Insolvenz/Bankrott

Estland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

In den estnischen Rechtsvorschriften sind drei unterschiedliche Arten von Insolvenzverfahren vorgesehen: Konkursverfahren, Reorganisationsverfahren und Umschuldungsverfahren. Die Einreichung und Bearbeitung von Konkursanträgen und die Durchführung von Konkursverfahren in Bezug auf eine juristische Person sind im Konkursgesetz geregelt. Reorganisationsverfahren, mit deren Hilfe eine juristische Person ihre Verpflichtungen neu ordnen kann, unterliegen dem Reorganisationsgesetz. Die Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren in Bezug auf eine natürliche Person unterliegen dem Insolvenzgesetz für natürliche Personen, unabhängig davon, ob diese eine selbstständig erwerbstätige Person ist. Das Insolvenzgesetz für natürliche Personen regelt auch die Einreichung von Insolvenzanträgen in Bezug auf eine natürliche Person. Durch einen Insolvenzantrag können alle Arten von Insolvenzverfahren in Bezug auf einen Schuldner eröffnet werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt: Konkurserklärung, Konkurserklärung und Eröffnung eines Verfahrens zur Befreiung des Schuldners von seinen Verpflichtungen oder Einleitung eines Umschuldungsverfahrens. Wird Konkurs erklärt, so wird dies nicht durch das Insolvenzgesetz für natürliche Personen geregelt; Konkursverfahren werden gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes durchgeführt. Konkursverfahren in Bezug auf juristische und natürliche Personen werden auf ähnliche Art und Weise durchgeführt. Diese Gesetze können in estnischer und englischer Sprache in der amtlichen Online-Veröffentlichung Estlands, Riigi Teataja (Amtsblatt), eingesehen werden.

Konkursverfahren dienen dem Zweck, mittels Übertragung des Vermögens des Schuldners oder Sanierung seines Unternehmens die Forderungen der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Natürliche Personen erhalten die Chance, durch ein Konkursverfahren von ihren Verpflichtungen befreit zu werden. Im Zuge des Konkursverfahrens wird die Ursache für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ermittelt.

Ziel der Reorganisation eines Unternehmens ist es, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu überwinden, seine Liquidität wiederherzustellen, seine Rentabilität zu verbessern und sein nachhaltiges Management durch die Anwendung einer Reihe von Maßnahmen auf der Grundlage eines Reorganisationsplans zu gewährleisten. Die Reorganisation eines Unternehmens schränkt dessen andere Möglichkeiten zur Vermeidung der Insolvenz nicht ein. Bei Reorganisationsverfahren ist es wichtig, die Interessen und Rechte des Unternehmens, der Gläubiger und etwaiger Dritter zu schützen und zu berücksichtigen.

Ziel der Umschuldung ist es, die Liquiditätsprobleme des Schuldners zu überwinden und ein Konkursverfahren zu vermeiden. Die berechtigten Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger werden berücksichtigt. Ein Umschuldungsverfahren ermöglicht es einem Schuldner, durch Verlängerung der Frist für die Erfüllung einer Verbindlichkeit, durch die Begleichung der Verbindlichkeit in Raten oder durch die Herabsetzung der Verbindlichkeit seine finanziellen Verpflichtungen (persönlichen Schulden) neu zu ordnen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) erstreckt sich auf Konkursverfahren und Umschuldungsverfahren.

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Nach estnischem Recht ist eine natürliche Person ein Mensch. Im Insolvenzrecht ist es unerheblich, ob eine natürliche Person im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt oder nicht (d. h. es gibt keinen Unterschied zwischen selbstständig erwerbstätigen Personen und Verbrauchern). Eine juristische Person ist ein nach Maßgabe des Gesetzes gegründeter Rechtsträger. Bei juristischen Personen wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterschieden. Eine „juristische Person des Privatrechts“ ist ein Rechtssubjekt, das zur Förderung privater Interessen im Einklang mit einem Gesetz über die entsprechende Art juristischer Personen gegründet wurde. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Wirtschaftsverbände, Stiftungen und gemeinnützige Vereine sind juristische Personen des Privatrechts. Der Staat, Gebietskörperschaften und andere Rechtssubjekte, die im öffentlichen Interesse im Einklang mit einem die jeweilige juristische Person betreffenden Gesetz gegründet wurden, sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1. Konkursverfahren

Konkursverfahren richten sich gegen zahlungsunfähige juristische und natürliche Personen. In Bezug auf den Staat oder Gebietskörperschaften ist kein Konkurs möglich.

2. Reorganisationsverfahren

Ein Reorganisationsverfahren kann nur in Bezug auf juristische Personen des Privatrechts eingeleitet werden.

3. Umschuldungsverfahren

Umschuldungsverfahren werden in Bezug auf natürliche Personen mit Liquiditätsproblemen eingeleitet, unabhängig davon, ob sie selbstständig erwerbstätige Personen sind.

4. Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen

Verfahren zur Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verpflichtungen werden in Bezug auf natürliche Personen mit Liquiditätsproblemen eingeleitet, unabhängig davon, ob sie selbstständig erwerbstätige Personen sind.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Schuldner, der eine juristische Person ist

1.1. Konkursverfahren

Konkurs bedeutet, dass ein Schuldner in einer gerichtlichen Entscheidung für zahlungsunfähig erklärt wurde. Die erste und wichtigste Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist folglich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fällig gewordenen Forderungen der Gläubiger zu befriedigen und wenn diese Unfähigkeit aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners nicht nur vorübergehend ist. Eine juristische Person ist als Schuldner auch dann zahlungsunfähig, wenn das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung seiner Verpflichtungen ausreicht und diese Situation nicht nur vorübergehend ist. Nicht fällige Forderungen werden ebenfalls als Verpflichtungen betrachtet. Wird der Konkursantrag vom Schuldner gestellt, erklärt das Gericht auch dann den Konkurs, wenn davon auszugehen ist, dass die Zahlungsunfähigkeit in naher Zukunft eintreten wird. Stellt der Schuldner den Konkursantrag, wird davon ausgegangen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Die zweite Hauptvoraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die Anmeldung des Konkurses, die durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen kann. Wird der Konkursantrag vom Schuldner eingereicht, muss er mit dem Antrag Beweise für seine Zahlungsunfähigkeit vorlegen. Reicht ein Gläubiger den Konkursantrag ein, muss dieser mit dem Konkursantrag Beweise für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlegen und zudem die Existenz seiner Forderung belegen. In den gesetzlich geregelten Fällen können auch andere Personen die Konkursanmeldung übernehmen. Für sie gelten dann die gleichen Bestimmungen wie für Gläubiger, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

Das Gericht kann vom antragstellenden Gläubiger die Zahlung eines als Gerichtskostenvorschuss festgesetzten Geldbetrags verlangen, der dazu dient, die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und die Auslagen zu bezahlen, wenn Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Konkursmasse nicht zur Deckung dieser Kosten ausreichen wird. Zahlt der Gläubiger den Kostenvorschuss nicht, wird das Verfahren eingestellt. Handelt es sich bei dem Gläubiger, der den Vorschuss für die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens nicht zahlt, um einen Beschäftigten eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers, kann dieser Gläubiger beim estnischen Arbeitslosenversicherungsfonds (Eesti Töötukassa) staatliche Hilfe beantragen.

Das Gericht wird den Konkursantrag eines Gläubigers nicht zulassen, wenn aus diesem nicht hervorgeht, dass der Antragsteller eine Forderung gegenüber dem Schuldner hat, wenn im Konkursantrag die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht belegt wird oder wenn sich der Konkursantrag auf eine Forderung stützt, die in den Geltungsbereich eines Reorganisationsplans fällt. Das Gericht wird einen Konkursantrag auch dann nicht zulassen, wenn andere in der Zivilprozessordnung vorgesehene Gründe vorliegen.

Vor der Konkurserklärung und der Eröffnung des Konkursverfahrens finden sogenannte Vorverfahren statt. Beschließt das Gericht, einen Konkursantrag zuzulassen, bestellt es einen vorläufigen Konkursverwalter. Das Gericht kann allerdings in Anbetracht der finanziellen Lage des Schuldners die Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters ablehnen und den Schuldner für zahlungsunfähig erklären. Bestellt das Gericht keinen vorläufigen Konkursverwalter, erfolgt keine Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage des Konkursantrags und das Verfahren wird beendet. Der vorläufige Konkursverwalter bestimmt die Vermögenswerte des Schuldners und berücksichtigt dabei die Verpflichtungen des Schuldners sowie gegen Vermögenswerte des Schuldners laufende Vollstreckungsverfahren. Ferner prüft er, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Konkursverfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen ausreicht. Der vorläufige Konkursverwalter bewertet die finanzielle Lage und die Liquidität des Schuldners sowie die Aussichten für eine Fortführung der Aktivitäten des Schuldnerunternehmens und, sofern es sich um eine juristische Person handelt, die Perspektiven für die Sanierung des Schuldners. Zudem stellt er sicher, dass die Vermögenswerte des Schuldners erhalten bleiben usw. Aus den Tätigkeiten des vorläufigen Konkursverwalters muss ersichtlich werden, ob der Konkursantrag zu genehmigen oder abzuweisen ist.

Das Gericht wird das Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ohne Konkurserklärung einstellen, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Zuge des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen nicht ausreicht und es unmöglich ist, die Vermögenswerte einzuziehen bzw. zurückzufordern oder an ein Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens eine entsprechende Forderung zu stellen.

Das Gericht erklärt den Konkurs im Wege eines gerichtlichen Beschlusses (Konkursbeschluss). Im Konkursbeschluss muss der Zeitpunkt der Konkurserklärung aufgeführt werden. Das Konkursverfahren beginnt mit der Konkurserklärung.

Hat das Gericht den Konkurs erklärt, wird es umgehend eine entsprechende Mitteilung (Konkurseröffnungserklärung) im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded (Amtliche Bekanntmachungen) veröffentlichen.

Ein Konkursbeschluss ist sofort vollstreckbar. Die Vollstreckung eines Konkursbeschlusses kann nicht ausgesetzt oder verschoben werden. Auch kann die gesetzlich für die Vollstreckung eines Konkursbeschlusses vorgesehene Verfahrensweise nicht geändert werden. Hebt ein höheres Gericht einen Konkursbeschluss auf, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der seitens oder bezüglich des Konkursverwalters vorgenommenen Rechtshandlungen. Sowohl der Schuldner als auch der antragstellende Gläubiger können innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung Rechtsmittel gegen den Konkursbeschluss einlegen. Gegen die Entscheidung, die das Bezirksgericht bezüglich des gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittels trifft, können der Schuldner und der antragstellende Gläubiger Rechtsmittel beim Staatsgerichtshof einlegen. Dem Konkursverwalter ist es untersagt, im Namen des Schuldners Rechtsmittel einzulegen oder den Schuldner in der Verhandlung über ein Rechtsmittel zu vertreten.

Müssen im Rahmen eines Konkursverfahrens Erklärungen oder Verfahrensdokumente veröffentlicht werden, hat dies im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded zu erfolgen. Das Gericht kann Zeit und Ort der Verhandlung eines Konkursantrags im Ametlikud Teadaanded veröffentlichen. Bekanntmachungen bezüglich eines Konkursbeschlusses, in denen ein Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wird (Konkurseröffnungserklärung), werden vom Gericht unverzüglich im Ametlikud Teadaanded veröffentlicht.

1.2. Reorganisationsverfahren

Zur Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens stellt das betreffende Unternehmen einen entsprechenden Antrag.

Das Gericht eröffnet ein Reorganisationsverfahren, wenn der Antrag die Anforderungen der Zivilprozessordnung und des Reorganisationsgesetzes erfüllt und das Unternehmen begründete Argumente übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass

  1. die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Zahlungsunfähigkeit besteht;
  2. das Unternehmen eine Reorganisation benötigt;
  3. nach der Reorganisation mit einer nachhaltigen Führung der Geschäfte des Unternehmens zu rechnen ist.

Stimmt das Unternehmens zu, kann auch ein Gläubiger des Unternehmens einen Reorganisationsantrag in Bezug auf das Unternehmen stellen.

Ein Reorganisationsverfahren wird eröffnet, wenn der Reorganisationsantrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und das Unternehmen oder der Gläubiger begründete Argumente übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen nicht dauerhaft zahlungsunfähig ist, in Zukunft aber wahrscheinlich zahlungsunfähig wird; das Unternehmen eine Reorganisation benötigt; nach der Reorganisation mit einer nachhaltigen Führung der Geschäfte des Unternehmens zu rechnen ist.

Es wird kein Reorganisationsverfahren eröffnet, wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren angestrengt wurde; ein Gerichtsbeschluss zur Zwangsauflösung des Unternehmens ergangen ist oder eine Nachtragsliquidation durchgeführt wird; seit der Beendigung eines Reorganisationsverfahrens für das Unternehmen weniger als zwei Jahre verstrichen sind.

Das Gericht eröffnet das Reorganisationsverfahren innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags im Wege eines Beschlusses.

Der Beschluss zur Eröffnung des Reorganisationsverfahrens enthält unter anderem folgende Angaben:

  1. Angaben zur Person des bestellten Reorganisationsberaters;
  2. Frist für die Annahme des Reorganisationsplans;
  3. Frist für die Vorlage des Reorganisationsplans zwecks gerichtlicher Genehmigung (normalerweise nicht länger als 60 Tage; gegebenenfalls kann das Gericht die Frist auf 90 Tage verlängern);
  4. Betrag, den das Unternehmen zur Deckung der Vergütung und Auslagen des Reorganisationsberaters einzahlen muss, und Zahlungsfrist.

