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In den estnischen Rechtsvorschriften sind drei unterschiedliche Arten von Insolvenzverfahren vorgesehen: Konkursverfahren, Reorganisationsverfahren und Umschuldungsverfahren. Konkursverfahren werden durch das Konkursgesetz geregelt, die Regeln für Reorganisationen sind im Reorganisationsgesetz festgelegt, und für Umschuldungen gilt das Umschuldungs- und Gläubigerschutzgesetz. Diese Gesetze können in estnischer und englischer Sprache in der amtlichen Online-Veröffentlichung Estlands, Riigi Teataja (Amtsblatt), eingesehen werden.
Konkursverfahren dienen dem Zweck, mittels Übertragung des Vermögens des Schuldners oder Sanierung seines Unternehmens die Forderungen der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Natürliche Personen erhalten die Chance, durch ein Konkursverfahren von ihren Verpflichtungen befreit zu werden. Im Zuge des Konkursverfahrens wird die Ursache für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ermittelt.
In einem Reorganisationsverfahren wird das Ziel verfolgt, im Zuge einer Umstrukturierung eines Unternehmens die Interessen von Unternehmen, Gläubigern und Dritten zu wahren und ihre Rechte zu schützen. Unter der Reorganisation oder Umstrukturierung eines Unternehmens ist die Anwendung einer Reihe von Maßnahmen zu verstehen, mit denen ein Unternehmen in die Lage versetzt werden soll, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu überwinden, seine Liquidität wiederherzustellen, seine Rentabilität zu verbessern und eine tragfähige Führung seiner Geschäfte sicherzustellen.
Mit einem Umschuldungsverfahren wird das Ziel verfolgt, die Schulden einer natürlichen Person mit Solvenzproblemen (Schuldner) neu zu strukturieren und auf diese Weise die Liquiditätsschwierigkeiten zu beheben und ein Konkursverfahren zu vermeiden. Ein Umschuldungsverfahren ermöglicht es einem Schuldner, durch Verlängerung der Frist für die Erfüllung einer Verbindlichkeit, durch die Begleichung der Verbindlichkeit in Raten oder durch die Herabsetzung der Verbindlichkeit seine finanziellen Verpflichtungen (persönlichen Schulden) neu zu ordnen.
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) erstreckt sich auf Konkursverfahren und Umschuldungsverfahren.
Nach estnischem Recht ist eine natürliche Person ein Mensch. Im Insolvenzrecht ist es unerheblich, ob eine natürliche Person im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt oder nicht (d. h. es gibt keinen Unterschied zwischen selbstständig erwerbstätigen Personen und Verbrauchern). Eine juristische Person ist ein nach Maßgabe des Gesetzes gegründeter Rechtsträger. Bei juristischen Personen wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterschieden. Eine „juristische Person des Privatrechts“ ist ein Rechtssubjekt, das zur Förderung privater Interessen im Einklang mit einem Gesetz über die entsprechende Art juristischer Personen gegründet wurde. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Wirtschaftsverbände, Stiftungen und gemeinnützige Vereine sind juristische Personen des Privatrechts. Der Staat, Gebietskörperschaften und andere Rechtssubjekte, die im öffentlichen Interesse im Einklang mit einem die jeweilige juristische Person betreffenden Gesetz gegründet wurden, sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1. Konkursverfahren
Konkursverfahren richten sich gegen zahlungsunfähige juristische und natürliche Personen. In Bezug auf den Staat oder Gebietskörperschaften ist kein Konkurs möglich.
2. Reorganisationsverfahren
Ein Reorganisationsverfahren kann nur in Bezug auf juristische Personen des Privatrechts eingeleitet werden.
3. Umschuldungsverfahren
Umschuldungsverfahren richten sich an natürliche Personen, deren Zahlungsfähigkeit gefährdet ist.
1. Konkursverfahren
Konkurs bedeutet, dass ein Schuldner in einer gerichtlichen Entscheidung für zahlungsunfähig erklärt wurde. Die erste und wichtigste Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist folglich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen und wenn diese Unfähigkeit aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners nicht nur vorübergehend ist. Eine juristische Person ist als Schuldner auch dann zahlungsunfähig, wenn das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung seiner Verpflichtungen ausreicht und diese Situation nicht nur vorübergehend ist. Wird der Konkursantrag vom Schuldner gestellt, erklärt das Gericht auch dann den Konkurs, wenn davon auszugehen ist, dass die Zahlungsunfähigkeit in naher Zukunft eintreten wird. Stellt der Schuldner den Konkursantrag, wird davon ausgegangen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Die zweite Hauptvoraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die Anmeldung des Konkurses, die durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen kann. Im Falle des Todes des Schuldners kann der Konkurs auch von seinem Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter angemeldet werden. Es gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Konkursanmeldung durch den Schuldner selbst. In den gesetzlich geregelten Fällen können auch andere Personen die Konkursanmeldung übernehmen. Für sie gelten dann die gleichen Bestimmungen wie für Gläubiger, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
Wird der Konkursantrag vom Schuldner eingereicht, muss er mit dem Antrag Beweise für seine Zahlungsunfähigkeit vorlegen. Reicht ein Gläubiger den Konkursantrag ein, muss dieser mit dem Konkursantrag Beweise für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlegen und zudem die Existenz seiner Forderung belegen.
Das Gericht kann vom antragstellenden Gläubiger die Zahlung eines als Gerichtskostenvorschuss festgesetzten Geldbetrags verlangen, der dazu dient, die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und die Auslagen zu bezahlen, wenn Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Konkursmasse nicht zur Deckung dieser Kosten ausreichen wird. Zahlt der Gläubiger den Kostenvorschuss nicht, wird das Verfahren eingestellt. Handelt es sich bei dem Gläubiger, der den Vorschuss für die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens nicht zahlt, um einen Beschäftigten eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers, kann dieser Gläubiger beim estnischen Arbeitslosenversicherungsfonds (Eesti Töötukassa) staatliche Hilfe beantragen.
Das Gericht wird den Konkursantrag eines Gläubigers nicht zulassen, wenn daraus nicht hervorgeht, dass der Antragsteller eine Forderung gegenüber dem Schuldner hat, wenn im Konkursantrag die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht belegt wird oder wenn sich der Konkursantrag auf eine Forderung stützt, die in den Geltungsbereich eines Reorganisations- bzw. Umstrukturierungsplans oder eines Umschuldungsplans fällt. Das Gericht wird einen Konkursantrag auch dann nicht zulassen, wenn andere in der Zivilprozessordnung vorgesehene Gründe vorliegen.
Vor der Konkurserklärung und der Eröffnung des Konkursverfahrens finden sogenannte Vorverfahren statt. Beschließt das Gericht, einen Konkursantrag zuzulassen, bestellt es einen vorläufigen Konkursverwalter. Das Gericht kann allerdings in Anbetracht der finanziellen Lage des Schuldners die Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters ablehnen und den Schuldner für Konkurs erklären. Bestellt das Gericht keinen vorläufigen Konkursverwalter, erfolgt keine Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage des Konkursantrags und das Verfahren wird beendet. Der vorläufige Konkursverwalter bestimmt die Vermögenswerte des Schuldners und berücksichtigt dabei die Verpflichtungen des Schuldners sowie gegen Vermögenswerte des Schuldners laufende Vollstreckungsverfahren. Ferner prüft er, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Konkursverfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen ausreicht. Der vorläufige Konkursverwalter bewertet die finanzielle Lage und die Liquidität des Schuldners sowie die Aussichten für eine Fortführung der Aktivitäten des Schuldnerunternehmens und, sofern es sich um eine juristische Person handelt, die Perspektiven für die Sanierung des Schuldners. Zudem stellt er sicher, dass die Vermögenswerte des Schuldners erhalten bleiben usw. Aus den Tätigkeiten des vorläufigen Konkursverwalters muss ersichtlich werden, ob der Konkursantrag zu genehmigen oder abzuweisen ist.
Das Gericht wird das Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ohne Konkurserklärung einstellen, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Zuge des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen nicht ausreicht und es unmöglich ist, die Vermögenswerte einzuziehen bzw. zurückzufordern oder an ein Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens eine entsprechende Forderung zu stellen.
Das Gericht erklärt den Konkurs im Wege eines gerichtlichen Beschlusses (Konkursbeschluss). Im Konkursbeschluss muss der Zeitpunkt der Konkurserklärung aufgeführt werden. Das Konkursverfahren beginnt mit der Konkurserklärung.
Hat das Gericht den Konkurs erklärt, wird es umgehend eine entsprechende Mitteilung (Konkurseröffnungserklärung) im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded (Amtliche Bekanntmachungen) veröffentlichen.
Ein Konkursbeschluss ist sofort vollstreckbar. Die Vollstreckung eines Konkursbeschlusses kann nicht ausgesetzt oder verschoben werden. Auch kann die gesetzlich für die Vollstreckung eines Konkursbeschlusses vorgesehene Verfahrensweise nicht geändert werden. Hebt ein höheres Gericht einen Konkursbeschluss auf, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der seitens oder bezüglich des Konkursverwalters vorgenommenen Rechtshandlungen. Sowohl der Schuldner als auch der antragstellende Gläubiger können innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung Rechtsmittel gegen den Konkursbeschluss einlegen. Gegen die Entscheidung, die das Bezirksgericht bezüglich des gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittels trifft, können der Schuldner und der antragstellende Gläubiger Rechtsmittel beim Staatsgerichtshof einlegen. Dem Konkursverwalter ist es untersagt, im Namen des Schuldners Rechtsmittel einzulegen oder den Schuldner in der Verhandlung über ein Rechtsmittel zu vertreten.
Müssen im Rahmen eines Konkursverfahrens Erklärungen oder Verfahrensdokumente veröffentlicht werden, hat dies im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded zu erfolgen. Das Gericht kann Zeit und Ort der Verhandlung eines Konkursantrags im Ametlikud Teadaanded veröffentlichen. Bekanntmachungen bezüglich eines Konkursbeschlusses, in denen ein Schuldner für Konkurs erklärt wird (Konkurseröffnungserklärung), werden vom Gericht unverzüglich im Ametlikud Teadaanded veröffentlicht.
2. Reorganisationsverfahren
Zur Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens stellt das betreffende Unternehmen einen entsprechenden Antrag.
