind unwirksam.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

a) Vorinsolvenzverfahren – Gegen den Schuldner dürfen ab dem Tag der Eröffnung bis zum Abschluss des Vorinsolvenzverfahrens keine Vollstreckungen, verwaltungsrechtlichen oder Sicherungsverfahren angestrengt werden. Bereits anhängige Verfahren werden mit Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens ausgesetzt. Das ausgesetzte Verfahren wird auf Antrag der Gläubiger fortgesetzt:

– nach Abschluss einer Vorinsolvenzvereinbarung in Bezug auf Forderungen oder einen Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind;

– nach einer endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Vorinsolvenzverfahrens.

Dies gilt nicht für Verfahren, die von dem Vorinsolvenzverfahren nicht betroffen sind, und für Verfahren zur Berichtigung von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens entstanden sind.

Wenn ein Gericht die Aussetzung des Verfahrens wegen der Eröffnung eines Vorinsolvenzverfahrens angeordnet und anschließend die Vorinsolvenzvereinbarung, die auch für die Forderung des Gläubigers gilt, durch einen endgültigen Beschluss bestätigt hat, wird das Gericht das Verfahren fortsetzen und die Klage abweisen oder das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren unterbrechen; hiervon ausgenommen sind Forderungen oder ein Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind.

b) Insolvenzverfahren – Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen Einzelgläubiger keine Vollstreckung oder Sicherung gegen den Schuldner hinsichtlich seiner zum Insolvenzvermögen gehörenden Vermögenswerte oder gegen andere Vermögenswerte des Schuldners beantragen. Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, sind nicht berechtigt, eine Vollstreckung oder Sicherung gegen künftige Forderungen von Individualschuldnern auf der Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses oder anderer Leistungen oder ihrer darauf begründeten Forderungen im Insolvenzverfahren zu beantragen; ausgenommen ist die Vollstreckung oder Sicherung von Unterhaltsforderungen und anderen Forderungen, die aus dem Teil der Arbeitseinkünfte des Schuldners befriedigt werden können, die zur Tilgung der Forderungen anderer Gläubiger nicht verwendet werden dürfen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden unterbrochen. Sobald diese Verfahren fortgesetzt werden, stoppt das Vollstreckungsgericht das Verfahren.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger beantragen, dass Teile des Schuldnervermögens von der Insolvenzmasse ausgesondert werden (izlučni vjerovnici), damit sie ihre Rechte geltend machen und Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren gegen den Schuldner nach den allgemeinen Regeln für Vollstreckungsverfahren einleiten können. Ausgesetzte Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, die die Gläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angestrengt haben, werden fortgesetzt und von einem Vollstreckungsgericht nach den für Vollstreckungsverfahren geltenden Regeln durchgeführt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) kein Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren mehr anstrengen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden ausgesetzt. Die ausgesetzten Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden von dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Gericht gemäß den Bestimmungen zur Verwertung der absonderungsfähigen Vermögenswerte weitergeführt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Eintragung in öffentliche Register erlaubt, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben waren, bevor die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung eingetreten sind.

In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung darf zur Befriedigung von Forderungen, die nicht auf Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters basieren, nicht in die Insolvenzmasse vollstreckt werden.

Dies gilt nicht für:

1. Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse aus einem bilateral bindenden Vertrag, zu dessen Erfüllung sich der Insolvenzverwalter verpflichtet hat;

2. Verbindlichkeiten aus einem dauerhaften Vertragsverhältnis nach Ablauf der ersten Frist, innerhalb derer der Insolvenzverwalter den Vertrag hätte kündigen können;

3. Verbindlichkeiten aus einem dauerhaften Vertragsverhältnis, wenn der Insolvenzverwalter eine Gegenleistung zugunsten der Insolvenzmasse erhalten hat.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

a) Vorinsolvenzverfahren – Vom Tag der Eröffnung bis zum Abschluss des Vorinsolvenzverfahrens dürfen keine zivilrechtlichen Verfahren gegen den Schuldner angestrengt werden. Anhängige Verfahren werden mit Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens ausgesetzt. Das ausgesetzte Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt:

– nach Abschluss einer Vorinsolvenzvereinbarung in Bezug auf Forderungen oder einen Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind;

– nach einer endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Vorinsolvenzverfahrens.

Dies gilt nicht für Verfahren, die von dem Vorinsolvenzverfahren nicht betroffen sind, und für Verfahren zur Berichtigung von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens entstanden sind.

Wenn ein Gericht die Aussetzung des Verfahrens wegen der Eröffnung eines Vorinsolvenzverfahrens angeordnet und anschließend die Vorinsolvenzvereinbarung, die auch für die Forderung des Gläubigers gilt, durch einen endgültigen Beschluss bestätigt hat, wird das Gericht das Verfahren fortsetzen und die Klage abweisen oder das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren unterbrechen; hiervon ausgenommen sind Forderungen oder ein Teil der Forderungen, die im Vorinsolvenzverfahren bestritten worden sind.

b) Insolvenzverfahren – Der Insolvenzverwalter übernimmt die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Prozesse und Schlichtungsverfahren, die zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte betreffen, im Namen und für Rechnung des Schuldners. Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um Forderungen geht, die im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, können erst fortgesetzt werden, nachdem sie beim Prüfungstermin geprüft worden sind.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Prozesse gegen den Schuldner werden vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners übernommen, soweit es dabei um Folgendes geht:

1. die Aussonderung von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse;

2. Absonderungen;

3. Masseverbindlichkeiten.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

a) Vorinsolvenzverfahren – Gläubiger sind diejenigen, die bei Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens Geldforderungen gegen den Schuldner haben. Die Bestimmungen des Insolvenzgesetzes zum Stimmrecht in Insolvenzregelungen finden auf das Recht der Gläubiger zur Abstimmung über den Sanierungsplan entsprechend Anwendung.