Die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens bewirkt Folgendes:

  1. Das Gericht setzt das Vollstreckungsverfahren oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Unternehmens bis zur Genehmigung des Reorganisationsplans oder bis zur Beendigung des Reorganisationsverfahrens aus; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen ein Vollstreckungsverfahren zur Erfüllung von Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen geführt wird.
  2. Das Gericht hebt die hinsichtlich des Vermögens des Unternehmens angeordnete Beschlagnahme auf oder ändert deren Inhalt auf Antrag des Unternehmens oder des Reorganisationsberaters, es sei denn, es handelt sich um eine Beschlagnahme des Unternehmensvermögens, um eine etwaige Einziehung oder Ersetzung der Einziehung in Strafverfahren sicherzustellen oder um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zu sichern, wenn dies für die Durchführung eines Reorganisationsverfahrens erforderlich ist.
  3. Die Berechnung von Verzugszinsen oder im Zeitablauf steigenden Vertragsstrafen gegen das Unternehmen wird bis zur Genehmigung des Reorganisationsplans ausgesetzt.
  4. Das Gericht kann auf Antrag eines Unternehmens und mit der dem Antrag beigefügten Zustimmung des Reorganisationsberaters oder auf Antrag des Reorganisationsberaters ein Gerichtsverfahren, das eine vermögensrechtliche Forderung gegen das Unternehmen betrifft, in dem noch kein Urteil ergangen ist, aussetzen, bis der Reorganisationsplan genehmigt oder das Reorganisationsverfahren abgeschlossen ist. Ausgenommen sind Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden. In einer Strafsache setzt das Gericht das Gerichtsverfahren nicht aus.
  5. Das Gericht wird die Entscheidung über die Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters aufgrund eines von einem Gläubiger gestellten Konkursantrags aufschieben, bis der Reorganisationsplan genehmigt oder das Reorganisationsverfahren beendet worden ist.
  6. Bei Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens verbleibt das Verfügungsrecht über das Vermögen des Unternehmens bei dem Unternehmen. Der Reorganisationsberater muss aber unverzüglich über alle über den Umfang der üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinausgehenden Transaktionen unterrichtet werden.

Beantragt ein Unternehmen die Aussetzung anderer Maßnahmen, insbesondere der Ausübung eines Sicherungsrechts, so kann das Gericht diese Maßnahmen auf Antrag des Unternehmens oder des Reorganisationsberaters bis zur Genehmigung des Reorganisationsplans oder bis zum Abschluss des Reorganisationsverfahrens aussetzen, wenn dies für die Reorganisation erforderlich ist oder die Verhandlungen über den Reorganisationsplan unterstützt. Die Maßnahmen dürfen im Fall von Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis nicht ausgesetzt werden.

Bei Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens verlängert sich die im Konkursgesetz und in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren vorgesehene Frist für die Rückabwicklung von Transaktionen oder anderen Handlungen um den Zeitraum von der Eröffnung bis zum Abschluss des Reorganisationsverfahrens. Die verlängerte Frist darf acht Jahre bis zur Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters oder bis zum Beginn der in der Vollstreckungsordnung festgelegten Frist für die Rückabwicklung nicht überschreiten.

Hat das Gericht die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens beschlossen und einen Reorganisationsbeschluss erlassen, übermittelt der Reorganisationsberater den Gläubigern unverzüglich eine Reorganisationsmitteilung, in der er die Gläubiger über die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens und die Höhe der Forderungen, die sie laut Forderungsverzeichnis gegen das Unternehmen haben, unterrichtet.

2. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner, der eine natürlichen Person ist

2.1. Einreichung eines Insolvenzantrags, Bestellung eines Vertrauensanwalts und Verhandlung des Antrags

Ein Insolvenzantrag in Bezug auf einen Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann vom Schuldner selbst oder vom Gläubiger des Schuldners gestellt werden. Schuldner, bei denen es sich um Ehegatten handelt, können einen gemeinsamen Insolvenzantrag stellen. Ein Insolvenzantrag kann genutzt werden, um alle Arten von Insolvenzverfahren in Bezug auf einen Schuldner, der eine natürliche Person ist, zu eröffnen, einschließlich der Konkurserklärung.

Ein Insolvenzantrag ist unter Verwendung der Formulare zu stellen, die auf der Grundlage von § 9 des Insolvenzgesetzes für natürliche Personen erstellt wurden. Die Verwendung dieser Formulare ist zwingend vorgeschrieben.

In dem Antrag muss der Schuldner die Art seiner Liquiditätsprobleme erläutern und einen Überblick über seine finanzielle Lage, einschließlich seiner Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einkünfte und Ausgaben, geben. Im Insolvenzantrag muss der Gläubiger auch die Insolvenz des Schuldners belegen oder die Art der Liquiditätsprobleme des Schuldners erläutern.

Ein Insolvenzantrag ist beim Landgericht des Wohnsitzes des Schuldners oder des eingetragenen Sitzes eines Unternehmens der selbstständig erwerbstätigen Person einzureichen. Es wird davon ausgegangen, dass der Wohnsitz, der ein Jahr vor der Einreichung des Insolvenzantrags im Melderegister angegeben ist, der Wohnsitz der natürlichen Person ist und dass der eingetragene Sitz, der ein Jahr vor der Einreichung des Insolvenzantrags im Register angegeben ist, der Sitz des Unternehmens des selbstständigen Unternehmers ist, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Schuldners an einem anderen Ort befindet. Ein gemeinsamer Insolvenzantrag von Ehegatten ist beim Landgericht des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten einzureichen. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist der Antrag bei dem Landgericht des Wohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens eines der Ehegatten einzureichen, den die Ehegatten gewählt haben.

Das Gericht entscheidet, ob der Antrag zugelassen wird. Gibt das Gericht dem Antrag statt, bestellt es einen Vertrauensanwalt für den Schuldner.

Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, so wird die Berechnung von Verzugszinsen oder im Zeitablauf steigenden Vertragsstrafen gegen den Schuldner bis zur Genehmigung des Umschuldungsplans oder zur Beendigung des Umschuldungsverfahrens ausgesetzt. Dies gilt nicht für Forderungen, deren Umschuldung der Schuldner nicht anstrebt, oder wenn der Konkurs des Schuldners erklärt wird. Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, kann ein Gläubiger einen mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag nicht unter Berufung auf einen Verstoß gegen eine finanzielle Verpflichtung kündigen, der vor Einreichung des Insolvenzantrags eingetreten ist, oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag verweigern, es sei denn, das Gericht genehmigt dies.

Bei der Bestellung eines Vertrauensanwalts setzt das Gericht das in das Vermögen des Schuldners betriebene Vollstreckungsverfahren oder die Zwangsvollstreckung bis zur Erklärung des Konkurses, der Genehmigung des Umschuldungsplans oder der Beendigung des Verfahrens aus. Das Gericht kann bis zum gleichen Zeitpunkt

  1. in Bezug auf finanzielle Forderungen an den Schuldner laufende Gerichtsverfahren, in denen noch kein Urteil gefällt wurde, aussetzen;
  2. Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Pfändung eines Bankkontos, aufheben;
  3. Gläubigern die Ausübung ihrer Rechte aus seitens des Schuldners gewährten Sicherheiten untersagen, wobei dies auch den Verkauf oder das Ersuchen um den Verkauf des Pfändungsgegenstandes einschließt;
  4. eine andere Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes anwenden, einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines Konkursantrags.

Das Gericht setzt Gerichtsverfahren über die Verhängung einer Geldstrafe oder die Einziehung oder die Ersetzung der Einziehung in Strafverfahren oder über die Verhandlung von Rechtsbehelfen gegen in Ordnungswidrigkeiten verhängte Geldbußen nicht aus und wendet keine anderen in Unterabschnitt 3 dieses Abschnitts in Bezug auf das Vermögen des Schuldners genannten Maßnahmen wie die Beschlagnahme oder Zwangshypothek an, um eine etwaige Einziehung oder Ersetzung der Einziehung in Strafverfahren zu gewährleisten.

Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Fortsetzung des ausgesetzten Vollstreckungsverfahrens zulassen und es dem Gläubiger gestatten, auch die Rechte auszuüben, die sich aus den Sicherheiten ergeben, die der Schuldner gestellt hat, bevor der Konkurs erklärt, der Umschuldungsplan genehmigt oder das Verfahren eingestellt wird.

Der Vertrauensanwalt bestimmt die finanzielle Situation des Schuldners, erstellt ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden des Schuldners und legt dieses im Namen und mit Zustimmung des Schuldners dem Gericht vor. Der Vertrauensanwalt legt dem Gericht auch eine Bewertung vor, welche Verfahren zur Entscheidung über die Liquiditätsprobleme des Schuldners eingeleitet werden sollten. Das Gericht ist nicht an die Bewertung gebunden.

Anschließend entscheidet das Gericht über den Insolvenzantrag und erlässt eines der folgenden Urteile:

  1. Erklärung des Konkurses des Schuldners;
  2. Erklärung des Konkurses des Schuldners und Einleitung eines Verfahrens, um den Schuldner von seinen Verpflichtungen zu befreien;
  3. Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens;
  4. Ablehnung des Antrags;
  5. Einstellung des Verfahrens.

2.2. Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens

Das Gericht eröffnet ein Umschuldungsverfahren, wenn der Schuldner zwar Liquiditätsprobleme hat, aber noch nicht dauerhaft zahlungsunfähig ist, insbesondere wenn es eindeutig ist, dass seine Liquiditätsprobleme ohne Umschuldungsverfahren nicht gelöst werden können, wie beispielsweise durch den Verkauf des Vermögens des Schuldners zur Deckung seiner Schulden in einem Umfang, der vernünftigerweise vom Schuldner erwartet werden kann. Von Liquiditätsproblemen eines Schuldners wird ausgegangen, wenn er nicht in der Lage ist oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.

Vor der Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens bestimmt das Gericht den Betrag, den der Schuldner als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und Aufwendungen des Vertrauensanwalts auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto einzuzahlen hat, sowie die Frist, innerhalb derer der Schuldner diesen zu zahlen hat. Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schuldners kann das Gericht zulassen, dass der festgelegte Betrag während des Verfahrens in Raten gezahlt wird.

Das Gericht kann die Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. der Schuldner aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder seine Verpflichtungen vorgelegt hat;
  2. der Schuldner es ablehnt, die Wahrheitstreue der vorgelegten Informationen unter Eid zu bezeugen oder vom Gericht angeforderte, zusätzliche Informationen vorzulegen;
  3. der Schuldner für eine Straftat im Zusammenhang mit einem Konkurs- oder Vollstreckungsverfahren, einer Steuerstraftat oder einer Straftat im Sinne der §§ 381 und 3811 des Strafgesetzbuchs verurteilt wurde und die Angaben zur Verurteilung in der Strafregisterdatenbank noch nicht gelöscht worden sind;
  4. der Schuldner in den drei Jahren vor der Antragstellung oder nach der Antragstellung aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unzutreffende oder unvollständige Informationen über seine finanzielle Lage übermittelt hat, um vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von Stiftungen Beihilfen oder andere Leistungen zu erhalten oder um Steuern zu hinterziehen;
  5. der Schuldner in den drei Jahren vor der Bestellung des Vertrauensanwalts oder nach der Bestellung des Vertrauensanwalts vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger behindert oder vorsätzlich Transaktionen abgeschlossen hat, die den Gläubigern schaden. Die Interessen der Gläubiger können in diesem Zusammenhang unter anderem durch das Verstecken oder Verschleudern von Vermögenswerten geschädigt werden;
  6. der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und Aufwendungen des Vertrauensanwalts festgesetzten Betrag auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto nicht eingezahlt hat.

Das Gericht lehnt die Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens ab, wenn es in den zehn Jahren vor der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Umschuldung des Schuldners eingeleitet hat oder beschlossen hat, den Schuldner von seinen Verpflichtungen zu befreien.

Leitet das Gericht ein Verfahren zur Umschuldung des Schuldners ein, setzt es eine Frist von bis zu 60 Tagen, innerhalb derer der Vertrauensanwalt dem Gericht einen Umschuldungsplan vorlegen muss. Gegebenenfalls kann das Gericht die Frist auf 30 Tage verlängern.

Leitet das Gericht ein Verfahren zur Umschuldung des Schuldners ein, so verlängert sich die im Konkursgesetz und in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren vorgesehene Frist für die Rückabwicklung von Transaktionen oder anderen Handlungen um den Zeitraum von der Bestellung des Vertrauensanwalts bis zum Abschluss des Umschuldungsverfahrens, aber um höchstens acht Jahre ab der Bestellung des Vertrauensanwalts oder des Beginns der in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren festgelegten Frist für die Rückabwicklung.

Nach Eröffnung des Verfahrens erstellt der Vertrauensanwalt in Zusammenarbeit mit dem Schuldner den Umschuldungsplan und legt diesen im Namen und mit Zustimmung des Schuldners dem Gericht zur Genehmigung vor.

2.3. Eröffnung eines Konkurserfahrens und/oder eines Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen

Das Gericht erklärt einen Schuldner, der eine natürliche Person ist, für zahlungsunfähig und führt ein Konkursverfahren gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes durch. Die Durchführung eines Konkursverfahrens in Bezug auf eine natürliche Person ähnelt der Durchführung eines Konkursverfahrens in Bezug auf eine juristische Person (siehe Abschnitt 1.1).

Zusammen mit der Konkurserklärung ist es möglich, ein Verfahren zur Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verpflichtungen einzuleiten. Der Schuldner kann von seinen Verpflichtungen, die im Konkursverfahren nicht erfüllt wurden, befreit werden. Verpflichtungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können in das Konkursverfahren einbezogen werden. In der Regel dauert das Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen drei Jahre. In diesem Zeitraum muss der Schuldner die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich befriedigen. Im Laufe des Konkursverfahrens werden alle Vermögenswerte des Schuldners veräußert und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet. Der Schuldner muss auch gewinnbringende Tätigkeiten ausüben oder angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Tätigkeiten zu finden. Das Einkommen des Schuldners wird auch zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet. Das Gesetz setzt als Existenzminimum für den Schuldner einen Betrag fest, der nicht beschlagnahmt werden kann und nicht zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet wird. Hat der Schuldner einen nennenswerten Teil der Forderungen der Gläubiger beglichen, kann der Schuldner bereits vor Ablauf von drei Jahren, frühestens jedoch ein Jahr nach Eröffnung des Verfahrens, von seinen Verpflichtungen befreit werden. Verstößt der Schuldner gegen seine Verpflichtungen, ist der Verstoß jedoch nicht schwerwiegend, kann das Gericht die Frist für die Befreiung des Schuldners von seinen Verpflichtungen um bis zu ein Jahr verlängern. Ist der Verstoß schwerwiegend, kann das Gericht es ablehnen, den Schuldner von seinen Verpflichtungen zu befreien.

