- 1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
- 2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
- 3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
- 4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
- 5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
- 6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
- 7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
- 8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
- 9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
- 10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
- 11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
- 12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
- 13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
- 14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
- 15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
- 16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
- 17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Konkurs (ptóchevsi): Ein Konkursbeschluss (diátagma ptóchevsis) kann nur gegen eine zahlungsunfähige natürliche Person ergehen.
Liquidation (ekkathárisi): Ein Liquidationsbeschluss (diátagma ekkathárisis) richtet sich demgegenüber an juristische Personen. Auch eine freiwillige Liquidation (ekoúsia ekkathárisi), die außergerichtlich oder unter gerichtlicher Aufsicht erfolgen kann, betrifft nur juristische Personen.
2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Konkurs: Die Rechtsvorschriften zum Konkurs von natürlichen Personen sind im Konkursgesetz (perí Ptóchevsis Nómos, Kapitel 5) zu finden, das in den letzten zwei Jahren erheblich geändert wurde, um die sich verändernden wirtschaftlichen und sozialen Umstände abzubilden.
Ein Konkursantrag kann entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst für Schulden in Höhe von mehr als 15 000 EUR gestellt werden, sofern die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist und der Schuldner persönlich in Zypern anwesend ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Zypern hat, geschäftlich in Zypern tätig ist oder Gesellschafter einer in Zypern tätigen Kapital- oder Personengesellschaft ist.
Der Schuldner ist unter anderem dann offenkundig zahlungsunfähig, wenn:
a) ein Gläubiger ein rechtskräftiges Urteil über einen Betrag gleich in welcher Höhe gegen den Schuldner erwirkt hat und der Schuldner die Zahlung nicht leistet;
b) der Schuldner erklärt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen;
c) der Schuldner einen Konkursantrag stellt;
d) ein persönlicher Tilgungsplan, an dem der Schuldner als Partei beteiligt war, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Insolvenz von natürlichen Personen (perí Aferengyótitas Fysikón Prosópon Nómos) als gescheitert oder beendet betrachtet wird.
Liquidation von Unternehmen: Die Liquidation eines Unternehmens erfolgt entweder aufgrund der Tatsache, dass es seine Schulden nicht begleichen kann, oder durch einen Sonderbeschluss des Unternehmens über die Auflösung durch Liquidation der Vermögenswerte und Rückzahlung der Gesamtheit oder von Teilen der Schulden. Die Liquidation kann angeordnet werden, wenn ein Unternehmen seine Schulden nicht begleichen kann. Der fällige Betrag muss 5000 EUR überschreiten. Die Liquidation kann von einem Gläubiger oder von den Gesellschaftern bei Gericht beantragt werden.
Freiwillige Liquidation:
Es gibt drei Arten der freiwilligen Liquidation:
- Freiwillige Liquidation zugunsten der Gläubiger (ekoúsia ekkathárisi apó pistotés): Bei dieser außergerichtlichen Liquidation eines zahlungsunfähigen Unternehmens entscheidet sich die Unternehmensleitung für die Abwicklung. Die freiwillige Abwicklung zugunsten der Gläubiger beginnt mit der Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Erörterung eines Sonderbeschlusses über die freiwillige Liquidation, der in der Hauptversammlung der Gesellschafter des Unternehmens gefasst wurde.
- Freiwillige Liquidation durch die Gesellschafter (ekoúsia ekkathárisi apó méli): Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine außergerichtliche Liquidation, die durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschafter eingeleitet wird, wenn das Unternehmen zahlungsfähig ist.
- Freiwillige Liquidation unter gerichtlicher Aufsicht (ekoúsia ekkathárisi ypó tin epopteía tou Dikastiríou): Wenn ein Unternehmen die freiwillige Abwicklung beschließt, kann das Gericht anordnen, dass die Abwicklung unter gerichtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.