Die Gläubiger geben ihre Stimme schriftlich auf dem vorgeschriebenen Abstimmungsformular ab. Das unterzeichnete und ordnungsgemäß beglaubigte Formular ist dem Gericht spätestens zu Beginn des Abstimmungstermins vorzulegen. Wenn die Gläubiger zu Beginn des Termins ihr Abstimmungsformular nicht vorlegen oder ein Formular vorlegen, aus dem nicht eindeutig hervorgeht, wie sie gestimmt haben, gilt dies als Ablehnung des Sanierungsplans.

Die Gläubiger geben ihre Stimme beim Abstimmungstermin mit dem vorgeschriebenen Formular ab. Wenn ein stimmberechtigter Gläubiger bei diesem Termin keine Stimme abgibt, gilt dies als Ablehnung des Sanierungsplans.

Jede Gruppe stimmberechtigter Gläubiger stimmt gesondert über den Sanierungsplan ab. Die Regeln zur Einstufung der am Insolvenzverfahren Beteiligten gelten entsprechend auch für die Gläubiger im Vorinsolvenzverfahren.

Der Sanierungsplan gilt als angenommen, wenn die Mehrheit aller Gläubiger sich dafür ausgesprochen hat und in jeder Gruppe die Summe aller Forderungen der Gläubiger, die für den Plan gestimmt haben, mindestens doppelt so hoch ist wie die Summe der Forderungen der Gläubiger, die dagegen gestimmt haben.

Gläubiger, die ein gemeinschaftliches Recht haben oder deren Rechte ein einziges Recht bildeten, bis die Gründe für die Vorinsolvenz eintraten, zählen bei der Abstimmung als ein Gläubiger. Gläubiger mit abgesonderten Rechten oder Nießbrauchsrechten werden entsprechend behandelt.

b) Insolvenzverfahren – Gläubigerausschuss – Das Gericht kann zum Schutz der Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren vor der ersten Gläubigeranhörung einen Gläubigerausschuss einsetzen und dessen Mitglieder bestellen.

In dem Ausschuss müssen Gläubiger mit den höchsten und mit geringen Forderungen vertreten sein. Auch ein Vertreter der ehemaligen Beschäftigten des Schuldners muss vertreten sein, sofern sie nicht als Kleingläubiger an dem Verfahren beteiligt sind.

Absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) und Personen, die keine Gläubiger sind, die aber durch ihre Sachkenntnis zur Tätigkeit des Gläubigerausschusses beitragen können, können als Ausschussmitglieder benannt werden.

Die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses muss ungerade sein und darf höchstens neun betragen. Gibt es weniger als fünf Gläubiger, erhalten alle die Befugnisse des Gläubigerausschusses.

Wenn beim Prüfungstermin anerkannte Forderungen der Gläubiger in Höhe von mehr als 50 Mio. HRK festgestellt wurden und der Schuldner am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitsverträge mit mehr als 20 Beschäftigten hat, kann das Gericht den Gläubigern die Entscheidung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses überlassen.

Der Gläubigerausschuss muss den Insolvenzverwalter kontrollieren und ihn bei seiner Geschäftsführung unterstützen sowie die Tätigkeiten nach Artikel 217 des Insolvenzgesetzes überwachen, die Bücher und andere Geschäftsunterlagen prüfen und die Überprüfung des Umsatzes und des Barmittelbestands anordnen. Der Gläubigerausschuss kann einzelne Mitglieder mit einzelnen Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit betrauen.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit wird der Ausschuss insbesondere:

1. Berichte des Insolvenzverwalters über den Verlauf des Insolvenzverfahrens und den Stand der Insolvenzmasse prüfen;

2. die Geschäftsbücher und die gesamten Unterlagen, die der Insolvenzverwalter übernommen hat, überprüfen;

3. vor Gericht Einspruch gegen Maßnahmen des Insolvenzverwalters einlegen;

4. die Kostenschätzungen für das Insolvenzverfahren billigen;

5. auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme zur Verwertung des Schuldnervermögens abgeben;

6. auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme zur Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs oder der Tätigkeiten des Schuldners abgeben;

7. auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme zur Anerkennung begründeter Verluste abgeben, die in der Vermögensaufstellung festgestellt wurden.

(3) Der Gläubigerausschuss muss die Gläubiger über den Verlauf des Verfahrens und den Stand der Insolvenzmasse informieren.

Die Gläubigerversammlung

Das Gericht beruft eine Gläubigerversammlung ein. Teilnahmeberechtigt sind alle Insolvenzgläubiger, alle absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Individualschuldner.

Beim Berichtstermin und bei allen folgenden Terminen kann die Gläubigerversammlung:

1. einen Gläubigerausschuss einsetzen, sofern es noch keinen gibt, oder seine Zusammensetzung ändern oder ihn entlassen;

2. einen neuen Insolvenzverwalter bestellen;

3. über die Fortführung oder Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und über Art und Bedingungen der Abwicklung des Schuldnervermögens entscheiden;

4. den Insolvenzverwalter anweisen, eine Insolvenzvereinbarung vorzubereiten;

5. Beschlüsse annehmen, die in die Zuständigkeit des Gläubigerausschusses fallen;

6. in anderen Fragen entscheiden, die für die Durchführung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes relevant sind.

Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auffordern, Mitteilungen und Berichte über den Stand des Verfahrens und die Geschäftsführung vorzulegen. Wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, kann die Gläubigerversammlung die Überprüfung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Umsätze und Barmittelbestände anordnen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des Schuldners als juristische Person und gehen auf den Insolvenzverwalter über. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines Individualschuldners für die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter unverzüglich das gesamte Vermögen der Insolvenzmasse und seine Verwaltung übernehmen.

Der Insolvenzverwalter kann aufgrund eines Vollstreckungsbeschlusses bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gericht ersuchen, den Schuldner zur Übergabe seines Vermögens anzuweisen und entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festzulegen.

Sobald der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig ist, kann der Insolvenzverwalter das Gericht ersuchen, Dritte, in deren Besitz sich zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände befinden, zur Herausgabe dieser Gegenstände anzuweisen. Dazu muss er das Eigentum an den Gegenständen durch Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks nachweisen. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Insolvenzverwalters nach Anhörung der Personen, in deren Besitz sich die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände befinden.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der zur Insolvenzmasse gehörenden einzelnen Gegenstände. Das Gesetz sieht vor, dass der Individualschuldner und gesetzliche Vertreter des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter in dieser Sache kooperieren. Der Insolvenzverwalter beschafft sich von ihnen die benötigten Informationen, soweit sich das Verfahren dadurch nicht unnötig verlängert.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, die ihm aus dessen Geschäftsbüchern und anderen Unterlagen, sonstigen Informationen des Schuldners, geltend gemachten Forderungen und anderen Quellen bekannt sind.

Der Insolvenzverwalter erstellt eine systematische Übersicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und erfasst und vergleicht die Vermögenswerte der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners und ihre Bewertung.

Das Masseverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensaufstellung sind der Geschäftsstelle des Gerichts spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin vorzulegen.

Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht spätestens 15 Tage vor dem Berichtstermin einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen dafür vor, der spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts (e-Oglasna ploča suda) bekannt gemacht wird.

Nach dem Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter unverzüglich die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte verwerten, soweit dies nicht dem Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht.

Der Insolvenzverwalter muss sich bei der Verwertung der Vermögenswerte aus dem Insolvenzverfahren an die Beschlüsse der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses halten.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des Schuldners als juristische Person und gehen auf den Insolvenzverwalter über. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines Individualschuldners für die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter unverzüglich das gesamte Vermögen der Insolvenzmasse und seine Verwaltung übernehmen.

Der Insolvenzverwalter kann aufgrund eines Vollstreckungsbeschlusses bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gericht ersuchen, den Schuldner zur Übergabe seines Vermögens anzuweisen und entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festzulegen.

Sobald der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig ist, kann der Insolvenzverwalter das Gericht ersuchen, Dritte, in deren Besitz sich zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände befinden, zur Herausgabe dieser Gegenstände anzuweisen. Dazu muss er das Eigentum an den Gegenständen durch Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks nachweisen. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Insolvenzverwalters nach Anhörung der Personen, in deren Besitz sich die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände befinden.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der zur Insolvenzmasse gehörenden einzelnen Gegenstände. Das Gesetz sieht vor, dass der Individualschuldner und gesetzliche Vertreter des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter in dieser Sache kooperieren. Der Insolvenzverwalter beschafft sich von ihnen die benötigten Informationen, soweit sich das Verfahren dadurch nicht unnötig verlängert.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, die ihm aus dessen Geschäftsbüchern und anderen Unterlagen, sonstigen Informationen des Schuldners, geltend gemachten Forderungen und anderen Quellen bekannt sind.

Der Insolvenzverwalter erstellt eine systematische Übersicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und erfasst und vergleicht die Vermögenswerte der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners und ihre Bewertung.

Das Masseverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensaufstellung sind der Geschäftsstelle des Gerichts spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin vorzulegen.

Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht spätestens 15 Tage vor dem Berichtstermin einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen dafür vor, der spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts (e-Oglasna ploča suda) bekannt gemacht wird.

Nach dem Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter unverzüglich die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte verwerten, soweit dies nicht dem Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht.

Der Insolvenzverwalter muss sich bei der Verwertung der Vermögenswerte aus dem Insolvenzverfahren an die Beschlüsse der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses halten.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

a) Vorinsolvenzverfahren – Forderungen werden bei der zuständigen Abteilung der Finanzagentur unter Verwendung eines Standardformulars angemeldet. Zusammen mit diesem Formular sind Abschriften der Schriftstücke zum Nachweis der Forderungen vorzulegen.

Das Finanzministerium, Abteilung Steuerverwaltung (Ministarstvo financija – Porezna uprava), kann Forderungen aus Steuern, Zusatzsteuern und Pflichtversicherungsbeiträgen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Löhnen und Gehältern einbehalten werden müssen, und andere, auf der Grundlage von Sonderregelungen erhobene Forderungen anmelden; ausgenommen sind Forderungen aus Steuern und Zusatzsteuern auf Einkommen aus Beschäftigung und Beiträgen vom Grundbetrag für Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind.

Im Vorinsolvenzverfahren können die aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners und das Finanzministerium, Abteilung Steuerverwaltung, keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, Abfindungen bis zu der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Höhe und Forderungen auf der Grundlage von Entschädigungszahlungen für Arbeitsunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen anmelden. Diese Forderungen können nicht Gegenstand eines Vorinsolvenzverfahrens sein. Wenn der Antragsteller diese Forderungen im Antrag auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens nicht oder falsch angegeben hat, sind die aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners und das Finanzministerium, Abteilung Steuerverwaltung, berechtigt, Widerspruch einzulegen.

Absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) müssen in der Anmeldung ihrer Forderungen Angaben zu ihren Rechten und zur Rechtsgrundlage für die Absonderung machen und angeben, für welchen Teil der Vermögenswerte des Schuldners ihr Absonderungsrecht gilt, und dazu eine Erklärung abgeben, ob sie auf ihr Recht zur Absonderung verzichten.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger (izlučni vjerovnici) müssen in der Anmeldung ihrer Forderungen Angaben zu ihren Rechten und zur Rechtsgrundlage für die Aussonderung machen und angeben, für welchen Teil der Vermögenswerte des Schuldners ihr Aussonderungsrecht gilt.

Beide Arten von Gläubigern (razlučni vjerovnici und izlučni vjerovnici) müssen bei Anmeldung ihrer Forderungen ihre Zustimmung oder Ablehnung der Aussetzung der Befriedigung aus den Vermögenswerten, für die ihr Absonderungsrecht gilt, bzw. der Abtrennung der Vermögenswerte, für die ihr Aussonderungsrecht gilt, erklären, damit der Sanierungsplan umgesetzt werden kann.

Eine Vorinsolvenzvereinbarung darf nicht mit dem Absonderungsrecht von Gläubigern kollidieren, soweit in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Wenn in der Vorinsolvenzvereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, muss genau angegeben sein, welcher Teil der Rechte dieser Gläubiger beschränkt werden soll, wie lange die Verwertung ausgesetzt sein soll und welche anderen Bestimmungen zum Vorinsolvenzverfahren auf diese Rechte Anwendung finden.

Wenn der Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet hat, die Forderung aber im Antrag auf Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens aufgeführt ist, gilt sie als angemeldet.

Der Schuldner und der gegebenenfalls bestellte Treuhänder müssen sich zu den von den Gläubigern angemeldeten Forderungen äußern. Ihre Stellungnahme wird der zuständigen Abteilung der Finanzagentur unter Verwendung eines Standardformulars vorgelegt, das zu jeder Forderung folgende Angaben enthalten muss:

1. die Nummer der Forderung in der Tabelle der angemeldeten Forderungen;

2. Angaben zur Identifizierung der Gläubiger;

3. die Höhe der angemeldeten Forderung;

4. die Stellungnahme des Schuldners und des gegebenenfalls bestellten Treuhänders zur Anerkennung oder Anfechtung der Forderung;

5. den bestrittenen Forderungsbetrag;

6. Tatsachen, die die Nichtexistenz der bestrittenen Forderung oder des bestrittenen Teils der Forderung bestätigen.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme zu den angemeldeten Forderungen können der Schuldner und der gegebenenfalls bestellte Treuhänder die von ihnen anerkannten Forderungen nicht mehr anfechten.

Ein Gläubiger kann eine von einem anderen Gläubiger angemeldete Forderung bestreiten.

Die Anfechtung einer Forderung wird der zuständigen Abteilung der Finanzagentur vorgelegt. Sie ist auf einem Standardformular einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zur Identifizierung des Gläubigers, der die Forderung bestreitet;

2. die laufende Nummer der bestrittenen Forderung in der Tabelle der angemeldeten Forderungen;

3. Angaben zur Identifizierung des Gläubigers, der die bestrittene Forderung angemeldet hat;

4. den Betrag der angemeldeten Forderung, die bestritten wird;

5. eine Erklärung des bestreitenden Gläubigers;

6. den bestrittenen Forderungsbetrag;

7. Tatsachen, die die Nichtexistenz der bestrittenen Forderung oder des bestrittenen Teils der Forderung bestätigen.

Die Finanzagentur erstellt eine Tabelle der angemeldeten Forderungen und eine Tabelle der bestrittenen Forderungen unter Verwendung eines Standardformulars.

b) Insolvenzverfahren – Forderungen werden beim Insolvenzverwalter unter Verwendung eines Standardformulars in doppelter Ausfertigung angemeldet. Beizufügen sind Abschriften der Schriftstücke zum Nachweis der Forderung.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anzugeben sind Brutto- und Nettobeträge. Zwei Abschriften der Anmeldung der Forderungen sind zur Unterschrift vorzulegen.

Forderungen niederrangiger Gläubiger sind nur auf Aufforderung des Gerichts anzumelden. In der Anmeldung solcher Forderungen ist anzugeben, dass sie niederrangig eingestuft sind und welchen Rang der Gläubiger beanspruchen kann.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger (izlučni vjerovnici) müssen den Insolvenzverwalter über ihr Aussonderungsrecht und seine Rechtsgrundlage informieren und angeben, auf welche Vermögenswerte sich dieses Recht erstreckt, oder in ihrer Mitteilung auf ihren Entschädigungsanspruch für das Aussonderungsrecht hinweisen.

Absonderungsberechtigte Gläubiger (razlučni vjerovnici) müssen den Insolvenzverwalter über ihr Absonderungsrecht und seine Rechtsgrundlage informieren und angeben, auf welche Vermögenswerte sich dieses Recht erstreckt. Wenn sie auch als Insolvenzgläubiger eine Forderung anmelden, müssen sie in ihrer Anmeldung angeben, für welchen Teil der Vermögenswerte des insolventen Schuldners ihr Absonderungsrecht gilt und in welcher Höhe ihre Forderung durch dieses Recht aller Voraussicht nach nicht befriedigt wird.

Wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger den Insolvenzverwalter nicht auf sein Recht hinweist, behält er dennoch sein Recht zur Absonderung. Abweichend davon verliert der absonderungsberechtigte Gläubiger seinen Anspruch auf Absonderung und auf Schadenersatz oder andere Entschädigungen durch einen insolventen Schuldner oder Gläubiger, wenn der Gegenstand des Absonderungsrechts im Insolvenzverfahren ohne ihn verwertet wurde und das Absonderungsrecht nicht in ein öffentliches Register eingetragen war oder der Insolvenzverwalter keine Kenntnis davon hatte oder hätte haben können.