3. Eröffnung eines Konkursverfahrens über den Nachlass einer natürlichen Person

Ist der Nachlass des Schuldners im Falle seines Todes überschuldet, kann ein Konkursantrag gestellt werden, um die Überschuldung des Nachlasses des Schuldners zu erklären. Im Falle des Todes des Schuldners kann der Konkursantrag in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners auch von seinem Rechtsnachfolger, dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter angemeldet werden. Es gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Konkursanmeldung durch den Schuldner selbst. Konkursverfahren über den Nachlass werden gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes durchgeführt.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Sobald die Konkurserklärung erfolgt ist, wird das Vermögen des Schuldners zur Konkursmasse und das Recht des Schuldners zur Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse wird an den Konkursverwalter übertragen.

Das Vermögen des Schuldners wird auf der Grundlage eines Konkursbeschlusses zur Konkursmasse und dient zur Befriedigung von Gläubigerforderungen und Durchführung des Konkursverfahrens. Unter der Konkursmasse sind die zum Zeitpunkt der Konkurserklärung vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, die durch den Schuldner zurückgeforderten oder eingezogenen Vermögenswerte sowie Vermögenswerte zu verstehen, die der Schuldner während des Konkursverfahrens erwarb. Vermögensgegenstände des Schuldners, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gehen nicht in die Konkursmasse ein.

Für Vermögensgegenstände, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gilt die Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren. Das Gesetz schreibt ein Verzeichnis von der Beschlagnahme freigestellter Gegenstände vor, das nicht vollständig sein muss. Der Katalog von der Beschlagnahme freigestellter Gegenstände dient vor allem dazu, einen sozialen Mindestschutz für den Schuldner sicherzustellen. Das Verkaufsverbot für von der Beschlagnahme freigestellte Gegenstände ist zudem auf die Notwendigkeit des Schutzes anderer Grundrechte zurückzuführen, nämlich des Rechts auf freie Wahl des Tätigkeitsgebiets, des Berufs und der Stellung, des Rechts auf unternehmerische Tätigkeit, des Rechts auf Bildung, Religionsfreiheit, Schutz des Privat- und Familienlebens sowie anderer Rechte. Darüber hinaus läuft die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände allgemein anerkannten moralischen Grundsätzen zuwider.

Nach den estnischen Rechtsvorschriften gelten auch für die Beschlagnahme von Einkommen Beschränkungen. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass der Schuldner den Bedingungen des gegen ihn geführten Verfahrens entsprechend über einen Mindestlebensunterhalt verfügt, wie er für ihn und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen erforderlich ist.

Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Von einer anderen Partei auf der Grundlage einer Veräußerung übertragene Vermögenswerte werden der betreffenden Partei zurückgegeben, wenn sie in der Konkursmasse verblieben sind, oder es wird für einen Ausgleich gesorgt, wenn sich die Konkursmasse infolge der Übertragung erhöht hat. Hat der Schuldner vor der Konkurserklärung künftige Forderungen veräußert, wird diese Veräußerung mit der Konkurserklärung in Bezug auf diese nach der Konkurserklärung entstehenden Forderungen null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.

Nach der Konkurserklärung kann die Erfüllung von Verpflichtungen, die Bestandteil der Konkursmasse sind und dem Schuldner zu leisten sind, ausschließlich vom Konkursverwalter angenommen werden. Wurde die Verpflichtung zugunsten des Schuldners erfüllt, gilt sie nur dann als geleistet, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtung übertragenen Vermögenswerte in der Konkursmasse verbleiben oder die Konkursmasse infolge der Übertragung zunimmt. Wurde die Verpflichtung zugunsten des Schuldners vor der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung erfüllt, gilt sie als geleistet, wenn der die Verpflichtung erfüllenden Person die Konkurseröffnungserklärung zum Zeitpunkt der Verpflichtungserfüllung nicht bekannt war und ihr auch nicht bekannt sein musste.

Bei Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens verbleibt das Verfügungsrecht über das Vermögen des Unternehmens bei dem Unternehmen. Der Reorganisationsberater muss aber unverzüglich über Transaktionen, deren Umfang über die übliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinausgeht, unterrichtet werden.

Bei Umschuldungsverfahren behält ein Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, unabhängig davon, ob er eine selbstständig erwerbstätige Person ist, das Verfügungsrecht über sein Vermögen.

In Fällen, in denen Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen auch nach Beendigung des Konkursverfahrens fortgesetzt werden, werden die Einkünfte des Schuldners an den Vertrauensanwalt abgetreten oder diesem übertragen. Der Schuldner muss das Einkommen oder den Teil des Einkommens, für das/den nach der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, nicht übertragen, oder das oben genannte Einkommen oder der Teil des Einkommens muss vom Vertrauensanwalt an den Schuldner zurückgegeben werden.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Mit der Konkurserklärung verliert ein Schuldner, sofern er eine natürliche Person ist, sein Recht, Rechtsgeschäfte im Hinblick auf die Konkursmasse vorzunehmen; juristische Personen verlieren als Schuldner das Recht auf die Durchführung jedweder Transaktion.

Der Schuldner übermittelt dem Gericht, dem vorläufigen Konkursverwalter, dem Konkursverwalter, dem Gläubigerausschuss und der Insolvenzabteilung unverzüglich die Informationen, die diese sowohl vor als auch nach der Konkurserklärung im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren benötigen. Dies sind insbesondere Informationen im Hinblick auf das Vermögen des Schuldners einschließlich seiner Verpflichtungen sowie seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten. Der Schuldner muss dem Konkursverwalter eine Bilanz und ein Bestandsverzeichnis seiner Vermögenswerte einschließlich seiner Verbindlichkeiten zum Tag der Konkurserklärung übermitteln.

Das Gericht kann vom Schuldner verlangen, vor Gericht unter Eid zu bezeugen, dass die dem Gericht über seine Vermögenswerte, Schulden und geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten übermittelten Informationen nach seinem besten Wissen richtig sind.

Der Schuldner muss den vorläufigen Konkursverwalter und den Konkursverwalter bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.

Nach der Konkurserklärung und vor seinem Offenbarungseid darf der Schuldner Estland ohne Erlaubnis des Gerichts nicht verlassen.

Das Gericht kann eine Geldstrafe, die zwangsweise Vorführung oder die Inhaftierung des Schuldners anordnen, wenn dieser einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt oder wenn das Gericht die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht sicherstellen will.

Der Schuldner hat das Recht auf Prüfung der Akten des Konkursverwalters und der Akten des Gerichts, soweit sie den Konkurs betreffen. Der Konkursverwalter kann aus triftigen Gründen das Ersuchen des Schuldners um Prüfung eines in den Akten des Konkursverwalters enthaltenen Dokuments ablehnen, wenn dies Nachteile für die Führung des Konkursverfahrens mit sich brächte.

Konkursverwalter

  • Der Konkursverwalter nimmt Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Konkursmasse vor und führt darüber hinaus weitere Handlungen durch. Die aus den Tätigkeiten des Konkursverwalters entstehenden Rechte und Pflichten sind dem Schuldner zuzurechnen. Ein Konkursverwalter nimmt entsprechend seinen Pflichten anstelle des Schuldners vor Gericht als Partei in Streitigkeiten bezüglich der Konkursmasse teil.
  • Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Im Fall eines Konkursverfahrens einer juristischen Person kann der Konkursverwalter in Bezug auf die Konkursmassen jedwedes Rechtsgeschäft und jede beliebige Rechtshandlung vornehmen. Betrifft das Konkursverfahren eine natürliche Person, darf der Konkursverwalter nur solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erreichung des Ziels des Konkursverfahrens erforderlich sind und der Erfüllung seiner Pflichten dienen.
  • Ein Konkursverwalter verteidigt die Rechte und Interessen aller Gläubiger und des Schuldners und stellt sicher, dass das Konkursverfahren rechtmäßig, schnell und finanziell angemessen abläuft. Der Konkursverwalter muss seine Pflichten mit der von einem gewissenhaften und ehrlichen Konkursverwalter erwarteten Sorgfalt erfüllen und die Interessen aller Gläubiger sowie des Schuldners berücksichtigen.
  • Der Konkursverwalter bestimmt die Forderungen der Gläubiger, verwaltet die Konkursmasse, organisiert deren Gestaltung und Verkauf sowie die Erfüllung der Gläubigerforderungen aus der Konkursmasse. Er ermittelt darüber hinaus die Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Zeitpunkt, an dem die Zahlungsunfähigkeit eintrat. Er trifft Vorkehrungen für die Fortführung des Geschäfts des Schuldners, führt gegebenenfalls die Liquidation des Schuldners durch, wenn es sich um eine juristische Person handelt, und übermittelt den Gläubigern und dem Schuldner in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Informationen. Er erstellt Berichte über deren Tätigkeiten und übermittelt dem Gericht, dem Aufsichtsbeamten und dem Gläubigerausschuss Informationen über das Konkursverfahren. Darüber hinaus erfüllt er andere gesetzlich vorgesehene Pflichten. Wurde die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch einen schweren Managementfehler ausgelöst, muss der Konkursverwalter unmittelbar nach dem Bekanntwerden ausreichender Gründe für die Erhebung einer Schadensersatzforderung bei der für den Fehler haftenden Person Schadenersatz einfordern. Der Konkursverwalter verfügt zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten eines Konkursverwalters auch über die Rechte eines vorläufigen Konkursverwalters.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

In Konkursverfahren in Estland sind Aufrechnungen zulässig. Für solche Aufrechnungen gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. bei den aufzurechnenden Forderungen muss es sich um finanzielle Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen gleicher Art handeln;
  2. das Recht des Gläubigers auf Erfüllung seiner Verpflichtung muss eingetreten und die Verpflichtung des Schuldners muss fällig geworden sein;
  3. der Gläubiger muss dem Schuldner gegenüber bis der Genehmigung des Gläubigerverzeichnisses eine Aufrechnungserklärung abgeben; diese Erklärung darf weder an Bedingungen geknüpft sein noch unter Setzung einer Frist erfolgen;
  4. das Recht des Gläubigers auf Aufrechnung seiner Forderung gegen die Forderung des Schuldners muss vor der Konkurserklärung entstanden sein.

Unterlag die Forderung des Schuldners einer aufschiebenden Bedingung, war sie zum Zeitpunkt der Konkurserklärung noch nicht fällig oder bezieht sie sich nicht auf die Erfüllung gleichartiger Verpflichtungen, dann kann eine Aufrechnung der Forderung erst dann erfolgen, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, die Forderung des Schuldners fällig geworden ist oder die Verpflichtungen zu Verpflichtungen gleicher Art geworden sind. Aufrechnungen sind nicht zulässig, wenn die aufschiebende Bedingung der Forderung des Schuldners eintritt oder dessen Forderung fällig wird, bevor der Gläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung seiner Forderung hatte.

Ist eine Forderung eines Gläubigers verjährt, kann der Gläubiger die Forderung trotzdem aufrechnen, wenn das Aufrechnungsrecht vor der Verjährung der Forderung entstand. Auch Forderungen, die aufgrund der Nichterfüllung eines Vertrags durch den Schuldner entstehen, können von Gläubigern aufgerechnet werden, wenn sich die Nichterfüllung dadurch ergab, dass der Konkursverwalter die Verpflichtung des Schuldners nach der Konkurserklärung ausschloss. Ist der Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung teilbar und hat der Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Konkurserklärung seine Verpflichtung teilweise erfüllt, kann er bezüglich der finanziellen Verpflichtung des Schuldners, die dem erfüllten Teil der Verpflichtung des Gläubigers entspricht, eine Aufrechnung vornehmen. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen und hat der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume die Miete für Immobilien oder Räumlichkeiten vor der Konkurserklärung im Voraus bezahlt, stellt dies eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners dar. Der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume kann die Forderungen des Schuldners an ihn gegen diese Zahlungen aufrechnen und darüber hinaus Schadensersatzforderungen aufrechnen, die aus der vorzeitigen Kündigung des Vertrags oder dem Rücktritt vom Vertrag entstehen.

Durch Abtretung erworbene Forderungen können in einem Konkursverfahren nur dann aufgerechnet werden, wenn die Abtretung der Forderung und die entsprechende schriftliche Benachrichtigung des Schuldners spätestens drei Monate vor der Konkurserklärung stattgefunden haben. Die Aufrechnung einer mittels Abtretung erworbenen Forderung an den Schuldner ist nicht möglich, wenn die Forderung in den drei Jahren vor der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters oder eines Vertrauensanwalts abgetreten wurde, der Schuldner zu dem betreffenden Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Person, die die Forderung erwarb, die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Eine zugelassene, pfandbesicherte Forderung, einschließlich einer durch Abtretung erworbenen Forderung, kann aufgerechnet werden, wenn der gleiche Pfandgegenstand zum Kaufpreis des Pfandgegenstands verkauft wird, und dieser Betrag dem Betrag entspricht, auf den der Gläubiger Anspruch hätte, wenn der aus dem Verkauf des vom Gläubiger erworbenen Gegenstands erhaltene Geldbetrag verteilt wird, nachdem Zahlungen und Aufwendungen wie konsolidierte Verpflichtungen und die im Konkursverfahren angefallenen und zu begleichenden Kosten und Aufwendungen vor der Zahlung von Geldbeträgen auf der Grundlage der Verteilungsquote abgezogen wurden. Der Teil des Kaufpreises, der nicht mit der Forderung des Gläubigers verrechnet werden kann, wird vom Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt.

