Insolvenz/Bankrott

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren und präventive Umstrukturierungsverfahren sind in dem Gesetz über Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und Zwangsliquidationen (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju) geregelt (im Folgenden „ZFPPIPP“).

I. INSOLVENZVERFAHREN

1. Verfahren für die finanzielle Umstrukturierung - Sanierung

Zwangsvergleichsverfahren können eröffnet werden gegen:

- eine juristische Person in Form einer Gesellschaft oder Genossenschaft, sofern das Gesetz unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Gesellschaft oder Genossenschaft nichts anderes vorschreibt;

- einen Unternehmer oder

- jede juristische Person, wenn dies im Gesetz festgelegt ist.

Im Zwangsvergleichsverfahren gibt es auch besondere Bestimmungen für den Zwangsvergleich eines großen, mittleren oder kleinen Unternehmens. Diese Verfahren bieten ein breiteres Spektrum an Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung der Verbindlichkeiten des Schuldners (beispielsweise gesicherte Forderungen der Gläubiger).

Das vereinfachte Zwangsvergleichsverfahren ist lediglich gegen Unternehmen gestattet, die gemäß dem slowenischen Gesellschaftsgesetz (Zakon o gospodarskih družbah) als Kleinstunternehmen gelten, oder gegen einen Unternehmer, der die Kriterien eines Kleinstunternehmens oder eines kleinen Unternehmens erfüllt.

2. Konkursverfahren

Ein Konkursverfahren kann gegen jede juristische Person eröffnet werden, sofern das Gesetz, das für die jeweilige Rechtsform oder die besondere Art der juristischen Person oder eine bestimmte juristische Person gilt, nichts anderes vorsieht. Gegen eine Behinderten-Werkstatt ist ein Konkursverfahren nur mit Zustimmung der slowenischen Regierung zulässig.

Eine Privatinsolvenz kann das Vermögen folgender Personen betreffen:

- eines Unternehmers

- einer Einzelperson (eines Arztes, Notars, Rechtsanwalts, Landwirts oder einer sonstigen natürlichen Person, die kein Unternehmer ist und eine bestimmte Tätigkeit als Beruf ausübt)

- eines Verbrauchers.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann gegen das Vermögen eines überschuldeten Erblassers - einer verstorbenen natürlichen Person - eröffnet werden.

II. VORINSOLVENZVERFAHREN

Präventive Umstrukturierungsverfahren

Ein präventives Umstrukturierungsverfahren ist nur gegen eine Kapitalgesellschaft zulässig, die gemäß dem slowenischen Gesellschaftsgesetz als großes, mittleres oder kleines Unternehmen gilt.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenz

Die wichtigste Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Insolvenz. Eine Insolvenz wird definiert als Situation, in der:

- der Schuldner seit einem längeren Zeitraum zahlungsunfähig ist, da er während dieser Zeit nicht dazu in der Lage war, allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder

- der Schuldner langfristig zahlungsunfähig geworden ist, da seine Verpflichtungen den Wert seines Vermögens übersteigen (Überschuldung) oder weil der Verlust der schuldnerischen Kapitalgesellschaft zusammen mit dem Verlust des laufenden Jahres die Hälfte des Grundkapitals übersteigt und nicht durch Gewinne oder aus Rücklagen gedeckt werden kann.

Insolvenzeröffnungsverfahren und Hauptinsolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren besteht aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren und dem Hauptinsolvenzverfahren. Das Insolvenzeröffnungsverfahren wird durch einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens eröffnet. Im Insolvenzeröffnungsverfahren entscheidet das Gericht über die Bedingungen für die Eröffnung des Verfahrens. Das Hauptverfahren wird durch die Entscheidung des Gerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnet.

Die Parteien im Insolvenzeröffnungsverfahren und im Hauptinsolvenzverfahren

Im Eröffnungsverfahren können die folgenden Personen Verfahrenshandlungen vornehmen: der Antragsteller, der Schuldner, gegen den der Eröffnungsantrag gestellt wurde, sofern der Schuldner nicht der Antragsteller ist, und ein Gläubiger, der glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegen den Schuldner hat, gegen den der Eröffnungsantrag gestellt wurde. Hierfür muss der Gläubiger jedoch seine Absicht zur Teilnahme am Eröffnungsverfahren mitteilen.

