- 1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
- 2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
- 3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
- 4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
- 5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
- 6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
- 7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
- 8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
- 9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
- 10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
- 11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
- 12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
- 13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
- 14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
- 15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
- 16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
- 17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
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1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
In Polen werden Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) durch zwei Gesetze geregelt:
- das Gesetz vom 28. Februar 2003 – Insolvenzgesetz (Prawo upadłościowe, Polnisches Amtsblatt (Dziennik Ustaw) 2016, Nr. 2171), im Folgenden „Insolvenzgesetz“;
- das Gesetz vom 15. Mai 2015 – Umstrukturierungsgesetz (Prawo restrukturyzacyjne, Polnisches Amtsblatt 2016, Nr. 1574), im Folgenden „Umstrukturierungsgesetz“.
Das Insolvenzgesetz regelt die Abwicklung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, die sogenannte Insolvenz (upadłość). Das Umstrukturierungsgesetz regelt die Umstrukturierung aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit durch Vergleichsbestätigungsverfahren (postępowanie o zatwierdzenie układu, Artikel 210 bis 226), beschleunigte Vergleichsverfahren (przyspieszone postępowanie układowe, Artikel 227 bis 264), Vergleichsverfahren (postępowanie układowe, Artikel 267 bis 282) und Sanierungsverfahren (postępowanie sanacyjne, Artikel 283 bis 323).
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu bedienen und das Unternehmen des Schuldners nach Möglichkeit weiterzuführen. Ein Insolvenzverfahren wird ausschließlich auf Antrag eröffnet und umfasst zwei Phasen: das Verfahren zur Anmeldung der Insolvenz und das Verfahren nach der Insolvenzanmeldung.
Vergleichsbestätigungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, von sich aus und ohne Mitwirkung des Gerichts die Zustimmung der Gläubiger zu einem Vergleich zu erwirken. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.
Beschleunigte Vergleichsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, nach vereinfachter Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.
Vergleichsverfahren erlauben es dem Schuldner, nach Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.
Sanierungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, Sanierungsmaßnahmen (zur Reorganisation seines Unternehmens) durchzuführen und nach der Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Durch rechtliche Schritte und praktische Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verbessert und er seinen Verpflichtungen wieder nachkommen kann; dabei wird ihm Vollstreckungsschutz gewährt.
Insolvenzverfahren können gegen einen Unternehmer eingeleitet werden. Nach Artikel 431 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (kodeks cywilny) ist ein Unternehmer eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit besitzt und in eigenem Namen Geschäfte führt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt.
Einen Insolvenzantrag können der Schuldner und jeder seiner persönlichen Gläubiger stellen.
Ein Insolvenzverfahren kann auch eingeleitet werden gegen:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ohne Geschäftstätigkeit;
- Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
- Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Insolvenzverfahren können auch gegen natürliche Personen eingeleitet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben (Artikel 4911 ff. Insolvenzgesetz). Ein solches Verfahren wird nur auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Nur wenn der Schuldner ein ehemaliger Unternehmer ist, kann der Insolvenzantrag bis zu einem Jahr nach Streichung des Unternehmers aus dem entsprechenden Register auch von einem Gläubiger gestellt werden.
Umstrukturierungsverfahren können eingeleitet werden für:
- Unternehmer im Sinne von Artikel 431 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und Aktiengesellschaften (spółka akcyjna), die keine Geschäftstätigkeit ausüben;
- Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (osobowa spółka handlowa), die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
- Gesellschafter einer Personengesellschaft (spółka partnerska).
Umstrukturierungsverfahren können nicht für natürliche Personen eröffnet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben. Umstrukturierungsverfahren werden nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt, ausgenommen Sanierungsverfahren, die auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden können, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Vergleichsbestätigungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, von sich aus und ohne Mitwirkung des Gerichts die Zustimmung der Gläubiger zu einem Vergleich zu erwirken. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen.
Beschleunigte Vergleichsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, nach vereinfachter Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.
Vergleichsverfahren erlauben es dem Schuldner, nach Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.
Sanierungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, Sanierungsmaßnahmen (zur Reorganisation seines Unternehmens) durchzuführen und nach der Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Durch rechtliche Schritte und praktische Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verbessert und er seinen Verpflichtungen wieder nachkommen kann; dabei wird ihm Vollstreckungsschutz gewährt.
Insolvenzverfahren können gegen einen Unternehmer eingeleitet werden. Nach Artikel 431 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Unternehmer eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit besitzt und in eigenem Namen Geschäfte führt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt.
Ein Insolvenzverfahren kann auch eingeleitet werden gegen:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ohne Geschäftstätigkeit;
- Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
- Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Insolvenzverfahren können auch gegen natürliche Personen eingeleitet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben (Artikel 4911 ff. Insolvenzgesetz).
Umstrukturierungsverfahren können eingeleitet werden für:
- Unternehmer im Sinne des Gesetzes vom 23. April 1964 – Bürgerliches Gesetzbuch (kodeks cywilny, Amtsblatt 2016, Pos. 380 und 585), im Folgenden: „Bürgerliches Gesetzbuch“;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und Aktiengesellschaften (spółka akcyjna), die keine Geschäftstätigkeit ausüben;
- Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (osobowa spółka handlowa), die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
- Gesellschafter einer Personengesellschaft (spółka partnerska).
Umstrukturierungsverfahren können nicht für natürliche Personen eröffnet werden, die keine Geschäftstätigkeit ausüben. Umstrukturierungsverfahren werden nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt, ausgenommen Sanierungsverfahren, die auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden können, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Insolvenzverfahren werden gegen einen Schuldner eröffnet, der zahlungsunfähig geworden ist (Artikel 10 Insolvenzgesetz).
Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann. Ein Schuldner gilt als nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wenn diese seit mehr als drei Monaten fällig sind. Ein Schuldner, bei dem es sich um eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit mit durch Gesetz verliehener Rechtsfähigkeit handelt, gilt auch dann als zahlungsunfähig, wenn seine Zahlungsverpflichtungen den Wert seines Vermögens übersteigen und dieser Zustand seit mehr als 24 Monaten anhält. Das Gericht kann einen Insolvenzantrag ablehnen, wenn kurzfristig nicht damit zu rechnen ist, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann.
Umstrukturierungsverfahren können wegen bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners eröffnet werden. Ein zahlungsunfähiger Schuldner ist ein Schuldner, der im Sinne von Artikel 10 und 11 des Insolvenzgesetzes zahlungsunfähig ist. Von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist ein Schuldner, wenn angesichts seiner wirtschaftlichen Lage davon auszugehen ist, dass er in Kürze zahlungsunfähig sein wird.
Das Gericht lehnt die Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens ab, wenn dies zum Nachteil der Gläubiger wäre.
Außerdem stellt das Umstrukturierungsgesetz besondere Anforderungen an die Eröffnung von Umstrukturierungsverfahren in jeder Form.
Vergleichsbestätigungsverfahren und beschleunigte Vergleichsverfahren können durchgeführt werden, wenn die bestrittenen Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen.
Vergleichsverfahren und Sanierungsverfahren können durchgeführt werden, wenn die bestrittenen Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, mehr als 15% aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen. Außerdem weigert sich das Gericht, ein solches Verfahren zu eröffnen, wenn zunächst nichts dafür spricht, dass der Schuldner in der Lage sein wird, die Kosten des Verfahrens zu begleichen und die nach Verfahrenseröffnung entstehenden Verbindlichkeiten kontinuierlich zu befriedigen.
3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
Die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren umfasst das Vermögen der zahlungsunfähigen Partei am Tag der Insolvenzanmeldung und die von ihr im Verlauf des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögenswerte (Artikel 62 Insolvenzgesetz). Ausnahmen sind durch Artikel 63 bis 67a des Insolvenzgesetzes geregelt.
Nicht in der Insolvenzmasse enthalten sind Vermögenswerte, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. November 1964 – Zivilprozessordnung (Amtsblatt 2016, Pos. 1822, 1823, 1860 und 1948) nicht vollstreckbar sind, Entgelte für die Arbeit der insolventen Partei an dem nicht pfändbaren Teil, sowie der Betrag, der, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Pfand- oder Hypothekenverwalter handelt, durch Vollstreckung eines Pfandrechts oder einer Hypothek gegen den Vermögensteil erzielt wurde, der aufgrund der Verwaltungsvereinbarung anderen Gläubigern zusteht.
Durch Beschluss der Gläubigerversammlung können auch die anderen Vermögenswerte des Schuldners von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden.
Von der Insolvenzmasse ausgenommen sind außerdem Vermögenswerte, die für den Lebensunterhalt der Beschäftigten des Schuldners und ihrer Familien bestimmt sind und sich in Form von Bargeld auf einem separaten Konto eines Pensionsfonds befinden, der nach den Bestimmungen für betriebliche Sozialleistungen errichtet wurde, zusammen mit Beträgen, die nach der Insolvenzanmeldung auf dieses Konto einzuzahlen sind, einschließlich der Rückzahlung von Wohnungskrediten, der Zahlung aufgelaufener Bankzinsen für das im Fonds enthaltene Geld und der Gebühren, die von denjenigen erhoben werden, die die von diesem Fonds finanzierten und von dem Schuldner organisierten sozialen Dienste und Leistungen in Anspruch nehmen.
Das Vergleichsvermögen im Umstrukturierungsverfahren umfasst die zur Aufrechterhaltung des Betriebs eingesetzten Vermögenswerte und die Vermögenswerte des Schuldners (Artikel 240, 273 und 294 Umstrukturierungsgesetz).
4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
Im Insolvenzverfahren (Verfahren zur Abwicklung des Schuldnervermögens) hat der Schuldner keine Verwaltungsbefugnis mehr über sein Vermögen. Die Verwaltung des Vermögens (der Insolvenzmasse) übernimmt der Sachwalter (syndyk). Der Sachwalter übernimmt auch andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerunternehmens wie die Leitung des Unternehmens, die Berichtspflichten usw.
Der Schuldner bleibt Teilnehmer am Insolvenzverfahren. Er kann einige der im Verlauf des Verfahrens vom Gericht erlassenen Entscheidungen anfechten, die die Aussonderung von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse und die Vergütung des Sachwalters betreffen.
In Umstrukturierungsverfahren haben der Schuldner und der Insolvenzverwalter je nach Art des Verfahrens unterschiedliche Befugnisse.
Im Vergleichsbestätigungsverfahren kann der Schuldner uneingeschränkt tätig werden außer im Zeitraum zwischen dem Tag der Vergleichsbestätigung und dem Tag, an dem dieser Beschluss rechtskräftig wird. In diesem Zeitraum gelten die gleichen Bestimmungen wie beim beschleunigten Vergleichsverfahren, d. h. der Schuldner kann routinemäßige Verwaltungsfunktionen wahrnehmen. Alle anderen Maßnahmen, die nicht zur Geschäftsroutine zählen, bedürfen der Zustimmung der Vergleichsaufsicht.