Zu den nicht aufrechenbaren Forderungen zählen Unterhaltsforderungen, Schadensersatzforderungen für Gesundheitsschädigung oder Tod von Personen sowie Forderungen, die aus der rechtswidrigen und vorsätzlichen Verursachung eines Schadens entstanden und von der Gegenpartei gegen die die Aufrechnung verlangende Partei geltend gemacht werden. Nicht aufrechenbar sind ferner Forderungen, für die nach den Rechtsvorschriften keine Zahlung verlangt werden kann. Beschlagnahmte Forderungen können gegen die Forderung einer Partei an die andere Partei nicht aufgerechnet werden, wenn die die Aufrechnung verlangende Partei die Forderung nach der Beschlagnahme erwarb oder wenn die erworbene Forderung nach der Beschlagnahme und nach dem Fälligkeitstermin der beschlagnahmten Forderung fällig wurde. Von der Aufrechnung ausgeschlossen sind ferner Forderungen, gegen die die Gegenpartei Einwände erheben kann, oder Forderungen der Gegenpartei, deren Aufrechnung aus anderen rechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

In Reorganisations- und Umschuldungsverfahren erfolgt keine getrennte Regulierung von Aufrechnungen; folglich gilt hier das allgemeine Verfahren aus dem Gesetz über Schuldverhältnisse.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Konkursverfahren

Ein Konkursverwalter ist berechtigt, eine aus einem durch den Schuldner geschlossenen Vertrag entstandene, noch nicht erfüllte Verpflichtung zu erfüllen und von der Gegenpartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verlangen. Er kann aber die aus einem Vertrag entstehenden Verpflichtungen des Schuldners auch ausschließen, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Der Konkursverwalter kann die aus einem Vertrag des Schuldners entstehenden Verpflichtungen jedoch nicht ausschließen, wenn sie durch eine im Grundbuch eingetragene Voranzeige abgesichert sind. Setzt der Konkursverwalter die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners fort oder teilt er seine Absicht zur Erfüllung der Verpflichtung mit, setzt auch die andere Vertragspartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen fort. In diesem Fall verliert der Konkursverwalter sein Recht, die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners zu verweigern. Verlangt der Konkursverwalter von der Gegenpartei die Einhaltung des Vertrags, kann diese Partei vom Konkursverwalter verlangen, die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners abzusichern. Bevor der Konkursverwalter nicht die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners abgesichert hat, kann die Gegenpartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen. Eine Forderung der Gegenpartei an den Schuldner, die daraus entstanden ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, nachdem der Konkursverwalter von der Gegenpartei die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt hatte, wird als konsolidierte Verpflichtung bezeichnet. Hat der Konkursverwalter die Verpflichtung des Schuldners nach der Konkurserklärung ausgeschlossen, kann die andere Vertragspartei als Gläubiger im Konkursverfahren eine Entschädigungsforderung für die Nichterfüllung des Vertrags geltend machen. Ist der Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung teilbar und hat die Gegenpartei ihre Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Konkurserklärung teilweise erfüllt, kann sie nur als Gläubigerin im Konkursverfahren verlangen, dass die finanzielle Verpflichtung des Schuldners in einem dem erfüllten Teil ihrer Verpflichtung entsprechenden Umfang erfüllt wird.

Im Gesetz sind für bestimmte Arten von Verträgen folgende Sonderregelungen vorgesehen:

  1. Hat ein Schuldner vor der Konkurserklärung bewegliche Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt veräußert und den Besitz an dem beweglichen Gegenstand an den Käufer übertragen, ist der Käufer berechtigt, die Erfüllung des Kaufvertrags zu verlangen. In diesem Fall darf der Konkursverwalter die aus dem Kaufvertrag entstehenden Verpflichtungen des Schuldners nicht ausschließen.
  2. Der Konkurs eines Vermieters von Wohn- oder Geschäftsräumen bildet keine Grundlage für die Kündigung eines Mietvertrags für die Wohn- oder Geschäftsräume, sofern im Vertrag nicht etwas anderes vorgesehen ist. Ist in dem Mietvertrag für Wohn- oder Geschäftsräume ein Konkurs als Grundlage für die Kündigung des Vertrags vorgesehen, kann der Konkursverwalter den Vertrag mit einer Frist von einem Monat oder, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist, einer kürzeren Frist kündigen. Der Konkurs eines Vermieters von Wohnräumen bildet keine Grundlage für die Kündigung des Mietvertrags für die betreffenden Wohnräume. Wurde dem Schuldner die Miete für Immobilien oder Räumlichkeiten vor der Konkurserklärung im Voraus bezahlt, kann der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume eine Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Forderung des Schuldners an ihn aufrechnen.
  3. Im Fall des Konkurses eines Mieters von Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Vermieter der Wohn- oder Geschäftsräume den Mietvertrag über die Wohn- oder Geschäftsräume nur nach dem allgemeinen Verfahren kündigen. Der Mietvertrag für die Wohn- oder Geschäftsräume kann nicht aufgrund einer Verzögerung der Mietzahlung gekündigt werden, wenn die Verzögerung die Zahlung von Miete betrifft, die vor der Einreichung des Konkursantrags geschuldet wurde. Der Konkursverwalter ist berechtigt, einen vom Schuldner geschlossenen Mietvertrag für Wohn- oder Geschäftsräume mit einer Frist von einem Monat oder, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist, einer kürzeren Frist zu kündigen. Sind Immobilien oder Räumlichkeiten vor der Konkurserklärung noch nicht in den Besitz des Schuldners übergegangen, können sowohl der Konkursverwalter als auch die Gegenpartei vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag oder einer Kündigung des Vertrags kann die Gegenpartei als Gläubigerin im Konkursverfahren oder mittels Aufrechnung eine Entschädigung für aus der vorzeitigen Kündigung des Vertrags entstandene Verluste geltend machen.
  4. Das Verfahren für Mietverträge für Wohn- und Geschäftsräume gilt auch für seitens des Schuldners geschlossene Mietverträge.

Der Konkursverwalter ist berechtigt, über die Fortsetzung oder Kündigung eines Vertrags zu entscheiden. Schlägt die Gegenpartei dem Konkursverwalter jedoch die Ausübung dieses Wahlrechts vor, muss dieser umgehend, spätestens innerhalb von sieben Tagen, mitteilen, ob er die Verpflichtung des Schuldners erfüllen oder ausschließen wird. Das Gericht kann diese Frist auf Ersuchen des Konkursverwalters verlängern. Teilt der Konkursverwalter nicht fristgerecht mit, ob er die Verpflichtung erfüllen oder ausschließen wird, ist er nicht berechtigt, von der Gegenpartei die Einhaltung des Vertrags zu verlangen, bevor er nicht die Verpflichtung des Schuldners erfüllt hat.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass bestimmte vom Schuldner geschlossene Verträge rückabgewickelt werden. Das Gericht widerruft beispielsweise Verträge, die in der Zeit zwischen der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters und der Konkurserklärung geschlossen wurden. Über die zeitbezogene Bedingung hinaus besteht eine weitere Voraussetzung für eine Rückabwicklung darin, dass der Vertrag den Interessen des Gläubigers geschadet hat. Wurde den Interessen des Gläubigers nicht geschadet und nimmt die Konkursmasse durch die Rückabwicklung nicht zu, ist die Durchführung einer Rückabwicklung nicht sinnvoll.

Generell sind im Konkurs befindliche Schuldner und deren Konkursverwalter nicht berechtigt, Verträge zu ändern. Vertragsänderungen sind jedoch möglich, wenn nach der Konkurserklärung ein Vergleich geschlossen wird. In einem solchen Fall können auf der Grundlage einer zwischen dem Schuldner und den Gläubigern geschlossenen Vereinbarung Schulden herabgesetzt oder Zahlungsfristen verlängert werden. Das gleiche Ergebnis kann auch mit Hilfe eines Reorganisationsverfahrens oder eines Umschuldungsverfahrens erreicht werden. Im Konkursgesetz, im Reorganisationsgesetz und im Insolvenzgesetz für natürliche Personen werden Forderungsabtretungen oder Verpflichtungsübernahmen nicht getrennt behandelt. Folglich gilt das im Gesetz über Schuldverhältnisse vorgesehene allgemeine Verfahren.

Reorganisationsverfahren

Im Reorganisationsverfahren sind Vertragsänderungen durch einen Reorganisationsplan zulässig.

Eine Vereinbarung, nach der ein Gläubiger aufgrund der Einreichung eines Reorganisationsantrags, der Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens, der Genehmigung eines Reorganisationsplans, der Einreichung eines Antrags auf Aussetzung von Maßnahmen zur Schuldenbeitreibung oder aufgrund der Aussetzung von Maßnahmen zur Schuldenbeitreibung die Erfüllung eines Vertrags aussetzen, beschleunigen, kündigen oder auf andere Weise zum Nachteil eines Unternehmens ändern kann, ist null und nichtig.

Während der Aussetzung der Maßnahmen darf der Gläubiger nicht aufgrund von Schulden, die vor der Aussetzung der im Reorganisationsgesetz genannten Einziehungsmaßnahmen entstanden sind, und allein aufgrund der Tatsache, dass die Schulden vom Unternehmen nicht beglichen wurden, die Erfüllung eines Vertrags aussetzen, beschleunigen oder diesen beenden oder auf andere Weise zum Nachteil eines Unternehmens wesentliche zu erfüllende Verträge ändern. Die Beschränkung gilt nicht für Kredit- und Finanzierungsverträge. Wenn die dem Gläubiger auferlegte Beschränkung unverhältnismäßig aufwendig ist, kann das Gericht sie vorzeitig aufheben.

Forderungen, die aus Arbeitsverträgen oder Derivatgeschäften entstehen, dürfen im Rahmen eines Reorganisationsplans nicht neu gestaltet werden.

Umschuldungsverfahren

Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, kann ein Gläubiger einen mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag nicht kündigen, indem er sich auf einen vor der Stellung des Insolvenzantrags eingetretenen Verstoß gegen eine finanzielle Verpflichtung beruft; ebenso wenig kann er mit dieser Begründung die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigern. Eine Vereinbarung, nach der ein Gläubiger einen Vertrag bei der Stellung eines Insolvenzantrags oder der Genehmigung eines Umschuldungsplans kündigen darf, ist null und nichtig. Ist die weitere Erfüllung eines Vertrags gegenüber dem Gläubiger unlauter und aus Sicht des Schuldners unnötig, insbesondere wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein Umschuldungsverfahren eingeleitet wird, oder wenn es für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens nicht erforderlich ist, den Vertrag weiter auszuführen, kann das Gericht dem Gläubiger auf dessen Antrag gestatten, den Vertrag zu kündigen.

Aus einem fortlaufenden Vertrag entstehende Verpflichtungen, die nach der Stellung des Antrags auf Umschuldung geschaffen oder fällig werden, können im Rahmen des Umschuldungsverfahrens neu geordnet werden. In einem Reorganisationsplan kann bestimmt werden, dass Kreditverträge oder andere fortlaufende Verträge, die ein Schuldner vor der Stellung eines Umschuldungsantrags geschlossen hat und die dem Schuldner nach der Stellung des Umschuldungsantrags fällig werdende finanzielle Verpflichtungen auferlegen, mit der Genehmigung des Umschuldungsplans beendet werden. Die Beendigung eines Vertrags hat die gleichen Folgen wie die außerordentliche Kündigung eines Vertrags aufgrund von Umständen, die vom Schuldner zu vertreten sind. Die aus der Kündigung eines Vertrags entstehenden Verpflichtungen des Schuldners können im Rahmen eines Umschuldungsplans vorab neu geordnet werden. Sollen die aus einem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen neu geordnet werden, kann der Vermieter als Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Genehmigung des Umschuldungsplans die außerordentliche Kündigung des Vertrags vornehmen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Nach der Konkurserklärung können die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen an den Schuldner nur im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machen. Der Konkursverwalter muss von allen vor der Konkurserklärung entstanden Forderungen der Gläubiger an den Schuldner unterrichtet werden, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Gegen einen Schuldner eröffnete Vollstreckungsverfahren enden mit der Konkurserklärung und die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Konkursverwalter anmelden.

In Reorganisations- oder Umschuldungsverfahren können während der Gültigkeitsdauer des Reorganisations- bzw. Umschuldungsplans nur von denjenigen Gläubigern neue Verfahren angestrengt werden, um deren Forderungen es in dem fraglichen Plan geht. Bei einer Reorganisation werden Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. Ausgenommen sind Vollstreckungsverfahren, die zur Erfüllung von Forderungen geführt werden, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind. In Umschuldungsverfahren kann das Gericht als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes Vollstreckungsverfahren sogar vor der Entscheidung oder Stellung eines Insolvenzantrags aussetzen. Wird ein Vertrauensanwalt bestellt, setzt das Gericht das in das Vermögen des Schuldners betriebene Vollstreckungsverfahren (oder die Zwangsvollstreckung) bis zur Erklärung des Konkurses, der Genehmigung des Umschuldungsplans oder der Beendigung des Verfahrens aus.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Konkursverfahren

In Streitigkeiten über die Konkursmasse oder in die Konkursmasse aufzunehmende Vermögenswerte geht das Recht, anstelle des Schuldners Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein, auf den Konkursverwalter über. Wird eine Klage oder ein anderer Antrag bezüglich der Konkursmasse, die der Schuldner gegen eine andere Person angestrengt oder eingereicht hatte, in einem Gerichtsverfahren verhandelt, das vor der Konkurserklärung begann, oder nimmt der Schuldner als Dritter an einem Gerichtsverfahren teil, kann der Konkursverwalter im Einklang mit seinen Pflichten anstelle des Schuldners in das Verfahren eintreten. Tritt der Konkursverwalter in derartige Gerichtsverfahren nicht ein, kann der Schuldner als Kläger, Beklagter oder Dritter fortfahren.