Im Hauptverfahren kann jeder Gläubiger, der im Verfahren eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner geltend macht, Verfahrenshandlungen vornehmen. Gleiches gilt für den Insolvenzschuldner im Zwangsvergleich, vereinfachten Zwangsvergleich und bei einer Privatinsolvenz.

Eröffnung und Bekanntmachung des Verfahrens

An dem Tag, an dem das Gericht die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens erlässt, veröffentlicht es diese auf der Website, die zur Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten, Unterlagen der Beteiligten und sonstigen Informationen in Bezug auf Insolvenzverfahren verwendet wird. Den Gläubigern wird die Eröffnung des Verfahrens durch eine Mitteilung vom Gericht bekanntgegeben, die am selben Tag und zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden muss wie die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens. In dieser Entscheidung werden wichtige Informationen zum Verfahren veröffentlicht. Die Rechtsfolgen der Eröffnung des Verfahrens beginnen am Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Antrag auf Eröffnung des Verfahrens

Ein Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens kann nur vom Insolvenzschuldner oder von einem persönlich haftenden Anteilseigener einer Schuldnergesellschaft eingereicht werden. Ein Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens gegen ein großes, mittleres oder kleines Unternehmen kann auch von Gläubigern eingereicht werden, deren gemeinsame Finanzforderungen mindestens 20 % aller finanziellen Forderungen ausmachen. Das können beispielsweise Banken sein, die als gut unterrichtete Einrichtungen gelten und über die erforderlichen Informationen und Mitarbeiter sowie über die erforderliche Infrastruktur verfügen, um einen Plan für die finanzielle Neuordnung des Insolvenzschuldners vorzulegen.

Zwangsvergleichsverfahren werden durchgeführt, um einem Insolvenzschuldner die Möglichkeit zu geben, im Wege geeigneter Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung kurz- oder langfristig zahlungsfähig zu werden. Damit der Schuldner den Betrieb während der unsicheren Zeit des Zwangsvergleichsverfahrens normal fortführen (und die für die aktuellen Geschäftsvorgänge erforderliche Liquidität beschaffen) kann, ist die zwangsweise Verfügung über die Vermögenswerte des Schuldners nicht gestattet. Als Ausgleich für diesen „Vorteil“ sind die Geschäftstätigkeiten des Schuldners während des Verfahrens auf die regulären Geschäftstätigkeiten beschränkt, damit er diesen Vorteil nicht missbräuchlich ausnutzen kann.

Ein Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Zwangsvergleichsverfahrens kann nur vom Insolvenzschuldner eingereicht werden. In einem solchen Verfahren sind lediglich ungesicherte, gewöhnliche Forderungen Gegenstand der Umstrukturierung. Ein vereinfachtes Zwangsvergleichsverfahren wirkt sich nicht auf vorrangige oder gesicherte Forderungen oder auf Steuer- und Abgabenforderungen aus.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens kann von einem Schuldner, einem haftenden Anteilseigner des Schuldners, einem Gläubiger oder dem Staatlichen Haftungs-, Unterhalts- und Invaliditätsfonds der Republik Slowenien (Javni jamstveni, preživninski in invalidski sklad Republike Slovenije) gestellt werden. Ein Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung gegen den Schuldner erfolgreich sein wird und dass der Schuldner mit der Zahlung der Forderung länger als zwei Monate im Verzug ist. Der Staatliche Haftungs-, Unterhalts- und Invaliditätsfonds der Republik Slowenien muss glaubhaft machen, dass Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Schuldner bestehen und dass dieser mit der Zahlung dieser Forderungen länger als zwei Monate in Verzug ist.