In beschleunigten Vergleichsverfahren und Vergleichsverfahren kann der Schuldner Aufgaben der täglichen Geschäftsführung wahrnehmen. Andere Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des gerichtlichen Aufsehers, soweit nicht der Gläubigerausschuss zustimmen muss.
Im Sanierungsverfahren wird dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen, und alle Tätigkeiten übernimmt der Insolvenzverwalter, soweit nicht der Gläubigerausschuss zustimmen muss.
5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
Im Insolvenzverfahren können die Forderungen der insolventen Schuldnerpartei gegen die Forderungen des Gläubigers aufgerechnet werden, wenn beide Forderungen am Tag der Insolvenzanmeldung bestanden und selbst wenn eine noch nicht fällig war (Artikel 93 Insolvenzgesetz).
Nicht zulässig ist die Aufrechnung, wenn der Gläubiger der insolventen Partei die Forderung innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Insolvenzanmeldung durch Abtretung oder Übertragung erlangt oder erworben hat in dem Wissen, dass Gründe für eine Insolvenzanmeldung bestanden, außer wenn der Erwerb der Forderung mit der Rückzahlung einer Schuld zusammenhing, für die der Erwerber haftete (unabhängig davon, ob es sich um persönliche Verbindlichkeiten oder um eine durch einen bestimmten Vermögenswert gesicherte Verbindlichkeit handelte) (Artikel 94 Insolvenzgesetz).
Eine Aufrechnung ist nicht zulässig, wenn der Gläubiger nach dem Tag der Insolvenzanmeldung zum Schuldner der insolventen Partei wurde (Artikel 95 Insolvenzgesetz).
Der Gläubiger, der das Recht zur Aufrechnung in Anspruch nehmen möchte, legt spätestens an dem Tag, an dem die Forderung geltend gemacht wird, eine entsprechende Erklärung vor (Artikel 96 Insolvenzgesetz).
In Umstrukturierungsverfahren gelten für die allgemeinen Bestimmungen zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen folgende Einschränkungen:
- der Gläubiger wurde nach dem Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens zum Schuldner des Schuldners;
- nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens wurde der Schuldner des Schuldners, der dem Umstrukturierungsverfahren unterliegt, durch Erwerb auf dem Wege der Abtretung oder Übertragung einer vor dem Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens entstandenen Forderung zu dessen Gläubiger.
Gegenseitige Forderungen können gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Forderung durch Rückzahlung einer Schuld erworben wurde, für die der Erwerber haftete (persönliche oder durch einen bestimmten Vermögenswert gesicherte Haftung) und wenn der Erwerber vor dem Tag der Antragstellung auf ein beschleunigtes Vergleichsverfahren für die Schuld haftbar wurde.
Ein Gläubiger, der in einem Umstrukturierungsverfahren die Möglichkeit der Aufrechnung in Anspruch nehmen möchte, legt dem Schuldner oder, falls dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen wurde, dem Insolvenzverwalter innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens oder, falls die Gründe für die Aufrechnung erst danach entstanden sind, innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Gründe für die Aufrechnung eine entsprechende Erklärung vor. Die Erklärung ist auch gültig, wenn sie dem gerichtlichen Aufseher vorgelegt wird (Artikel 253, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).
6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
Spezielle Bestimmungen zu den Auswirkungen der Insolvenzanmeldung auf die Verpflichtungen der insolventen Partei enthalten die Artikel 83 bis 118 des Insolvenzgesetzes, auf Nachlässe, die der insolventen Partei zufallen, die Artikel 119 bis 123 und auf den ehelichen Güterstand des Schuldners die Artikel 124 bis 126.
Nach Artikel 81 und 82 des Insolvenzgesetzes ist die Belastung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, mit einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Hypothek unzulässig.
Klauseln eines vom Individualschuldner geschlossenen Vertrags, durch die das Erreichen des Ziels des Insolvenzverfahrens be- oder verhindert wird, sind in Bezug auf die Insolvenzmasse ungültig. Ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Vermögenswert, einer Forderung oder einem anderen Recht zur Sicherung einer Forderung übertragen wird, ist in Bezug auf die Insolvenzmasse ungültig, wenn er schriftlich mit beglaubigtem Datum geschlossen wurde, außer wenn es sich um einen Vertrag über eine Finanzsicherheit handelt (Artikel 84 Insolvenzgesetz).
Die Artikel 85 und 85a enthalten detaillierte Bestimmungen zu Rahmenverträgen über Termingeschäfte und die Veräußerung von Sicherheiten aufgrund von Rückkaufvereinbarungen.
Zahlungsverpflichtungen des Schuldners, die noch nicht fällig sind, werden am Tag der Insolvenzanmeldung fällig. An dem Tag werden nichtfinanzielle zu finanziellen Verpflichtungen, die an diesem Tag zu erfüllen sind, auch wenn die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Artikel 91 Insolvenzgesetz).
Eine Forderung aus einem Vertrag über die Annahme eines Angebots der insolventen Partei kann vom Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung über die Annahme des Angebots vor der Insolvenzanmeldung bei der insolventen Partei abgegeben wurde.
Wenn am Tag der Insolvenzanmeldung Verpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, kann der Sachwalter mit Zustimmung des Insolvenzrichters (sędzia komisarz) die Verpflichtung der insolventen Partei erfüllen und die andere Partei auffordern, ihre Leistungspflicht ebenfalls zu erfüllen oder mit Wirkung des Tages der Insolvenzanmeldung vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die insolvente Partei am Tag der Insolvenzanmeldung an einem nicht gegenseitigen Vertrag beteiligt ist, kann der Sachwalter von dem Vertrag zurücktreten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Auf die von der anderen Partei mit einem beglaubigten Datum vorgelegte Aufforderung erklärt der Sachwalter innerhalb von drei Monaten, ob er vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung verlangt. Versäumt es der Sachwalter, innerhalb der Frist eine entsprechende Erklärung abzugeben, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag.
Die andere Partei, die ihre Leistung früher erbringen muss, kann die Erfüllung ihrer Leistungspflicht aussetzen, bis die gegenseitige Verpflichtung erfüllt oder gesichert wurde. Dazu ist sie jedoch nicht berechtigt, wenn ihr die Gründe für die Insolvenzanmeldung bei Vertragsschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (Artikel 98 Insolvenzgesetz).
Wenn der Sachwalter vom Vertrag zurücktritt, hat die andere Partei Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistung, auch wenn diese Teil der Insolvenzmasse ist. Im Insolvenzverfahren kann eine Partei Entschädigung für die erbrachte Leistung und für entstandene Verluste verlangen; ihre Forderungen muss sie dem Insolvenzrichter vorlegen (Artikel 99 Insolvenzgesetz).
Ein Verkäufer kann die Rückgabe einer beweglichen Sache, die an die insolvente Partei geschickt, von ihr aber nicht bezahlt wurde, einschließlich Sicherheiten verlangen, sofern die Sache von der insolventen Partei oder einer verfügungsberechtigten Person nicht vor der Insolvenzanmeldung erworben wurde. Auch der Konsignatar, der die Sache an die insolvente Partei geschickt hat, hat einen Anspruch auf Rückgabe. Der Verkäufer oder der Konsignatar, an den die Sache zurückgegeben wurde, erstattet die entstandenen und die weiteren Kosten und die geleisteten Vorauszahlungen. Der Sachwalter kann die Sache zurückgeben, wenn er den von der insolventen Partei geschuldeten Betrag und die Kosten beglichen oder eine Sicherheit geleistet hat. Dazu ist er nach dem Rücknahmeverlangen einen Monat lang berechtigt (Artikel 100 Insolvenzgesetz).
Von der insolventen Partei als Kommittentin oder Konsignantin geschlossene Kommissions- oder Konsignationsverträge sowie Verträge über Wertpapierverwaltung erlöschen mit der Insolvenzanmeldung. Die andere Partei eines solchen Vertrags mit der insolventen Partei als Kommissionärin oder Konsignatarin kann am Tag der Insolvenzanmeldung von dem Vertrag zurücktreten (Artikel 102 Insolvenzgesetz).
Ein Vertretungsvertrag erlischt an dem Tag, an dem eine der Parteien Insolvenz anmeldet. Im Fall der Insolvenz der Kommittentin kann der Vertreter im Insolvenzverfahren den durch das Erlöschen des Vertrags entstandenen Verlust geltend machen (Artikel 103 Insolvenzgesetz).
Wenn ein Verleiher oder Entleiher Insolvenz anmeldet und der Leihgegenstand bereits überlassen wurde, wird der Leihvertrag auf Ersuchen einer der Parteien beendet. Falls der Gegenstand noch nicht verliehen wurde, erlischt der Vertrag (Artikel 104 Insolvenzgesetz).
Wenn eine an einem Leihvertrag beteiligte Partei Insolvenz anmeldet und der Leihgegenstand noch nicht verliehen wurde, erlischt der Vertrag (Artikel 105 Insolvenzgesetz).
Ein Miet- oder Pachtvertrag über eine Immobilie bindet die Parteien, wenn der Gegenstand des Vertrags dem Mieter oder Pächter zur Verfügung gestellt wurde (Artikel 106 bis 108 Insolvenzgesetz). Nach einem Beschluss des Insolvenzrichters beendet der Sachwalter den Miet- oder Pachtvertrag der insolventen Partei mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auch wenn die Vertragskündigung durch die insolvente Partei nicht zulässig gewesen wäre (Artikel 109 und 100 Insolvenzgesetz).
Ein Kreditvertrag erlischt mit der Insolvenzanmeldung, wenn der Kreditgeber der insolventen Partei das Geld bis dahin noch nicht zur Verfügung gestellt hatte (Artikel 111 Insolvenzgesetz).
Verträge über Bankkonten, Wertpapierkonten und Sammelkonten der insolventen Partei bleiben von der Insolvenzanmeldung unberührt (Artikel 112 Insolvenzgesetz).
In einem Umstrukturierungsverfahren kann der Schuldner oder der Insolvenzverwalter vom Tag der Eröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens oder bis zu dem Tag, an dem der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens rechtskräftig wird, keine Verbindlichkeiten erfüllen, die sich aus Forderungen ergeben, die von Rechts wegen einem Vergleich unterliegen.
Vertragsklauseln, die für den Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens oder der Eröffnung eines solchen Verfahrens eine Änderung oder die Beendigung eines Rechtsverhältnisses vorsehen, an dem der Schuldner beteiligt ist, sind unwirksam.