Liegt in einem Gerichtsverfahren, das bereits vor der Konkurseröffnung begann, eine vermögensrechtliche Forderung gegen einen Schuldner oder ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsrechtsakt vor, der in Bezug auf den Schuldner hinsichtlich einer finanziellen Forderung nach dem öffentlichen Recht erlassen wurde, ohne dass jedoch eine Entscheidung über die Forderung oder den Rechtsbehelf ergangen ist, so lehnt das Gericht die Entscheidung über die Forderung oder den Rechtsbehelf ab, es sei denn, es entscheidet über die Verhängung einer Geldstrafe oder die Einziehung oder die Ersetzung der Einziehung in einem Strafverfahren, eine Unterhaltsforderung in einem Zivilverfahren oder einen Rechtsbehelf gegen eine wegen Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße. Das Gericht wird das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Klägers hin erneut eröffnen, wenn ein höheres Gericht den Konkursbeschluss aufgehoben hat und ein Beschluss zur Abweisung des Konkurs- oder des Insolvenzantrags rechtskräftig geworden ist oder wenn das Konkursverfahren nach der Konkurserklärung durch Verfahrenseinstellung beendet wurde.

Wurde dem Schuldner gegenüber in einem Gerichtsverfahren, das bereits vor der Konkurserklärung begann, eine Forderung auf Ausschluss eines Gegenstands aus der Konkursmasse geltend gemacht, wird das Gericht die Forderung verhandeln. In diesem Fall kann der Konkursverwalter anstelle des Schuldners in das Verfahren eintreten. Der Konkursverwalter hat die Rechte und Pflichten, die dem Schuldner als Beklagtem zustehen. Tritt der Konkursverwalter nicht in das Verfahren ein, kann es auf Ersuchen des Klägers fortgesetzt werden.

Liegt in einem Gerichtsverfahren eine vermögensrechtliche Forderung gegen einen Schuldner oder ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsrechtsakt vor, der in Bezug auf den Schuldner hinsichtlich einer finanziellen Forderung nach dem öffentlichen Recht erlassen wurde, und kann gegen die in dieser Sache ergangene Entscheidung Rechtsbehelf eingelegt werden, so kann der Konkursverwalter nach der Konkurseröffnung im Namen des Schuldners Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittel können mit Zustimmung des Konkursverwalters auch vom Schuldner eingelegt werden. Der Schuldner kann unabhängig von der Zustimmung des Konkursverwalters einen Rechtsbehelf gegen eine Geldstrafe oder die Einziehung oder die Ersetzung der Einziehung in einem Strafverfahren, eine Forderung auf Ersatz des durch eine Straftat verursachten Schadens oder die Verhängung einer Geldbuße in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren einlegen. Wurde ein gegen den Schuldner gerichteter Verwaltungsrechtsakt vor Gericht angefochten, wird die Frist für die Anfechtung des betreffenden Verwaltungsrechtsakts ausgesetzt.

Eine Person, die eine Unterhaltsforderung gegen den Schuldner hat, die fällig geworden ist, nachdem der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wurde, ist in Bezug auf diese Forderung kein Gläubiger im Konkursverfahren, und sie kann im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden. Diese Forderung kann bei Gericht geltend gemacht werden, und das Gerichtsverfahren kann während des Konkursverfahrens geführt werden.

Reorganisationsverfahren und Umschuldungsverfahren

Sobald ein Reorganisationsantrag gestellt worden ist, kann das verhandelnde Gericht auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des Unternehmens mit der (dem Antrag beigefügten) Zustimmung des Reorganisationsberaters Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen das Unternehmen geht, so lange aussetzen, bis der Reorganisationsplan genehmigt wurde oder das Reorganisationsverfahren beendet wird. Bei Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden, oder bei Unterhaltsforderungen, über die noch kein Urteil gefällt wurde, ist dies nicht möglich. Wird der Insolvenzantrag einer natürlichen Person zugelassen, bestellt das Gericht einen Vertrauensanwalt, woraufhin das Gericht ein Gerichtsverfahren aussetzen kann, das eine finanzielle Forderung gegen den Schuldner betrifft, über die noch kein Urteil ergangen ist. Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, bis der Konkurs erklärt, der Umschuldungsplan genehmigt oder das Verfahren beendet wird.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Beteiligung von Gläubigern am Konkursverfahren

Die Gläubiger melden ihre Forderungen im Konkursverfahren an. Die Gläubiger müssen dem Konkursverwalter innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded ihre gesamten vor der Konkurserklärung entstandenen Forderungen mitteilen, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Forderungen sind dem Konkursverwalter mittels schriftlichem Antrag (Forderungsnachweis) mitzuteilen. Forderungen werden schriftlich verteidigt. Nachdem alle Gläubiger dem Konkursverwalter ihre Forderungen mitgeteilt haben, erstellt dieser ein vorläufiges Gläubigerverzeichnis. Das Verzeichnis wird den Gläubigern zur Prüfung vorgelegt. Die Gläubiger und der Schuldner haben die Möglichkeit, Einwände gegen die Forderungen aller Gläubiger geltend zu machen. Liegen entsprechende Gründe vor, muss auch der Konkursverwalter seine Einwände geltend machen. Danach können die Gläubiger, gegen deren Forderungen Einwände geltend gemacht wurden, gegenüber dem Konkursverwalter Stellung nehmen. Der Konkursverwalter erstellt auf der Grundlage der diesbezüglich geäußerten Forderungen, Einwände und Stellungnahmen ein endgültiges Gläubigerverzeichnis und legt dieses dem Gericht zur Genehmigung vor. Sicherungsrechte werden gemeinsam mit den Forderungen, zu deren Besicherung sie dienen, verteidigt. Eine Forderung, ihre Rangfolge und das zu ihrer Sicherung dienende Sicherungsrecht gelten als zugelassen, wenn auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung weder der Konkursverwalter noch einer der Gläubiger Einwände erhebt und das Gericht das Gläubigerverzeichnis genehmigt. Eine zugelassene Forderung oder ihre Rangfolge kann nicht nachträglich angefochten werden.

Die Gläubiger melden nicht nur ihre Forderungen an und verteidigen diese, sondern beteiligen sich über die Gläubigerversammlung auch an der Führung des Konkursverfahrens. Die Gläubigerversammlung ist dafür zuständig, den Konkursverwalter zu bestätigen, den Gläubigerausschuss zu wählen und über die Fortführung oder Auflösung des Unternehmens des Schuldners zu entscheiden. Ferner entscheidet sie über die Auflösung des Schuldners, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handelt. Die Gläubigerversammlung ist darüber hinaus dafür zuständig, Vergleiche zu schließen und entscheidet in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang über Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Konkursmasse. Sie legt Beschwerden über die Tätigkeiten des Konkursverwalters bei, entscheidet über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses und regelt andere Fragen, für die sie gesetzlich zuständig ist. Wird auf einer Gläubigerversammlung die Wahl eines Gläubigerausschusses beschlossen, hat Letzterer unter anderem die Pflicht, die Interessen aller am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger zu vertreten.

Beteiligung von Gläubigern am Reorganisationsverfahren

Der Reorganisationsberater benachrichtigt die Gläubiger umgehend über die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens und die Höhe der Forderungen, die sie laut Forderungsverzeichnis gegen das Unternehmen haben. Zu diesem Zweck übermittelt der Berater den Gläubigern eine Reorganisationsmitteilung. Ist ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans neu geordnet werden soll, mit den Angaben in der Reorganisationsmitteilung nicht einverstanden, stellt er innerhalb der in der Reorganisationsmitteilung festgesetzten Frist beim Reorganisationsberater einen schriftlichen Antrag, in dem er erläutert, in welcher Hinsicht er mit der in der Reorganisationsmitteilung dargestellten Forderung nicht einverstanden ist. Darüber hinaus reicht er Nachweise für die betreffenden Umstände ein. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Der Reorganisationsberater prüft, ob die Forderung des Gläubigers, der mit der Forderung nicht einverstanden war, rechtmäßig ist, und prüft, ob die neu zu ordnende Forderung nachgewiesen ist. Er informiert das Gericht über etwaige Forderungen, die nicht tatsächlich bestehen, deren Höhe unklar ist oder in deren Fall nicht beurteilt werden kann, ob die Forderung rechtmäßig oder erwiesen ist. Ist der Reorganisationsberater mit einer Behauptung, die ein Gläubiger in seinem Antrag macht, nicht einverstanden, legt er den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen umgehend dem Gericht vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Der Reorganisationsberater legt Nachweise für seine Behauptungen vor. Das Gericht trifft unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise eine Entscheidung über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen und den Umfang der Sicherheitsleistung.

Beteiligung von Gläubigern an Umschuldungsverfahren

Umschuldungsverfahren betreffen diejenigen Gläubiger, deren Forderungen an den Schuldner bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrags fällig geworden sind. Aus einem fortlaufenden Vertrag entstehende Verpflichtungen, die nach der Einreichung des Insolvenzantrags geschaffen oder fällig werden, können unter bestimmten Bedingungen neu geordnet werden.

Nach der Erstellung des Umschuldungsplans und bevor dieser dem Gericht vorgelegt wird, übermittelt der Vertrauensanwalt den Umschuldungsplan zusammen mit dem Antrag, dem Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden des Schuldners und anderen Anhängen umgehend an die im Umschuldungsplan genannten Gläubiger, in Bezug auf deren Forderungen eine Neuordnung beantragt ist. Bei der Zustellung eines Umschuldungsplans gewährt der Vertrauensanwalt dem Gläubiger eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen nach Eingang des Umschuldungsplans, in der dieser gegenüber dem Vertrauensanwalt Stellung nehmen kann. Der Gläubiger nimmt Stellung dazu, ob er mit den Angaben des Schuldners über die Forderung und die Sicherheitsleistung, der Berechnung der Schuld durch den Schuldner und der Neuordnung der Schulden in der vom Schuldner beantragten Weise einverstanden ist. Ist der Gläubiger mit der Neuordnung der Schulden in der vom Schuldner beantragten Weise nicht einverstanden, muss er angeben, ob er mit einer anderweitigen Neuordnung der Schulden einverstanden wäre. Der Vertrauensanwalt verweist auch auf die Folgen der Nichtabgabe einer Stellungnahme. Der Vertrauensanwalt übermittelt dem Gericht die Stellungnahmen der Gläubiger mit dem Umschuldungsplan.

Ist der Gläubiger, dessen Forderung neu geordnet werden soll, mit der Höhe der Forderung und anderen Angaben im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden, so reicht er innerhalb der festgelegten Frist beim Vertrauensanwalt einen Antrag ein, in dem er die Umstände darlegt, mit denen er im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden ist, und Nachweise für seine Einwände vorlegt. Ist bis zum Fälligkeitstermin kein Antrag eingereicht worden, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Ist der Vertrauensanwalt mit einem Einwand im Antrag des Gläubigers nicht einverstanden, legt er dem Gericht den Umschuldungsplan und den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Der Vertrauensanwalt legt dem Gericht zusammen mit dem Umschuldungsplan auch die von den Gläubigern vorgelegten Stellungnahmen, Anträge und Nachweise vor. Das Gericht entscheidet bei der Genehmigung des Plans anhand des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen der Sicherheitsleistung. Gegebenenfalls hört das Gericht den Schuldner und den betroffenen Gläubiger vorher an. Das Gericht kann es ablehnen, die Höhe der Forderung des Gläubigers zu bestimmen oder sie nur teilweise zu bestimmen, wenn die Forderung, die neu geordnet werden soll, nach Ansicht des Gerichts nicht tatsächlich besteht, ihre Höhe unklar ist oder es nicht möglich ist, angemessen zu beurteilen, ob die Forderung rechtmäßig oder erwiesen ist. Nach der Genehmigung eines Umschuldungsplans gelten die darin vorgesehenen Rechtsfolgen für den Schuldner und die Person, deren Rechte durch den Umschuldungsplan berührt werden.

Beteiligung von Gläubigern an Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen

Wird ein Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen eröffnet, so erfolgt dies gleichzeitig mit der Konkurserklärung. Solange das Konkursverfahren andauert, beteiligen sich die Gläubiger an dem Verfahren gemäß den Bestimmungen über das Konkursverfahren. Wird das Konkursverfahren beendet und danach das Verfahren zur Befreiung von Verpflichtungen fortgesetzt, so haben Gläubiger, die ihre Forderungen im Konkursverfahren angemeldet haben und deren Forderung ganz oder teilweise unbefriedigt blieb, das Recht, während des Zeitraums der Befreiung von den Verpflichtungen Zahlungen zu erhalten.

Während eines Verfahrens zur Befreiung eines Schuldners von seinen Verpflichtungen können die am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger, einschließlich der am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger, die ihre Forderungen während des Konkursverfahrens nicht angemeldet haben, keine Zahlungsansprüche auf das Vermögen des Schuldners geltend machen. Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner nach der Konkurserklärung entstanden sind, können während des Verfahrens zur Befreiung des Schuldners von seinen Verpflichtungen keine Zahlungsansprüche auf die dem Vertrauensanwalt zu überweisenden Geldbeträge geltend machen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Das Vermögen des Schuldners wird auf der Grundlage eines Konkursbeschlusses zur Konkursmasse und dient zur Befriedigung von Gläubigerforderungen und Durchführung des Konkursverfahrens. Unter der Konkursmasse sind die zum Zeitpunkt der Konkurserklärung vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, die durch den Schuldner zurückgeforderten oder eingezogenen Vermögenswerte sowie Vermögenswerte zu verstehen, die der Schuldner während des Konkursverfahrens erwarb. Vermögensgegenstände des Schuldners, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gehen nicht in die Konkursmasse ein.

Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Das Gericht kann einem Schuldner vor der Konkurserklärung untersagen, Vermögenswerte oder Teile der Vermögenswerte ohne Zustimmung des vorläufigen Konkursverwalters zu veräußern.