Höhe und Rangordnung der angemeldeten Forderungen werden beim Prüfungstermin geprüft.

Der Insolvenzverwalter muss insbesondere angeben, ob er die einzelnen Forderungen anerkennt oder bestreitet.

Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Individualschuldner oder von einem der Insolvenzgläubiger bestritten werden, müssen gesondert geprüft werden. Aussonderungs- und Absonderungsrechte werden nicht geprüft.

Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn sie beim Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem Insolvenzgläubiger bestritten wurde oder wenn eine Anfechtung abgewiesen wurde. Wenn ein Individualschuldner eine Forderung bestreitet, hindert dies nicht die Feststellung der Forderung.

Das Gericht erstellt eine Tabelle der geprüften Forderungen, in der zu jeder Forderung angegeben wird, welcher Betrag festgestellt wurde, welchen Rang sie einnimmt und wer die Forderung bestritten hat. Anfechtungen seitens eines Individualschuldners werden ebenfalls eingetragen. Die Feststellung einer Forderung wird vom Gericht auch auf Wechseln und anderen Schuldscheinen vermerkt.

Auf der Grundlage der Tabelle der geprüften Forderungen ergeht ein Beschluss des Gerichts, mit dem der Betrag und die Rangfolge der festgestellten oder bestrittenen Einzelforderungen festgelegt werden. Damit entscheidet das Gericht auch über eine mögliche Verweisung zur Klage auf Feststellung oder Anfechtung der Forderungen.

Wenn der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten hat, rät das Gericht dem Gläubiger, gegen den Schuldner auf Feststellung der bestrittenen Forderung zu klagen.

Wenn einer der Insolvenzgläubiger eine vom Insolvenzverwalter anerkannte Forderung bestreitet, rät das Gericht dem Gläubiger, auf Feststellung der bestrittenen Forderung zu klagen. In einem solchem Verfahren tritt derjenige, der die Forderung bestreitet, im Namen und für Rechnung des Schuldners auf.

Wenn die Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners bestritten worden sind, kann auf Feststellung der bestrittenen Forderungen nach den allgemeinen Bestimmungen zum Gerichtsverfahren und den besonderen Bestimmungen zum Arbeitsgerichtsverfahren geklagt werden.

Wenn ein Vollstreckungsbeschluss für eine bestrittene Forderung vorliegt, rät das Gericht der bestreitenden Partei zu klagen, um den Nachweis für ihre Anfechtungsgründe zu erbringen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt aus den vorhandenen Geldmitteln. Nachrangige Gläubiger werden bei der anteiligen Verteilung nicht berücksichtigt. Der Insolvenzverwalter nimmt die Verteilung vor. Vor jeder Verteilung muss er die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls keiner eingesetzt wurde, eines Gerichts einholen.

Zu den höchstrangigen Forderungen zählen Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners, die bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einem Arbeitsverhältnis entstanden sind, in Höhe des Bruttogesamtbetrags, Abfindungszahlungen in der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Höhe und Forderungen aus Entschädigungsleistungen aufgrund von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen.

Zu den zweitrangigen Forderungen zählen alle anderen Forderungen gegen den Schuldner mit Ausnahme der nachrangigen Forderungen.

Nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger werden die als nachrangig eingestuften Forderungen in dieser Reihenfolge befriedigt:

1. seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufene Zinsen auf Forderungen von Insolvenzgläubigern;

2. Auslagen der Individualgläubiger für ihre Teilnahme am Verfahren;

3. für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhängte Geldbußen und andere durch die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten entstandene Kosten;

4. Ansprüche auf kostenlose Bereitstellung von Leistungen des Schuldners;

5. Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen zur Ersetzung von Gesellschafterkapital oder eine entsprechende Forderung.

Ausstehende Forderungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig.

Forderungen im Zusammenhang mit einer auflösenden Bedingung, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft tritt, gelten als unbedingte Forderungen, bis die Bedingung in Kraft tritt.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die anderen Masseverbindlichkeiten werden als Erste aus der Insolvenzmasse befriedigt. Der Insolvenzverwalter befriedigt die Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit.

Vor der Verteilung erstellt der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (Verteilungsverzeichnis). Die Forderungen der aktuellen und ehemaligen Beschäftigten des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis, die bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden mit ihrem Bruttowert erfasst. Das Verzeichnis muss die Summe der Forderungen und den Betrag der Insolvenzmasse enthalten, der zur Verteilung auf die Gläubiger verfügbar ist.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dem gegenüber der Schuldner persönlich haftet, muss innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass und in welcher Höhe er auf sein Absonderungsrecht verzichtet hat oder dass es keine Absonderung gab. Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, kann diese Forderung bei der Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt werden.

Forderungen mit aufschiebender Bedingung werden bei einer Abschlagsverteilung in voller Höhe berücksichtigt. Der auf diese Forderungen entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückgestellt.

Bei der Schlussverteilung werden Forderungen mit aufschiebender Bedingung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit, die Bedingung zu erfüllen, so unerreichbar scheint, dass sie zum Zeitpunkt der Verteilung bedeutungslos ist. In dem Fall gehen die in den vorangegangenen Verteilungen für diese Forderung reservierten Beträge in die Insolvenzmasse ein, die für die Schlussverteilung zur Verfügung steht.