Klauseln eines Vertrags, an dem der Schuldner beteiligt ist, die das Erreichen des Ziels des Umstrukturierungsverfahrens be- oder verhindern, sind in Bezug auf das Vergleichsvermögen unwirksam.
Artikel 250 des Umstrukturierungsgesetzes enthält detaillierte Bestimmungen zu Rahmenverträgen über Termingeschäfte und die Veräußerung von Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen.
Vom Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens bis zu seiner Beendigung oder dem Tag, an dem der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens rechtskräftig wird, kann der Vermieter oder Verpächter den Miet- oder Pachtvertrag über die Immobilien, in denen das Unternehmen des Schuldners tätig ist, nicht ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses beenden.
Die oben beschriebenen Bestimmungen zu Miet- und Pachtverträgen gelten sinngemäß auch für Kreditverträge, soweit die Gelder dem Kreditnehmer vor dem Tag der Verfahrenseröffnung zur Verfügung gestellt wurden, für Miet- und Pachtverträge, Sachversicherungsverträge, Verträge über Bankkonten, Bürgschaftsverträge, Lizenzverträge für den Schuldner und Sicherheiten oder Kreditbriefe, die vor der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens ausgestellt wurden (Artikel 256, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).
Bei einem Sanierungsverfahren kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzrichters von einem gegenseitigen Vertrag, der bis zum Tag der Verfahrenseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt wurde, zurücktreten, wenn die Leistung des Vertragspartners unteilbar ist. Ist die Leistung des Vertragspartners aus dem Vertrag teilbar, gilt dies sinngemäß in dem Umfang, in dem der Vertrag von der Gegenpartei nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens zu erfüllen war. Wenn der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurücktritt, kann die Gegenpartei die Erstattung der nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens und vor Erhalt der Widerrufserklärung erbrachten Leistung verlangen, sofern diese Leistung Teil des Schuldnervermögens ist. Falls dies nicht möglich ist, kann die Gegenpartei für die Leistung und die entstandenen Verluste nur eine Entschädigung verlangen. Diese Forderungen sind nicht Gegenstand des Vergleichs (Artikel 298 Umstrukturierungsgesetz).
7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
Nach Eingang des Insolvenzantrags kann das Gericht auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Aufsehers oder des Gläubigers, der den Insolvenzantrag gestellt hat, Vollstreckungsverfahren aussetzen und die Kontenpfändung aufheben, wenn dies notwendig ist, um die Ziele des Insolvenzverfahrens zu erreichen (Artikel 39 Insolvenzgesetz).
Nach der Insolvenzanmeldung werden vor der Verfahrenseröffnung eingeleitete Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgüter von Rechts wegen mit dem Tag der Insolvenzanmeldung ausgesetzt. Das Verfahren wird von Rechts wegen beendet, wenn der Beschluss über die Insolvenzanmeldung rechtskräftig wird (Artikel 146 Insolvenzgesetz).
Nach der Insolvenzanmeldung können Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren in Bezug auf die Insolvenzmasse nur vom bzw. gegen den Sachwalter eröffnet und geführt werden. Gläubiger können kein Verfahren in Bezug auf eine anzumeldende Forderung eröffnen (Artikel 144 Insolvenzgesetz).
Für Umstrukturierungsverfahren sieht das Gesetz vor, dass vor Verfahrenseröffnung eingeleitete Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine Forderung, die von Rechts wegen Gegenstand eines Vergleichs ist, mit dem Tag der Verfahrenseröffnung ausgesetzt werden (Artikel 259 und 278 Umstrukturierungsgesetz). In Sanierungsverfahren gilt die Aussetzung für alle Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Vermögenswerte des Schuldners, die Teil des Sanierungsvermögens sind (Artikel 312 Umstrukturierungsgesetz).
An dem Tag, an dem der Beschluss zur Bestätigung des Vergleichs rechtskräftig wird, werden Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zur Tilgung von Forderungen, die Gegenstand eines Vergleichs sind, von Rechts wegen beendet. Ausgesetzte Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zur Tilgung von Forderungen, die nicht Gegenstand eines Vergleichs sind, können auf Antrag des Gläubigers wiederaufgenommen werden (Artikel 170 Umstrukturierungsgesetz).
Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, eines beschleunigten Vergleichsverfahrens oder eines Sanierungsverfahrens hindert den Gläubiger nicht, ein Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsgerichtsverfahren oder ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten, um Forderungen vorbehaltlich der Aufnahme in das Forderungsverzeichnis geltend zu machen (Artikel 257, 267 und 310 Umstrukturierungsgesetz).
8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
Nach der Insolvenzanmeldung setzt das Gericht Verfahren von Amts wegen aus, wenn sie die Insolvenzmasse betreffen, d. h. wenn sich das Ergebnis auf die Insolvenzmasse auswirken kann (weil sie einen Gegenstand der Insolvenzmasse betreffen) und Zahlungsunfähigkeit erklärt wurde und im Verfahren zur Insolvenzanmeldung ein Zwangsverwalter bestellt wurde (Artikel 174 Absätze 1, 4 und 5 der Zivilprozessordnung (ZPO), kodeks postępowania cywilnego). Das Gericht fordert den Sachwalter oder Zwangsverwalter zur Teilnahme am Verfahren auf (Artikel 174 Absatz 3 ZPO). Wenn die insolvente Partei (Schuldner) der Kläger ist, nimmt das Gericht das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen wieder auf, sobald der Sachwalter (Zwangsverwalter) bestellt ist (Artikel 180 Absätze 1 und 5 ZPO).
Gegen den Sachwalter kann nur dann ein Verfahren eingeleitet werden, wenn im Insolvenzverfahren eine Forderung nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde und die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Artikel 145 Insolvenzgesetz).
In Umstrukturierungsverfahren werden (zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung) anhängige Gerichtsverfahren ausgesetzt, wenn das Vergleichsvermögen (oder Sanierungsvermögen) davon betroffen ist und ein Insolvenzverwalter für das Umstrukturierungsverfahren oder ein vorläufiger Verwalter für das Verfahren zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens bestellt wurde und gesicherte Vermögenswerte betroffen sind (Artikel 174 Absätze 1, 4 und 5 ZPO). Das Gericht fordert den vorläufigen Verwalter oder den Insolvenzverwalter zur Teilnahme an dem Verfahren auf (Artikel 174 Absatz 3 ZPO).
Die Anerkennung einer Forderung, der Verzicht auf eine Forderung, der Vergleich oder die Anerkennung relevanter Tatsachen durch den Schuldner hat in solchen Fällen ohne die Zustimmung des gerichtlichen Aufsehers keine Rechtswirkung (Artikel 258 Umstrukturierungsgesetz).
9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
Die Teilnahme der Gläubiger am Insolvenzverfahren ist durch die Artikel 189 bis 213 des Insolvenzgesetzes geregelt. Gläubiger mit bestätigten Forderungen sind berechtigt, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen und sich an Abstimmungen zu beteiligen.
Der Insolvenzrichter kann den Gläubigerausschuss von Amts wegen oder auf Antrag einsetzen und seine Mitglieder benennen und entlassen. Der Ausschuss unterstützt den Sachwalter und kontrolliert seine Tätigkeit, er prüft den Stand der Mittel, die die Insolvenzmasse bilden, genehmigt Maßnahmen, die nur mit seiner Genehmigung durchgeführt werden können, und gibt auf Aufforderung des Insolvenzrichters oder des Sachwalters auch zu anderen Fragen eine Stellungnahme ab. Der Gläubigerausschuss kann die insolvente Partei oder den Sachwalter um Aufklärung ersuchen, und er kann die Insolvenz betreffende Bücher und Unterlagen prüfen, soweit es sich nicht um vertrauliche Geschäftsdaten handelt.
Folgende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses:
- die Fortführung des Unternehmens durch den Sachwalter, wenn sie nach der Insolvenzanmeldung mehr als drei Monate andauern soll;
- der Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens als Ganzes;
- der Direktverkauf von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse;
- die Aufnahme von Darlehen und Krediten und die Belastung von Vermögenswerten der insolventen Partei durch begrenzte Eigentumsrechte;
- die Zulassung oder Ablehnung eines Vergleichs über bestrittene Forderungen und die Einschaltung eines Schiedsgerichts in Streitfällen.
Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine der oben genannten Maßnahmen unverzüglich vorgenommen werden muss und der Wert nicht mehr als 10 000 PLN beträgt. In dem Fall kann der Sachwalter, der gerichtliche Aufseher oder der Insolvenzverwalter die betreffende Maßnahme ohne Genehmigung des Gläubigerausschusses durchführen.
Auch für den Verkauf beweglicher Sachen, wenn der geschätzte Gesamtwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Sachen gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, und für die Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen und anderen Rechte gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, ist eine Genehmigung des Ausschusses nicht erforderlich.
Im Insolvenzverfahren kann der Gläubiger einen Vergleich vorschlagen.
Gläubiger können den Beschluss des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzrichters zur Bestätigung der Rechnungsberichte des Sachwalters, Beschlüsse zum Forderungsverzeichnis, auch in Bezug auf die Forderungen anderer Gläubiger, den Verteilungsplan, die Vergütung des Sachwalters und die Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens anfechten.
Die Teilnahme von Gläubigern am Umstrukturierungsverfahren ist durch die Artikel 104 bis 139 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Abstimmung berechtigt sind die Gläubiger, deren Forderungen in dem bestätigten Forderungsverzeichnis aufgeführt sind, und die Gläubiger, die auf der Gläubigerversammlung erscheinen und dem Insolvenzrichter einen Vollstreckungstitel vorlegen, der ihre Forderung bestätigt.
Damit die Gläubigerversammlung einen Vergleich beschließen kann, muss mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Gläubiger anwesend sein.
Der Insolvenzrichter setzt den Gläubigerausschuss ein und benennt und entlässt seine Mitglieder von Amts wegen oder auf Antrag. Der Gläubigerausschuss unterstützt den gerichtlichen Aufseher oder den Insolvenzverwalter, er kontrolliert dessen Tätigkeit, prüft den Bestand der Mittel, die das Vergleichsvermögen oder das Sanierungsvermögen bilden, genehmigt Maßnahmen, die nur mit seiner Genehmigung durchgeführt werden dürfen, und gibt auf Aufforderung des Insolvenzrichters, des gerichtlichen Aufsehers, des Insolvenzverwalters oder des Schuldners auch zu anderen Fragen eine Stellungnahme ab. Der Gläubigerausschuss und seine Mitglieder können sich gegenüber dem Insolvenzrichter zur Tätigkeit des Schuldners, des gerichtlichen Aufsehers und des Insolvenzverwalters äußern. Der Ausschuss kann den Schuldner, den gerichtlichen Aufseher oder den Insolvenzverwalter um Aufklärung ersuchen, und er kann die Bücher und Unterlagen des Schuldners prüfen, soweit es sich nicht um vertrauliche Geschäftsdaten handelt. In anderen Fällen und im Zweifelsfall legt der Insolvenzrichter die Befugnisse des Gläubigerausschusses hinsichtlich der Einsichtnahme in die Bücher und Unterlagen des Schuldnerunternehmens genau fest.