Das Gericht eröffnet ein Reorganisationsverfahren, wenn der Antrag die Anforderungen der Zivilprozessordnung und des Reorganisationsgesetzes erfüllt und das Unternehmen begründete Argumente übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass
Ein Reorganisationsverfahren wird nicht eröffnet, wenn
Ersucht ein Unternehmen um eine Reorganisation, kann das Gericht die Zulassung des Antrags darüber hinaus ablehnen, wenn das Unternehmen keine stichhaltigen Gründe dafür angeführt hat, dass es eine Umstrukturierung benötigt und dass nach der Umstrukturierung mit einer nachhaltigen Führung der Geschäfte des Unternehmens zu rechnen ist.
Das Gericht eröffnet das Reorganisationsverfahren innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags im Wege eines Beschlusses.
Der Beschluss zur Eröffnung des Reorganisationsverfahrens enthält unter anderem folgende Angaben:
Die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens bewirkt Folgendes:
Hat das Gericht die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens beschlossen und einen Reorganisationsbeschluss erlassen, übermittelt der Reorganisationsberater den Gläubigern unverzüglich eine Reorganisationsmitteilung, in der er die Gläubiger über die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens und die Höhe der Forderungen, die sie laut Forderungsverzeichnis gegen das Unternehmen haben, unterrichtet.
3. Umschuldungsverfahren
Umschuldungsverfahren ermöglichen es Schuldnern, ihre finanziellen Verpflichtungen neu zu ordnen. Von Liquiditätsproblemen eines Schuldners wird ausgegangen, wenn er nicht in der Lage ist oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.
Zur Eröffnung eines Umschuldungsverfahrens stellt der Schuldner bei einem Gericht einen entsprechenden Antrag, dem unter anderem ein Umschuldungsplan beigefügt werden muss. Aus diesem Plan müssen die Verpflichtungen hervorgehen, für die eine Umschuldung erforderlich ist. Außerdem muss die Art und Weise der Umschuldung und die Frist für die Durchführung des Umschuldungsplans genannt werden. Bevor bei Gericht ein Umschuldungsantrag gestellt wird, muss der Schuldner die erforderlichen Schritte für eine außergerichtliche Neuordnung seiner Schulden durchführen.
Das Gericht lässt den Antrag auf Umschuldung zu, wenn er die Anforderungen der Zivilprozessordnung sowie des Umschuldungs- und Gläubigerschutzgesetzes erfüllt. Der Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags wird dem Schuldner und allen Gläubigern, für deren Forderungen der Schuldner eine Umschuldung anstrebt, übermittelt. Darüber hinaus wird der Beschluss im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded veröffentlicht.
Das Gericht lässt einen Umschuldungsantrag nicht zu, wenn
Das Gericht kann die Zulassung eines Umschuldungsantrags ablehnen, wenn
Entscheidet das Gericht in seinem Urteil über den Antrag des Schuldners, dass ein Umschuldungsverfahren eröffnet werden soll, übermittelt es dem Schuldner und allen Gläubigern, für deren Forderungen der Schuldner eine Umschuldung anstrebt, seinen Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags. Darüber hinaus wird der Beschluss im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded veröffentlicht.
Wird der Umschuldungsantrag zugelassen, wird die Berechnung von Verzugszinsen oder im Zeitablauf steigenden Vertragsstrafen gegen den Schuldner bis zur Genehmigung des Umschuldungsplans oder zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt. Dies gilt nicht für Forderungen, deren Umschuldung der Schuldner nicht anstrebt. Wird ein Umschuldungsantrag zugelassen, kann ein Gläubiger einen mit dem Schuldner eingegangenen Vertrag, aus dem die Forderungen entstehen, deren Neuordnung der Schuldner anstrebt, nicht kündigen, indem er sich auf einen vor der Stellung des Umschuldungsantrags eingetretenen Verstoß gegen eine finanzielle Verpflichtung beruft; ebenso wenig kann er mit dieser Begründung die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigern. Vereinbarungen, nach denen ein Gläubiger einen Vertrag bei der Stellung eines Umschuldungsantrags oder der Genehmigung eines Umschuldungsplans kündigen darf, sind null und nichtig. Wird ein Umschuldungsantrag zugelassen, setzt das Gericht in das Vermögen des Schuldners betriebene Vollstreckungsverfahren (oder die Zwangsvollstreckungen) bis zur Genehmigung des Umschuldungsplans oder Beendigung des Verfahrens aus. Das Gericht kann ferner in Bezug auf finanzielle Forderungen an den Schuldner laufende Gerichtsverfahren, in denen noch kein Urteil gefällt wurde, aussetzen. Ferner kann es Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Pfändung eines Bankkontos, aufheben und Gläubigern die Ausübung ihrer Rechte aus seitens des Schuldners gewährten Sicherheiten untersagen, wobei dies auch den Verkauf oder das Ersuchen um den Verkauf des Pfändungsgegenstandes einschließt.
Sobald die Konkurserklärung erfolgt ist, wird das Vermögen des Schuldners zur Konkursmasse und das Recht des Schuldners zur Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse wird an den Konkursverwalter übertragen.
Das Vermögen des Schuldners wird auf der Grundlage eines Konkursbeschlusses zur Konkursmasse und dient zur Befriedigung von Gläubigerforderungen und Durchführung des Konkursverfahrens. Unter der Konkursmasse sind die zum Zeitpunkt der Konkurserklärung vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, die durch den Schuldner zurückgeforderten oder eingezogenen Vermögenswerte sowie Vermögenswerte zu verstehen, die der Schuldner während des Konkursverfahrens erwarb. Vermögensgegenstände des Schuldners, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gehen nicht in die Konkursmasse ein.
Für Vermögensgegenstände, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gilt die Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren. Das Gesetz schreibt ein Verzeichnis von der Beschlagnahme freigestellter Gegenstände vor, das nicht vollständig sein muss. Der Katalog von der Beschlagnahme freigestellter Gegenstände dient vor allem dazu, einen sozialen Mindestschutz für den Schuldner sicherzustellen. Das Verkaufsverbot für von der Beschlagnahme freigestellte Gegenstände ist zudem auf die Notwendigkeit des Schutzes anderer Grundrechte zurückzuführen, nämlich des Rechts auf freie Wahl des Tätigkeitsgebiets, des Berufs und der Stellung, des Rechts auf unternehmerische Tätigkeit, des Rechts auf Bildung, Religionsfreiheit, Schutz des Privat- und Familienlebens sowie anderer Rechte. Darüber hinaus läuft die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände allgemein anerkannten moralischen Grundsätzen zuwider.
Nach den estnischen Rechtsvorschriften gelten auch für die Beschlagnahme von Einkommen Beschränkungen. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass der Schuldner den Bedingungen des gegen ihn geführten Verfahrens entsprechend über einen Mindestlebensunterhalt verfügt, wie er für ihn und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen erforderlich ist.
Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Von einer anderen Partei auf der Grundlage einer Veräußerung übertragene Vermögenswerte werden der betreffenden Partei zurückgegeben, wenn sie in der Konkursmasse verblieben sind, oder es wird für einen Ausgleich gesorgt, wenn sich die Konkursmasse infolge der Übertragung erhöht hat. Hat der Schuldner vor der Konkurserklärung künftige Forderungen veräußert, wird diese Veräußerung mit der Konkurserklärung in Bezug auf diese nach der Konkurserklärung entstehenden Forderungen null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.
Nach der Konkurserklärung kann die Erfüllung von Verpflichtungen, die Bestandteil der Konkursmasse sind und dem Schuldner zu leisten sind, ausschließlich vom Konkursverwalter angenommen werden. Wurde die Verpflichtung zugunsten des Schuldners erfüllt, gilt sie nur dann als geleistet, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtung übertragenen Vermögenswerte in der Konkursmasse verbleiben oder die Konkursmasse infolge der Übertragung zunimmt. Wurde die Verpflichtung zugunsten des Schuldners vor der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung erfüllt, gilt sie als geleistet, wenn der die Verpflichtung erfüllenden Person die Konkurseröffnungserklärung zum Zeitpunkt der Verpflichtungserfüllung nicht bekannt war und ihr auch nicht bekannt sein musste.
Mit der Konkurserklärung verliert ein Schuldner, sofern er eine natürliche Person ist, sein Recht, Rechtsgeschäfte im Hinblick auf die Konkursmasse vorzunehmen; juristische Personen verlieren als Schuldner das Recht auf die Durchführung jedweder Transaktion.
Der Schuldner übermittelt dem Gericht, dem Konkursverwalter und dem Gläubigerausschuss die Informationen, die diese im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren benötigen, insbesondere im Hinblick auf das Vermögen des Schuldners einschließlich seiner Verpflichtungen sowie seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten. Der Schuldner muss dem Konkursverwalter eine Bilanz und ein Bestandsverzeichnis seiner Vermögenswerte einschließlich seiner Verbindlichkeiten zum Tag der Konkurserklärung übermitteln.
Das Gericht kann vom Schuldner verlangen, vor Gericht unter Eid zu bezeugen, dass die dem Gericht über seine Vermögenswerte, Schulden und geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten übermittelten Informationen nach seinem besten Wissen richtig sind.
Der Schuldner muss den vorläufigen Konkursverwalter und den Konkursverwalter bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.
Nach der Konkurserklärung und vor seinem Offenbarungseid darf der Schuldner Estland ohne Erlaubnis des Gerichts nicht verlassen.
Das Gericht kann eine Geldstrafe, die zwangsweise Vorführung oder die Inhaftierung des Schuldners anordnen, wenn dieser einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt oder wenn das Gericht die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht sicherstellen will.
Der Schuldner hat das Recht auf Prüfung der Akten des Konkursverwalters und der Akten des Gerichts, soweit sie den Konkurs betreffen. Der Konkursverwalter kann aus triftigen Gründen das Ersuchen des Schuldners um Prüfung eines in den Akten des Konkursverwalters enthaltenen Dokuments ablehnen, wenn dies Nachteile für die Führung des Konkursverfahrens mit sich brächte.
Konkursverwalter
In Konkursverfahren in Estland sind Aufrechnungen zulässig. Für solche Aufrechnungen gelten die folgenden Voraussetzungen:
Unterlag die Forderung des Schuldners einer aufschiebenden Bedingung, war sie zum Zeitpunkt der Konkurserklärung noch nicht fällig oder bezieht sie sich nicht auf die Erfüllung gleichartiger Verpflichtungen, dann kann eine Aufrechnung der Forderung erst dann erfolgen, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, die Forderung des Schuldners fällig geworden ist oder die Verpflichtungen zu Verpflichtungen gleicher Art geworden sind. Aufrechnungen sind nicht zulässig, wenn die aufschiebende Bedingung der Forderung des Schuldners eintritt oder dessen Forderung fällig wird, bevor der Gläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung seiner Forderung hatte.