Von der Abschlagsverteilung ausgeschlossene Gläubiger, die erst danach die Bedingungen gemäß Artikel 275 und 276 des Insolvenzgesetzes erfüllen, erhalten bei der nächsten Verteilung aus der Insolvenzmasse einen Betrag, der dem anderer Gläubiger entspricht. Erst dann kann die Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger fortgesetzt werden.

Die Schlussverteilung beginnt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Die Schlussverteilung kann nur mit Zustimmung des Gerichts erfolgen.

Wenn die Forderungen aller Gläubiger in der Schlussverteilung in voller Höhe befriedigt werden konnten, überträgt der Insolvenzverwalter den Überschuss an den Individualschuldner. Ist der Schuldner eine juristische Person, weist der Insolvenzverwalter jeder daran beteiligten Person den Teil des Überschusses zu, auf den diese Person bei einer Abwicklung des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anspruch hätte.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

a) Vorinsolvenzverfahren – Wenn die Gläubiger den Sanierungsplan akzeptieren, wird das Gericht durch einen Beschluss die Annahme des Sanierungsplans und eine Vorinsolvenzregelung bestätigen, es sei denn:

− dass einer der Gläubiger mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass die Gläubiger infolge des Sanierungsplans mit einer sehr viel geringeren Tilgung rechnen müssten, als sie ohne die Sanierung zu erwarten hätten;

− dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Schuldner durch den Sanierungsplan bis Ende des laufenden Jahres und in den beiden folgenden Kalenderjahren wieder zahlungsfähig sein wird;

− dass im Sanierungsplan nicht festgelegt ist, welche Beträge die Gläubiger erhalten würden, wenn ihre Forderungen nicht bestritten werden;

− dass im Sanierungsplan die Kapitalisierung der Forderungen eines oder mehrerer Gläubiger vorgeschlagen wird und die Gesellschafter des Schuldners dem nicht durch einen Beschluss zugestimmt haben, wie es das Gesetz über Handelsgesellschaften (Zakon o trgovačkim društvima) vorsieht.

Wenn die Voraussetzungen für die Bestätigung der Vorinsolvenzregelung nicht erfüllt sind, wird diese Bestätigung durch einen Beschluss des Gerichts zurückgehalten und das Verfahren ausgesetzt.

Eine bestätigte Vorinsolvenzvereinbarung ist gegenüber den Gläubigern, die nicht am Verfahren beteiligt waren, und den Gläubigern, die am Verfahren beteiligt waren, rechtswirksam; ihre bestrittenen Forderungen werden anschließend festgestellt.

Ein Schuldner, der durch Verbindlichkeiten, die im Rahmen der bestätigten Vorinsolvenzregelung abgeschrieben worden sind, einen Gewinn erzielt hat, muss diesen Gewinn bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer alle Verbindlichkeiten aus der Vorinsolvenzvereinbarung zu befriedigen sind, einbehalten.

Wenn ein Gläubiger die Forderung eines Schuldners gemäß einer bestätigten Vorinsolvenzvereinbarung abschreibt, wird der Betrag der abgeschriebenen Forderung als steuerlich absetzbare Ausgabe des Gläubigers anerkannt.

b) Insolvenzverfahren – Unmittelbar nach der Schlussverteilung erlässt das Gericht einen Beschluss über die Beendigung des Insolvenzverfahrens, der der registerführenden Behörde, bei der der Schuldner registriert ist, zugestellt wird. Mit der Löschung aus dem Register hört der Schuldner als juristische Person auf zu existieren, und der Schuldner als natürliche Person verliert seinen Status als Kaufmann oder Selbständiger.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenzgläubiger können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen einen Individualschuldner die Verfolgung ihrer verbliebenen Forderungen uneingeschränkt fortsetzen.

Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner auf der Grundlage eines Beschlusses vollstrecken, in dem die Feststellung ihrer Forderungen festgehalten wird, sofern die Forderungen festgestellt und vom Schuldner beim Prüfungstermin nicht bestritten worden sind. Eine erfolglos bestrittene Forderung ist einer unbestrittenen Forderung gleichzusetzen.

Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers oder kraft Amtes wird das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens zum Zweck der anschließenden Verteilung anordnen, wenn nach dem Schlusstermin:

1. die Voraussetzungen für die zur Verteilung an die Gläubiger zurückgestellten Beträge erfüllt sind;

2. aus der Insolvenzmasse gezahlte Beträge wieder in die Insolvenzmasse eingehen;

3. zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte gefunden werden.

Das Gericht wird die Fortsetzung des Verfahrens zum Zweck der nachträglichen Verteilung anordnen, obwohl das Verfahren bereits abgeschlossen war.

Das Gericht kann von einer nachträglichen Verteilung absehen und den Gläubigern den zur Verteilung verfügbaren Betrag oder dem Individualschuldner den gefundenen Gegenstand zuweisen, wenn dies in Anbetracht des unerheblichen Betrags oder des geringen Wertes des Gegenstands und im Hinblick auf die Kosten, die eine Fortsetzung des Verfahrens zur nachträglichen Verteilung verursachen würde, angemessen erscheint. Das Gericht kann eine Fortsetzung des Verfahrens zur nachträglichen Verteilung davon abhängig machen, dass eine Vorauszahlung geleistet wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Nachdem die nachträgliche Verteilung erfolgt ist, beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Nach der Anordnung des nachträglichen Verfahrens verteilt der Insolvenzverwalter anhand des Abschlussverzeichnisses den frei verfügbaren Betrag bzw. den Betrag, der durch die Verwertung des nachträglich gefundenen Teils der Insolvenzmasse erzielt wurde. Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht die Schlussrechnung vor.