Ein präventives Umstrukturierungsverfahren wird durchgeführt, damit ein Schuldner, der wahrscheinlich innerhalb eines Jahres zahlungsunfähig wird, auf der Grundlage einer Vereinbarung zur finanziellen Umstrukturierung bestimmte Maßnahmen zur Umstrukturierung seiner Zahlungsverpflichtungen und andere Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung durchführen kann, die erforderlich sind, um die Ursachen der zu erwartenden Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ein Antrag auf ein präventives Umstrukturierungsverfahren kann nur vom Schuldner gestellt werden und bedarf der Zustimmung der Gläubiger, die mindestens 30 % der Finanzforderungen gegen den Schuldner auf sich vereinigen. Der Schuldner muss dem Antrag eine notariell beglaubigte Kopie der Erklärung der Gläubiger beifügen, dass sie der Eröffnung des Verfahrens zustimmen.

Website für die Veröffentlichung von Insolvenzverfahren

Auf der Website für amtliche Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren muss Folgendes veröffentlicht werden:

  • Informationen über individuelle Zwangsvergleichsverfahren, Konkursverfahren, Zwangsliquidationen, vereinfachte Zwangsvergleichsverfahren, präventive Umstrukturierungen und Nachlassinsolvenzverfahren;
  • Gerichtsentscheidungen, die in den Verfahren ergangen sind (bis auf einige gesetzlich vorgeschriebene Ausnahmen);
  • Mitteilungen über die Verfahrenseröffnung, über Verhandlungstermine und sonstige Mitteilungen sowie Aufrufe zur Stimmabgabe, zu denen das Gericht gesetzlich verpflichtet ist;
  • Aufzeichnungen der Verhandlungen und Sitzungen des Gläubigerausschusses;
  • Berichte der Verwalter und der Insolvenzschuldner in Zwangsvergleichsverfahren;
  • Liste der geprüften Forderungen;
  • Eingaben der Verfahrensparteien und sonstige Gerichtsunterlagen, die gemäß dem ZFPPIPP veröffentlicht werden müssen;
  • alle Mitteilungen über öffentliche Versteigerungen in Konkursverfahren und Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten hinsichtlich der Verwertung der Konkursmasse.

Die Website für die Veröffentlichung von Insolvenzverfahren wird von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und damit verbundene Leistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve – im Folgenden „AJPES“) geführt. Die gesetzliche Vermutung, dass die Parteien eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige Person acht Tage nach der Veröffentlichung Kenntnis über Gerichtsentscheidungen, Anträge anderer Verfahrensparteien und über sonstige Rechtshandlungen erlangen, ist nicht anfechtbar. Aus diesem Grund ist die Website öffentlich und kostenlos.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Zwangsvergleichsverfahren

Für den Schuldner gilt nach der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens ein Veräußerungsverbot. Er darf nur solche Vermögenswerte veräußern, die für die Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden und deren Veräußerung im Sanierungsplan als Maßnahme der finanziellen Umstrukturierung aufgeführt ist. Nach der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens benötigt der Schuldner für die Aufnahme eines Kredits die Zustimmung des Gerichts. Der Kredit darf den Gesamtwert an flüssigen Mitteln nicht übersteigen, die für die Finanzierung der regulären Geschäftstätigkeit und für die Deckung der Kosten des Zwangsvergleichsverfahrens benötigt werden.

Wenn auf ein Zwangsvergleichsverfahren oder ein präventives Umstrukturierungsverfahren ein Konkursverfahren folgt, werden Forderungen, die in Verbindung mit der Finanzierung der regulären Geschäftstätigkeit des Schuldners im Zwangsvergleichsverfahren oder im präventiven Umstrukturierungsverfahren entstanden sind, im Rahmen der allgemeinen Verteilung der Konkursmasse beglichen, bevor vorrangige Forderungen befriedigt werden (d. h. die Kosten des Verfahrens).

Konkursverfahren

Die Konkursmasse eines Schuldners, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, umfasst das Vermögen des Konkursschuldners bei der Eröffnung des Verfahrens, das gesamte Vermögen, das durch Verwertung und Verwaltung der Konkursmasse und durch die Anfechtung von Rechtsgeschäften des Konkursschuldners erworben wird, sowie das durch das Fortführen der Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Vermögen, wenn der Konkursschuldner die Geschäftstätigkeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß dem ZFPPIPP weiterführt. Zur Konkursmasse gehört auch das Vermögen, das durch Klageerhebung gegen persönlich haftende Anteilseigner des Konkursschuldners erworben wird. Ausgenommen sind die Vermögenswerte, die dringend für die Deckung des Grundbedarfs benötigt werden.