Folgende Maßnahmen des Schuldners oder des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses:
- die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Schiffshypothek zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
- die Eigentumsübertragung an einem Objekt oder einem Recht zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
- die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit anderen Rechten;
- die Aufnahme von Krediten oder Darlehen;
- der Abschluss eines Vertrags über die Verpachtung des Schuldnerunternehmens oder einer Organisationseinheit des Unternehmens oder eines ähnlichen Vertrags;
(Wenn die genannten Maßnahmen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses durchgeführt werden, sind sie gegenüber der Insolvenzmasse nicht unvollstreckbar.)
- die Veräußerung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten mit einem Wert über 500 000 PLN durch den Schuldner.
Gläubiger können auch den Beschluss eines Umstrukturierungsgerichts oder eines Insolvenzrichters zur Bestätigung von Rechnungsberichten des Insolvenzverwalters, Beschlüsse zum Forderungsverzeichnis (Vergleichs- und Sanierungsverfahren) und anderen Forderungen der Gläubiger, die Vergütung des gerichtlichen Aufsehers und des Insolvenzverwalters und die Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens anfechten.
10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
Im Insolvenzverfahren erstellt der Sachwalter nach der Insolvenzanmeldung ein Verzeichnis, er nimmt eine Schätzung der Insolvenzmasse vor und stellt einen Abwicklungsplan auf. Der Abwicklungsplan enthält einen Vorschlag für die Veräußerung der Vermögenswerte der insolventen Partei, insbesondere für den Verkauf des Unternehmens, den Zeitrahmen für den Verkauf, eine Ausgabenschätzung und die wirtschaftlichen Gründe für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit (Artikel 306 Insolvenzgesetz). Nachdem der Sachwalter das Verzeichnis und den Finanzbericht erstellt oder einen allgemeinen schriftlichen Bericht vorgelegt hat, beginnt er mit der Verwertung der Insolvenzmasse (Artikel 308 Insolvenzgesetz).
Nach der Abwicklung kann der Sachwalter das Unternehmen der insolventen Partei weiterführen, wenn ein Vergleich mit den Gläubigern möglich ist oder das Unternehmens der insolventen Partei als Ganzes oder in Teilen veräußert werden kann (Artikel 312 Insolvenzgesetz).
In einem Umstrukturierungsverfahren, d. h. einem beschleunigten Vergleichsverfahren und einem Vergleichsverfahren, führt normalerweise der Schuldner sein Unternehmen weiter. Nach Artikel 239 Absatz 1 und Artikel 295 des Umstrukturierungsgesetzes kann dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen werden:
- wenn er vorsätzlich oder in anderer Weise durch seine Unternehmensführung gegen Recht verstößt und damit den Gläubigern schadet oder künftig schaden könnte;
- wenn offensichtlich ist, dass die Umsetzung des Vergleichs durch seine Unternehmensführung nicht gewährleistet ist oder gemäß Artikel 68 Absatz 1 anstelle des Schuldners ein Treuhänder (kurator) eingesetzt wurde;
- wenn der Schuldner sich nicht an die Anweisungen des Insolvenzrichters oder des gerichtlichen Aufsehers hält und er es insbesondere versäumt, innerhalb der vom Insolvenzrichter gesetzten Frist gesetzeskonforme Vorschläge für einen Vergleich vorzulegen.
Wenn zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Sanierungsverfahrens die persönliche Mitwirkung des Schuldners oder seiner Vertreter erforderlich ist und diese eine ordnungsgemäße Betriebsführung zusagen, kann das Gericht dem Schuldner die tägliche Geschäftsführung seines Unternehmens als Ganzes oder in Teilen gestatten (Artikel 288 Absatz 3 Umstrukturierungsgesetz).
Während des gesamten Vergleichsbestätigungsverfahrens führt der Schuldner die Geschäfte seines Unternehmens.
11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
Im Insolvenzverfahren werden sämtliche Forderungen persönlicher Gläubiger angemeldet. Anmelden kann auch ein Gläubiger, dessen Forderung mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht, einem Steuerpfandrecht, einer Schiffshypothek oder einer anderen Eintragung im Grundbuch oder Schiffsregister gesichert ist (falls der Gläubiger sie nicht von sich aus anmeldet, wird sie von Amts wegen in das Forderungsverzeichnis aufgenommen). Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis werden von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen (Artikel 236 Absätze 1 und 2 und Artikel 237 Insolvenzgesetz).
Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden als Erstes beglichen, gefolgt von den nach der Insolvenzanmeldung entstandenen Masseverbindlichkeiten (Artikel 230 Absatz 2 und Artikel 343 Absatz 1 und Artikel 11 Insolvenzgesetz); dazu wird kein Verteilungsplan aufgestellt.
Beim Umstrukturierungsverfahren enthält das Forderungsverzeichnis die persönlichen Forderungen gegenüber dem Schuldner, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind (Artikel 76 Umstrukturierungsgesetz). Im Forderungsverzeichnis sind Forderungen, die von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, und Forderungen, die mit Zustimmung des Gläubigers in den Vergleich einbezogen werden, getrennt aufgeführt (Artikel 86 Umstrukturierungsgesetz).
In Umstrukturierungsverfahren werden Forderungen nicht angemeldet. Das Forderungsverzeichnis wird vom Aufseher oder Insolvenzverwalter anhand der Bücher des Schuldners, seiner sonstigen Unterlagen, von Grundbucheintragungen und Eintragungen in anderen Registern aufgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, sind an den Vergleich gebunden, selbst wenn die Forderungen nicht im Verzeichnis aufgeführt sind.
Gläubiger, die der Schuldner nicht angegeben hat und die sich nicht am Verfahren beteiligt haben, sind an den Vergleich nicht gebunden (Artikel 166 Umstrukturierungsgesetz).
In den Vergleich nicht einbezogen werden können Unterhaltsforderungen, Entschädigungsleistungen wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod sowie Rentenansprüche aus einem Rentenvertrag, Ansprüche auf Eigentumsübertragung und auf Einstellung von Rechtsverstößen, Forderungen, für die der Schuldner aufgrund eines ihm nach Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens zugefallenen Nachlasses haftet, nach der Aufnahme des Nachlasses in das Vergleichs- oder Sanierungsvermögen sowie Forderungen hinsichtlich des vom Versicherten finanzierten Anteils der Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Schuldner dafür aufkommt.
Vom Vergleich ausgeschlossen sind außerdem Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis und durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek gesicherte Ansprüche auf Vermögenswerte des Schuldners in der von der Sicherheit gedeckten Höhe, außer wenn der Gläubiger der Einbeziehung in den Vergleich zustimmt (Artikel 151 Umstrukturierungsgesetz).
12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
Die Anmeldung, die Prüfung und die Zulassung von Forderungen im Insolvenzverfahren sind durch Artikel 239 bis 266 des Insolvenzgesetzes geregelt.
Im Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Forderungen sind spätestens 30 Tage nach der Bekanntmachung des Beschlusses über die Insolvenzanmeldung im Gerichts- und Handelsblatt (Monitor Sądowy i Gospodarczy) und anschließend im Zentralregister der Umstrukturierungen und Insolvenzen (Centralny Rejestr Restrukturyzacji i Upadłości) anzumelden (Artikel 51 Insolvenzgesetz und Artikel 455 Umstrukturierungsgesetz).
Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis müssen nicht angemeldet werden. Sie werden von Amts wegen in das Forderungsverzeichnis aufgenommen (Artikel 237 Insolvenzgesetz).
Der Gläubiger legt die Anmeldung seiner Forderung schriftlich in zweifacher Ausfertigung vor. Die Anmeldung muss Namen und Anschrift des Gläubigers, seine Personennummer (PESEL) oder Handelsregisternummer (KRS) oder, falls nicht vorhanden, andere Angaben enthalten, die ihn eindeutig identifizierbar machen, sowie genaue Angaben zur Forderung mit den fälligen Nebenkosten und zum Wert einer nichtgeldlichen Forderung, Nachweise für das Bestehen dieser Forderung (die Eintragung in das im Umstrukturierungsverfahren erstellte Forderungsverzeichnis reicht als Nachweis aus), Angaben zu der in Betracht kommenden Kategorie, zu damit verbundenen Sicherheiten und gegebenenfalls zum Stand eines anhängigen Gerichtsverfahrens, Verwaltungsverfahrens, Verwaltungsgerichtsverfahrens oder Schiedsgerichtsverfahrens. Wenn die insolvente Partei kein persönlicher Schuldner einer angemeldeten Forderung ist, muss angegeben werden, welcher Gegenstand zur Tilgung der Forderung verwertet werden soll. Ist der Gläubiger Gesellschafter oder Anteilseigner einer insolventen Gesellschaft, muss er Anzahl und Art seiner Anteile angeben.
Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung wird vom Insolvenzrichter an den Sachwalter übergeben. Dieser prüft, ob die angemeldeten Forderungen durch die Bücher oder andere Unterlagen der insolventen Partei oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern bestätigt werden, und fordert die insolvente Partei auf, die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist zu bestätigen. Falls die angemeldeten Forderungen durch die Bücher oder andere Unterlagen der insolventen Partei oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern nicht bestätigt werden, fordert der Sachwalter den Gläubiger auf, innerhalb einer Woche die in der Anmeldung der Forderung genannten Dokumente vorzulegen; andernfalls wird die Forderung abgewiesen. Der Sachwalter kann aber auch noch Dokumente berücksichtigen, die nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, sofern sich die Vorlage des Verzeichnisses beim Insolvenzrichter dadurch nicht verzögert.
Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung, dass das Forderungsverzeichnis der Verfahrensakte beigefügt wurde, kann der Gläubiger Widerspruch beim Insolvenzrichter einlegen. Auch die insolvente Partei kann Widerspruch einlegen, wenn der Entwurf des Verzeichnisses ihren Anträgen oder Äußerungen nicht entspricht. Wenn sich die insolvente Partei auch auf Aufforderung nicht geäußert hat, steht ihr die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann offen, wenn sie nachweisen kann, dass sie das Versäumnis nicht zu verantworten hat.