3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
Konkurs: Die Konkursmasse besteht aus den gesamten Vermögenswerten, die der Konkursschuldner zu Beginn des Konkursverfahrens besitzt oder die ihm übertragen sind oder die vor der Entschuldung des Konkursschuldners von ihm erworben werden oder auf ihn übergehen, mit Ausnahme der Vermögenswerte, die für den Lebensunterhalt des Konkursschuldners sowie dessen Familie unverzichtbar sind.
Auch Vermögenswerte, die nach Beginn des Konkursverfahrens und vor der Entschuldung oder Aufhebung des Konkurses erworben werden, zählen zur Konkursmasse.
Liquidation: Die der Liquidation unterliegenden Vermögenswerte sind die Vermögenswerte, die dem Unternehmen vor dem Liquidationsbeschluss oder vor dem Datum des Sonderbeschlusses über die freiwillige Liquidation gehörten.
4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
Konkurs: Wenn ein Konkursbeschluss ergeht, übernimmt der amtliche Konkursverwalter (epísimos paralíptis) die Verwaltung der Vermögenswerte des Konkursschuldners. Zu einem späteren Zeitpunkt kann jeder zugelassene Insolvenzverwalter (adeiodotiménos sýmvoulos aferengyótitas) zum Verwalter (diacheiristís) ernannt werden. Die Aufgabe des Verwalters ist der Verkauf der Vermögenswerte des Konkursschuldners und die Verteilung der Erlöse an die Gläubiger. Wenn der amtliche Konkursverwalter oder ein zugelassener Insolvenzverwalter die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, bleibt der Konkursschuldner Eigentümer der ihm übertragenen Vermögenswerte, sein Verfügungsrecht geht jedoch ab Beginn des Konkursverfahrens auf den Verwalter über.
Liquidation: Wenn ein Liquidationsbeschluss ergeht und kein Liquidator von den Gläubigern ernannt wird, wird der amtliche Konkursverwalter automatisch zum Liquidator (ekkatharistís), sofern auf Antrag des amtlichen Konkursverwalters beim Gericht oder aufgrund eines Beschlusses der Versammlung der Gläubiger und Nachschusspflichtigen kein zugelassener Insolvenzverwalter zum Liquidator ernannt wird. Der Liquidator hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens in Geld umzuwandeln und die Erlöse unter dessen Gläubigern und Nachschusspflichtigen zu verteilen. Wenn der amtliche Konkursverwalter oder der Insolvenzverwalter die Funktion des Liquidators für die Vermögenswerte der in Liquidation befindlichen juristischen Person wahrnimmt, werden die Vermögenswerte von dem Liquidator ab dem Beginn des Liquidationsverfahrens zum Zweck der Verwertung verwaltet, auch wenn das Unternehmen Eigentümer der ihm übertragenen Vermögenswerte bleibt.
Freiwillige Liquidation: Im Falle einer freiwilligen Liquidation endet die Geschäftstätigkeit des Unternehmens mit Beginn des Liquidationsverfahrens, wobei Tätigkeiten in dem Umfang, der für eine wirtschaftliche Liquidation notwendig ist, ausgenommen sind. Der Liquidator hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des liquidierten Unternehmens in Geld umzuwandeln und die Erlöse unter dessen Gläubigern und Nachschusspflichtigen zu verteilen.
- Freiwillige Liquidation zugunsten der Gläubiger: Die Gläubiger und das Unternehmen nominieren in ihren jeweiligen Versammlungen denjenigen Insolvenzverwalter, den sie zum Liquidator des Unternehmens ernennen möchten. Bei Uneinigkeit zwischen den zwei Versammlungen wird der von den Gläubigern ausgewählte Insolvenzverwalter zum Liquidator ernannt.
- Freiwillige Liquidation durch die Gesellschafter: Das Unternehmen ernennt mit Beschluss der Hauptversammlung einen zugelassenen Insolvenzverwalter zum Liquidator, der daraufhin für die Regelung der Angelegenheiten des Unternehmens und die Verteilung der Vermögenswerte zuständig ist. Mit der Ernennung des Liquidators enden die Befugnisse der Unternehmensleitung, mit Ausnahme der Befugnisse, deren Fortbestehen von der Hauptversammlung des Unternehmens oder vom Liquidator genehmigt wird.