Die Insolvenzmasse eines Privatinsolvenzschuldners umfasst das gesamte Vermögen, das er während der Prüfungsfrist bis zur Entschuldung oder bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erwirbt. Bei einer Privatinsolvenz zählt Folgendes nicht zur Insolvenzmasse:

- Gegenstände (persönliche Gegenstände (Kleidung, Schuhe usw.), Haushaltsgegenstände (Möbel, Kühlschrank, Ofen, Waschmaschine usw.), die der Schuldner und die Mitglieder seines Haushalts dringend benötigen, Gegenstände, die der Schuldner dringend für die Ausübung seiner Berufstätigkeit benötigt, Preise und Auszeichnungen, Ehering, persönliche Briefe, handschriftliches Material und sonstige persönliche Unterlagen (Bilder und Fotografien von Familienmitgliedern usw.) sowie

- Forderungen (auf Zahlung des gesetzlichen Unterhalts, auf Entschädigungszahlungen für einen Körperschaden im Rahmen einer Invaliditätsversicherung, auf Zahlung finanzieller Sozialhilfe usw.).

Bei einer Privatinsolvenz gehört auch der Verdienst des Schuldners bis zur Höhe des sozialen Mindesteinkommens nicht zur Insolvenzmasse (der Schuldner behält mindestens 76 % des Mindesteinkommens; unterstützt er Familienmitglieder oder eine andere Person, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kommt der gesetzlich festgelegte Betrag für jede unterstützte Person hinzu).

Bei einer Privatinsolvenz wird dem Schuldner dasselbe soziale Mindesteinkommen garantiert, das er im Fall einer Einzelzwangsvollstreckung erhalten würde.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Zuständigkeit und Aufgaben des Gerichts

Für Insolvenzverfahren ist das Kreisgericht zuständig. Dem Insolvenzverfahren sitzt ein Einzelrichter vor. Das Obergericht von Ljubljana (Višje sodišče v Ljubljani) hat die örtliche Zuständigkeit für alle Rechtsmittel in Insolvenzverfahren.

Bestellung eines Verwalters und seine Befugnisse

Der Verwalter übt die ihm per Gesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben im Insolvenzverfahren aus, um die Interessen der Gläubiger zu schützen. Er wird im Zwangsvergleichs- und im Konkursverfahren im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht bestellt. In einem Zwangsvergleichsverfahren gegen ein großes, mittleres oder kleines Unternehmen bestellt das Gericht den Insolvenzverwalter durch besonderen Beschluss an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens eingegangen ist.

Im Zwangsvergleichsverfahren überwacht der Verwalter die Geschäftstätigkeit des Schuldners. Hierfür muss der Insolvenzschuldner alle für die Überwachung erforderlichen Informationen bereitstellen und die Prüfung seiner Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen ermöglichen. In solchen Verfahren ist die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners eingeschränkt. Nach der Eröffnung des Verfahrens darf der Schuldner nur seinen regulären (laufenden) Geschäften nachgehen, die mit seiner Tätigkeit und mit der Abwicklung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Unternehmen zusammenhängen. Nach der Eröffnung des Verfahrens darf der Schuldner nur in dem Maß über sein Vermögen verfügen, in dem dies zur Fortführung des normalen Geschäfts erforderlich ist. Er darf weder Darlehen oder Kredite aufnehmen, noch Garantien oder Sicherheiten gewähren, Verträge schließen oder andere Handlungen vornehmen, die zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen oder die Durchführung der finanziellen Umstrukturierung verhindern würden. Nach der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens darf der Schuldner abgesehen von den normalen Verträgen und vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichts Vermögenswerte veräußern, die nicht für das Unternehmen benötigt werden, sofern die Veräußerung der Vermögenswerte im Sanierungsplan als Maßnahme der finanziellen Umstrukturierung festgelegt ist. Der Schuldner kann Darlehen oder Kredite aufnehmen, die den Gesamtwert an flüssigen Mitteln nicht übersteigen dürfen, die für die Finanzierung der regulären Geschäftstätigkeit und für die Deckung der Kosten des Zwangsvergleichsverfahrens benötigt werden. Das Gericht entscheidet anhand der Stellungnahme des Verwalters oder des Gläubigerausschusses, ob es die Genehmigung erteilt oder nicht.