Der Insolvenzrichter ändert und bestätigt das Forderungsverzeichnis, nachdem der Beschluss über den Widerspruch oder, falls dieser Beschluss angefochten wurde, der entsprechende Beschluss des Gerichts rechtskräftig geworden ist. Wird kein Widerspruch eingelegt, bestätigt er das Forderungsverzeichnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Der Insolvenzrichter kann das Forderungsverzeichnis von Amts wegen ändern. Sollte festgestellt werden, dass Forderungen im Verzeichnis enthalten sind, die nicht oder nur teilweise bestehen, oder dass Forderungen fehlen, die von Amts wegen hätten eingetragen werden müssen, kann er das Verzeichnis von sich aus ändern.
Eine nicht anmeldungspflichtige Forderung, die nach Ablauf der Frist angemeldet oder offengelegt wird, wird in die Ergänzung zum Forderungsverzeichnis aufgenommen. Das Forderungsverzeichnis wird anhand der endgültigen Gerichtsentscheidungen berichtigt. Wenn sich die Höhe einer Forderung nach Erstellung des Forderungsverzeichnisses ändert, wird diese Änderung bei der Aufstellung des Verteilungsplans oder bei der Abstimmung in der Gläubigerversammlung berücksichtigt.
Nach Beendigung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens dient ein Auszug aus dem vom Insolvenzrichter bestätigten Forderungsverzeichnis mit Angabe der Forderung und des vom Gläubiger dafür erhaltenen Betrags als Vollstreckungstitel gegen die insolvente Partei (dies gilt nicht, wenn die insolvente Partei kein persönlicher Schuldner des Gläubigers war). Die insolvente Partei kann die Feststellung verlangen, dass eine im Verzeichnis enthaltene Forderung nicht oder in geringerem Umfang besteht, wenn sie die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nicht bestätigt hat und noch keine endgültige Entscheidung des Gerichts dazu ergangen ist. Nachdem der Auszug aus dem Forderungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt wurde, kann die insolvente Partei einwenden, dass die im Verzeichnis enthaltene Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, und auf Nichtvollstreckbarkeit des Titels klagen.
Die Aufstellung des Forderungsverzeichnisses im Umstrukturierungsverfahren ist durch die Artikel 84 bis 102 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt.
Das Forderungsverzeichnis wird vom Aufseher oder Insolvenzverwalter anhand der Bücher und anderer Unterlagen des Schuldners und von Eintragungen im Grundbuch und in anderen Registern aufgestellt. In Sanierungsverfahren, die auf vereinfachten Antrag eröffnet werden, wird das Forderungsverzeichnis soweit wie möglich auf der Grundlage des im vorangegangenen Umstrukturierungsverfahren erstellten Forderungsverzeichnisses erstellt. Wenn ein Vergleichsvorschlag die Aufteilung der Gläubiger in Gruppen vorsieht, wird dies bei der Aufstellung des Forderungsverzeichnisses berücksichtigt.
Im Forderungsverzeichnis sind Forderungen, die von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, und Forderungen, die mit Zustimmung des Gläubigers in den Vergleich einbezogen werden, getrennt aufgeführt.
Im beschleunigten Vergleichsverfahren kann der Schuldner Widerspruch gegen die Aufnahme einer Forderung in das Forderungsverzeichnis einlegen. Diese Forderung gilt dann als bestrittene Forderung. In dem Fall ändert der Insolvenzrichter das Forderungsverzeichnis und das Verzeichnis der bestrittenen Forderungen entsprechend.
In Vergleichsverfahren und in Sanierungsverfahren können die Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Datums für die Vorlage des Forderungsverzeichnisses und des Verzeichnisses bestrittener Forderungen beim Insolvenzrichter Widerspruch gegen die Aufnahme einer Forderung in das Verzeichnis einlegen. Der Schuldner kann Widerspruch einlegen, wenn das Forderungsverzeichnis seiner Erklärung über die Bestätigung oder Ablehnung einer Forderung nicht entspricht. Hat der Schuldner keine entsprechende Erklärung abgegeben, kann er nur dann Widerspruch einlegen, wenn er nachweist, dass er das Versäumnis nicht zu verantworten hat. Innerhalb der gleichen Frist kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger, dessen Forderung nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde, Widerspruch einlegen.
Ein Widerspruch, der erst nach Ablauf der Frist eingelegt wird oder aus anderen Gründen nicht zulässig ist oder von der widersprechenden Partei nicht beseitigte Mängel aufweist oder für den die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde, wird vom Insolvenzrichter zurückgewiesen.
Äußerungen und Nachweise, die nicht im Widerspruch enthalten sind, werden vom Insolvenzrichter nicht berücksichtigt, außer wenn die widersprechende Partei nachweisen kann, dass sie das Versäumnis nicht zu verantworten hat oder dass sich die Prüfung durch die Berücksichtigung verspäteter Äußerungen und Nachweise nicht verzögern wird.
Widerspruchsbegründende Tatsachen sind durch schriftliche Belege oder ein Sachverständigengutachten zu beweisen. Wenn die Forderung durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, kann sich der Widerspruch gegen die Aufnahme der Forderung in das Verzeichnis nur auf Tatsachen gründen, die erst nach Abschluss des durch die Entscheidung beendeten Rechtsstreits eingetreten sind.
Der Widerspruch wird innerhalb von zwei Monaten in nichtöffentlicher Sitzung vom Insolvenzrichter, seinem Stellvertreter oder einem bestellten Richter geprüft. Wenn der Richter, der den Widerspruch prüft, einen Termin für erforderlich hält, informiert er den gerichtlichen Aufseher oder den Insolvenzverwalter, den Schuldner, den Gläubiger, der Widerspruch eingelegt hat, und den Gläubiger, gegen dessen Forderung Widerspruch eingelegt wurde. Auch ohne ihr, wenn auch begründetes, Erscheinen zu dem Termin kann eine Entscheidung ergehen. Der Insolvenzrichter, sein Vertreter oder ein bestellter Richter können auf die Beweiserhebung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn der Sachverständige bereits in einem anderen Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. In dem Fall gilt das schriftliche Gutachten als Beweismittel.
Gegen die Entscheidung über einen Widerspruch können der Schuldner, der gerichtliche Aufseher und der Insolvenzverwalter wie auch die Gläubiger Rechtsmittel einlegen.
Das Forderungsverzeichnis wird so weit geändert, wie es die Entscheidung vorsieht, nachdem dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben wurde. Im beschleunigten Vergleichsverfahren wird das Forderungsverzeichnis in der Gläubigerversammlung vom Insolvenzrichter bestätigt.
In Vergleichs- und Sanierungsverfahren bestätigt der Insolvenzrichter das Forderungsverzeichnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nachdem die Entscheidung über einen Widerspruch rechtskräftig geworden ist.
Der Insolvenzrichter bestätigt das Verzeichnis der Forderungen, die nicht betroffen sind von Widersprüchen, zu denen noch keine endgültige Entscheidung vorliegt, wenn die von diesen Widersprüchen betroffenen Forderungen insgesamt nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen. Die diese Widersprüche betreffenden Verfahren werden vom Gericht oder vom Insolvenzrichter eingestellt, wenn bis zur Abstimmung über den Vergleich keine endgültige Entscheidung dazu ergangen ist.
Wenn festgestellt wird, dass eine im Forderungsverzeichnis enthaltene Forderung nicht oder nur teilweise besteht oder einer anderen Person als dem im Verzeichnis genannten Gläubiger zuzuordnen ist, kann der Insolvenzrichter sie von Amts wegen aus dem Verzeichnis entfernen. Die Entscheidung über die Entfernung der Forderung aus dem Verzeichnis wird dem betreffenden Gläubiger, dem Schuldner und dem Aufseher oder Insolvenzverwalter zugestellt. Diesen Personen steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu.
Wenn nach der Vorlage des Forderungsverzeichnisses eine darin noch nicht enthaltene Forderung offengelegt wird, erstellt der Aufseher oder der Insolvenzverwalter eine Ergänzung zum Forderungsverzeichnis.
Nachdem die Bestätigung eines Vergleichs oder die endgültige Einstellung des Umstrukturierungsverfahrens endgültig abgelehnt wurde, dient ein Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis, der den Namen des Gläubigers
und seine Forderung enthält, als Vollstreckungstitel gegen den Schuldner.
Nach der endgültigen Bestätigung eines Vergleichs dient ein Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis zusammen mit einem Auszug aus dem endgültigen Beschluss zur Bestätigung des Vergleichs als Vollstreckungstitel gegen den Schuldner und die Partei, die die Sicherheit für die Durchführung des Vergleichs bereitgestellt hat, sofern dem Gericht ein schriftlicher Nachweis der Sicherheit vorgelegt wurde, und gegen die Partei, die eine zusätzliche Zahlung leisten muss, wenn der Vergleich zusätzliche Zahlungen zwischen Gläubigern vorsieht.
Der Schuldner kann die Feststellung verlangen, dass eine im Forderungsverzeichnis enthaltene Forderung nicht oder in geringerem Umfang besteht, wenn er im Umstrukturierungsverfahren Widerspruch eingelegt hat und die endgültige Entscheidung des Gerichts noch aussteht.
Nachdem der Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Schuldner einwenden, dass eine Forderung im Verzeichnis nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, und auf Nichtvollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels klagen.
13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
Im Insolvenzverfahren ist die Verteilung der Erlöse durch Artikel 335 bis 351 des Insolvenzgesetzes geregelt.
Als Erstes werden die Kosten des Verfahrens beglichen und danach, soweit die Erlöse ausreichen, andere Masseverbindlichkeiten, da sie entsprechenden Beträge zur Insolvenzmasse hinzugerechnet werden.
Unterhaltsforderungen für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung werden vom Sachwalter bei Fälligkeit befriedigt, bis der endgültige Verteilungsplan vorliegt, wobei jeder Anspruchsberechtigte jeweils einen Betrag bis zur Höhe des Mindestlohns erhält. Der übrige Teil dieser Forderungen wird nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Die Forderungen, die aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind (nach vollständiger Begleichung der Kosten des Verfahrens, der Insolvenzverbindlichkeiten und der Unterhaltsforderungen), werden folgenden Kategorien zugeordnet:
- Erste Kategorie – Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vor der Insolvenzanmeldung (gilt entsprechend auch für Forderungen des Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen zur Rückzahlung von Leistungen an die Beschäftigten der insolventen Partei aus der Insolvenzmasse) außer Forderungen in Bezug auf die Vergütung der Vertreter der insolventen Partei oder einer mit der Verwaltung oder der Aufsicht über das Unternehmen der insolventen Partei befassten Person, Forderungen von Landwirten aus Lieferverträgen für ihre Erzeugnisse, Unterhaltsforderungen und Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod und Rentenzahlungen aufgrund eines Rentenvertrags für die letzten drei Jahre vor der Insolvenzanmeldung, Forderungen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen aus einem Umstrukturierungsverfahren in Bezug auf Maßnahmen des Insolvenzverwalters oder Forderungen in Bezug auf nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens durchgeführte Maßnahmen des Schuldners, die nicht der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des gerichtlichen Aufsehers bedürfen, wenn die Insolvenz aufgrund eines vereinfachten Insolvenzantrags angemeldet wurde, sowie Forderungen in Bezug auf Kredite, Darlehen, Schuldscheine, Bürgschaften, Kreditbriefe und andere Finanzierungsmittel, die in dem im Umstrukturierungsverfahren angenommenen Vergleich und im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vergleichs zugesichert wurden, wenn aufgrund eines spätestens drei Monate nach der endgültigen Aufhebung des Vergleichs gestellten Insolvenzantrags Insolvenz angemeldet wurde.