Ist eine Forderung eines Gläubigers verjährt, kann der Gläubiger die Forderung trotzdem aufrechnen, wenn das Aufrechnungsrecht vor der Verjährung der Forderung entstand. Auch Forderungen, die aufgrund der Nichterfüllung eines Vertrags durch den Schuldner entstehen, können von Gläubigern aufgerechnet werden, wenn sich die Nichterfüllung dadurch ergab, dass der Konkursverwalter die Verpflichtung des Schuldners nach der Konkurserklärung ausschloss. Ist der Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung teilbar und hat der Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Konkurserklärung seine Verpflichtung teilweise erfüllt, kann er bezüglich der finanziellen Verpflichtung des Schuldners, die dem erfüllten Teil der Verpflichtung des Gläubigers entspricht, eine Aufrechnung vornehmen. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen und hat der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume die Miete für Immobilien oder Räumlichkeiten vor der Konkurserklärung im Voraus bezahlt, stellt dies eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners dar. Der Mieter der Wohn- oder Geschäftsräume kann die Forderungen des Schuldners an ihn gegen diese Zahlungen aufrechnen und darüber hinaus Schadensersatzforderungen aufrechnen, die aus der vorzeitigen Kündigung des Vertrags oder dem Rücktritt vom Vertrag entstehen.
Durch Abtretung erworbene Forderungen können in einem Konkursverfahren nur dann aufgerechnet werden, wenn die Abtretung der Forderung und die entsprechende schriftliche Benachrichtigung des Schuldners spätestens drei Monate vor der Konkurserklärung stattgefunden haben. Die Aufrechnung einer mittels Abtretung erworbenen Forderung an den Schuldner ist nicht möglich, wenn die Forderung in den drei Jahren vor der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters abgetreten wurde, der Schuldner zu dem betreffenden Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Person, die die Forderung erwarb, die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Zu den nicht aufrechenbaren Forderungen zählen Unterhaltsforderungen, Schadensersatzforderungen für Gesundheitsschädigung oder Tod von Personen sowie Forderungen, die aus der rechtswidrigen und vorsätzlichen Verursachung eines Schadens entstanden und von der Gegenpartei gegen die die Aufrechnung verlangende Partei geltend gemacht werden. Nicht aufrechenbar sind ferner Forderungen, für die nach den Rechtsvorschriften keine Zahlung verlangt werden kann. Beschlagnahmte Forderungen können gegen die Forderung einer Partei an die andere Partei nicht aufgerechnet werden, wenn die die Aufrechnung verlangende Partei die Forderung nach der Beschlagnahme erwarb oder wenn die erworbene Forderung nach der Beschlagnahme und nach dem Fälligkeitstermin der beschlagnahmten Forderung fällig wurde. Von der Aufrechnung ausgeschlossen sind ferner Forderungen, gegen die die Gegenpartei Einwände erheben kann, oder Forderungen der Gegenpartei, deren Aufrechnung aus anderen rechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
In Reorganisations- und Umschuldungsverfahren erfolgt keine getrennte Regulierung von Aufrechnungen; folglich gilt hier das allgemeine Verfahren aus dem Gesetz über Schuldverhältnisse.
Konkursverfahren
Ein Konkursverwalter ist berechtigt, eine aus einem durch den Schuldner geschlossenen Vertrag entstandene, noch nicht erfüllte Verpflichtung zu erfüllen und von der Gegenpartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verlangen. Er kann aber die aus einem Vertrag entstehenden Verpflichtungen des Schuldners auch ausschließen, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Der Konkursverwalter kann die aus einem Vertrag des Schuldners entstehenden Verpflichtungen jedoch nicht ausschließen, wenn sie durch eine im Grundbuch eingetragene Voranzeige abgesichert sind. Setzt der Konkursverwalter die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners fort oder teilt er seine Absicht zur Erfüllung der Verpflichtung mit, setzt auch die andere Vertragspartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen fort. In diesem Fall verliert der Konkursverwalter sein Recht, die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners zu verweigern. Verlangt der Konkursverwalter von der Gegenpartei die Einhaltung des Vertrags, kann diese Partei vom Konkursverwalter verlangen, die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners abzusichern. Bevor der Konkursverwalter nicht die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners abgesichert hat, kann die Gegenpartei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen. Eine Forderung der Gegenpartei an den Schuldner, die daraus entstanden ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, nachdem der Konkursverwalter von der Gegenpartei die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt hatte, wird als konsolidierte Verpflichtung bezeichnet. Hat der Konkursverwalter die Verpflichtung des Schuldners nach der Konkurserklärung ausgeschlossen, kann die andere Vertragspartei als Gläubiger im Konkursverfahren eine Entschädigungsforderung für die Nichterfüllung des Vertrags geltend machen. Ist der Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung teilbar und hat die Gegenpartei ihre Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Konkurserklärung teilweise erfüllt, kann sie nur als Gläubigerin im Konkursverfahren verlangen, dass die finanzielle Verpflichtung des Schuldners in einem dem erfüllten Teil ihrer Verpflichtung entsprechenden Umfang erfüllt wird.
Im Gesetz sind für bestimmte Arten von Verträgen folgende Sonderregelungen vorgesehen:
Der Konkursverwalter ist berechtigt, über die Fortsetzung oder Kündigung eines Vertrags zu entscheiden. Schlägt die Gegenpartei dem Konkursverwalter jedoch die Ausübung dieses Wahlrechts vor, muss dieser umgehend, spätestens innerhalb von sieben Tagen, mitteilen, ob er die Verpflichtung des Schuldners erfüllen oder ausschließen wird. Das Gericht kann diese Frist auf Ersuchen des Konkursverwalters verlängern. Teilt der Konkursverwalter nicht fristgerecht mit, ob er die Verpflichtung erfüllen oder ausschließen wird, ist er nicht berechtigt, von der Gegenpartei die Einhaltung des Vertrags zu verlangen, bevor er nicht die Verpflichtung des Schuldners erfüllt hat.
Ferner besteht die Möglichkeit, dass bestimmte vom Schuldner geschlossene Verträge rückabgewickelt werden. Das Gericht widerruft beispielsweise Verträge, die in der Zeit zwischen der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters und der Konkurserklärung geschlossen wurden. Über die zeitbezogene Bedingung hinaus besteht eine weitere Voraussetzung für eine Rückabwicklung darin, dass der Vertrag den Interessen des Gläubigers geschadet hat. Wurde den Interessen des Gläubigers nicht geschadet und nimmt die Konkursmasse durch die Rückabwicklung nicht zu, ist die Durchführung einer Rückabwicklung nicht sinnvoll.
Generell sind im Konkurs befindliche Schuldner und deren Konkursverwalter nicht berechtigt, Verträge zu ändern. Vertragsänderungen sind jedoch möglich, wenn nach der Konkurserklärung ein Vergleich geschlossen wird. In einem solchen Fall können auf der Grundlage einer zwischen dem Schuldner und den Gläubigern geschlossenen Vereinbarung Schulden herabgesetzt oder Zahlungsfristen verlängert werden. Das gleiche Ergebnis kann auch mit Hilfe eines Reorganisationsverfahrens oder eines Umschuldungsverfahrens erreicht werden. Im Konkursgesetz, im Reorganisationsgesetz und im Umschuldungsgesetz werden Forderungsabtretungen oder Verpflichtungsübernahmen nicht getrennt behandelt. Folglich gilt das im Gesetz über Schuldverhältnisse vorgesehene allgemeine Verfahren.
Reorganisationsverfahren und Umschuldungsverfahren
Im Reorganisationsverfahren sind Vertragsänderungen zulässig. Vereinbarungen, nach denen ein Gläubiger bei der Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens oder der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans einen Vertrag kündigen darf, sind null und nichtig. Forderungen, die aus Arbeitsverträgen oder Derivatgeschäften entstehen, dürfen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans nicht neu gestaltet werden.
Wird ein Umschuldungsantrag zugelassen, kann ein Gläubiger einen mit dem Schuldner eingegangenen Vertrag, aus dem die Forderungen entstehen, deren Neuordnung der Schuldner anstrebt, nicht kündigen, indem er sich auf einen vor der Stellung des Umschuldungsantrags eingetretenen Verstoß gegen eine finanzielle Verpflichtung beruft; ebenso wenig kann er mit dieser Begründung die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigern. Eine Vereinbarung, nach der ein Gläubiger einen Vertrag bei der Stellung eines Umschuldungsantrags oder der Genehmigung eines Umschuldungsplans kündigen darf, ist null und nichtig. Aus einem fortlaufenden Vertrag entstehende Verpflichtungen, die nach der Stellung des Antrags auf Umschuldung geschaffen oder fällig werden, können im Rahmen des Umschuldungsverfahrens neu geordnet werden. In einem Umstrukturierungsplan kann bestimmt werden, dass Kreditverträge oder andere fortlaufende Verträge, die ein Schuldner vor der Stellung eines Umschuldungsantrags geschlossen hat und die dem Schuldner nach der Stellung des Umschuldungsantrags fällig werdende finanzielle Verpflichtungen auferlegen, mit der Genehmigung des Umschuldungsplans beendet werden. Die Beendigung eines Vertrags hat die gleichen Folgen wie die außerordentliche Kündigung eines Vertrags aufgrund von Umständen, die vom Schuldner zu vertreten sind. Die aus der Kündigung eines Vertrags entstehenden Verpflichtungen des Schuldners können im Rahmen eines Umschuldungsplans vorab neu geordnet werden. Sollen die aus einem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen neu geordnet werden, kann der Vermieter als Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Genehmigung des Umschuldungsplans die außerordentliche Kündigung des Vertrags vornehmen.
Nach der Konkurserklärung können die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen an den Schuldner nur im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machen. Der Konkursverwalter muss von allen vor der Konkurserklärung entstanden Forderungen der Gläubiger an den Schuldner unterrichtet werden, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Gegen einen Schuldner eröffnete Vollstreckungsverfahren enden mit der Konkurserklärung und die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Konkursverwalter anmelden.