Der Konkursverwalter muss nach dem Erlass eines Konkursbeschlusses umgehend die Vermögenswerte des Schuldners in Besitz nehmen und mit der Verwaltung der Konkursmasse beginnen. Der Konkursverwalter muss die im Besitz Dritter befindlichen Vermögenswerte des Schuldners für die Konkursmasse zurückfordern, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Zur Verwaltung einer Konkursmasse gehören auf die Konkursmasse bezogene Handlungen, die zum Erhalt der Konkursmasse und zur Durchführung des Konkursverfahrens erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, zählt auch das Management der Tätigkeiten des Schuldners zur Verwaltung der Konkursmasse. Ist der Schuldner selbstständiger Unternehmer, beinhaltet die Verwaltung auch die Organisation der Geschäftstätigkeit des Schuldners. Im Konkursverfahren einer juristischen Person hat der Konkursverwalter diejenigen Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats oder des den Verwaltungsrat ersetzenden Leitungsorgans der betreffenden juristischen Person, die dem Ziel des Konkursverfahrens nicht zuwiderlaufen. Die Haftung des Konkursverwalters entspricht der Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds.

Ein Konkursverwalter darf nur mit Erlaubnis des Gerichts Bargeschäfte mit der Konkursmasse schließen. Der Konkursverwalter nimmt auf der Grundlage der Verteilungsquote keine Barzahlungen an Gläubiger vor. Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung für das Konkursverfahren darf der Konkursverwalter nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses abschließen. Unter Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung sind vor allem Kreditaufnahmen zu verstehen. Handelt es sich um ein Unternehmen, das Teil der Konkursmasse ist, zählen auch über den Umfang der üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinausgehende Transaktionen zu den Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung. Der Konkursverwalter darf in Bezug auf die Konkursmasse oder auf deren Rechnung keine Geschäfte mit sich selbst oder ihm nahestehenden Personen schließen. Auch darf er keine sonstigen Geschäfte ähnlicher Art oder Geschäfte, in denen ein Interessenkonflikt zum Tragen kommt, abschließen. Eine Vergütung der bei derartigen Geschäften entstandenen Aufwendungen darf er ebenso wenig fordern.

Der Konkursverwalter kann nach der ersten Gläubigerversammlung mit dem Verkauf der Konkursmasse beginnen, sofern die Gläubiger auf ihrer Versammlung keine anderslautende Entscheidung getroffen haben. Hat der Schuldner gegen den Konkursbeschluss Rechtsmittel eingelegt, dürfen vor der Verhandlung des beim Bezirksgericht eingelegten Rechtsmittels die Vermögenswerte des Schuldners ohne dessen Zustimmung nicht verkauft werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für den Verkauf von leicht verderblichen Vermögenswerten oder Vermögenswerten, die rasch an Wert verlieren oder deren Lagerung bzw. Aufbewahrung unverhältnismäßig kostspielig ist. Werden die Tätigkeiten des Schuldnerunternehmens fortgeführt, dürfen die Vermögenswerte nicht verkauft werden, wenn dies die Fortführung der Unternehmenstätigkeiten erschwert. Liegt ein Vergleichsvorschlag vor, dürfen die Vermögenswerte vor der Schließung des Vergleichs nur dann verkauft werden, wenn die Gläubigerversammlung ohne Rücksicht auf den Vergleichsvorschlag beschließt, dass sie verkauft werden dürfen. Die Konkursmasse wird nach dem in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Verfahren versteigert.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Zur Konkursmasse des Schuldners anzumeldende Forderungen

Sämtliche vor der Konkurserklärung dem Schuldner gegenüber entstandene Forderungen sind ungeachtet der für die Erfüllung der Forderungen bestehenden Gründe oder Fälligkeitstermine zur Konkursmasse des Schuldners anzumelden. Alle Forderungen der Gläubiger an den Schuldner gelten als mit der Konkurserklärung fällig geworden, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Hat ein Gläubiger eine entsprechende Forderung beim Gericht angemeldet, ist aber noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen, setzt das Gericht das Verfahren aus und der Gläubiger muss seine Forderung beim Konkursverwalter anmelden. Hat ein Gläubiger beim Gericht eine Forderung angemeldet und ist durch das Gericht ein bereits in Kraft getretenes Urteil ergangen, muss der Gläubiger seine Forderung ebenfalls beim Konkursverwalter anmelden. Allerdings gilt eine solche Forderung dann als verteidigt. Hätte für den Schuldner die Möglichkeit zur Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung bestanden, kann der Konkursverwalter dies tun.

Handhabung von nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstehenden Forderungen

Nach der Konkurserklärung können am Konkursverfahren beteiligte Gläubiger ihre Forderungen nur nach dem im Konkursgesetz vorgesehenen Verfahren dem Schuldner gegenüber geltend machen. Forderungen können nur beim Konkursverwalter angemeldet werden, wobei sich dies auf Forderungen beschränkt, die vor der Konkurserklärung entstanden sind. Nach dem Eintritt des Konkurses entstandene Forderungen können erst nach der Beendigung des Konkursverfahrens eingereicht werden. Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen das Konkursverfahren in den meisten Fällen mit der Liquidation der juristischen Person beendet wird und infolgedessen keine Person mehr existiert, bei der nach dem Konkursverfahren Forderungen geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund sollte man umsichtig vorgehen und dieses Risiko beim Abschluss von Geschäften mit in Konkurs befindlichen juristischen Personen berücksichtigen. Forderungen gegen eine natürliche Person, die im Verlauf eines Konkursverfahrens entstehen, können dem Konkursverfahren zufolge nach dem allgemeinen Verfahren geltend gemacht werden. Es gibt diesbezüglich aber bestimmte Einschränkungen, wenn auch ein Verfahren durchgeführt wird, um einen Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, von seinen Verpflichtungen zu befreien. Verpflichtungen zur Leistung von Ersatz für durch rechtswidrige Handlungen eines Schuldners (juristische Person) entstandene Schäden sind konsolidierte Verpflichtungen. Daher kann nach dem allgemeinen Verfahren vom Schuldner die Erfüllung dieser Verpflichtungen während des Konkursverfahrens verlangt werden. Auch Vollstreckungsverfahren können im Hinblick auf die zu erfüllenden Verpflichtungen gegen die Konkursmasse geführt werden.

Denkbar sind auch Situationen, in denen es nach der Konkurserklärung zur einer Verfügung des Schuldners über einen der Konkursmasse angehörenden Gegenstand kommt. Eine solche Verfügung ist null und nichtig, denn im Augenblick der Konkurserklärung ging das Recht zur Verwaltung der Vermögenswerte und Verfügungen darüber auf den Konkursverwalter über. Kommt es trotzdem zu einer Verfügung durch den Schuldner, werden die von der Gegenpartei auf der Grundlage der Verfügung übertragenen Vermögenswerte an diese Partei zurückgegeben, sofern sie in der Konkursmasse verblieben sind. Andernfalls wird eine Entschädigung geleistet, wenn die Konkursmasse infolge der Übertragung zugenommen hat. Veräußerte der Schuldner den Gegenstand am Tag der Konkurserklärung, wird davon ausgegangen, dass die Veräußerung nach der Konkurserklärung stattfand. Hat der Schuldner vor der Konkurserklärung künftige Forderungen veräußert, wird diese Veräußerung mit der Konkurserklärung in Bezug auf diese nach der Konkurserklärung entstehenden Forderungen null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.

Die Handhabung von nach der Eröffnung von Reorganisations- und Umschuldungsverfahren entstehenden Forderungen

Während der Gültigkeitsdauer eines Reorganisationsplans können auf der Grundlage von Forderungen, für die der Reorganisationsplan gilt, keine Ersatzansprüche angemeldet werden. In Bezug auf andere Forderungen können jedoch Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Während der Gültigkeitsdauer eines Umschuldungsplans können auf der Grundlage von Forderungen, für die der Umschuldungsplan gilt, keine Ersatzansprüche angemeldet oder Anträge in diesbezüglichen Verfahren gestellt werden. In Bezug auf andere Forderungen können jedoch Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Genehmigung eines Umschuldungsplans bringt keine Einschränkung des Rechts der Gläubiger mit sich, in einem Gerichtsverfahren dagegen vorzugehen, dass im Umschuldungsplan Forderungen nicht zugelassen wurden. Gläubiger können in einem Gerichtsverfahren auch gegen die Höhe der Forderung vorgehen, soweit dies den nicht akzeptierten Anteil der Forderung betrifft.

Mit der Einreichung eines Reorganisations- oder Umschuldungsantrags des Schuldners wird die Verjährungsfrist für Forderungen an den Schuldner ausgesetzt. Sobald ein Reorganisationsantrag gestellt worden ist, kann das verhandelnde Gericht auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des Unternehmens mit der (dem Antrag beigefügten) Zustimmung des Reorganisationsberaters Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen das Unternehmen geht, so lange aussetzen, bis der Reorganisationsplan genehmigt wurde oder das Reorganisationsverfahren beendet wird. Bei Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden, über die noch kein Urteil gefällt wurde, ist dies nicht möglich. Lässt ein Gericht einen Antrag auf Umschuldung zu, wird es Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen den Schuldner geht und in denen noch kein Urteil gefällt wurde, so lange aussetzen, bis der Umschuldungsplan genehmigt wurde oder das Verfahren beendet wird.

Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens haftet, wird durch einen Reorganisationsplan nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung des Schuldners haftet, wird durch die Genehmigung eines Umschuldungsplans nicht von der Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners befreit.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen in Konkursverfahren

Die Gläubiger müssen dem Konkursverwalter innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded ihre gesamten vor der Konkurserklärung entstandenen Forderungen mitteilen, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Alle Forderungen der Gläubiger an den Schuldner gelten als mit der Konkurserklärung fällig geworden. Forderungen sind dem Konkursverwalter mittels schriftlichem Antrag (Forderungsnachweis) mitzuteilen. Im Anspruchsnachweis werden Inhalt, Grundlage und Höhe der Forderung dargelegt und es wird angegeben, ob die Forderung durch ein Pfand besichert ist. Ergänzt wird er durch Urkunden, mit denen die im Anspruchsnachweis genannten Umstände belegt werden.

Forderungen werden in schriftlichen Verfahren verteidigt. Sicherungsrechte werden gemeinsam mit den Forderungen, zu deren Besicherung sie dienen, verteidigt. Der Konkursverwalter erstellt auf der Grundlage der vorgelegten Forderungsnachweise ein vorläufiges Gläubigerverzeichnis. Alle Gläubiger und der Schuldner können Einwände gegen die Forderungen der Gläubiger geltend machen. Gegebenenfalls muss auch der Konkursverwalter Einwände geltend machen. Anschließend erhalten die Gläubiger, gegen die ein Einwand gerichtet war, Gelegenheit, zu diesem Stellung zu nehmen. Der Konkursverwalter erstellt auf der Grundlage der diesbezüglich vorgelegten Forderungsnachweise, Einwände und Stellungnahmen ein endgültiges Gläubigerverzeichnis und legt dieses dem Gericht zur Genehmigung vor.

Bei der Genehmigung des Gläubigerverzeichnisses entscheidet das Gericht über die Begründetheit der eingereichten Einwände, Stellungnahmen, Ersuchen und Anträge, die dem Verzeichnis beigefügt sind, legt die Größe, die Rangfolge und die Verteilungsquoten der Forderungen fest und genehmigt das Gläubigerverzeichnis durch ein Gerichtsurteil. Eine Forderung, ihre Rangfolge und das zu ihrer Sicherung dienende Sicherungsrecht gelten als zugelassen, wenn weder der Konkursverwalter noch einer der Gläubiger Einwände dagegen erhebt oder wenn der Konkursverwalter oder der Gläubiger, der den Einwand geltend gemacht hat, auf diesen verzichtet. Für den Verzicht auf einen Einwand muss ein Antrag beim Gericht eingereicht werden.

Folgendes gilt ohne Verteidigung als zugelassen:

  1. Forderungen, die durch eine in Kraft getretene gerichtliche Entscheidung oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, bei der es sich gemäß § 2 Absätze 1 und 6 oder Absatz 61 der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren um einen Vollstreckungstitel handelt, befriedigt werden;
  2. Sicherungsrechte, die durch eine in Kraft getretene gerichtliche Entscheidung oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, bei der es sich gemäß § 2 Absätze 1 und 6 oder Absatz 61 der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren um einen Vollstreckungstitel handelt, anerkannt werden, oder Sicherungsrechte, die im Grundbuch, im Schiffsregister, im Pfandregister oder im Wertpapierregister eingetragen sind;
  3. Forderungen, die durch in Kraft getretene Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts befriedigt werden und in Artikel 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1) aufgeführt sind;
  4. Forderungen, die durch Entscheidungen ausländischer Gerichte befriedigt werden, die in Estland für vollstreckbar erklärt oder ohne Anerkennung vollstreckt werden;
  5. Forderungen zur Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen nach dem öffentlichen Recht, die sich aus einem Verwaltungsrechtsakt im Sinne von § 2 Absatz 1 der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren ergeben, wenn die Frist für die Anfechtung des Verwaltungsrechtsakts vor der Konkurserklärung abgelaufen ist, auch wenn diese Forderungen auf einem amtlichen Dokument eines ausländischen Staates beruhen, das in Estland für vollstreckbar erklärt wurde oder der Vollstreckung ohne Anerkennung unterliegt.

Ein durch ein Gerichtsurteil zu genehmigendes Gläubigerverzeichnis enthält folgende Angaben:

  1. den Namen des Gläubigers;
  2. die Registernummer oder die persönliche Identifikationsnummer des Gläubigers;
  3. die Höhe der zugelassenen Forderung des Gläubigers;
  4. die Rangfolge der zugelassenen Forderung und die Verteilungsquote;
  5. ob die Forderung durch ein Sicherungsrecht gesichert ist;
  6. ob es sich bei der Forderung um eine Solidarverpflichtung oder um eine Forderung handelt, die sich aus einer bedingten Transaktion oder einem Verwaltungsrechtsakt mit einer Nebenbedingung ergibt;
  7. ob der Schuldner Einspruch gegen die Forderung eingelegt hat.

Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen in Reorganisationsverfahren und in Umschuldungsverfahren

In einem Reorganisationsverfahren reicht der Schuldner ein Forderungsverzeichnis ein, in dem er alle an ihn gerichteten Forderungen sowie die zugehörigen Gläubiger aufführt. Die Gläubiger selbst melden folglich keine Forderungen an. Ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans neu geordnet werden soll und der mit der im Reorganisationsverfahren vorgesehenen Höhe seiner Forderung nicht einverstanden ist, kann beim Reorganisationsberater einen schriftlichen Antrag einreichen, in dem er erläutert, in welcher Hinsicht er mit der in der Reorganisationsmitteilung vorgesehenen Forderung nicht einverstanden ist. Mit dem Antrag reicht er darüber hinaus Nachweise für die betreffenden Umstände vor. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Der Schuldner kann Einwände gegen die Argumente des Gläubigers erheben, muss jedoch seinen Standpunkt mit Beweisen belegen. Das Gericht trifft unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise eine Entscheidung über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen und den Umfang der Sicherheitsleistung.

Bei Umschuldungsverfahren gibt der Schuldner in einem Antrag einen Überblick über seine Schulden, und der Vertrauensanwalt erstellt ein detailliertes Forderungsverzeichnis. In einem Umschuldungsplan werden die neu zu ordnenden Verpflichtungen und die Art der vom Schuldner beantragten Neuordnung dargelegt. Ähnlich wie beim Reorganisationsverfahren melden die Gläubiger selbst keine Forderungen an. Ist ein Gläubiger, dessen Forderung neu geordnet werden soll, mit den Angaben des Schuldners im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden, teilt er dem Gericht oder, sofern das Gericht dies so bestimmt hat, dem Berater innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist mit, in welcher Hinsicht er der betreffenden Forderung nicht zustimmt. Darüber hinaus legt er Nachweise für diese Umstände vor. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Ist der Schuldner oder der Vertrauensanwalt mit einer Behauptung, die ein Gläubiger in seinem Antrag macht, nicht einverstanden, legt er dem Gericht den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Das Gericht entscheidet anhand des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen der Sicherheitsleistung.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Nichtsdestotrotz gelten bestimmte Ausnahmen, durch die einige Gläubiger gewisse Vorrechte erhalten.

Vor der Auszahlung von Geldern auf der Grundlage von Verteilungsquoten werden im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren Zahlungen aus der Konkursmasse in der folgenden Reihenfolge geleistet:

  1. Forderungen, die aus den Folgen des Ausschlusses oder der Einziehung von Vermögenswerten entstehen;
  2. dem Schuldner und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen zu leistender Unterhalt;
  3. in einem Konkursverfahren in Bezug auf einen Nachlass die Aufwendungen gemäß § 142 Absatz 1 Satz 1 des Erbrechtsgesetzes;
  4. konsolidierte Verpflichtungen;
  5. im Lauf des Konkursverfahrens entstandene Kosten und Aufwendungen.

Nachdem diese Zahlungen geleistet wurden, werden die Forderungen der Gläubiger in folgender Reihenfolge befriedig:

  1. zugelassene, pfandbesicherte Forderungen;
  2. andere zugelassene Forderungen, die innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet wurden;
  3. andere Forderungen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet aber zugelassen wurden.
  4. in einem Konkursverfahren in Bezug auf einen Nachlass die Aufwendungen gemäß § 142 Absatz 1 Satz 3 des Erbrechtsgesetzes und die Forderungen aus Pflichtteilen.

Sieht ein Vertrag vor, dass die Forderung des Gläubigers nachrangiger als oben dargelegt zu befriedigen ist, so wird die Forderung gemäß dem im Vertrag festgelegten Rang befriedigt. Dies bedeutet, dass die freiwillige Nachrangigkeit von Verpflichtungen berücksichtigt werden kann.

Bei Solidarschuldnern besteht möglicherweise eine Haftpflicht für die Verpflichtungen des Schuldners. In einem solchen Fall haftet der Solidarschuldner, ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber. Zahlt der Solidarschuldner den Anteil der Schulden, den der Gläubiger dem Schuldner gegenüber geltend gemacht hat, wird dieser Anteil von der Forderung abgezogen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Verpflichtung des Schuldners kraft Gesetzes auf einen Dritten übergeht. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, d. h. wenn der Arbeitgeber für zahlungsunfähig erklärt oder das Konkursverfahren durch eine Verfahrenseinstellung beendet wurde, erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für Vergütungen, die ihm vor der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers nicht gezahlt wurden. Er erhält darüber hinaus Urlaubsgeld, das vor der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers nicht ausgezahlt wurde, sowie Sozialleistungen, die ihm entgingen, als sein Arbeitsvertrag vor oder nach der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers gekündigt wurde. Im Hinblick auf zum Fälligkeitstermin nicht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist der Staat im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers Gläubiger im Konkursverfahren.

Bei Reorganisations- und Umschuldungsverfahren besteht keine Konkursmasse im eigentlichen Sinne. Forderungen werden nach dem jeweiligen Reorganisations- oder Umschuldungsplan bezahlt. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens haftet, wird durch einen Reorganisationsplan nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit. Hat die für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens gesamtschuldnerisch haftende Person diese Verpflichtung erfüllt, steht der betreffenden Person nur in dem Umfang ein Regressanspruch gegenüber dem Unternehmen zu, in dem dieses im Rahmen des Reorganisationsplans für die Erfüllung der Verpflichtung haftet. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung des Schuldners haftet, wird durch die Genehmigung eines Umschuldungsplans nicht von der Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners befreit. Hat die für die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners gesamtschuldnerisch haftende Person diese Verpflichtung erfüllt, steht der betreffenden Person nur in dem Umfang ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zu, in dem dieser im Rahmen des Umschuldungsplans für die Erfüllung der Verpflichtung haftet.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Beendigung von Konkursverfahren und Folgen der Beendigung

Das Verfahren in Bezug auf einen Konkursantrag kann vor der Konkurserklärung beendet werden. Nach der Verhandlung des Konkursantrags erklärt das Gericht den Konkurs, lehnt den Antrag ab oder beendet das Verfahren durch Einstellung.

Das Gericht wird das Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Wege eines Beschlusses ohne Konkurserklärung einstellen, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Zuge des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen nicht ausreicht und es unmöglich ist, die Vermögenswerte einzuziehen bzw. zurückzufordern oder eine entsprechende Forderung an ein Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens zu stellen. Das Gericht kann ein Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch ohne Konkurserklärung einstellen, wenn die Vermögenswerte des Schuldners in erster Linie aus Erstattungsforderungen oder Forderungen an Dritte bestehen und die Erfüllung dieser Forderungen unwahrscheinlich ist. Das Gericht stellt das Verfahren nicht ein, wenn der Schuldner, ein Gläubiger oder ein Dritter den Betrag, der vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der im Rahmen des Konkursverfahrens entstehenden Kosten und Aufwendungen festgesetzt wurde, auf das hierfür vorgeschriebene Konto überweist oder wenn das Gericht dem Antrag der Insolvenzabteilung auf Durchführung eines Konkursverfahrens gegen eine juristische Person im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung stattgibt. Endet das Konkursverfahren einer juristischen Person mit einer Verfahrenseinstellung, liquidiert der vorläufige Konkursverwalter die juristische Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens ohne Liquidationsverfahren. Verfügt der Schuldner bei der Einstellung eines Konkursverfahrens über Vermögen, werden zuerst die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und notwendige Aufwendungen beglichen.

Konkursverfahren enden nach dem Wegfall der Konkursgründe, mit der Zustimmung der Gläubiger, nach der Genehmigung des Abschlussberichts, nach der Genehmigung eines Vergleichs oder aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen mit ihrer Einstellung.

Das Gericht stellt das Konkursverfahren ein, wenn die Konkursmasse nicht ausreicht, um die konsolidierten Verpflichtungen und die im Rahmen des Konkursverfahrens anfallenden Kosten und Aufwendungen zu decken. Ist der Schuldner eine juristische Person, schlägt das Gericht der Insolvenzabteilung vor, einen Antrag auf Durchführung eines Konkursverfahrens im Rahmen einer öffentlichen Untersuchung zu stellen, wobei eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags eingeräumt wird. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das Verfahren nicht beendet und als öffentliche Untersuchung fortgesetzt.

Das Gericht beendet ein Konkursverfahren auf Antrag des Schuldners, wenn die Gründe für das Konkursverfahren weggefallen sind. Hierzu muss der Schuldner jedoch nachweisen, dass er nicht zahlungsunfähig ist oder dass in Zukunft nicht mit seiner Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist, wenn der Konkurs erklärt wurde, weil die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand. Wird ein Konkursverfahren wegen des Wegfalls der Gründe für das Konkursverfahren beendet, wird die betroffene juristische Person nicht aufgelöst.

Das Gericht beendet ein Konkursverfahren auf entsprechenden Antrag des Schuldners, wenn alle Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet hatten, ihre Zustimmung zur Beendigung des Verfahrens erteilt haben. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person und ist diese auf Dauer zahlungsunfähig, fällt das Gericht im Wege eines Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens auch eine Entscheidung über die Liquidation dieses Schuldners.

Ein Konkursverfahren endet mit der Genehmigung des Abschlussberichts, den der Konkursverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht vorlegt. In seinem Abschlussbericht übermittelt der Konkursverwalter Informationen über die Konkursmasse und die mit ihrem Verkauf erzielten Einnahmen, Zahlungen, festgestellte Forderungen der Gläubiger, angestrengte und noch nicht angestrengte Klagen usw. Gläubiger können beim Gericht Einwände gegen den Abschlussbericht geltend machen. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung des Abschlussberichts und die Beendigung des Konkursverfahrens. Das Gericht lehnt die Genehmigung des Abschlussberichts ab und weist diesen mittels eines Beschlusses zur Fortführung des Konkursverfahrens an den Konkursverwalter zurück, wenn aus dem Abschlussbericht hervorgeht, dass die Rechte des Schuldners oder der Gläubiger im Konkursverfahren verletzt worden sind.

Ein Konkursverfahren kann auch mit einer Vergleichserklärung beendet werden. Ein Vergleich ist eine zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern getroffene Vereinbarung über die Tilgung von Schulden. Ein Vergleich beinhaltet eine Herabsetzung der Schulden oder eine Verlängerung der Tilgungsfrist. Im Konkursverfahren wird ein Vergleich auf Vorschlag des Schuldners oder, nach der Konkurserklärung, des Konkursverwalters geschlossen. Angenommen wird der Vergleichsbeschluss von der Gläubigerversammlung. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung des Vergleichs und beendet das Konkursverfahren mittels eines Beschlusses zur Genehmigung des Vergleichs.

Wird ein Konkursverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Konkurserklärung beendet, übermittelt der Konkursverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht alle sechs Monate bis zur Beendigung des Konkursverfahrens einen Bericht. In diesem Bericht legt der Konkursverwalter die Gründe für den noch nicht erfolgten Abschluss des Konkursverfahrens dar und übermittelt Angaben zur bereits verkauften und noch nicht verkauften Konkursmasse sowie zur Verwaltung der Konkursmasse. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, entlastet das Gericht den Konkursverwalter mit der Beendigung des Konkursverfahrens. Das Gericht kann die Entlastung ablehnen, wenn die Konkursmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig verkauft worden ist, wenn noch Gelder für die Konkursmasse eingehen müssen, die vom Konkursverwalter angestrengten Klagen noch nicht verhandelt worden sind oder wenn der Konkursverwalter beabsichtigt oder verpflichtet ist, eine Klage anzustrengen. In einem solchen Fall setzt der Konkursverwalter auch nach der Beendigung des Konkursverfahrens seine Tätigkeit fort. Gehen nach dem Ende des Konkursverfahrens und der Entlastung des Konkursverwalters Gelder in die Konkursmasse ein, werden zur Verteilung zurückgelegte Gelder frei oder stellt sich heraus, dass die Konkursmasse Gegenstände umfasst, die bei der Durchführung des Konkursverfahrens nicht berücksichtigt wurden, fasst das Gericht auf eigene Initiative bzw. auf Antrag des Konkursverwalters oder eines Gläubigers einen Beschluss über eine nachträgliche Verteilung.

Beendigung von Reorganisationsverfahren und Folgen der Beendigung

Ein Reorganisationsverfahren endet, wenn es bereits vor dem Fälligkeitstermin abgeschlossen wird oder wenn der Reorganisationsplan aufgehoben oder vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt wird bzw. wenn er vor Ablauf der im Reorganisationsplan dafür festgelegten Frist durchgeführt wird. Wurde ein Reorganisationsplan vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt, endet das Reorganisationsverfahren, wenn das Unternehmen sämtliche Verpflichtungen, die es im Rahmen des Reorganisationsplans übernommen hat, vor Ablauf der für die Umsetzung des Reorganisationsplans vorgesehenen Frist erfüllt hat.

Reorganisationsverfahren können nur vor der Genehmigung des Reorganisationsplans vorzeitig beendet werden. Das Gericht beendet ein Reorganisationsverfahren vor dem Fälligkeitstermin, wenn das Unternehmen gegen seine Mitwirkungspflicht verstößt oder den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Kosten und Aufwendungen des Reorganisationsberaters oder Sachverständigen festgesetzten Betrag nicht bezahlt, wenn der Reorganisationsplan nicht genehmigt wird, das Unternehmen einen entsprechenden Antrag stellt, die Gründe für die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens weggefallen sind, die Vermögenswerte des Unternehmens verschwendet werden oder den Interessen der Gläubiger geschadet wird und ferner, wenn der Reorganisationsplan nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht wird oder das Unternehmen falsche Informationen zu den Forderungen eingereicht hat. Beendet das Gericht ein Reorganisationsverfahren vor dem Fälligkeitstermin, fallen alle Folgen der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens rückwirkend weg.

Sobald die Frist für die Umsetzung eines Reorganisationsplans abläuft, endet das Reorganisationsverfahren.