- Freiwillige Liquidation unter gerichtlicher Aufsicht: Wird die Liquidation unter gerichtlicher Aufsicht angeordnet, kann das Gericht mit demselben Beschluss oder mit einem Folgebeschluss einen zusätzlichen Liquidator ernennen. Ein vom Gericht ernannter Liquidator hat die gleichen Befugnisse, Pflichten und die gleiche Position wie der Liquidator, der durch einen Sonderbeschluss der Hauptversammlung oder einen Beschluss der Gläubiger ernannt wird.
5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
Konkurs: In den Rechtsvorschriften ist festgelegt, dass eine Aufrechnung geltend gemacht werden kann, wenn gegenseitige Kredite oder gegenseitige Forderungen oder andere gegenseitige Geschäfte zwischen dem Konkursschuldner und einer anderen Person vor Ergehen des Konkursbeschlusses bestehen, sofern der anderen Person bei Erteilung des Kredits die Zahlungsunfähigkeit des Konkursschuldners nicht bekannt war.
6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
Konkurs: Bestehende rechtmäßige Verträge, in denen der Konkursschuldner Vertragspartner ist, bleiben gültig und der Konkursschuldner ist weiterhin persönlich für die Einhaltung der Vertragspflichten verantwortlich.
Liquidation: Bestehende rechtmäßige Verträge, in denen ein in Liquidation befindliches Unternehmen Vertragspartner ist, bleiben gültig. Das Gleiche gilt für rechtmäßige Verträge, die von Unternehmen geschlossen wurden, die freiwillig abgewickelt werden.
7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
Konkurs: Wenn nach Ergehen eines Konkursbeschlusses gegen einen Konkursschuldner Klage erhoben wird, muss zur Fortsetzung der Klage die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.
Liquidation: Wenn gegen ein in Liquidation befindliches Unternehmen nach Anordnung der Liquidation Klage erhoben wird, muss zur Fortsetzung der Klage die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.
8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
Konkurs: Bereits anhängige Klagen gegen den Konkursschuldner können in der Regel ohne Genehmigung des Gerichts fortgesetzt werden.
Liquidation: Bereits anhängige Klagen gegen in Liquidation befindliche Unternehmen können nur mit Genehmigung des Gerichts fortgesetzt werden. Für diese Klagen ist allein der amtliche Konkursverwalter oder der Liquidator des Unternehmens zuständig.
9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
Konkurs: Zur Teilnahme an einem Konkursverfahren muss ein Gläubiger die Forderungsnachweisformulare (epalíthevsi chréous) ausgefüllt und alle sachdienlichen Beweise vorgelegt haben. Der amtliche Konkursverwalter oder der Insolvenzverwalter, der die Verwaltung übernimmt, entscheidet, ob die Nachweise zugelassen oder abgelehnt werden. Daraufhin wird den Gläubigern eine Quote entsprechend der im Konkursgesetz festgelegten Rangfolge ausbezahlt. Wenn ihre Nachweise eingetragen sind, können Gläubiger an Sitzungen teilnehmen, die der amtliche Konkursverwalter oder Insolvenzverwalter, der das Unternehmen liquidiert, einberuft.
Liquidation: Zur Teilnahme an einem Liquidationsverfahren muss ein Gläubiger die Forderungsnachweisformulare ausgefüllt und alle sachdienlichen Beweise vorgelegt haben. Es wird das gleiche Verfahren wie im Falle eines Konkurses angewendet, abgesehen von der Tatsache, dass die Quote entsprechend dem Unternehmensgesetz (perí Etaireión Nómos, Kapitel 113) verteilt wird.
Dies gilt auch für die freiwillige Liquidation und insbesondere für die freiwillige Liquidation zugunsten der Gläubiger, bei der die Gläubiger direkt zu Beginn des Verfahrens einberufen werden, um einen Liquidator ihrer Wahl vorzuschlagen.