In Reorganisations- oder Umschuldungsverfahren können während der Gültigkeitsdauer des Umstrukturierungs- bzw. Umschuldungsplans nur von denjenigen Gläubigern neue Verfahren angestrengt werden, um deren Forderungen es in dem fraglichen Plan geht. Bei einer Reorganisation werden Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. Ausgenommen sind Vollstreckungsverfahren, die zur Erfüllung von Forderungen geführt werden, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind oder bei denen es um die Zahlung von Unterhalt geht. In Umschuldungsverfahren kann das Gericht als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes Vollstreckungsverfahren sogar vor der Entscheidung oder Stellung eines Antrags aussetzen. Lässt ein Gericht einen Umschuldungsantrag zu, setzt es das in das Vermögen des Schuldners betriebene Vollstreckungsverfahren (oder die Zwangsvollstreckung) bis zur Genehmigung des Umschuldungsplans oder Beendigung des Verfahrens aus.
Konkursverfahren
In Streitigkeiten über die Konkursmasse oder in die Konkursmasse aufzunehmende Vermögenswerte geht das Recht, anstelle des Schuldners Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein, auf den Konkursverwalter über. Wird eine Klage oder ein anderer Antrag bezüglich der Konkursmasse, die der Schuldner gegen eine andere Person angestrengt oder eingereicht hatte, in einem Gerichtsverfahren verhandelt, das vor der Konkurserklärung begann, oder nimmt der Schuldner als Dritter an einem Gerichtsverfahren teil, kann der Konkursverwalter im Einklang mit seinen Pflichten anstelle des Schuldners in das Verfahren eintreten. Sind dem Konkursverwalter derartige Gerichtsverfahren bekannt, tritt er aber nicht in die Verfahren ein, kann der Schuldner als Kläger, Beklagter oder Dritter fortfahren.
Besteht in einem Gerichtsverfahren, das vor der Konkurserklärung begann, ein eigentumsrechtlicher Anspruch gegen den Schuldner, ist aber noch kein Urteil bezüglich dieses Anspruchs gefällt worden, wird das Gericht den Anspruch in dem klagebezogenen Verfahren nicht verhandeln. Das Gericht wird das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Klägers hin erneut eröffnen, wenn ein höheres Gericht den Konkursbeschluss aufgehoben hat und ein Beschluss zur Abweisung des Konkursantrags rechtskräftig geworden ist oder wenn das Konkursverfahren nach der Konkurserklärung durch Verfahrenseinstellung beendet wurde.
Wurde dem Schuldner gegenüber in einem Gerichtsverfahren, das bereits vor der Konkurserklärung begann, eine Forderung auf Ausschluss eines Gegenstands aus der Konkursmasse geltend gemacht, wird das Gericht die Forderung verhandeln. In diesem Fall kann der Konkursverwalter anstelle des Schuldners in das Verfahren eintreten. Der Konkursverwalter hat die Rechte und Pflichten, die dem Schuldner als Beklagtem zustehen. Tritt der Konkursverwalter nicht in das Verfahren ein, kann es auf Ersuchen des Klägers fortgesetzt werden.
Besteht in einem Gerichtsverfahren ein eigentumsrechtlicher Anspruch gegen einen Schuldner und sind gegen das diesbezüglich gefällte Urteil Rechtsmittel möglich, kann der Konkursverwalter nach der Konkurserklärung im Namen des Schuldners Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittel können mit Zustimmung des Konkursverwalters auch vom Schuldner eingelegt werden.
Wurde ein gegen den Schuldner gerichteter Verwaltungsrechtsakt vor Gericht angefochten, wird die Frist für die Anfechtung des betreffenden Verwaltungsrechtsakts ausgesetzt.
Reorganisationsverfahren und Umschuldungsverfahren
Sobald ein Reorganisationsantrag gestellt worden ist, kann das verhandelnde Gericht auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des Unternehmens mit der (dem Antrag beigefügten) Zustimmung des Reorganisationsberaters Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen das Unternehmen geht, solange aussetzen, bis der Umstrukturierungsplan genehmigt wurde oder das Reorganisationsverfahren beendet wird. Bei Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden, oder bei Unterhaltsforderungen, über die noch kein Urteil gefällt wurde, ist dies nicht möglich. Lässt ein Gericht einen Antrag auf Umschuldung zu, wird es Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen den Schuldner geht und in denen noch kein Urteil gefällt wurde, solange aussetzen, bis der Umschuldungsplan genehmigt wurde oder das Verfahren beendet wird.
Beteiligung von Gläubigern am Konkursverfahren
Die Gläubiger melden ihre Forderungen im Konkursverfahren an. Die Gläubiger müssen dem Konkursverwalter innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded ihre gesamten vor der Konkurserklärung entstandenen Forderungen mitteilen, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Forderungen sind dem Konkursverwalter mittels schriftlichem Antrag (Forderungsnachweis) mitzuteilen. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen auf einer Gläubigerversammlung verteidigen (Versammlung zur Forderungsverteidigung). Sicherungsrechte werden gemeinsam mit den Forderungen, zu deren Besicherung sie dienen, verteidigt. Eine Forderung, ihre Rangfolge und das zu ihrer Sicherung dienende Sicherungsrecht gelten als zugelassen, wenn auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung weder der Konkursverwalter noch irgendein Gläubiger Einwände dagegen erhebt. Eine auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung zugelassene Forderung bzw. deren Rangfolge können später nicht mehr in Frage gestellt werden.
Die Gläubiger melden nicht nur ihre Forderungen an und verteidigen diese, sondern beteiligen sich über die Gläubigerversammlung auch an der Führung des Konkursverfahrens. Die Gläubigerversammlung ist dafür zuständig, den Konkursverwalter zu bestätigen, den Gläubigerausschuss zu wählen und über die Fortführung oder Auflösung des Unternehmens des Schuldners zu entscheiden. Ferner entscheidet sie über die Auflösung des Schuldners, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handelt. Die Gläubigerversammlung ist darüber hinaus für die Schließung von Vergleichen zuständig und entscheidet in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang über Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Konkursmasse. Sie verteidigt Forderungen, legt Beschwerden über die Tätigkeiten des Konkursverwalters bei, entscheidet über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses und regelt andere Fragen, für die sie gesetzlich zuständig ist. Wird auf einer Gläubigerversammlung die Wahl eines Gläubigerausschusses beschlossen, hat Letzterer unter anderem die Pflicht, die Interessen aller am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger zu vertreten.
Beteiligung von Gläubigern am Reorganisations- oder Umstrukturierungsverfahren
Der Reorganisationsberater benachrichtigt die Gläubiger umgehend über die Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens und die Höhe der Forderungen, die sie laut Forderungsverzeichnis gegen das Unternehmen haben. Zu diesem Zweck übermittelt der Berater den Gläubigern eine Reorganisationsmitteilung. Ist ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans neu geordnet werden soll, mit den Angaben in der Reorganisationsmitteilung nicht einverstanden, stellt er innerhalb der in der Reorganisationsmitteilung festgesetzten Frist beim Reorganisationsberater einen schriftlichen Antrag, in dem er erläutert, in welcher Hinsicht er mit der in der Reorganisationsmitteilung dargestellten Forderung nicht einverstanden ist. Darüber hinaus reicht er Nachweise für die betreffenden Umstände ein. Ist bis zum Fälligkeitstermin kein Antrag eingereicht worden, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Ist der Reorganisationsberater mit einer Behauptung, die ein Gläubiger in seinem Antrag macht, nicht einverstanden, legt er den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen umgehend dem Gericht vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Der Reorganisationsberater legt Nachweise für seine Behauptungen vor. Das Gericht trifft unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise eine Entscheidung über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen und den Umfang der Sicherheitsleistung.
Beteiligung von Gläubigern an Umschuldungsverfahren
Umschuldungsverfahren betreffen diejenigen Gläubiger, deren Forderungen an den Schuldner bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Umschuldungsantrags fällig geworden sind. Die Entscheidung zur Zulassung eines Umschuldungsantrags wird vom Gericht getroffen, das gegebenenfalls auch den Gläubiger anhört und zusätzliche Informationen oder Dokumente anfordert. Der Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags wird dem Schuldner und allen Gläubigern, für deren Forderungen der Schuldner eine Umschuldung anstrebt, übermittelt. Wird ein Umschuldungsantrag zugelassen, kann ein Gläubiger einen mit dem Schuldner eingegangenen Vertrag, aus dem die Forderungen entstanden sind, deren Neuordnung der Schuldner anstrebt, nicht kündigen, indem er sich auf einen vor der Stellung des Umschuldungsantrags eingetretenen Verstoß gegen eine finanzielle Verpflichtung beruft; ebenso wenig kann er mit dieser Begründung die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigern. Bei der Zustellung eines Umschuldungsplans an einen Gläubiger gewährt das Gericht dem Gläubiger eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen nach Eingang des Umschuldungsplans, in der dieser gegenüber dem Gericht oder dem Berater eine Stellungnahme abgeben kann. Der Gläubiger nimmt Stellung dazu, ob er mit den Angaben des Schuldners über die Forderung und die Sicherheitsleistung, der Berechnung der Schuld durch den Schuldner und der Neuordnung der Schulden in der vom Schuldner beantragten Weise einverstanden ist. Ist der Gläubiger mit der Neuordnung der Schulden in der vom Schuldner beantragten Weise nicht einverstanden, muss er angeben, ob er mit einer anderweitigen Neuordnung der Schulden einverstanden wäre. Ist ein Gläubiger, dessen Forderung neu geordnet werden soll, mit den Angaben des Schuldners im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden, teilt er dem Gericht oder, sofern das Gericht dies so bestimmt hat, dem Berater innerhalb der seitens des Gerichts festgesetzten Frist mit, in welcher Hinsicht er der betreffenden Forderung nicht zustimmt. Darüber hinaus legt er Nachweise für diese Umstände vor. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Ist der Schuldner oder der Umschuldungsberater mit einer Behauptung, die ein Gläubiger in seinem Antrag macht, nicht einverstanden, legt er dem Gericht den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen umgehend vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Das Gericht entscheidet anhand des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen der Sicherheitsleistung.