Ein Reorganisationsverfahren kann auch mit der Aufhebung des Reorganisationsplans enden. Ein Reorganisationsplan wird aufgehoben, wenn das Unternehmen für ein nach der Genehmigung des Reorganisationsplans begangenes Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren verurteilt wurde, wenn das Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reorganisationsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Reorganisationsplans offenbar wird, dass das Unternehmen nicht zur Erfüllung der im Rahmen des Reorganisationsplans übernommenen Verpflichtungen in der Lage ist. Eine Aufhebung erfolgt ferner auf Antrag des Reorganisationsberaters, wenn die Aufsichtsgebühr nicht gezahlt wird oder das Unternehmen dem Reorganisationsberater bei der Erfüllung der Aufsichtspflichten keine Unterstützung leistet oder dem Reorganisationsberater nicht die Informationen übermittelt, die dieser zur Wahrnehmung seines Auftrags benötigt. Ein Reorganisationsplan wird auch aufgehoben, wenn das Unternehmen einen Antrag zur Änderung des Reorganisationsplans stellt oder wenn es für zahlungsunfähig erklärt wird. Zu den Folgen der Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens gehört auch die Verlängerung der in etwaigen späteren Konkurs- oder Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Frist für die Rückabwicklung. Diese Folge fällt nicht weg.

Beendigung des Umschuldungsverfahrens und Folgen der Beendigung

Ein Umschuldungsverfahren endet, wenn der Umschuldungsantrag aufgehoben wird, das Verfahren beendet wird oder wenn die im Umschuldungsplan festgelegte Frist für dessen Umsetzung abläuft. Wird ein Umschuldungsplan vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt, endet das Verfahren, wenn der Schuldner alle im Rahmen des Umschuldungsplans übernommenen Verpflichtungen vor dem Ablauf der für die Umsetzung des Umschuldungsplans vorgesehenen Frist erfüllt hat.

Das Gericht hebt einen Umschuldungsplan auf Antrag des Schuldners auf oder wenn der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wird. Das Gericht kann einen Umschuldungsplan aufheben, wenn der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Umschuldungsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umschuldungsplans klar wird, dass der Schuldner nicht zur Erfüllung der darin übernommenen Verpflichtungen in der Lage ist. Das Gericht kann den Plan ferner aufheben, wenn der Schuldner keine Liquiditätsprobleme hat oder diese überwunden hat, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder Verpflichtungen übermittelt hat, wenn der Schuldner Zahlungen an im Umschuldungsplan nicht genannte Gläubiger geleistet und somit den Interessen der anderen Gläubiger in erheblichem Umfang geschadet hat, oder wenn der Schuldner dem Gericht oder Berater im Zuge der Erfüllung der Aufsichtspflicht keine Unterstützung leistet oder die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Informationen nicht übermittelt. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütungen und Aufwendungen des Beraters oder Sachverständigen festgesetzten Betrag nicht zahlt. Mit der Aufhebung eines Umschuldungsplans fallen alle Folgen der Zulassung des Umschuldungsantrags rückwirkend weg. Zu den Folgen der Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens gehört auch die Verlängerung der in etwaigen späteren Konkurs- oder Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Frist für die Rückabwicklung. Diese Folge fällt nicht weg.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Konkursverfahrens

Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können Forderungen, die während des Konkursverfahrens hätten angemeldet werden können, aber nicht angemeldet wurden, und Forderungen, die eingereicht, aber nicht befriedigt wurden oder gegen die der Schuldner Einwände erhob, nach dem allgemeinen Verfahren seitens der Gläubiger gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. In diesem Fall werden für den Zeitraum des Konkursverfahrens keine Zinsen und Verzugszinsen berechnet.

Wird eine natürliche Person als Schuldnerin von ihren im Zuge des Konkursverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen befreit, erlöschen die Forderungen der Konkursgläubiger gegen den Schuldner. Dies schließt auch Forderungen von Konkursgläubigern ein, die ihre Forderungen im Konkursverfahren nicht angemeldet haben; ausgenommen sind jedoch Entschädigungsverpflichtungen für vorsätzlich durch rechtswidrige Handlungen verursachte Schäden sowie Verpflichtungen zu Unterhaltungszahlungen für Kinder oder Eltern.

Gläubiger können nach der Beendigung eines Konkursverfahrens ihre im Zuge des Konkursverfahrens nicht befriedigten Forderungen aus konsolidierten Verpflichtungen dem Schuldner gegenüber geltend machen. Auch im Verlauf eines Konkursverfahrens entstandene Forderungen, die im Konkursverfahren nicht angemeldet werden konnten, können nach dem allgemeinen Verfahren dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Konkursverfahrens. Soweit eine im Konkursverfahren zugelassene Forderung eines Gläubigers im Zuge des Konkursverfahrens nicht befriedigt wurde, stellt der entsprechende Beschluss den Vollstreckungstitel dar. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhoben oder das Gericht die Forderung des Gläubigers zugelassen hat.

Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Reorganisationsverfahrens

Wird ein Reorganisationsverfahren nach Ablauf der Frist für die Durchführung des Verfahrens beendet, können Gläubiger im Rahmen des Reorganisationsplans neu geordnete Forderungen nur in dem Umfang vollstrecken, der im Reorganisationsplan vereinbart, aber nicht plangemäß erfüllt wurde.

Mit der Aufhebung oder vorzeitigen Aufkündigung eines Reorganisationsplans fallen alle Folgen der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens rückwirkend weg. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Reorganisationsplans neu geordnet wurde, wird dem Unternehmen gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Reorganisationsplans erzielte.

Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Umschuldungsverfahrens

Ist die Frist für die Umsetzung eines Umschuldungsplans verstrichen, können Gläubiger Forderungen, die im Rahmen des Plans neu geordnet wurden, nur in dem Umfang vollstrecken, der im Rahmen des Plans vereinbart, aber nicht erfüllt wurde. Wird der Plan aufgehoben, wird der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umschuldungsplans neu geordnet wurde, dem Schuldner gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Umschuldungsplans erzielte.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Konkursverfahren

Wird ein Konkursantrag befriedigt oder endet das Konkursverfahren mit einem Vergleich, werden die im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen aus der Konkursmasse bezahlt. Wird der Konkursantrag eines Gläubigers vom Gericht abgewiesen bzw. abgelehnt oder wird das Verfahren beendet, weil der Gläubiger seinen Antrag zurückzieht, erstattet der Gläubiger die im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen. Bei einer Einstellung des Konkursverfahrens entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände über die Aufteilung der im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen.

Wird ein auf Antrag des Schuldners eröffnetes Verfahren ohne Konkurserklärung eingestellt und reichen die Vermögenswerte des Schuldners für die erforderlichen Zahlungen nicht aus, ordnet das Gericht an, dass der Schuldner die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und die erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt. Es kann aber auch anordnen, dass diese aus staatlichen Mitteln erstattet werden. Der Höchstbetrag für aus staatlichen Mitteln geleistete Erstattungen der Vergütung und Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters beläuft sich auf ein monatliches Mindestgehalt (einschließlich gesetzlicher Steuern, aber ohne Mehrwertsteuer). Hat der Schuldner, ein Gläubiger oder ein Dritter den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und erstattungsfähigen Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters festgesetzten Betrag auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto eingezahlt, ordnet das Gericht keine Erstattung der Vergütung und Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters aus staatlichen Mitteln an.

Wird von oder gegenüber einem Schuldner, der eine natürliche Person ist, ein Insolvenzantrag gestellt, gilt ein ähnliches Verfahren. Anstelle eines vorläufigen Konkursverwalters wird für die natürliche Person ein Vertrauensanwalt bestellt.

Reorganisationsverfahren

Wird das Reorganisationsverfahren eröffnet, setzt das Gericht eine Frist fest, innerhalb derer das Unternehmen den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der anfänglichen Vergütung und der anfänglichen Aufwendungen des Reorganisationsberaters auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto überweisen muss. Zahlt das Unternehmen diesen Betrag nicht ein, beendet das Gericht das Reorganisationsverfahren. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung und der zu erstattenden Aufwendungen des Reorganisationsberaters trifft das Gericht, sobald der Reorganisationsberater entlastet oder der Reorganisationsplan auf der Grundlage des Berichts über die Tätigkeiten und Aufwendungen des Reorganisationsberaters genehmigt worden ist.

Bezieht das Gericht Sachverständige in ein Reorganisationsverfahren ein, haben diese Anspruch auf Erstattung notwendiger, gerechtfertigter Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Pflichten. Über die Höhe der zu erstattenden Vergütung und Aufwendungen eines Sachverständigen entscheidet das Gericht. Bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung kann das Gericht auch das Unternehmen anhören.

Umschuldungsverfahren

Der Schuldner trägt die im Rahmen eines Umschuldungsverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen. Die Gläubiger tragen ihre Verfahrenskosten selbst. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Schuldner die Verfahrenskosten der Gläubiger trägt, wenn der Schuldner wissentlich einen unbegründeten Umschuldungsantrag stellte oder den Gläubigern Verfahrenskosten verursachte, indem er auf andere Weise wissentlich falsche Informationen übermittelte bzw. wissentlich einen unbegründeten Antrag stellte oder unbegründete Einwände einlegte. Wird der Umschuldungsplan umgesetzt, muss der Schuldner die aus staatlichen Mitteln gewährte Prozesskostenhilfe nicht zurückerstatten. Bei der Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens setzt das Gericht den Betrag fest, den der Schuldner als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und Aufwendungen des Vertrauensanwalts auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto überweisen muss. Bestellt das Gericht einen Sachverständigen, so kann es auch den Betrag bestimmen, den der Schuldner als Ausgleich für die Vergütung und die Auslagen des Sachverständigen im Voraus zu überweisen hat.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Konkursverfahren

Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.

Das Gericht wird Geschäfte oder andere Handlungen des Schuldners, die vor der Konkurserklärung geschlossen oder durchgeführt wurden und den Interessen der Gläubiger schaden, im Wege eines Rückabwicklungsverfahrens widerrufen. Wird in dem Zeitraum zwischen der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters oder Vertrauensanwalts und der Konkurserklärung ein der Rückabwicklung unterliegendes Geschäft geschlossen oder eine andere Handlung durchgeführt, die rückgängig zu machen ist, wird davon ausgegangen, dass diese Geschäfte oder anderen Handlungen den Interessen der Gläubiger geschadet haben.

Der Schuldner, ein Gläubiger oder der Konkursverwalter können beim Gericht den Widerruf eines Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragen, wenn der betreffende Beschluss dem Gesetz zuwiderläuft oder unter Verletzung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens getroffen wurde. Der Widerruf kann auch beantragt werden, wenn das Recht zur Anfechtung des Gläubigerbeschlusses in den Rechtsvorschriften unmittelbar vorgesehen ist.

Der Widerruf eines Beschlusses der Gläubigerversammlung kann auch beantragt werden, wenn der Beschluss den gemeinsamen Interessen der Gläubiger schadet. Wurde ein Verfahren zur Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verpflichtungen (Restschuldbefreiung) eröffnet, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers seinen Beschluss zur Befreiung des Gläubigers von den im Zuge des Konkursverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen innerhalb eines Jahres nach Erlass seines Beschlusses aufheben, wenn offenbar wird, dass der Schuldner im Zuge des Verfahrens zur Restschuldbefreiung gegen seine Pflichten verstoßen und damit die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger in erheblichem Umfang behindert hat.

Haben der Schuldner und die Gläubiger nach der Konkurserklärung vereinbart, einen Vergleich einzugehen, kann das Gericht den Vergleich aufheben, wenn der Schuldner seine aus dem Vergleich entstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt, wenn er für ein Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren verurteilt wird, oder wenn, nachdem mindestens die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Vergleichs verstrichen ist, offenbar wird, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Bedingungen des Vergleichs zu erfüllen. Die Aufhebung eines Vergleichs wirkt sich auf alle an dem Vergleich beteiligten Gläubiger aus und schützt auf diese Weise die allgemeine Gläubigergemeinschaft.

Reorganisationsverfahren

Das Gericht hebt einen Reorganisationsplan auf, wenn das Unternehmen für ein nach der Genehmigung des Reorganisationsplans begangenes Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren verurteilt wurde, wenn das Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reorganisationsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Reorganisationsplans offenbar wird, dass das Unternehmen zur Erfüllung der im Rahmen des Reorganisationsplans übernommenen Verpflichtungen nicht in der Lage ist. Eine Aufhebung erfolgt ferner auf Antrag des Reorganisationsberaters, wenn die Aufsichtsgebühr nicht gezahlt wird oder das Unternehmen dem Reorganisationsberater bei der Erfüllung der Aufsichtspflichten keine Unterstützung leistet oder dem Reorganisationsberater nicht die Informationen übermittelt, die dieser zur Wahrnehmung seines Auftrags benötigt. Ein Reorganisationsplan wird auch auf Antrag des Unternehmens aufgehoben oder wenn es für zahlungsunfähig erklärt wird. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Reorganisationsplans neu geordnet wurde, wird dem Unternehmen gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Ferner müssen bei der Umsetzung des Reorganisationsplans die Gewinne des Gläubigers berücksichtigt werden.

Umschuldungsverfahren

Das Gericht hebt einen Umschuldungsplan auf entsprechenden Antrag des Schuldners oder im Fall der Konkurserklärung des Schuldners auf. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umschuldungsplans in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umschuldungsplans offenbar wird, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die darin übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gericht kann den Plan ferner aufheben, wenn der Schuldner keine Liquiditätsprobleme hat oder diese überwunden hat und eine Neuordnung der Forderungen der Gläubiger aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Lage diesen nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder Verpflichtungen übermittelt hat, wenn der Schuldner Zahlungen an im Umschuldungsplan nicht genannte Gläubiger geleistet und somit den Interessen der anderen Gläubiger in erheblichem Umfang geschadet hat oder wenn der Schuldner dem Gericht oder Berater im Zuge der Erfüllung der Aufsichtspflicht keine Unterstützung leistet oder die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Informationen nicht übermittelt. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss festgesetzten Betrag nicht zahlt. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umschuldungsplans neu geordnet wurde, wird dem Schuldner gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Umschuldungsplans erzielte.

Letzte Aktualisierung: 24/08/2023

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