Sobald ein Konkursverfahren gegen eine juristische Person eröffnet wurde, verlieren die Vertreter des Schuldners, der Prokurist oder andere Personen ihre Vollmacht zur Vertretung des Schuldners sowie ihre Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse. Im Konkursverfahren erhält ein Verwalter die Befugnis zur Führung des Geschäfts des Konkursschuldners im Einklang mit den Anforderungen des Verfahrens. Er vertritt den Konkursschuldner:

  • bei Verfahrenshandlungen und anderen Rechtshandlungen zur Prüfung von Forderungen und zu Ab- und Aussonderungsrechten;
  • bei Verfahrenshandlungen und anderen Rechtshandlungen zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Konkursschuldners;
  • in Bezug auf Verträge und andere Rechtsgeschäfte, die zur Verwertung der Konkursmasse erforderlich sind;
  • bei der Geltendmachung eines Verzichts oder anderer Rechte, die der Konkursschuldner als rechtliche Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens erworben hat und
  • bei sonstigen Rechtsgeschäften, die der Konkursschuldner nach dem Gesetz ausüben darf.

Sobald ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird, ist die Geschäftsfähigkeit des Insolvenzschuldners eingeschränkt. Er darf:

1. keine Verträge schließen oder andere Rechtsgeschäfte oder -handlungen vornehmen, die das Vermögen betreffen, das Teil der Insolvenzmasse ist, und

2. ohne die Genehmigung des Gerichts

  • keine Darlehen oder Kredite aufnehmen oder Garantien gewähren;
  • kein Bankkonto oder sonstiges Geldkonto eröffnen und
  • nicht auf Erbschaften oder auf sonstige Eigentumsrechte verzichten.

Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen eines Insolvenzschuldners, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind ungültig, es sei denn, die vertragschließende Partei wusste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Durchführung der Rechtshandlung, die die Insolvenzmasse des Schuldners betrifft, nicht und hat auch nicht wissen können, dass ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Es wird generell davon ausgegangen, und ohne dass ein Gegenbeweis zugelassen ist, dass die andere vertragschließende Partei wusste, dass ein Privatinsolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet worden ist, wenn der Vertrag oder jede andere Geschäftsvereinbarung später als acht Tage geschlossen wurde, nachdem die Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der öffentlichen Website für die Veröffentlichung von Insolvenzverfahren veröffentlicht wurde.

In präventiven Umstrukturierungsverfahren wird kein Verwalter eingesetzt. In diesen Verfahren ist die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt. Auch in vereinfachten Zwangsvergleichsverfahren wird kein Verwalter eingesetzt.

Zulassung als Verwalter

Als Verwalter darf nur eine Person eingesetzt werden, die eine gültige Zulassung des Justizministers für die Ausübung der Funktion eines Verwalters in Insolvenzverfahren und Zwangsliquidationsverfahren hat.

Diese Zulassung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien oder eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR- oder OECD-Mitgliedstaats und ausreichende Kenntnis der slowenischen Sprache;
  • unbeschränkte Geschäftsfähigkeit und guter Gesundheitszustand;
  • Studienabschluss im ersten Zyklus oder vergleichbarer ausländischer Abschluss, der gemäß dem Gesetz über die Bewertung und Anerkennung von Bildungsabschlüssen nostrifiziert, anerkannt oder bewertet wurde, oder Zulassung zur Ausübung der Aufgaben eines Prüfers oder zugelassenen Prüfers;
  • mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung;
  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer jährlichen Deckungssumme von mindestens 500 000 EUR;
  • erfolgreicher Abschluss einer Fachprüfung als Verwalter;
  • Unbescholtenheit;
  • Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Justizminister, die Aufgabe als Verwalter gewissenhaft und verantwortungsvoll auszuüben und in jedem Insolvenzverfahren auf einen raschen Abschluss des Verfahrens und die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger hinzuarbeiten.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Aufrechnung von Forderungen bei der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens

Wenn ein Gläubiger bei der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner hat und dieser eine Gegenforderung gegen den Gläubiger, werden die Forderungen bei der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens als aufgerechnet angesehen. Diese Bestimmung findet auch auf nichtmonetäre Forderungen Anwendung sowie auf Forderungen, die bei Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens nicht fällig sind. Die Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens wirkt sich nicht auf gesicherte und vorrangige Forderungen oder auf Aussonderungsrechte aus. In Insolvenzverfahren gegen große, mittlere oder kleine Unternehmen können gesicherte Forderungen Gegenstand finanzieller Umstrukturierung sein.

Aufrechnung von Forderungen bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens

Wenn ein Gläubiger bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens eine Forderung gegen den Konkursschuldner hat und dieser eine Gegenforderung gegen den Gläubiger, werden die Forderungen bei der Eröffnung des Konkursverfahrens als aufgerechnet angesehen. Diese Bestimmung findet auch auf nichtmonetäre Forderungen Anwendung sowie auf Forderungen, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens nicht fällig sind. Im Konkursverfahren meldet der Gläubiger seine Forderung gegen den Konkursschuldner nicht an. Stattdessen muss er den Verwalter innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aufrechnung informieren. Informiert der Gläubiger den Verwalter nicht über die Aufrechnung, haftet er gegenüber dem Konkursschuldner für die Kosten und sonstigen Verluste, die diesem aufgrund der Unterlassung entstehen. War die Forderung des Gläubigers gegen den Konkursschuldner bedingt, wird aufgerechnet, wenn der Gläubiger eine Aufrechnung beantragt und das Gericht dieser stattgibt.

Eine Forderung, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen einen Konkursschuldner entstanden ist oder die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens durch Abtretung des vorherigen Gläubigers von einem neuen Gläubiger erworben wurde, kann nicht mit einer Gegenforderung des Konkursschuldners gegen den neuen Gläubiger aufgerechnet werden, wenn diese Forderung vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist.

Eine Forderung gegen den Konkursschuldner, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist, kann nicht mit einer Gegenforderung des Konkursschuldners gegen diesen Gläubiger aufgerechnet werden, wenn die Forderung nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Anweisungen zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer anderen Rechtshandlung für den Schuldner erlöschen, wenn der Schuldner diese Anweisungen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erteilt hatte. Ein Zahlungsverkehrsdienstleister darf nach der Eröffnung des Konkursverfahrens auf der Grundlage eines Vollstreckungs- oder Zwangsvollstreckungsbeschlusses keine Zahlungen aus finanziellen Vermögenswerten des Konkursschuldners vornehmen. Angebote, die der Konkursschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens abgegeben hat, erlöschen, es sei denn der Empfänger des Angebots hat dieses vor Eröffnung des Konkursverfahrens angenommen.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann der Verwalter unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen Miet- oder Pachtverträge mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn der Konkursschuldner diese Verträge vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geschlossen hat. Übt der Konkursschuldner sein Recht auf Kündigung des Vertrags aus, beginnt die Kündigungsfrist am letzten Tag des Monats, an dem die andere Vertragspartei von dem Konkursschuldner die Kündigung erhalten hat, und endet am letzten Tag des folgenden Monats. Die andere Vertragspartei hat gegenüber dem Konkursschuldner einen Anspruch auf Begleichung der Schäden, die sie erlitten hat, weil der Konkursschuldner sein Recht auf Beendigung entgegen den allgemeinen Bestimmungen ausgeübt hat. Die Schadensersatzforderung muss im Konkursverfahren angemeldet werden und wird gemäß dem Gesetz über die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus der zur Verfügung stehenden Konkursmasse beglichen.

Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wirkt sich nicht auf eine Vergleichsvereinbarung oder auf einen qualifizierten Finanzvertrag aus, auf den die in der Vergleichsvereinbarung niedergelegten Vorschriften Anwendung finden. Wenn nach dem Festlegen der gegenseitigen Rechte und Pflichten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung eine Nettogeldforderung einer anderen Vertragspartei gegen den Konkursschuldner entsteht, muss die andere vertragschließende Partei die Forderung im Konkursverfahren anmelden. Die Forderung wird gemäß dem Gesetz über die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus der zur Verfügung stehenden Konkursmasse beglichen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Unzulässigkeit von Vollstreckungen und Pfandrechten

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist es generell gesetzlich nicht zulässig, eine Vollstreckung anzuordnen oder ein Pfandrecht zu bestellen, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes.

Nach der Eröffnung eines präventiven Umstrukturierungsverfahrens darf gegen den Schuldner keine Vollstreckung angeordnet und kein Pfandrecht an einer finanziellen Forderung bestellt werden, die der präventiven Umstrukturierung unterliegt.

Beendigung laufender Vollstreckungsverfahren oder laufender Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts

Vollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts, die vor der Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens gegen einen Insolvenzschuldner eingeleitet wurden, werden durch Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens beendet. Sie können nur dann fortgesetzt werden, wenn das Gericht, das das Zwangsvergleichsverfahren leitet, eine entsprechende Entscheidung erlässt, die laut Gesetz die Grundlage für die Fortsetzung eines Vollstreckungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Bestellung eines Pfandrechts ist.

Die Eröffnung eines Konkursverfahrens hat die folgenden Rechtsfolgen für Vollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts, die vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen den Konkursschuldner eingeleitet wurden:

  • Hat ein Gläubiger in dem Vollstreckungsverfahren oder dem Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen oder unbeweglichen Sachen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch kein Absonderungsrecht erworben, wird das Vollstreckungsverfahren oder das Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts bei Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesetzt.
  • Hat ein Gläubiger in dem Vollstreckungsverfahren oder dem Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen oder unbeweglichen Sachen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Absonderungsrecht erworben und wurde der Vermögensgegenstand, auf den sich das Absonderungsrecht bezieht, vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht veräußert, wird das Vollstreckungsverfahren oder das Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts bei Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesetzt.
  • Hat ein Gläubiger in dem Vollstreckungsverfahren vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Absonderungsrecht erworben und wurde der Vermögensgegenstand, auf den sich das Absonderungsrecht bezieht, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vor der Eröffnung des Konkursverfahrens veräußert, wirkt sich die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht auf das Vollstreckungsverfahren aus.
  • Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden bei Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesetzt, und alle Maßnahmen, die im Rahmen solcher Verfahren durchgeführt wurden, werden aufgehoben.

Vollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Bestellung eines Pfandrechts, die vor der Eröffnung eines präventiven Umstrukturierungsverfahrens zur Vollstreckung oder Sicherung einer finanziellen Forderung, die der präventiven Umstrukturierung unterliegt, eingeleitet wurden, werden bei Eröffnung des präventiven Umstrukturierungsverfahrens eingestellt. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht entscheidet auf Antrag des Schuldners über die Beendigung des Vollstreckungsverfahrens oder des Verfahrens zur Bestellung eines Pfandrechts.

Grundsatz über die Konsolidierung von Konkursverfahren

Ein Gläubiger kann seine Forderung auf Erfüllung einer Verpflichtung aus einem vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Schuldverhältnis nur in einem Konkursverfahren gegen diesen Schuldner nach Maßgabe der Verfahrensregeln (Regeln in Bezug auf die Anmeldung und Prüfung von Forderungen, die Klageerhebung bei angefochtenen Forderungen usw.) anmelden.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Hat ein Gläubiger vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Verfahren zur Feststellung einer Forderung eingeleitet, wird der Rechtsstreit gemäß den Vorschriften der slowenischen Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) ausgesetzt. Hat ein Gläubiger vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Klage erhoben, muss er seine Forderung dennoch im Konkursverfahren anmelden.