Das Vermögen des Schuldners wird auf der Grundlage eines Konkursbeschlusses zur Konkursmasse und dient zur Befriedigung von Gläubigerforderungen und Durchführung des Konkursverfahrens. Unter der Konkursmasse sind die zum Zeitpunkt der Konkurserklärung vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, die durch den Schuldner zurückgeforderten oder eingezogenen Vermögenswerte sowie Vermögenswerte zu verstehen, die der Schuldner während des Konkursverfahrens erwarb. Vermögensgegenstände des Schuldners, auf die den Rechtsvorschriften entsprechend kein Zahlungsanspruch erhoben werden darf, gehen nicht in die Konkursmasse ein.
Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Das Gericht kann einem Schuldner vor der Konkurserklärung untersagen, Vermögenswerte oder Teile der Vermögenswerte ohne Zustimmung des vorläufigen Konkursverwalters zu veräußern.
Der Konkursverwalter muss nach dem Erlass eines Konkursbeschlusses umgehend die Vermögenswerte des Schuldners in Besitz nehmen und mit der Verwaltung der Konkursmasse beginnen. Der Konkursverwalter muss die im Besitz Dritter befindlichen Vermögenswerte des Schuldners für die Konkursmasse zurückfordern, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Zur Verwaltung einer Konkursmasse gehören auf die Konkursmasse bezogene Handlungen, die zum Erhalt der Konkursmasse und zur Durchführung des Konkursverfahrens erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, zählt auch das Management der Tätigkeiten des Schuldners zur Verwaltung der Konkursmasse. Ist der Schuldner selbstständiger Unternehmer, beinhaltet die Verwaltung auch die Organisation der Geschäftstätigkeit des Schuldners. Im Konkursverfahren einer juristischen Person hat der Konkursverwalter diejenigen Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats oder des den Verwaltungsrat ersetzenden Leitungsorgans der betreffenden juristischen Person, die dem Ziel des Konkursverfahrens nicht zuwiderlaufen. Die Haftung des Konkursverwalters entspricht der Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds.
Ein Konkursverwalter darf nur mit Erlaubnis des Gerichts Bargeschäfte mit der Konkursmasse schließen. Der Konkursverwalter nimmt auf der Grundlage der Verteilungsquote keine Barzahlungen an Gläubiger vor. Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung für das Konkursverfahren darf der Konkursverwalter nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses abschließen. Unter Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung sind vor allem Kreditaufnahmen zu verstehen. Handelt es sich um ein Unternehmen, das Teil der Konkursmasse ist, zählen auch über den Umfang der üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinausgehende Transaktionen zu den Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung. Der Konkursverwalter darf in Bezug auf die Konkursmasse oder auf deren Rechnung keine Geschäfte mit sich selbst oder ihm nahestehenden Personen schließen. Auch darf er keine sonstigen Geschäfte ähnlicher Art oder Geschäfte, in denen ein Interessenkonflikt zum Tragen kommt, abschließen. Eine Vergütung der bei derartigen Geschäften entstandenen Aufwendungen darf er ebenso wenig fordern.
Der Konkursverwalter kann nach der ersten Gläubigerversammlung mit dem Verkauf der Konkursmasse beginnen, sofern die Gläubiger auf ihrer Versammlung keine anderslautende Entscheidung getroffen haben. Hat der Schuldner gegen den Konkursbeschluss Rechtsmittel eingelegt, dürfen vor der Verhandlung des beim Bezirksgericht eingelegten Rechtsmittels die Vermögenswerte des Schuldners ohne dessen Zustimmung nicht verkauft werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für den Verkauf von leicht verderblichen Vermögenswerten oder Vermögenswerten, die rasch an Wert verlieren oder deren Lagerung bzw. Aufbewahrung unverhältnismäßig kostspielig ist. Werden die Tätigkeiten des Schuldnerunternehmens fortgeführt, dürfen die Vermögenswerte nicht verkauft werden, wenn dies die Fortführung der Unternehmenstätigkeiten erschwert. Liegt ein Vergleichsvorschlag vor, dürfen die Vermögenswerte vor der Schließung des Vergleichs nur dann verkauft werden, wenn die Gläubigerversammlung ohne Rücksicht auf den Vergleichsvorschlag beschließt, dass sie verkauft werden dürfen. Die Konkursmasse wird nach dem in der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Verfahren versteigert.
Zur Konkursmasse des Schuldners anzumeldende Forderungen
Sämtliche vor der Konkurserklärung dem Schuldner gegenüber entstandene Forderungen sind ungeachtet der für die Erfüllung der Forderungen bestehenden Gründe oder Fälligkeitstermine zur Konkursmasse des Schuldners anzumelden. Alle Forderungen der Gläubiger an den Schuldner gelten als mit der Konkurserklärung fällig geworden, sofern im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Hat ein Gläubiger eine entsprechende Forderung beim Gericht angemeldet, ist aber noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen, setzt das Gericht das Verfahren aus und der Gläubiger muss seine Forderung beim Konkursverwalter anmelden. Hat ein Gläubiger beim Gericht eine Forderung angemeldet und ist durch das Gericht ein bereits in Kraft getretenes Urteil ergangen, muss der Gläubiger seine Forderung ebenfalls beim Konkursverwalter anmelden. Allerdings gilt eine solche Forderung dann als verteidigt. Hätte für den Schuldner die Möglichkeit zur Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung bestanden, kann der Konkursverwalter dies tun.
Handhabung von nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstehenden Forderungen
Nach der Konkurserklärung können am Konkursverfahren beteiligte Gläubiger ihre Forderungen nur nach dem im Konkursgesetz vorgesehenen Verfahren dem Schuldner gegenüber geltend machen. Forderungen können nur beim Konkursverwalter angemeldet werden, wobei sich dies auf Forderungen beschränkt, die vor der Konkurserklärung entstanden sind. Nach dem Eintritt des Konkurses entstandene Forderungen können erst nach der Beendigung des Konkursverfahrens eingereicht werden. Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen das Konkursverfahren in den meisten Fällen mit der Liquidation der juristischen Person beendet wird und infolgedessen keine Person mehr existiert, bei der nach dem Konkursverfahren Forderungen geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund sollte man umsichtig vorgehen und dieses Risiko beim Abschluss von Geschäften mit in Konkurs befindlichen juristischen Personen berücksichtigen. Im Verlauf eines Konkursverfahrens gegen eine natürliche Person entstehende Forderungen können dem allgemeinen Verfahren entsprechend nach dem Konkursverfahren geltend gemacht werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ersatz für durch rechtswidrige Handlungen eines Schuldners (juristische Person) entstandene Schäden sind konsolidierte Verpflichtungen. Daher kann nach dem allgemeinen Verfahren vom Schuldner die Erfüllung dieser Verpflichtungen während des Konkursverfahrens verlangt werden. Auch Vollstreckungsverfahren können im Hinblick auf die zu erfüllenden Verpflichtungen gegen die Konkursmasse geführt werden.
Denkbar sind auch Situationen, in denen es nach der Konkurserklärung zur einer Verfügung des Schuldners über einen der Konkursmasse angehörenden Gegenstand kommt. Eine solche Verfügung ist null und nichtig, denn im Augenblick der Konkurserklärung ging das Recht zur Verwaltung der Vermögenswerte und Verfügungen darüber auf den Konkursverwalter über. Kommt es trotzdem zu einer Verfügung durch den Schuldner, werden die von der Gegenpartei auf der Grundlage der Verfügung übertragenen Vermögenswerte an diese Partei zurückgegeben, sofern sie in der Konkursmasse verblieben sind. Andernfalls wird eine Entschädigung geleistet, wenn die Konkursmasse infolge der Übertragung zugenommen hat. Veräußerte der Schuldner den Gegenstand am Tag der Konkurserklärung, wird davon ausgegangen, dass die Veräußerung nach der Konkurserklärung stattfand. Veräußerte der Schuldner vor der Konkurserklärung künftige Forderungen, wird diese Veräußerung im Hinblick auf die im Anschluss entstehenden Forderungen mit der Konkurserklärung null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.
Die Handhabung von nach der Eröffnung von Reorganisations- und Umschuldungsverfahren entstehenden Forderungen
Während der Gültigkeitsdauer eines Reorganisations- oder Umstrukturierungsplans können auf der Grundlage von Forderungen, für die der Umstrukturierungsplan gilt, keine Ersatzansprüche angemeldet werden. In Bezug auf andere Forderungen können jedoch Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Während der Gültigkeitsdauer eines Umschuldungsplans können auf der Grundlage von Forderungen, für die der Umschuldungsplan gilt, keine Ersatzansprüche angemeldet oder Anträge in diesbezüglichen Verfahren gestellt werden. In Bezug auf andere Forderungen können jedoch Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Genehmigung eines Umschuldungsplans bringt keine Einschränkung des Rechts der Gläubiger mit sich, in einem Gerichtsverfahren dagegen vorzugehen, dass im Umschuldungsplan Forderungen nicht zugelassen wurden. Gläubiger können in einem Gerichtsverfahren auch gegen die Höhe der Forderung vorgehen, soweit dies den nicht akzeptierten Anteil der Forderung betrifft.
Mit der Einreichung eines Reorganisations- oder Umschuldungsantrags des Schuldners wird die Verjährungsfrist für Forderungen an den Schuldner ausgesetzt. Sobald ein Reorganisationsantrag gestellt worden ist, kann das verhandelnde Gericht auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des Unternehmens mit der (dem Antrag beigefügten) Zustimmung des Reorganisationsberaters Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen das Unternehmen geht, solange aussetzen, bis der Umstrukturierungsplan genehmigt wurde oder das Reorganisationsverfahren beendet wird. Bei Forderungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wurden, oder bei Unterhaltsforderungen, über die noch kein Urteil gefällt wurde, ist dies nicht möglich. Lässt ein Gericht einen Antrag auf Umschuldung zu, wird es Gerichtsverfahren, in denen es um finanzielle Forderungen gegen den Schuldner geht und in denen noch kein Urteil gefällt wurde, solange aussetzen, bis der Umschuldungsplan genehmigt wurde oder das Verfahren beendet wird.
Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens haftet, wird durch einen Umstrukturierungsplan nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung des Schuldners haftet, wird durch die Genehmigung eines Umschuldungsplans nicht von der Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners befreit.
Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen in Konkursverfahren
Die Gläubiger müssen dem Konkursverwalter innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Konkurseröffnungserklärung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded ihre gesamten vor der Konkurserklärung entstandenen Forderungen mitteilen, ungeachtet der Gründe oder Fälligkeitstermine der Forderungen. Alle Forderungen der Gläubiger an den Schuldner gelten als mit der Konkurserklärung fällig geworden. Forderungen sind dem Konkursverwalter mittels schriftlichem Antrag (Forderungsnachweis) mitzuteilen. Im Anspruchsnachweis werden Inhalt, Grundlage und Höhe der Forderung dargelegt und es wird angegeben, ob die Forderung durch ein Pfand besichert ist. Ergänzt wird er durch Urkunden, mit denen die im Anspruchsnachweis genannten Umstände belegt werden. Der Konkursverwalter muss prüfen, ob die angemeldeten Forderungen begründet sind und ob die Sicherungsrechte zur Besicherung der Forderung tatsächlich bestehen. Sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner können vor der Versammlung zur Forderungsverteidigung beim Vermögensverwalter schriftlich Einwände gegen die Forderungen oder die Sicherungsrechte erheben.
Die Forderungen werden auf einer Gläubigerversammlung (Versammlung zur Forderungsverteidigung) verteidigt. Sicherungsrechte werden gemeinsam mit den Forderungen, zu deren Besicherung sie dienen, verteidigt. Auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung werden die Forderungen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung verhandelt. Eine Forderung, deren Rangfolge und das zur Besicherung der Forderung dienende Sicherungsrecht gelten als festgestellt, wenn weder der Konkursverwalter noch irgendein Gläubiger auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung Einwände dagegen erhebt oder wenn der Konkursverwalter oder der Gläubiger, der Einwände erhob, im Zuge der Versammlung zur Forderungsversammlung auf seine Einwände verzichtet. Der Konkursverwalter muss auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung Einwände gegen Forderungen oder Sicherungsrechte erheben, wenn Gründe dafür bestehen. Forderungen, die durch eine rechtskräftig gewordene Gerichts- oder Schiedsgerichtsentscheidung erfüllt wurden, Sicherungsrechte, die durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Schiedsgerichtsentscheidung zugelassen und in das Grundbuch, das Schiffsregister, das Pfandregister (gewerblich) oder das Estnische Zentralregister für Wertpapiere eingetragen wurden, gelten als ohne Verteidigung festgestellt. Es wird ein Verzeichnis festgestellter Forderungen erstellt.
Im Protokoll der Versammlung zur Forderungsverteidigung wird aufgeführt, ob die einzelnen Forderungen oder Sicherungsrechte zugelassen wurden und wer Einwände gegen Forderungen, ihre Rangfolge oder die Sicherungsrechte zur Besicherung der Forderungen erhob. Im Protokoll wird auch erfasst, wer auf zuvor geltend gemachte Einwände verzichtete. Wurde die Forderung eines Gläubigers nicht zugelassen und hat der Gläubiger keine Klage auf Zulassung der Forderung angestrengt bzw. hat das Gericht die Klage abgewiesen, werden Einwände des betreffenden Gläubigers gegen die Forderungen anderer Gläubiger nicht berücksichtigt. Wurden gegen die Forderung eines anderen Gläubigers keine Einwände geltend gemacht, gilt die Forderung als zugelassen. Eine auf der Versammlung zur Forderungsverteidigung zugelassene Forderung bzw. deren Rangfolge können anschließend nicht mehr angefochten werden.
Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen in Reorganisations- bzw. Umstrukturierungsverfahren und in Umschuldungsverfahren
In einem Umstrukturierungsverfahren reicht der Schuldner ein Forderungsverzeichnis ein, in dem er alle an ihn gerichteten Forderungen sowie die zugehörigen Gläubiger aufführt. Die Gläubiger selbst melden folglich keine Forderungen an. Ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans neu geordnet werden soll und der mit der im Umstrukturierungsverfahren vorgesehenen Höhe seiner Forderung nicht einverstanden ist, kann beim Reorganisationsberater einen schriftlichen Antrag einreichen, in dem er erläutert, in welcher Hinsicht er mit der in der Reorganisationsmitteilung vorgesehenen Forderung nicht einverstanden ist. Mit dem Antrag reicht er darüber hinaus Nachweise für die betreffenden Umstände vor. Ist bis zum Fälligkeitstermin kein Antrag eingereicht worden, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Der Schuldner kann Einwände gegen die Argumente des Gläubigers erheben, muss jedoch seinen Standpunkt mit Beweisen belegen. Das Gericht trifft unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise eine Entscheidung über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen und den Umfang der Sicherheitsleistung.
In einem Umschuldungsverfahren reicht der Schuldner einen Umschuldungsplan ein, aus dem die neu zu ordnenden Verpflichtungen und die Art der vom Schuldner beantragten Umschuldung hervorgehen. Ähnlich wie beim Reorganisationsverfahren melden die Gläubiger selbst keine Forderungen an. Ist ein Gläubiger, dessen Forderung neu geordnet werden soll, mit den Angaben des Schuldners im Forderungsverzeichnis nicht einverstanden, teilt er dem Gericht oder, sofern das Gericht dies so bestimmt hat, dem Berater innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist mit, in welcher Hinsicht er der betreffenden Forderung nicht zustimmt. Darüber hinaus legt er Nachweise für diese Umstände vor. Wird der Antrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht, gilt dies als Einverständnis des Gläubigers mit der Höhe der Forderung. Ist der Schuldner oder der Umschuldungsberater mit einer Behauptung, die ein Gläubiger in seinem Antrag macht, nicht einverstanden, legt er dem Gericht den Antrag mit den zugehörigen Nachweisen umgehend vor und begründet, warum er mit den Angaben im Antrag nicht einverstanden ist. Das Gericht entscheidet anhand des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Beweise über die Höhe der Haupt- und Nebenforderung des Gläubigers sowie das Bestehen der Sicherheitsleistung.
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Nichtsdestotrotz gelten bestimmte Ausnahmen, durch die einige Gläubiger gewisse Vorrechte erhalten.
Vor der Auszahlung von Geldern auf der Grundlage von Verteilungsquoten werden im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren Zahlungen aus der Konkursmasse in der folgenden Reihenfolge geleistet:
Nachdem diese Zahlungen geleistet wurden, werden die Forderungen der Gläubiger in folgender Reihenfolge befriedigt:
Bei Solidarschuldnern besteht möglicherweise eine Haftpflicht für die Verpflichtungen des Schuldners. In einem solchen Fall haftet der Solidarschuldner, ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber. Zahlt der Solidarschuldner den Anteil der Schulden, den der Gläubiger dem Schuldner gegenüber geltend gemacht hat, wird dieser Anteil von der Forderung abgezogen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Verpflichtung des Schuldners kraft Gesetzes auf einen Dritten übergeht. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, d. h. wenn der Arbeitgeber für Konkurs erklärt oder das Konkursverfahren durch eine Verfahrenseinstellung beendet wurde, erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für Vergütungen, die ihm vor der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers nicht gezahlt wurden. Er erhält darüber hinaus Urlaubsgeld, das vor der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers nicht ausgezahlt wurde, sowie Sozialleistungen, die ihm entgingen, als sein Arbeitsvertrag vor oder nach der Insolvenzerklärung des Arbeitgebers gekündigt wurde. Im Hinblick auf zum Fälligkeitstermin nicht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist der Staat im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers Gläubiger im Konkursverfahren.
Bei Umstrukturierungs- und Umschuldungsverfahren besteht keine Konkursmasse im eigentlichen Sinne. Forderungen werden nach dem jeweiligen Umstrukturierungs- oder Umschuldungsplan bezahlt. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens haftet, wird durch einen Umstrukturierungsplan nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit. Hat die für die Erfüllung einer Verpflichtung eines Unternehmens gesamtschuldnerisch haftende Person diese Verpflichtung erfüllt, steht der betreffenden Person nur in dem Umfang ein Regressanspruch gegenüber dem Unternehmen zu, in dem dieses im Rahmen des Umstrukturierungsplans für die Erfüllung der Verpflichtung haftet. Eine Person, die gesamtschuldnerisch für die Erfüllung einer Verpflichtung des Schuldners haftet, wird durch die Genehmigung eines Umschuldungsplans nicht von der Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners befreit. Hat die für die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners gesamtschuldnerisch haftende Person diese Verpflichtung erfüllt, steht der betreffenden Person nur in dem Umfang ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zu, in dem dieser im Rahmen des Umschuldungsplans für die Erfüllung der Verpflichtung haftet.
Beendigung von Konkursverfahren und Folgen der Beendigung
Konkursverfahren enden mit der Ablehnung des Konkursantrags, der Einstellung des Konkursverfahrens, dem Wegfall der Konkursgründe, der Zustimmung der Gläubiger, der Genehmigung des Abschlussberichts, der Genehmigung eines Vergleichs oder aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen.
Das Gericht wird das Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Wege eines Beschlusses ohne Konkurserklärung einstellen, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der im Zuge des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen nicht ausreicht und es unmöglich ist, die Vermögenswerte einzuziehen bzw. zurückzufordern oder eine entsprechende Forderung an ein Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens zu stellen. Das Gericht kann ein Verfahren ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch ohne Konkurserklärung einstellen, wenn die Vermögenswerte des Schuldners in erster Linie aus Erstattungsforderungen oder Forderungen an Dritte bestehen und die Erfüllung dieser Forderungen unwahrscheinlich ist. Das Gericht stellt das Verfahren nicht ein, wenn der Schuldner, ein Gläubiger oder ein Dritter den Betrag, der vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der im Rahmen des Konkursverfahrens entstehenden Kosten und Aufwendungen festgesetzt wurde, auf das hierfür vorgeschriebene Konto überweist. Endet das Konkursverfahren einer juristischen Person mit einer Verfahrenseinstellung, liquidiert der vorläufige Konkursverwalter die juristische Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens ohne Liquidationsverfahren. Verfügt der Schuldner bei der Einstellung eines Konkursverfahrens über Vermögen, werden zuerst die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und notwendige Aufwendungen beglichen. Das Gericht beendet ein Konkursverfahren auf entsprechenden Antrag des Schuldners, wenn die Gründe für das Konkursverfahren nicht mehr bestehen.
Hierzu muss der Schuldner jedoch nachweisen, dass er nicht zahlungsunfähig ist. Wurde der Konkurs vorsorglich erklärt, weil die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand, muss er nachweisen, dass in Zukunft nicht mit seiner Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist. Wird ein Konkursverfahren wegen des Wegfalls der Gründe für das Konkursverfahren beendet, wird die betroffene juristische Person nicht aufgelöst.