- Zweite Kategorie – Sonstige Forderungen, die in keine andere Kategorien fallen, insbesondere Steuern und Abgaben sowie andere Forderungen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge.
- Dritte Kategorie – Zinsen auf Forderungen der ersten und zweiten Kategorie in der Reihenfolge, in der die Hauptbeträge gezahlt werden, Gerichtskosten und Geldbußen sowie Forderungen in Bezug auf Schenkungen und Vermächtnisse.
- Vierte Kategorie – Forderungen von Gesellschaftern oder Anteilseignern in Bezug auf Darlehen und andere Rechtshandlungen mit ähnlicher Wirkung, insbesondere Warenlieferungen mit aufschiebender Wirkung an die insolvente Partei, die in den fünf Jahren vor der Insolvenzanmeldung eine Kapitalgesellschaft war, einschließlich Zinsen.
Wenn der zu verteilende Betrag nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, werden die Forderungen der nächsten Kategorie erst nach vollständiger Befriedigung der vorangegangenen Kategorie beglichen, und wenn der zu verteilende Betrag nicht ausreicht, um alle Forderungen einer bestimmten Kategorie zu erfüllen, werden diese Forderungen ihrem Anteil entsprechend befriedigt.
Mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfand, einem Steuerpfand oder einer Schiffshypothek gesicherte Forderungen, aufgrund gesetzlicher Regelungen verfallende Ansprüche, offengelegte persönliche Rechte und Forderungen, die Immobilien belasten, ein Dauernießbrauchsrecht, das Eigentumsrecht eines Genossenschaftsmitglieds an einer Wohnung oder einem im Schiffsregister eingetragenen Hochseeschiff werden aus dem Betrag befriedigt, der durch die Abwicklung der belasteten Partei erzielt wird, abzüglich der Abwicklungskosten und sonstiger Kosten des Insolvenzverfahrens, die insgesamt nicht mehr als ein Zehntel des durch die Abwicklung erzielten Betrags ausmachen. Der für die Kosten des Insolvenzverfahrens abgezogene Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Anteil, den der Wert des belasteten Objekts am Gesamtwert der Insolvenzmasse ausmacht. Diese Forderungen und Ansprüche werden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Wenn der durch die Abwicklung der belasteten Partei erzielte Betrag verwendet wird, um sowohl durch eine Hypothek gesicherte Forderungen und verfallende Ansprüche als auch persönliche Rechte und Forderungen zu befriedigen, bestimmt der Zeitpunkt, zu dem die Eintragung einer Hypothek, eines Rechts oder einer Forderung in das Grundbuch wirksam wird, die Rangfolge.
Nebenforderungen, die nach Maßgabe gesonderter Bestimmungen von der Sicherheit gedeckt sind, werden in gleicher Weise behandelt wie die oben genannten Forderungen. Der dem Gläubiger zustehende Betrag wird zunächst der Hauptforderung und danach den Zinsen und anderen Nebenforderungen zugerechnet, und die Verfahrenskosten werden zum Schluss berücksichtigt.
Wenn eine Immobilie, ein Dauernießbrauchsrecht, das Eigentumsrecht eines Gesellschafters an einer Wohnung oder einem im Schiffsregister eingetragenen Hochseeschiff veräußert wird, bevor die mit einer Hypothek oder einer Schiffshypothek gesicherten Forderungen und anderen Rechte einschließlich persönlicher Rechte und das veräußerte Objekt belastenden und infolge des Verkaufs verfallenen Forderungen erfüllt sind, werden Unterhaltsforderungen ebenso wie Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod und Rentenzahlungen aufgrund eines Rentenvertrags für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung sowie die Vergütung für Arbeiten, die Beschäftigte an der Immobilie, dem Schiff oder der Wohnung ausgeführt haben, für die drei Monate vor dem Verkauf, jedoch nur bis zur dreifachen Höhe des Mindestlohns gezahlt.
In Umstrukturierungsverfahren werden Forderungen gemäß dem vom Gericht bestätigten Vergleich befriedigt. Die Tilgung von Forderungen ist durch die Artikel 155 bis 163 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt.
Der Vergleich kann eine Aufteilung der Gläubiger nach Interessengruppen vorsehen:
- Gläubiger mit Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, die einem Vergleich zugestimmt haben;
- Gläubiger mit Forderungen aus einem Liefervertrag über ihre betriebseigenen Erzeugnisse;
- Gläubiger, deren Forderungen gegen das Vermögen des Schuldners durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek oder durch Eigentumsübertragung an einem Objekt, einer Forderung oder einem anderen Recht gesichert sind und die einem Vergleich zugestimmt haben;
- Gläubiger, die Gesellschafter oder Anteilseigner eines Schuldners sind, bei dem es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, mit Anteilen an der Gesellschaft, die ihnen mindestens 5 % der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sichern.
Die Bedingungen der Umstrukturierung der Verbindlichkeiten des Schuldners gelten für alle Gläubiger und bei Abstimmung in Gläubigergruppen über den Vergleich für alle Gläubiger einer Gruppe, außer wenn sich ein Gläubiger mit weniger günstigen Bedingungen einverstanden erklärt.
Vorteilhaftere Umstrukturierungsbedingungen sind für einen Gläubiger annehmbar, wenn er nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens eine für die Durchführung des Vergleichs erforderliche Finanzierung in Form eines Kredits, von Schuldscheinen, Bankbürgschaften, Kreditbriefen oder anderen Finanzierungsinstrumenten zugesichert hat oder zusichern soll.
Bei Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis haben die Beschäftigten ungeachtet der Bedingungen der Umstrukturierung weiterhin Anspruch auf den Mindestlohn.
Eine Umstrukturierung gilt sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Verbindlichkeiten. Wenn der Gläubiger nach Erhalt der Mitteilung über das Datum der Gläubigerversammlung mit einer Abschrift des Vergleichsvorschlags nicht innerhalb einer Woche der Umstrukturierung seiner nichtgeldlichen Forderung durch eine an den Aufseher oder den Insolvenzverwalter gerichtete Erklärung widersprochen hat oder eine Umstrukturierung aufgrund der Art der nichtgeldlichen Forderung nicht möglich ist, wird die Forderung in eine geldliche Forderung umgewandelt. Die Umwandlung wird mit Verfahrenseröffnung wirksam.
Die Bedingungen der Umstrukturierung der Forderungen nach Artikel 161 Absätze 1 und 3 können ihrer Fälligkeit entsprechend unterschiedlich sein.
14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
Das Insolvenzverfahren wird vom Gericht nach der Schlussverteilung oder der im Verlauf des Verfahrens erfolgten Befriedigung aller Gläubiger beendet.
An dem Tag, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, erhält die insolvente Partei wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen.
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens enden alle anhängigen Verfahren, die der Sachwalter eröffnet hat, um eine für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlung der insolventen Partei für unwirksam zu erklären. Gegenseitige Forderungen zur Erstattung von Verfahrenskosten erlöschen. In anderen zivilrechtlichen Verfahren tritt die insolvente Partei an die Stelle des Sachwalters.
In den 30 Tagen nach der Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann die insolvente Partei als natürliche Person einen Antrag auf Erstellung eines Schuldentilgungsplans und auf Restschuldbefreiung stellen. Das Gericht weist den Antrag ab, wenn die insolvente Partei die Insolvenz vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt oder ausgeweitet hat und:
- wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es Gründe gibt, die insolvente Partei von der Geschäftsführung als Selbständige oder als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und von der Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates, eines Prüfungsausschusses, als Vertreterin einer natürlichen Person, die in der gleichen Branche tätig ist, eines Handelsunternehmens, eines staatlichen Unternehmens, einer Genossenschaft, einer Stiftung oder eines Verbandes auszuschließen, oder
- wenn die insolvente Partei die ihr durch das Insolvenzverfahren auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat oder
- wenn die insolvente Partei in den letzten zehn Jahren vor der Insolvenzanmeldung Subjekt eines Insolvenzverfahrens war, durch das sie ganz oder teilweise von ihren Schulden befreit worden ist, es sei denn, dass die Insolvenz trotz aller gebotenen Sorgfalt der insolventen Partei eingetreten ist oder sich ausgeweitet hat, oder
- wenn der Zahlungsplan zur Befriedigung der Gläubiger innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Insolvenzanmeldung gemäß Artikel 370e Absatz 1 oder 2 oder Artikel 49120 aufgehoben wurde oder
- wenn sich im abschließenden Verfahren herausstellt, dass eine innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Insolvenzanmeldung vorgenommene Rechtshandlung der insolventen Partei von Nachteil für die Gläubiger war,
– außer wenn die Restschuldbefreiung des Schuldners aus Billigkeitsgründen oder zu seiner Existenzsicherung gerechtfertigt ist.
In seinem Beschluss über die Aufstellung des Zahlungsplans legt das Gericht fest, in welchem Umfang und innerhalb welchen Zeitraums (höchstens 36 Monate) der Schuldner die im Forderungsverzeichnis bestätigten und im Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht beglichenen Forderungen auf der Grundlage von Verteilungsplänen tilgen muss und welcher Teil der vor der Insolvenzanmeldung entstandenen Verbindlichkeiten der insolventen Partei nach der Umsetzung des Zahlungsplans erlassen werden soll. Während der Umsetzung des Zahlungsplans kann nicht in Forderungen vollstreckt werden, die vor der Insolvenzanmeldung entstanden sind (außer Forderungen aus den in Artikel 370f Absatz 2 genannten Verpflichtungen und Forderungen, die die insolvente Partei nicht offengelegt hätte, wenn der Gläubiger nicht am Verfahren teilgenommen hätte), und die insolvente Partei darf in diesem Zeitraum keine Rechtshandlungen vornehmen, die ihre Fähigkeit zur Umsetzung des Zahlungsplans beeinträchtigen könnte (in Ausnahmefällen kann das Gericht auf Antrag der insolventen Partei einer solchen Handlung zustimmen oder sie genehmigen).