Massegläubiger, von deren Forderungen der Insolvenzverwalter erst:

1. während der Abschlagsverteilung, nachdem der zur Verteilung stehende Teil bereits feststand;

2. während der Schlussverteilung, nachdem der Schlusstermin beendet war;

3. während der nachträglichen Verteilung, nachdem das Verteilungsverzeichnis bekannt gemacht worden war,

Kenntnis erlangt hat, können Befriedigung nur aus dem nach der Verteilung verbliebenen Restbetrag der Insolvenzmasse verlangen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Jeder Gläubiger kommt selbst für die ihm entstehenden Kosten im Vorinsolvenzverfahren und im Insolvenzverfahren auf, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommene Rechtshandlungen, die die einheitliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger stören (Gläubigern schaden) oder bestimmte Gläubiger gegenüber anderen bevorzugen (Vorzugsbehandlung von Gläubigern), können vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners und von den Insolvenzgläubigern nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes angefochten werden. Solchen Rechtshandlungen gleichgestellt sind Versäumnisse, aufgrund derer der Schuldner einen Anspruch verloren hat oder Geldforderungen gegen ihn begründet, aufrecht erhalten oder gesichert wurden.

Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung in einer Art und zu einem Zeitpunkt gewährt oder ermöglicht, die seinen Ansprüchen genau entspricht (kongruente Deckung) und die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unternommen wurde, kann angefochten werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und dies dem Gläubiger bekannt war.

Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die seinen Ansprüchen genau entspricht, kann angefochten werden, wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und der Gläubiger zum Zeitpunkt der Rechtshandlung von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte.

Es wird angenommen, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte, wenn er Umstände kannte oder hätte kennen müssen, die darauf schließen ließen, dass Zahlungsunfähigkeit bestand oder dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war.

Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Rechtshandlung in einer engen Beziehung zu dem Schuldner stand, wird angenommen, dass sie von der Zahlungsunfähigkeit und von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte.

Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger, der keine Forderung oder keine Forderung in der Art oder zu dem Zeitpunkt geltend machen konnte, Sicherheit oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, kann angefochten werden:

1. wenn sie innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen wurde oder

2. wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und der Schuldner zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder

3. wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und der Gläubiger zum Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste, dass sie den Insolvenzgläubigern schaden würde.

Es wird angenommen, dass der Gläubiger wusste, dass die Rechtshandlung anderen Gläubigern schaden würde, wenn ihm Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, die darauf schließen ließen, dass Gläubiger geschädigt würden. Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Rechtshandlung in einer engen Beziehung zu dem Schuldner stand, wird angenommen, dass sie wusste, dass die Insolvenzgläubiger geschädigt würden.

Eine Rechtshandlung des Schuldners, die den Insolvenzgläubigern unmittelbar schadet, kann angefochten werden:

1. wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, der Schuldner zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und dies der Gegenseite bekannt war oder

2. wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommen wurde und die Gegenseite zu dem Zeitpunkt von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Jede Rechtshandlung, die zum Verlust von Ansprüchen des Schuldners führt oder die Geltendmachung von Ansprüchen des Schuldners verhindert, und jede Rechtshandlung, auf deren Grundlage eine geldliche Forderung gegen den Schuldner aufrecht erhalten oder vollstreckt werden kann, wird so behandelt wie eine Rechtshandlung, die den Gläubigern unmittelbar schadet.

Eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen hat, um Gläubigern vorsätzlich zu schaden, kann angefochten werden, wenn die Gegenpartei zum Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von der Absicht des Schuldners hatte. Kenntnis der Absicht wird unterstellt, wenn die Gegenpartei wusste, dass der Schuldner von Zahlungsunfähigkeit bedroht war und die Rechtshandlung den Gläubigern schaden würde.

Es wird angenommen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner von Zahlungsunfähigkeit bedroht war und die Rechtshandlung den Gläubigern schaden würde, wenn ihm Umstände bekannt waren oder hätten sein müssen, die darauf schließen ließen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und die Rechtshandlung den Gläubigern schaden würde.

Aus rein finanziellen Gründen zwischen dem Schuldner und ihm nahestehenden Personen geschlossene Verträge können angefochten werden, wenn sie den Gläubigern unmittelbar schaden. Ein solcher Vertrag kann nicht angefochten werden, wenn er mehr als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde oder die Gegenpartei nachweist, dass sie bei Vertragsschluss von der Absicht des Schuldners, den Gläubigern zu schaden, keine Kenntnis hatte.

Eine Rechtshandlung des Schuldners ohne oder mit nur geringer Gegenleistung kann angefochten werden, sofern sie nicht mehr als vier Jahre vor dem Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Eine gelegentliche Schenkung von unerheblichem Wert kann nicht angefochten werden.

Eine Rechtshandlung, durch die ein Gesellschafter die Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens verlangt, oder eine ähnliche Forderung ist ungültig:

1. wenn damit eine Sicherheit geschaffen wurde und die Rechtshandlung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen wurde;

2. wenn sie die Befriedigung garantiert und die Rechtshandlung in dem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen wurde.

Eine Rechtshandlung, durch die der Anteil des stillen Teilhabers der Gesellschaft vollständig oder teilweise an ihn zurückfällt oder sein Anteil am Verlust ganz oder teilweise ausgeglichen wird, kann angefochten werden, wenn der zugrunde liegende Vertrag im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft oder danach geschlossen wurde. Das gilt auch, wenn der stille Teilhaber vertragsgemäß abgewickelt wird.

Bei kongruenter Deckung können Zahlungen des Schuldners, die durch Wechsel beglichen werden, nicht vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verhandelbaren Instrumenten durch seine Verweigerung der Annahme der Zahlung Ansprüche gegenüber anderen Schuldnern verlieren würde.