Das Gericht beendet ein Konkursverfahren auf entsprechenden Antrag des Schuldners, wenn alle Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet hatten, ihre Zustimmung zur Beendigung des Verfahrens erteilt haben. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person und ist diese auf Dauer zahlungsunfähig, fällt das Gericht im Wege eines Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens auch eine Entscheidung über die Liquidation dieses Schuldners.
Ein Konkursverfahren endet mit der Genehmigung des Abschlussberichts, den der Konkursverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht vorlegt. In seinem Abschlussbericht übermittelt der Konkursverwalter Informationen über die Konkursmasse und die mit ihrem Verkauf erzielten Einnahmen, Zahlungen, festgestellte Forderungen der Gläubiger, angestrengte und noch nicht angestrengte Klagen usw. Gläubiger können beim Gericht Einwände gegen den Abschlussbericht geltend machen. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung des Abschlussberichts und die Beendigung des Konkursverfahrens. Das Gericht lehnt die Genehmigung des Abschlussberichts ab und weist diesen mittels eines Beschlusses zur Fortführung des Konkursverfahrens an den Konkursverwalter zurück, wenn aus dem Abschlussbericht hervorgeht, dass die Rechte des Schuldners oder der Gläubiger im Konkursverfahren verletzt worden sind.
Ein Konkursverfahren kann auch mit einer Vergleichserklärung beendet werden. Ein Vergleich ist eine zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern getroffene Vereinbarung über die Tilgung von Schulden. Ein Vergleich beinhaltet eine Herabsetzung der Schulden oder eine Verlängerung der Tilgungsfrist. Im Konkursverfahren wird ein Vergleich auf Vorschlag des Schuldners oder, nach der Konkurserklärung, des Konkursverwalters geschlossen. Angenommen wird der Vergleichsbeschluss von der Gläubigerversammlung. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung des Vergleichs und beendet das Konkursverfahren mittels eines Beschlusses zur Genehmigung des Vergleichs.
Wird ein Konkursverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Konkurserklärung beendet, übermittelt der Konkursverwalter dem Gläubigerausschuss und dem Gericht alle sechs Monate bis zur Beendigung des Konkursverfahrens einen Bericht. In diesem Bericht legt der Konkursverwalter die Gründe für den noch nicht erfolgten Abschluss des Konkursverfahrens dar und übermittelt Angaben zur bereits verkauften und noch nicht verkauften Konkursmasse sowie zur Verwaltung der Konkursmasse. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, entlastet das Gericht den Konkursverwalter mit der Beendigung des Konkursverfahrens. Das Gericht kann die Entlastung ablehnen, wenn die Konkursmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig verkauft worden ist, wenn noch Gelder für die Konkursmasse eingehen müssen, die vom Konkursverwalter angestrengten Klagen noch nicht verhandelt worden sind oder wenn der Konkursverwalter beabsichtigt oder verpflichtet ist, eine Klage anzustrengen. In einem solchen Fall setzt der Konkursverwalter auch nach der Beendigung des Konkursverfahrens seine Tätigkeit fort. Gehen nach dem Ende des Konkursverfahrens und der Entlastung des Konkursverwalters Gelder in die Konkursmasse ein, werden zur Verteilung zurückgelegte Gelder frei oder stellt sich heraus, dass die Konkursmasse Gegenstände umfasst, die bei der Erstellung des Verteilungsvorschlags nicht berücksichtigt wurden, fasst das Gericht auf eigene Initiative bzw. auf Antrag des Konkursverwalters oder eines Gläubigers einen Beschluss über eine nachträgliche Verteilung.
Beendigung von Reorganisationsverfahren und Folgen der Beendigung
Ein Reorganisations- oder Umstrukturierungsverfahren endet, wenn es bereits vor dem Fälligkeitstermin abgeschlossen wird oder wenn der Umstrukturierungsplan aufgehoben oder vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt wird bzw. wenn er vor Ablauf der im Umstrukturierungsplan dafür festgelegten Frist durchgeführt wird. Wurde ein Umstrukturierungsplan vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt, endet das Umstrukturierungsverfahren, wenn das Unternehmen sämtliche Verpflichtungen, die es im Rahmen des Umstrukturierungsplans übernommen hat, vor Ablauf der für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vorgesehenen Frist erfüllt hat.
Umstrukturierungsverfahren können nur vor der Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorzeitig beendet werden. Das Gericht beendet ein Umstrukturierungsverfahren vor dem Fälligkeitstermin, wenn das Unternehmen gegen seine Mitwirkungspflicht verstößt oder den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Kosten und Aufwendungen des Reorganisationsberaters oder Sachverständigen festgesetzten Betrag nicht bezahlt, wenn der Umstrukturierungsplan nicht genehmigt wird, das Unternehmen einen Antrag mit diesem Ziel stellt, die Gründe für die Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens weggefallen sind, die Vermögenswerte des Unternehmens verschwendet werden oder den Interessen der Gläubiger geschadet wird und ferner, wenn der Umstrukturierungsplan nicht bis zum Fälligkeitstermin eingereicht wird oder Forderungen nicht eindeutig sind. Beendet das Gericht ein Umstrukturierungsverfahren vor dem Fälligkeitstermin, fallen alle Folgen der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens rückwirkend weg.
Sobald die Frist für die Umsetzung eines Umstrukturierungsplans abläuft, endet das Umstrukturierungsverfahren.
Ein Umstrukturierungsverfahren kann auch mit der Aufhebung des Umstrukturierungsplans enden. Ein Umstrukturierungsplan wird aufgehoben, wenn das Unternehmen für ein nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans begangenes Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren verurteilt wurde, wenn das Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Umstrukturierungsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umstrukturierungsplans offenbar wird, dass das Unternehmen nicht zur Erfüllung der im Rahmen des Umstrukturierungsplans übernommenen Verpflichtungen in der Lage ist. Eine Aufhebung erfolgt ferner auf Antrag des Reorganisationsberaters, wenn die Aufsichtsgebühr nicht gezahlt wird oder das Unternehmen dem Reorganisationsberater bei der Erfüllung der Aufsichtspflichten keine Unterstützung leistet oder dem Reorganisationsberater nicht die Informationen übermittelt, die dieser zur Wahrnehmung seines Auftrags benötigt. Ein Umstrukturierungsplan wird auch aufgehoben, wenn das Unternehmen einen Antrag zur Änderung des Umstrukturierungsplans stellt oder wenn es für Konkurs erklärt wird.
Mit der Aufhebung eines Umstrukturierungsplans fallen alle Folgen der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens rückwirkend weg.
Beendigung von Umschuldungsverfahren und Folgen der Beendigung Ein Umschuldungsverfahren endet, wenn der Umschuldungsantrag abgewiesen oder abgelehnt wird, wenn der Umschuldungsplan aufgehoben wird, das Verfahren beendet wird oder wenn die im Umschuldungsplan festgelegte Frist für dessen Umsetzung abläuft. Wird ein Umschuldungsplan vor dem Fälligkeitstermin umgesetzt, endet das Verfahren, wenn der Schuldner alle im Rahmen des Umschuldungsplans übernommenen Verpflichtungen vor dem Ablauf der für die Umsetzung des Umschuldungsplans vorgesehenen Frist erfüllt hat.
Das Gericht hebt einen Umschuldungsplan auf Antrag des Schuldners auf oder wenn der Schuldner für Konkurs erklärt wird. Das Gericht kann einen Umschuldungsplan aufheben, wenn der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Umschuldungsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umschuldungsplans klar wird, dass der Schuldner nicht zur Erfüllung der darin übernommenen Verpflichtungen in der Lage ist. Das Gericht kann den Plan ferner aufheben, wenn der Schuldner keine Liquiditätsprobleme hat oder diese überwunden hat, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder Verpflichtungen übermittelt hat, wenn der Schuldner Zahlungen an im Umschuldungsplan nicht genannte Gläubiger geleistet und somit den Interessen der anderen Gläubiger in erheblichem Umfang geschadet hat, oder wenn der Schuldner dem Gericht oder Berater im Zuge der Erfüllung der Aufsichtspflicht keine Unterstützung leistet oder die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Informationen nicht übermittelt. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütungen und Aufwendungen des Beraters oder Sachverständigen festgesetzten Betrag nicht zahlt. Mit der Aufhebung eines Umschuldungsplans fallen alle Folgen der Zulassung des Umschuldungsantrags rückwirkend weg.
Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Konkursverfahrens
Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können Forderungen, die während des Konkursverfahrens hätten angemeldet werden können, aber nicht angemeldet wurden, und Forderungen, die eingereicht, aber nicht befriedigt wurden oder gegen die der Schuldner Einwände erhob, nach dem allgemeinen Verfahren seitens der Gläubiger gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. In diesem Fall werden für den Zeitraum des Konkursverfahrens keine Zinsen und Verzugszinsen berechnet.
Wird eine natürliche Person als Schuldnerin von ihren im Zuge des Konkursverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen befreit, erlöschen die Forderungen der Konkursgläubiger gegen den Schuldner. Dies schließt auch Forderungen von Konkursgläubigern ein, die ihre Forderungen im Konkursverfahren nicht angemeldet haben; ausgenommen sind jedoch Entschädigungsverpflichtungen für vorsätzlich durch rechtswidrige Handlungen verursachte Schäden sowie Verpflichtungen zu Unterhaltungszahlungen für Kinder oder Eltern.
Gläubiger können nach der Beendigung eines Konkursverfahrens ihre im Zuge des Konkursverfahrens nicht befriedigten Forderungen aus konsolidierten Verpflichtungen dem Schuldner gegenüber geltend machen. Auch im Verlauf eines Konkursverfahrens entstandene Forderungen, die im Konkursverfahren nicht angemeldet werden konnten, können nach dem allgemeinen Verfahren dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Konkursverfahrens. Soweit eine im Konkursverfahren zugelassene Forderung eines Gläubigers im Zuge des Konkursverfahrens nicht befriedigt wurde, stellt der entsprechende Beschluss den Vollstreckungstitel dar. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhoben oder das Gericht die Forderung des Gläubigers zugelassen hat.
Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Reorganisationsverfahrens
Wird ein Reorganisations- oder Umstrukturierungsverfahren nach Ablauf der Frist für die Durchführung des Verfahrens beendet, können Gläubiger im Rahmen des Umstrukturierungsplans neu geordnete Forderungen nur in dem Umfang vollstrecken, der im Umstrukturierungsplan vereinbart, aber nicht plangemäß erfüllt wurde.