Bis Ende April jeden Jahres muss die insolvente Partei dem Gericht einen Bericht über die Umsetzung des Zahlungsplans für das vorangehende Kalenderjahr vorlegen mit Angabe der erzielten Einnahmen, der zurückgezahlten Beträge und der erworbenen Vermögenswerte, deren Wert die durchschnittliche monatliche Vergütung der Branche ohne die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im dritten Quartal des Vorjahres übersteigt.
Wenn die insolvente Partei nicht in der Lage ist, die ihr durch den Zahlungsplan auferlegten Pflichten zu erfüllen, kann das Gericht den Plan auf ihren Antrag und nach Anhörung der Gläubiger ändern. Es kann die Frist für die Schuldentilgung um bis zu 18 Monate verlängern.
Wenn sich die finanzielle Lage der insolventen Partei während der Umsetzung des Zahlungsplans wesentlich verbessert und dafür andere Gründe als Lohn- oder Einkommenserhöhungen infolge der Geschäftstätigkeit der insolventen Partei vorliegen, können der Gläubiger und die insolvente Partei eine Änderung des Zahlungsplans beantragen. Das Gericht erlässt nach Anhörung der insolventen Partei und der Gläubiger, für die der Plan gilt, einen Beschluss über die Änderung des Zahlungsplans.
Das Gericht hebt den Zahlungsplan von Amts wegen oder auf Antrag des Gläubigers nach Anhörung der insolventen Partei und der Gläubiger, für die der Plan gilt, auf, wenn die insolvente Partei ihre darin festgelegten Pflichten nicht erfüllt, es sei denn, dass die Nichterfüllung der Pflichten unerheblich oder die Restschuldbefreiung des Schuldners aus Billigkeitsgründen oder zu seiner Existenzsicherung gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn die insolvente Partei:
- bis zum gesetzten Termin keinen Bericht über die Umsetzung des Zahlungsplans vorgelegt hat;
- in ihrem Bericht über die Umsetzung des Zahlungsplans erzielte Einnahmen oder erworbene Vermögenswerte nicht offengelegt hat;
- ohne Zustimmung oder trotz Ablehnung des Gerichts eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die ihre Fähigkeit zur Umsetzung des Zahlungsplans beeinträchtigen könnte;
- Vermögenswerte verschwiegen oder, wie in einer abschließenden Entscheidung festgestellt wird, eine Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat.
Wenn der Zahlungsplan aufgehoben wird, sind die Verbindlichkeiten des Schuldners damit nicht getilgt.
Das Gericht erlässt einen Beschluss zur Bestätigung der Umsetzung des Zahlungsplans und zur Entlastung der insolventen Partei von Verbindlichkeiten, die vor der Insolvenzanmeldung entstanden sind und durch die Umsetzung des Zahlungsplans nicht befriedigt worden sind, nachdem die insolvente Partei ihre im Zahlungsplan festgelegten Pflichten erfüllt hat. Nicht erlassen werden Unterhaltsforderungen, Verbindlichkeiten in Bezug auf Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod, von einem Gericht verhängte Geldbußen und Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen, gerichtlich angeordnete zusätzliche Zahlungen oder Geldleistungen als Strafe oder Bewährungsstrafe, durch ein rechtskräftiges Urteil verhängte Schadenersatzleistungen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und Forderungen, die der Schuldner vorsätzlich verschwiegen hätte, wenn der Gläubiger nicht am Verfahren beteiligt gewesen wäre.
Änderungen in Rechtsbeziehungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sind für den Schuldner und die Gegenpartei auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bindend, soweit durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Umstrukturierungsverfahren sind abgeschlossen, wenn die Entscheidung des Gerichts zur Bestätigung oder Ablehnung des Vergleichs rechtskräftig wird. Der Schuldner erlangt die ihm entzogene oder eingeschränkte Verwaltungsbefugnis zurück, soweit im Vergleich nichts anderes vorgesehen ist (Artikel 171 Umstrukturierungsgesetz).
Nach der Umsetzung des Vergleichs oder nach Vollstreckung der Forderungen, für die der Vergleich gilt, erlässt das Gericht auf Antrag des Schuldners, des Vergleichsaufsehers oder einer anderen zur Umsetzung oder Überwachung der Umsetzung des Vergleichs bestellten Person einen Beschluss zur Bestätigung der Umsetzung des Vergleichs (Artikel 172 Umstrukturierungsgesetz).
15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
Wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen natürliche Personen, die einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ein Zahlungsplan aufgestellt wird, kann der Gläubiger das Gericht auffordern, den Zahlungsplan aufzuheben mit der Begründung, dass die insolvente Partei ihre in dem Plan festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder innerhalb der gesetzten Frist keinen Bericht über die Umsetzung des Plans vorgelegt hat oder erzielte Einnahmen oder erworbene Vermögenswerte in ihrem Bericht über die Umsetzung des Plans nicht angegeben hat oder ohne Zustimmung oder trotz Ablehnung des Gerichts eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die ihre Fähigkeit zur Umsetzung des Zahlungsplans beeinträchtigen könnte, oder ihr Vermögen nicht offengelegt hat oder, wie durch eine endgültige Entscheidung festgestellt wurde, eine Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat (Artikel 370e Insolvenzgesetz).
In Umstrukturierungsverfahren kann der Gläubiger das Gericht ersuchen, den Vergleich aufzuheben, wenn der Schuldner sich nicht an die Bestimmungen hält oder offensichtlich ist, dass der Vergleich nicht umgesetzt wird (die Nichtumsetzung des Vergleichs ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine nach der Bestätigung des Vergleichs bestätigten Verbindlichkeiten nicht befriedigt). Wird ihr Antrag abgelehnt, kann die Partei Rechtsmittel einlegen (Artikel 176 Umstrukturierungsgesetz).
Wenn der Vergleich aufgehoben wird oder endet, können die Gläubiger ihre Forderungen in ursprünglicher Höhe geltend machen, und die auf der Grundlage des Vergleichs gezahlten Beträge werden ihnen zugeschrieben. Eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek sichern eine Forderung bis zu dem noch zu tilgenden Betrag (Artikel 177 Umstrukturierungsgesetz).
16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
Insolvenzverfahren sind in zwei Phasen unterteilt, das Verfahren zur Insolvenzanmeldung und das Verfahren nach der Insolvenzanmeldung.
Die Kosten des Verfahrens zur Insolvenzanmeldung werden als Erstes aus den Vorauszahlungen beglichen, die der Antragsteller in der Höhe leisten muss, die der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in der Branche ohne die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im dritten Quartal des Vorjahres gemäß der Bekanntgabe des Präsidenten des Statistischen Zentralamtes entspricht. Wird das Verfahren auf Antrag des Gläubigers eröffnet, muss die insolvente Partei die Kosten tragen, wenn Insolvenz angemeldet oder der Antrag wegen zu geringer Insolvenzmasse abgewiesen wird.
Die Kosten des Verfahrens nach der Insolvenzanmeldung werden aus der Insolvenzmasse beglichen. Wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, oder nur diese Kosten deckt, weist das Gericht den Insolvenzantrag ab.
Die Kosten des Umstrukturierungsverfahrens trägt der Schuldner. Wenn dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen wurde, werden die ihm auferlegten Kosten auf Antrag des Gerichts oder des Insolvenzrichters vom Insolvenzverwalter beglichen.
Wer am Verfahren teilnimmt, trägt die ihm dadurch entstehenden Kosten selbst.
Die Kosten des Verfahrens, das nach einem Widerspruch gegen die Aufnahme der Forderung eines anderen Gläubigers eröffnet wird, trägt der Schuldner des widersprechenden Gläubigers, wenn die Aufnahme der bestrittenen Forderung aufgrund des Widerspruchs abgelehnt wird, außer wenn der Schuldner die Aufnahme der Forderung in das Forderungsverzeichnis durch eine gemäß Artikel 86 Absatz 2 und Absatz 9 abgegebene Erklärung bestritten oder Widerspruch eingelegt hat.
17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
Im Insolvenzverfahren sind Rechtshandlungen des Schuldners gegenüber der Insolvenzmasse unwirksam. Die Verfügung des Schuldners über den gesamten Nachlass oder einen Teil eines Nachlasses oder einen Anteil am Nachlass sowie über einen Anteil an einem zum Nachlass gehörenden Objekt ist ebenso unwirksam wie die Einverständniserklärung der Partei, dass ein anderer Erbe über einen Anteil an einem zu dem Nachlass gehörenden Objekt verfügen kann.
Folgende Maßnahmen sind ohne die Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam (Artikel 206 Insolvenzgesetz):
- die Fortführung des Unternehmens durch den Sachwalter, wenn sie nach der Insolvenzanmeldung mehr als drei Monate andauern soll;
- der Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens als Ganzes;
- der Direktverkauf von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse;
- die Aufnahme von Darlehen und Krediten und die Belastung von Vermögenswerten der insolventen Partei durch begrenzte Eigentumsrechte;
- die Zulassung oder Ablehnung eines Vergleichs über bestrittene Forderungen und die Einschaltung eines Schiedsgerichts in Streitfällen.
Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine der oben genannten Maßnahmen unverzüglich vorgenommen werden muss und der Wert nicht mehr als 10 000 PLN beträgt. In dem Fall kann der Sachwalter, der gerichtliche Aufseher oder der Insolvenzverwalter die betreffende Maßnahme ohne Zustimmung des Ausschusses durchführen.
Auch für den Verkauf beweglicher Sachen, wenn der geschätzte Gesamtwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Sachen gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, und für die Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen und anderen Rechte gemäß Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, ist die Zustimmung des Ausschusses nicht erforderlich. Das gilt auch für die Zustimmung zur Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller Forderungen und anderen Rechte in der Insolvenzmasse gemäß Verzeichnis einem Wert von höchstens 50 000 PLN entspricht.
Eine ohne die nach Artikel 1 erforderliche Zustimmung vorgenommene Eintragung eines begrenzten Eigentumsrechts an einem Vermögensgegenstand der insolventen Partei in das Grundbuch oder ein anderes Register wird von Amts wegen gelöscht. Grundlage für die Löschung ist eine rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzrichters, der die Unzulässigkeit der Eintragung feststellt (Artikel 206 Absatz 5 Insolvenzgesetz).
Der Insolvenzrichter legt fest, welche Maßnahmen der Sachwalter nicht ohne Zustimmung des Insolvenzrichters oder des Gläubigerausschusses durchführen kann. Das bedeutet, dass der Insolvenzrichter den in Artikel 206 enthaltenen Katalog der Maßnahmen, die ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam sind, erweitern kann.