10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
Konkurs: Der Verwalter ist berechtigt und befugt, unbewegliche Vermögenswerte auf die Weise zu verkaufen, die seiner Ansicht nach angemessen und im Interesse des Verfahrens ist. Den Gläubigern wird nach dem Verkauf eine Quote entsprechend der im Konkursgesetz festgelegten Rangfolge ausbezahlt. Bei hypothekenbelasteten Vermögenswerten muss ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden.
Liquidation: Der Liquidator des in Liquidation befindlichen Unternehmens ist berechtigt und befugt, unbewegliche Vermögenswerte des Unternehmens auf die Weise zu verkaufen, die seiner Ansicht nach im Interesse des Verfahrens ist. Den Gläubigern wird nach dem Verkauf eine Quote entsprechend der im Unternehmensgesetz festgelegten Rangfolge ausbezahlt. Bei hypothekenbelasteten Vermögenswerten muss ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden. Die gleichen Bestimmungen gelten für freiwillige Liquidationen.
11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
Konkurs: Wenn ein Konkursbeschluss ergeht, können Gläubiger Nachweise für Forderungen vorlegen, die bis zum Datum des Beginns des Konkursverfahrens oder bis zur Anordnung der Liquidation entstanden sind und die sich auf einen festen Betrag beziehen. Forderungen, die nach Erlass des Konkursbeschlusses entstehen, sind nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, und Gläubiger müssen selbst Klage gegen den Konkursschuldner erheben.
Liquidation: Nach der Anordnung der Liquidation oder nach dem Sonderbeschluss über die freiwillige Liquidation können Gläubiger Nachweise für Forderungen vorlegen, die bis zum Datum der Anordnung der Liquidation oder des Sonderbeschlusses entstanden sind und sich auf einen festen Betrag beziehen. Forderungen, die nach Anordnung der Liquidation oder nach dem Sonderbeschluss entstehen, sind nicht Gegenstand des Liquidationsverfahrens, und Gläubiger müssen selbst Klage gegen die Leitung des in Liquidation befindlichen Unternehmens erheben.
12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
Konkurs: Wenn ein Konkursbeschluss ergeht, muss jeder Gläubiger dem amtlichen Konkursverwalter oder dem Verwalter innerhalb von 35 Tagen nach Veröffentlichung des Verfahrens schriftlich Forderungsnachweise vorlegen. Die Nachweise müssen die Einzelheiten der Forderung, die Namen aller Bürgen sowie die Information, ob dem Gläubiger eine Sicherheit geleistet wurde, enthalten. Der amtliche Konkursverwalter oder der Verwalter muss die Nachweise zum Zweck der Quotenberechnung innerhalb von 10 Tagen zulassen oder ablehnen. Gläubiger oder Bürgen, die mit der Entscheidung des amtlichen Konkursverwalters oder des Verwalters nicht zufrieden sind, können diese innerhalb von 21 Tagen gerichtlich anfechten.
Liquidation: Wenn eine Liquidation angeordnet wird, muss jeder Gläubiger dem amtlichen Konkursverwalter oder Liquidator innerhalb von 35 Tagen nach Bekanntgabe des Liquidationsbeschlusses schriftlich Forderungsnachweise vorlegen. Die Nachweise müssen die Einzelheiten der Forderung, die Namen aller Bürgen sowie die Information, ob dem Gläubiger eine Sicherheit geleistet wurde, enthalten. Der amtliche Konkursverwalter oder der Liquidator muss die Nachweise zum Zweck der Quotenberechnung innerhalb von 10 Tagen zulassen oder ablehnen. Gläubiger oder Bürgen, die mit der Entscheidung des amtlichen Konkursverwalters oder Liquidators nicht zufrieden sind, können diese innerhalb von 21 Tagen gerichtlich anfechten. Die gleichen Bestimmungen gelten für freiwillige Liquidationen.