Mit der Aufhebung oder vorzeitigen Aufkündigung eines Umstrukturierungsplans fallen alle Folgen der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens rückwirkend weg. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umstrukturierungsplans neu geordnet wurde, wird dem Unternehmen gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Umstrukturierungsplans erzielte.
Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Umschuldungsverfahrens
Wird der Umschuldungsantrag abgelehnt oder abgewiesen oder das Verfahren beendet, fallen alle Folgen der Zulassung des Antrags rückwirkend weg. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umschuldungsplans neu geordnet wurde, wird dem Schuldner gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Umschuldungsplans erzielte.
Ist die Frist für die Umsetzung eines Umschuldungsplans verstrichen, können Gläubiger Forderungen, die im Rahmen des Umschuldungsplans neu geordnet wurden, nur in dem Umfang vollstrecken, der im Rahmen des Umschuldungsplans vereinbart, aber nicht plangemäß erfüllt wurde.
Konkursverfahren
Wird ein Konkursantrag befriedigt oder endet das Konkursverfahren mit einem Vergleich, werden die im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen aus der Konkursmasse bezahlt. Wird der Konkursantrag eines Gläubigers vom Gericht abgewiesen bzw. abgelehnt oder wird das Verfahren beendet, weil der Gläubiger seinen Antrag zurückzieht, erstattet der Gläubiger die im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen. Bei einer Einstellung des Konkursverfahrens entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände über die Aufteilung der im Laufe des Konkursverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen.
Wird ein auf Antrag des Schuldners eröffnetes Verfahren ohne Konkurserklärung eingestellt und reichen die Vermögenswerte des Schuldners für die erforderlichen Zahlungen nicht aus, ordnet das Gericht an, dass der Schuldner die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters und die erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt. Es kann aber auch anordnen, dass diese aus staatlichen Mitteln erstattet werden. Der Höchstbetrag aus staatlichen Mitteln geleisteter Erstattungen für die Vergütung des vorläufigen Konkursverwalters sowie Aufwendungen beläuft sich auf 397 EUR (einschließlich gesetzlicher Steuern, aber ohne Mehrwertsteuer). Hat der Schuldner, ein Gläubiger oder ein Dritter den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und erstattungsfähigen Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters festgesetzten Betrag auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto eingezahlt, ordnet das Gericht keine Erstattung der Vergütung und Aufwendungen des vorläufigen Konkursverwalters aus staatlichen Mitteln an.
Reorganisationsverfahren
Wird das Reorganisationsverfahren eröffnet, setzt das Gericht eine Frist fest, innerhalb derer das Unternehmen den vom Gericht als Vorschuss zur Deckung der anfänglichen Vergütung und der anfänglichen Aufwendungen des Reorganisationsberaters auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto überweisen muss. Zahlt das Unternehmen diesen Betrag nicht ein, beendet das Gericht das Reorganisationsverfahren. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung und der zu erstattenden Aufwendungen des Reorganisationsberaters trifft das Gericht, sobald der Reorganisationsberater entlastet oder der Reorganisations- oder Umstrukturierungsplan auf der Grundlage des Berichts über die Tätigkeiten und Aufwendungen des Reorganisationsberaters genehmigt worden ist.
Bezieht das Gericht Sachverständige in ein Reorganisationsverfahren ein, haben diese Anspruch auf Erstattung notwendiger, gerechtfertigter Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Pflichten. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung und der zu erstattenden Aufwendungen eines Sachverständigen trifft das Gericht, sobald der Sachverständige auf der Grundlage des innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorgelegten Berichts über die Tätigkeiten und Aufwendungen des Sachverständigen entlastet worden ist. Bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung kann das Gericht auch das Unternehmen anhören.
Umschuldungsverfahren
Der Schuldner trägt die im Rahmen eines Umschuldungsverfahrens entstandenen Kosten und Aufwendungen. Die Gläubiger tragen ihre Verfahrenskosten selbst. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Schuldner die Verfahrenskosten der Gläubiger trägt, wenn der Schuldner wissentlich einen unbegründeten Umschuldungsantrag stellte oder den Gläubigern Verfahrenskosten verursachte, indem er auf andere Weise wissentlich falsche Informationen übermittelte bzw. wissentlich einen unbegründeten Antrag stellte oder unbegründete Einwände einlegte. Für die Zahlung der staatlichen Gebühr wird dem Schuldner keine Prozesskostenhilfe gewährt. Wird der Umschuldungsplan umgesetzt, muss der Schuldner die aus staatlichen Mitteln gewährte Prozesskostenhilfe nicht zurückerstatten. Im Fall der Bestellung eines Sachverständigen setzt das Gericht den Betrag fest, den der Schuldner als Vorschuss zur Deckung der Vergütung und Aufwendungen des Beraters oder Sachverständigen auf das zu diesem Zweck vorgegebene Konto überweisen muss.
Konkursverfahren
Mit der Konkurserklärung geht das Recht des Schuldners auf Verwaltung und Veräußerung der Konkursmasse auf den Konkursverwalter über. Nach der Konkurserklärung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die Teil der Konkursmasse sind, null und nichtig. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er die Konkursmasse mit Zustimmung des Konkursverwalters veräußern. Ohne die Zustimmung des Konkursverwalters erfolgende Veräußerungen sind null und nichtig.
Das Gericht wird Geschäfte oder andere Handlungen des Schuldners, die vor der Konkurserklärung geschlossen oder durchgeführt wurden und den Interessen der Gläubiger schaden, im Wege eines Rückabwicklungsverfahrens widerrufen. Wird im Verlauf des Zeitraums zwischen der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters und der Konkurserklärung ein der Rückabwicklung unterliegendes Geschäft geschlossen oder eine andere Handlung durchgeführt, die rückgängig zu machen ist, wird davon ausgegangen, dass diese Geschäfte oder Handlungen den Interessen der Gläubiger geschadet haben.
Der Schuldner, ein Gläubiger oder der Konkursverwalter können beim Gericht den Widerruf eines Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragen, wenn der betreffende Beschluss dem Gesetz zuwiderläuft oder unter Verletzung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens getroffen wurde. Der Widerruf kann auch beantragt werden, wenn das Recht zur Anfechtung des Gläubigerbeschlusses in den Rechtsvorschriften unmittelbar vorgesehen ist.
Der Widerruf eines Beschlusses der Gläubigerversammlung kann auch beantragt werden, wenn der Beschluss den gemeinsamen Interessen der Gläubiger schadet. Wurde ein Verfahren zur Befreiung einer natürlichen Person von ihren Verpflichtungen (Restschuldbefreiung) eröffnet, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers seinen Beschluss zur Befreiung des Gläubigers von den im Zuge des Konkursverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen innerhalb eines Jahres nach Erlass seines Beschlusses aufheben, wenn offenbar wird, dass der Schuldner im Zuge des Verfahrens zur Restschuldbefreiung gegen seine Pflichten verstoßen und damit die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger in erheblichem Umfang behindert hat.
Haben der Schuldner und die Gläubiger nach der Konkurserklärung vereinbart, einen Vergleich einzugehen, kann das Gericht den Vergleich aufheben, wenn der Schuldner seine aus dem Vergleich entstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt, wenn er für ein Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren verurteilt wird, oder wenn, nachdem mindestens die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Vergleichs verstrichen ist, offenbar wird, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Bedingungen des Vergleichs zu erfüllen. Die Aufhebung eines Vergleichs wirkt sich auf alle an dem Vergleich beteiligten Gläubiger aus und schützt auf diese Weise die allgemeine Gläubigergemeinschaft.
Reorganisationsverfahren
Das Gericht hebt einen Reorganisations- oder Umstrukturierungsplan auf, wenn das Unternehmen für ein nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans begangenes Konkursvergehen oder eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren verurteilt wurde, wenn das Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Umstrukturierungsplan in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umstrukturierungsplans offenbar wird, dass das Unternehmen zur Erfüllung der im Rahmen des Umstrukturierungsplans übernommenen Verpflichtungen nicht in der Lage ist. Eine Aufhebung erfolgt ferner auf Antrag des Reorganisationsberaters, wenn die Aufsichtsgebühr nicht gezahlt wird oder das Unternehmen dem Reorganisationsberater bei der Erfüllung der Aufsichtspflichten keine Unterstützung leistet oder dem Reorganisationsberater nicht die Informationen übermittelt, die dieser zur Wahrnehmung seines Auftrags benötigt. Ein Umstrukturierungsplan wird auch auf Antrag des Unternehmens aufgehoben oder wenn es für Konkurs erklärt wird. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umstrukturierungsplans neu geordnet wurde, wird dem Unternehmen gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Ferner müssen bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans die Gewinne des Gläubigers berücksichtigt werden.
Umschuldungsverfahren
Das Gericht hebt einen Umschuldungsplan auf entsprechenden Antrag des Schuldners oder im Fall der Konkurserklärung des Schuldners auf. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umschuldungsplans in erheblichem Umfang versäumt oder wenn nach dem Verstreichen von mindestens der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Umschuldungsplans offenbar wird, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die darin übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gericht kann den Plan ferner aufheben, wenn der Schuldner keine Liquiditätsprobleme hat oder diese überwunden hat und eine Neuordnung der Forderungen der Gläubiger aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Lage diesen nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig sachlich unzutreffende oder unvollständige Informationen über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger oder Verpflichtungen übermittelt hat, wenn der Schuldner Zahlungen an im Umschuldungsplan nicht genannte Gläubiger geleistet und somit den Interessen der anderen Gläubiger in erheblichem Umfang geschadet hat oder wenn der Schuldner dem Gericht oder Berater im Zuge der Erfüllung der Aufsichtspflicht keine Unterstützung leistet oder die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Informationen nicht übermittelt. Eine Aufhebung erfolgt auch, wenn der Schuldner den vom Gericht als Vorschuss festgesetzten Betrag nicht zahlt. Der Forderungsanspruch eines Gläubigers, dessen Forderung im Rahmen des Umschuldungsplans neu geordnet wurde, wird dem Schuldner gegenüber in Höhe des ursprünglichen Betrags wiederhergestellt. Zu berücksichtigen sind ferner die Gewinne, die der Gläubiger im Zuge der Umsetzung des Umschuldungsplans erzielte.
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