Von der insolventen Partei in den zwölf Monaten vor der Insolvenzanmeldung vorgenommene Rechtshandlungen zur Abgabe von Vermögenswerten sind unwirksam, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt ist oder die Leistung der insolventen Partei weitaus höher war als die Gegenleistung, die sie erhalten hat oder die ihr oder einem Dritten vorbehalten war. Das gilt entsprechend auch für eine Gerichtsentscheidung, die Zulassung einer Forderung und den Verzicht auf eine Forderung.
Auch Sicherheitsleistungen für Schulden und die Rückzahlung von Schulden, die noch nicht fällig sind, sind unwirksam, wenn sie von der insolventen Partei in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzanmeldung vorgenommen wurden. Die Partei, die die Zahlung oder die Sicherheit erhalten hat, kann aber auf dem Klageweg oder durch Widerspruch darauf hinwirken, dass die Rechtswirksamkeit dieser Rechtshandlungen anerkannt wird, wenn sie zu dem Zeitpunkt, als die Rechtshandlungen vorgenommen wurden, von den Gründen für die Insolvenz keine Kenntnis hatte.
Die oben genannten Regeln gelten nicht für Sicherheiten, die vor der Insolvenzanmeldung im Zusammenhang mit Termingeschäften, Finanzinstrumenten oder der Veräußerung von Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 gewährt wurden.
Auf Antrag einer dritten Partei kann der Insolvenzrichter anordnen, dass die Gegenleistung dieser Partei aus der Insolvenzmasse zu erstatten ist, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einer Rechtshandlung dieser dritten Partei und der insolventen Partei erfolgt ist und Vermögenswerte betraf, die Teil der Insolvenzmasse sind. Die Bestimmungen zu nicht fälligen Leistungen gelten entsprechend für derartige Leistungen. Die Erstattung dieser Leistung kann angeordnet werden, wenn die Rechtshandlung nach der Insolvenzanmeldung und vor der Bekanntmachung des Insolvenzbeschlusses im Register erfolgt ist und die dritte Partei bei aller gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Insolvenzanmeldung haben konnte (Artikel 77 Umstrukturierungsgesetz).
Von einer Vorausabtretung bleibt die Insolvenzmasse unberührt, wenn die Forderung nach der Insolvenzanmeldung entsteht, außer wenn die Vereinbarung über die Abtretung der Forderung in den letzten sechs Monaten vor der schriftlichen Insolvenzanmeldung mit beglaubigtem Datum geschlossen wurde.
Eine gegen Zahlung vorgenommene Rechtshandlung wird vom Insolvenzrichter von Amts wegen oder auf Antrag des Sachwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig erklärt, wenn sie von der insolventen Partei in den sechs Monaten vor der Insolvenzanmeldung mit dem Ehepartner, einem Angehörigen, einem angeheirateten Familienmitglied in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum 2. Grad, einer mit der insolventen Partei zusammenlebenden Person, einem Adoptivkind oder Adoptivelternteil vorgenommen wurde, außer wenn die Gegenpartei nachweisen kann, dass die Gläubigerinteressen dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Gegen die Entscheidung des Insolvenzrichters sind Rechtsmittel möglich.
Die genannte Bestimmung gilt auch für Rechtshandlungen der insolventen Partei mit einer Gesellschaft, deren Vorstand sie angehört oder deren alleinige Gesellschafterin oder Anteilseignerin sie ist, sowie mit Gesellschaften, in denen oben genannte Personen Vorstandsmitglieder oder alleinige Gesellschafter oder Anteilseigner sind. Dies gilt entsprechend auch für Rechtshandlungen einer insolventen Partei, bei der es sich um eine Gesellschaft oder eine juristische Person handelt, wenn sie mit ihren Gesellschaftern, deren Vertretern oder Ehegatten oder mit Tochtergesellschaften, deren Gesellschaftern und Vertretern und den Ehepartnern dieser Personen vorgenommen werden, und für Rechtshandlungen einer insolventen Partei, bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, mit einer anderen Gesellschaft, wenn eine die Muttergesellschaft oder die Muttergesellschaft sowohl der insolventen Partei als auch der anderen an der Rechtshandlung beteiligten Partei ist.
Von Amts wegen oder auf Antrag des Sachwalters erklärt der Insolvenzrichter einen bestimmten Teil der Vergütung, der bis zu sechs Monate vor der Insolvenzanmeldung fällig war, in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig, wenn die Vergütung für die Tätigkeit einer die insolvente Partei vertretenden oder bei ihr angestellten Person, die Verwaltungsaufgaben in dem Unternehmen wahrnimmt, oder die Vergütung einer Person, deren Aufgaben im Rahmen der Geschäftsleitung oder der Aufsicht über das Unternehmen der insolventen Partei in einem vor der Insolvenzanmeldung geschlossenen Arbeits- oder Werkvertrag oder ergangenen Beschluss der Geschäftsleitung des Unternehmens der insolventen Partei vereinbart wurden, deutlich über der Durchschnittsvergütung für derartige Arbeiten oder Dienstleistungen liegt und durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, auch wenn diese Vergütung bereits ausbezahlt wurde.
Der Insolvenzrichter kann die Vergütung der vorgenannten Personen für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung in Bezug auf die Insolvenzmasse ganz oder teilweise für ungültig erklären, wenn sie durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, nachdem der Sachwalter die Verwaltung übernommen hat.
Auf Antrag des Sachwalters erklärt der Insolvenzrichter auch folgende Rechtshandlungen in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig:
- die Belastung des Vermögens der insolventen Partei durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht oder eine Schiffshypothek, wenn die insolvente Partei kein persönlicher Schuldner des gesicherten Gläubigers war, die Belastung in den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenzanmeldung vorgenommen wurde und die insolvente Partei keine Leistung dafür erhalten hat;
- die Belastung des Vermögens der insolventen Partei durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht oder eine Schiffshypothek, wenn die Belastung als Gegenleistung für eine Leistung vorgenommen wurde, deren Wert unverhältnismäßig geringer war als der Wert der Sicherheit;
- die genannten Belastungen unabhängig von dem Wert der Leistung, wenn damit die Schulden der in Artikel 128 des Insolvenzgesetzes genannten (der insolventen Partei nahestehenden oder mit ihr verwandten) Personen gesichert sind, außer wenn die andere Partei nachweist, dass das Gläubigerinteresse dadurch nicht beeinträchtigt wurde;
- Vertragsstrafen für die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Erfüllung einer Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von der insolventen Partei weitgehend erfüllt wurde oder die Vertragsstrafe übermäßig hoch ist.
Rechtshandlungen der insolventen Partei zum Nachteil der Gläubiger in Angelegenheiten, die nicht vom Insolvenzgesetz abgedeckt sind, unterliegen sinngemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schutz des Gläubigers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
In Umstrukturierungsverfahren gemäß Artikel 129 des Umstrukturierungsgesetzes sind folgende Handlungen des Schuldners oder des Insolvenzverwalters ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam:
- die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Schiffshypothek zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
- die Eigentumsübertragung an einem Objekt oder einem Recht zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist;
- die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit anderen Rechten;
- die Aufnahme von Krediten oder Darlehen;
- der Abschluss eines Vertrags über die Verpachtung des Schuldnerunternehmens oder einer Organisationseinheit des Unternehmens oder eines ähnlichen Vertrags;
(Wenn die vorgenannten Rechtshandlungen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses erfolgt sind, sind sie nicht ungültig.)
- die Veräußerung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten mit einem Wert über 500 000 PLN durch den Schuldner.
Klauseln eines Vertrags, an dem der Schuldner beteiligt ist, die das Erreichen des Ziels des Umstrukturierungsverfahrens be- oder verhindern, sind in Bezug auf das Vergleichsvermögen unwirksam (Artikel 248, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).
In den letzten zwölf Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Schuldners zur Abgabe von Vermögenswerten sind in Bezug auf das Sanierungsvermögen unwirksam, wenn der Wert der vom Schuldner erbrachten Leistung sehr viel höher war als der Wert der Gegenleistung, die der Schuldner erhalten hat oder die ihm oder einem Dritten vorbehalten war. Das gilt entsprechend auch für eine Gerichtsentscheidung, die Zulassung einer Forderung und den Verzicht auf eine Forderung.
Sicherheiten in Bezug auf das Sanierungsvermögen sind ungültig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer für den Schuldner erbrachten Leistung vom Schuldner in den letzten zwölf Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens gestellt wurden und die Sicherheit am Tag der Sicherheitsleistung um mehr als die Hälfte höher war als der Wert der gesicherten Leistung für den Schuldner zusammen mit Nebenforderungen gemäß dem Dokument, das die Grundlage für die Sicherheitsleistung bildet und innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens erstellt wurde (Artikel 304 Umstrukturierungsgesetz).
In Sanierungsverfahren erklärt der Insolvenzrichter von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einen bestimmten Teil der Vergütung, der bis zu drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens fällig war, in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig, wenn die Vergütung für die Tätigkeit des Vertreters oder Angestellten des Schuldners, der Verwaltungsaufgaben in dem Unternehmen wahrnimmt, oder die Vergütung einer Person, deren Aufgaben im Rahmen der Geschäftsleitung oder der Aufsicht über das Unternehmen der insolventen Partei in einem vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens geschlossenen Arbeitsvertrag oder ergangenen Beschluss der Geschäftsleitung des Unternehmens der insolventen Partei vereinbart wurden, deutlich über der Durchschnittsvergütung für derartige Arbeiten oder Dienstleistungen liegt und durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, auch wenn diese Vergütung bereits ausbezahlt wurde.
Der Insolvenzrichter kann die Vergütung der vorgenannten Personen für den Zeitraum nach der Insolvenzanmeldung in Bezug auf die Insolvenzmasse ganz oder teilweise für ungültig erklären, wenn sie durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, nachdem der Insolvenzverwalter die Verwaltung übernommen hat (Artikel 305 Umstrukturierungsgesetz).
Der Insolvenzverwalter kann Verfahren einleiten, um Rechtshandlungen für ungültig zu erklären, und andere Verfahren, wenn eine Forderung auf der Ungültigkeit einer Handlung beruht.
Eine Rechtshandlung kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mehr als Jahr zurückliegt, außer wenn das Bürgerliche Gesetzbuch eine kürzere Frist vorsieht. Diese Frist gilt nicht, wenn der Antrag auf Ungültigerklärung im Wege des Widerspruchs gestellt wurde.
Hat die insolvente Partei zum Nachteil der Gläubiger Rechtshandlungen in Angelegenheiten vorgenommen, die durch die oben erläuterten Bestimmungen nicht gedeckt sind, können nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schutz des Gläubigers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 306 bis 308 Umstrukturierungsgesetz).
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