13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
Konkurs: Bei der Verteilung der Konkursmasse wird die Rangfolge der Forderungen in jeder Kategorie gleich und verhältnismäßig bestimmt („Pari-passu-Regel“), es sei denn, die Masse reicht aus, um alle Forderungen vollständig zu begleichen. Die Rangfolge wird folgendermaßen bestimmt:
- tatsächliche Auslagen und Vergütung des Verwalters
- an den amtlichen Konkursverwalter zu zahlende Gebühren
- einem antragstellenden Gläubiger entstandene Kosten
- vorrangige Forderungen
- ungesicherte Forderungen
Liquidation: Bei der Verteilung der Liquidationsmasse wird die Rangfolge der Forderungen in jeder Kategorie gleich und verhältnismäßig bestimmt („Pari-passu-Regel“), es sei denn, die Masse reicht aus, um alle Forderungen vollständig zu begleichen. Die Rangfolge wird folgendermaßen bestimmt:
- tatsächliche Auslagen und Vergütung des Liquidators
- an den amtlichen Konkursverwalter oder Liquidator zu zahlende Gebühren
- einem antragstellenden Gläubiger entstandene Kosten
- vorrangige Forderungen
- schwebende Belastungen
- ungesicherte Forderungen
14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
Konkurs: Der Konkursschuldner kann dem amtlichen Konkursverwalter oder dem Verwalter schriftlich einen Vorschlag für einen Vergleich (symvivasmós) mit seinen Gläubigern unterbreiten. Der Vergleichsvorschlag muss in einer Gläubigerversammlung von der einfachen Mehrheit der Gläubiger, die wertmäßig drei Viertel aller Gläubiger ausmacht, die ihre Forderungen nachgewiesen haben, genehmigt werden. Wenn die Gläubiger den Vorschlag annehmen, fordert der Konkursschuldner oder der amtliche Konkursverwalter oder der Verwalter das Gericht auf, den Vorschlag zu genehmigen. Die Genehmigung des Gerichts ist für alle Gläubiger, die ihre Forderungen nachgewiesen haben, bindend. Wenn die Bedingungen des Vergleichs erfüllt sind, werden die nachgewiesenen Forderungen als vollständig befriedigt betrachtet.
Dss Konkursverfahren gilt mit Aufhebung des Konkursbeschlusses als abgeschlossen.
Liquidation: Der vollständige Abschluss des Liquidationsverfahrens erfolgt bei endgültiger Auflösung oder bei Aufhebung des Liquidationsbeschlusses.
Der Abschluss eines freiwilligen Liquidationsverfahrens und die vollständige Auflösung des liquidierten Unternehmens erfolgen drei Monate, nachdem dem amtlichen Konkursverwalter die Schlussrechnung des Unternehmens übermittelt wurde, die nach Abschluss sämtlicher Vorgänge zur Liquidation und Verteilung der Vermögenswerte des Unternehmens erstellt wird.
Falls jedoch eine Person ein berechtigtes Interesse daran hat, die Tätigkeit eines Unternehmens, das nach einer freiwilligen Liquidation oder auf Anordnung des Gerichts aufgelöst wurde, wieder aufzunehmen, so kann dies innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung durch einen entsprechenden Antrag an das Gericht erfolgen.
15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
Konkurs: Für den Fall der Aufhebung des Konkursbeschlusses haben Gläubiger, die ihre Zustimmung ohne Erhalt der vollständigen Zahlung gegeben haben, das Recht, die geschuldeten Beträge nach Aufhebung des Beschlusses einzufordern.
Liquidation: Für den Fall der Aufhebung des Liquidationsbeschlusses haben Gläubiger, die ihre Zustimmung ohne Erhalt der vollständigen Zahlung gegeben haben, das Recht, die geschuldeten Beträge nach Aufhebung des Beschlusses einzufordern.
Falls eine Person ein berechtigtes Interesse daran hat, die Tätigkeit eines Unternehmens, das nach einer freiwilligen Liquidation oder auf Anordnung des Gerichts aufgelöst wurde, wieder aufzunehmen, so kann dies innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung durch einen entsprechenden Antrag an das Gericht erfolgen.