Eine Rechtshandlung gilt als zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem ihre Rechtswirkung eintritt.

Wenn der Eintrag in öffentliche Bücher, Register oder Logbücher Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer Rechtshandlung ist, gilt die Rechtshandlung als vorgenommen, sobald die anderen Voraussetzungen für ihre Gültigkeit erfüllt sind, die Absichtserklärung des Schuldners, die Eintragung vorzunehmen, bindend wird, und die Gegenpartei einen Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung stellt. Dies gilt auch für Anträge auf eine vorläufige Eintragung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Rechtsänderung.

Wenn eine Rechtshandlung an eine Voraussetzung oder eine Frist gebunden ist, gilt der Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurde, und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzung erfüllt ist oder die Frist abläuft.

Eine Rechtshandlung, für die ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde, kann ebenso angefochten werden wie eine Rechtshandlung, die im Rahmen einer Vollstreckung vorgenommen wird.

Wenn der Schuldner für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung akzeptiert hat, die unmittelbar in sein Vermögen eingegangen ist, kann die Rechtshandlung, die dieser Leistung zugrunde liegt, nur wegen vorsätzlicher Schädigung angefochten werden.

Der Insolvenzverwalter kann im Namen des Schuldners Rechtshandlungen des Schuldners mit Zustimmung des Gerichts anfechten. Die Beschwerde richtet sich gegen denjenigen, gegenüber dem die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde.

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen innerhalb von anderthalb Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten.

Jeder Insolvenzgläubiger kann im eigenen Namen und auf eigene Kosten Rechtshandlungen auf dem Klageweg anfechten:

– wenn der Insolvenzverwalter keine Klage auf Anfechtung der Rechtshandlungen in der nach Artikel 212 Absatz 3 des Insolvenzgesetzes vorgesehenen Frist erhoben hat – innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 212 Absatz 3 des Insolvenzgesetzes;

– wenn der Insolvenzverwalter eine Klage auf Anfechtung der Rechtshandlungen zurückzieht – innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des endgültigen Beschlusses zur Bestätigung der Rücknahme der Klage auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts (e-Oglasna ploča suda);

– wenn er vorher eine Erklärung des Insolvenzverwalters verlangt und die Auskunft erhalten hat, dass dieser keine Anfechtungsklage erheben wird – innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung der Erklärung des Insolvenzverwalters auf der elektronischen Anzeigetafel des Gerichts;

– wenn er vorher eine Erklärung des Insolvenzverwalters verlangt und von diesem innerhalb von drei Monaten keine Auskunft erhalten hat, ob er gegen die Rechtshandlungen eine Anfechtungsklage erheben wird – innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung der Aufforderung zur Erklärung.

Wenn dem Antrag auf Anfechtung von Rechtshandlungen stattgegeben wird, hat die angefochtene Rechtshandlung keine Rechtswirkung gegenüber der Insolvenzmasse, und die Gegenpartei muss der Insolvenzmasse alle materiellen Vorteile erstatten, die sie durch die angefochtene Transaktion erlangt hat, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht. Ein Antrag auf Vollstreckung aufgrund des Beschlusses zur Annahme des Antrags auf Anfechtung von Rechtshandlungen kann vom Insolvenzverwalter im Namen und für Rechnung des Schuldners oder der Insolvenzmasse sowie von einem Insolvenzgläubiger im eigenen Namen und zugunsten des Insolvenzschuldners oder der Insolvenzmasse gestellt werden.

Wer eine Leistung ohne oder mit geringer Gegenleistung akzeptiert, muss das, was er erhalten hat, nur erstatten, wenn er dadurch bereichert wurde, es sei denn, er wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Leistung den Gläubigern schaden würde.

Eine rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtung von Rechtshandlungen ist auf den Insolvenzschuldner, die Insolvenzmasse und alle Insolvenzgläubiger anwendbar, soweit das Insolvenzgesetz nichts anderes vorsieht.

Wenn das Gericht den Antrag auf Anfechtung einer Rechtshandlung angenommen hat, muss die Gegenpartei alle materiellen Vorteile, die sie durch die angefochtene Transaktion erlangt hat, der Insolvenzmasse erstatten. Nachdem diese Vorteile der Insolvenzmasse erstattet wurden, haben die Gläubiger, die geklagt haben, einen Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus diesen Erstattungen entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer festgestellten Forderungen.

Rechtshandlungen des Schuldners sind ohne zeitliche Beschränkung im Klageweg anfechtbar.

Auch gegenüber dem Erben oder einem anderen Gesamtrechtsnachfolger der Gegenpartei kann eine Rechtshandlung angefochten werden.

Gegenüber anderen Rechtsnachfolgern der Gegenpartei kann eine Rechtshandlung angefochten werden:

1. wenn der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Erwerbs die Umstände kannte, auf denen die Anfechtbarkeit der Übernahme von seinem Rechtsvorgänger gründet;

2. wenn der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Erwerbs in enger Beziehung zum Schuldner stand, es sei denn, dass er nachweisen kann, dass ihm zu dem Zeitpunkt die Umstände nicht bekannt waren, auf denen die Anfechtbarkeit der Übernahme von seinem Rechtsvorgänger gründet;

3. wenn das, was erworben wurde, ohne oder mit geringer Gegenleistung auf den Rechtsnachfolger übertragen wurde.

Eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die aufgrund des Vertrauensschutzes gegen öffentliche Register ihre Gültigkeit behält, kann nach den Bestimmungen, die für die Anfechtung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommener Rechtshandlungen gelten, angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 13/02/2023

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