16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
Konkurs: Die Kosten für den Konkursbeschluss sind von dem Gläubiger zu tragen, der den Beschluss beantragt hat. Die an den amtlichen Konkursverwalter zu zahlenden Kosten betragen 500 EUR. Die während des Konkursverfahrens entstandenen Kosten werden aus der Konkursmasse gezahlt.
Liquidation: Die Kosten für den Liquidationsbeschluss sind von dem Gläubiger zu tragen, der den Beschluss beantragt hat. Die an den amtlichen Konkursverwalter zu zahlenden Kosten betragen 500 EUR. Die während des Verfahrens entstandenen Kosten für die Liquidation und Verteilung der Vermögenswerte des Unternehmens werden aus der Liquidationsmasse gezahlt.
Die Kosten für die Einreichung und Registrierung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Liquidationsverfahren beim amtlichen Konkursverwalter belaufen sich auf insgesamt etwa 440 EUR. Die während des Verfahrens entstandenen Kosten für die Liquidation und Verteilung der Vermögenswerte des Unternehmens werden aus der Liquidationsmasse gezahlt.
17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
Konkurs: Einige für Konkursverfahren geltende Bestimmungen ermöglichen es dem Verwalter, bei Gericht die Wiedererlangung von Vermögenswerten zugunsten der Gläubiger zu beantragen. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende:
A. Betrügerische Übertragung (dólia metavívasi):
Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass Vermögenswerte eines Unternehmens oder einer natürlichen Person entweder ohne Gegenleistung oder wesentlich unter dem tatsächlichen Wert übertragen wurden, kann er bei Gericht die Aufhebung der betrügerischen Übertragung oder Handlung beantragen.
Damit diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Übertragung folgendermaßen erfolgt sein: a) innerhalb von drei Jahren vor dem Konkursdatum, sofern sie nicht in gutem Glauben und gegen eine angemessene Gegenleistung stattgefunden hat, oder b) innerhalb von zehn Jahren vor dem Konkursdatum, wenn die betreffende natürliche Person zum Übertragungszeitpunkt nicht in der Lage war, alle ihre Schulden ohne die übertragenen Vermögenswerte zu begleichen. Im Fall eines in Liquidation befindlichen Unternehmens muss eine Handlung innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn der Liquidation (d. h. vor dem Antrag auf Liquidation) erfolgt sein, um als betrügerisch betrachtet zu werden.
Β. Betrügerische Begünstigung (dólia protímisi):
Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt wurde, kann er bei Gericht einen Beschluss beantragen, mit dem diese Vorzugsbehandlung aufgehoben wird.
Liquidation: Einige für Liquidationsverfahren geltende Bestimmungen ermöglichen es dem Liquidator, bei Gericht die Wiedererlangung von Vermögenswerten zugunsten der Gläubiger zu beantragen. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende:
A. Betrügerische Übertragung:
Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass Vermögenswerte eines Unternehmens oder einer natürlichen Person entweder ohne Gegenleistung oder wesentlich unter dem tatsächlichen Wert übertragen wurden, kann er bei Gericht die Aufhebung der betrügerischen Übertragung oder Handlung beantragen.
Damit diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Übertragung folgendermaßen erfolgt sein: a) innerhalb von drei Jahren vor dem Konkursdatum, sofern sie nicht in gutem Glauben und gegen eine angemessene Gegenleistung stattgefunden hat, oder b) innerhalb von zehn Jahren vor dem Konkursdatum, wenn die natürliche Person zum Übertragungszeitpunkt nicht in der Lage war, alle ihre Schulden ohne die übertragenen Vermögenswerte zu begleichen. Im Fall eines in Liquidation befindlichen Unternehmens muss eine Handlung innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn der Liquidation (d. h. vor dem Antrag auf Liquidation) erfolgt sein, um als betrügerisch betrachtet zu werden.
Β. Betrügerische Begünstigung:
Wenn der Verwalter oder Liquidator Beweise dafür hat, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt wurde, kann er bei Gericht einen Beschluss beantragen, mit dem diese Vorzugsbehandlung aufgehoben wird.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.