An dem Tag, an dem die Entscheidung über die Prüfung der Forderungen veröffentlicht wird, liegen die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens als Folge des Konkursverfahrens nicht mehr vor. Wird die Forderung des Gläubigers anerkannt, endet sein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung des Rechtsstreits über diese Forderung und das Verfahren wird ausgesetzt. Der Gläubiger erhält einen Anteil, der dem Anteil anderer Gläubiger entspricht, deren ungesicherte, gewöhnliche Forderungen im Konkursverfahren anerkannt wurden.

Ficht der Verwalter die Forderung des Gläubigers im Konkursverfahren an, muss der Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Prüfung der Forderungen einen Antrag auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens stellen. In diesem Verfahren beantragt der Gläubiger lediglich die Feststellung der Forderung. Wurde die Forderung des Gläubigers im Konkursverfahren von einem anderen Gläubiger angefochten, muss er die Klage innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Prüfung der Forderungen um den die Forderung anfechtenden Gläubiger als neuen Beklagten erweitern. Wurde die Forderung des Gläubigers in dem Zivilverfahren festgestellt, erhält er im Konkursverfahren einen Anteil, der dem Anteil anderer Gläubiger entspricht, deren ungesicherte, gewöhnliche Forderungen im Konkursverfahren anerkannt wurden.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Im Hauptinsolvenzverfahren kann jeder Gläubiger Verfahrenshandlungen vornehmen, der eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner geltend macht. Generell hat jeder Gläubiger (als Partei) in einem Insolvenzverfahren das Recht, gegen jede Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, es sei denn das Gesetz sieht vor, dass nur bestimmte Parteien Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung einlegen können. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 15 Tagen eingelegt werden. Für die Personen, denen die Entscheidung gemäß dem ZFPPIPP zugestellt werden muss, beginnt die Frist ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung. Für alle anderen Personen beginnt die Frist am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung.

In einem Insolvenzverfahren kann ein Gläubiger auch über den Gläubigerausschuss Verfahrenshandlungen vornehmen. Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Gläubiger, das für alle Gläubiger, die an dem Verfahren beteiligt sind, die gesetzlich bestimmten Verfahrenshandlungen vornehmen darf. In Zwangsvergleichsverfahren wird immer ein Gläubigerausschuss eingerichtet, in Konkursverfahren nur auf Antrag der Gläubiger.

Zwangsvergleichsverfahren

Gläubigerausschuss

In Zwangsvergleichsverfahren setzt das Gericht einen Gläubigerausschuss ein, der zur Ausübung seiner Rechte und Befugnisse das Recht hat, die Geschäftsbücher der Schuldners zu prüfen (d. h. Prüfung der Geschäfte und der finanziellen Situation des Schuldners), um die Interessen der Gläubiger zu schützen und Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben, die zum Schutz der Gläubiger in dem Verfahren erforderlich sind. Im Zwangsvergleichsverfahren kann der Gläubigerausschuss zur finanziellen Umstrukturierung des Insolvenzschuldners unter bestimmten rechtlichen Bedingungen entscheiden, das Grundkapital durch Geld- oder Sacheinlagen zu erhöhen, die Gegenstand der Forderungen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner sind.

Zu den Gesetzesänderungen, die Ende 2013 verabschiedet wurden, um eine effizientere finanzielle Umstrukturierung großer und mittlerer Unternehmen zu ermöglichen, gehören besondere Vorschriften für den Zwangsvergleich, die die Stellung der Gläubiger deutlich gestärkt haben. Die Vorschriften für solche Verfahren gelten gemäß der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2016 auch für kleine Unternehmen. Die korrekte Durchführung der Aufgaben des Verwalters im Zwangsvergleichsverfahren setzt Erfahrung und eine entsprechende Qualifikation voraus. Aus diesem Grund wird der Verwalter nicht aus einer Liste automatisch bestimmt, sondern das Gericht wählt den Verwalter nach eigenen Beurteilungskriterien aus. Wenn die Gläubiger gemäß den neuen Rechtsvorschriften selbst die Eröffnung eines Zwangsvergleichsverfahrens gegen einen Insolvenzschuldner beantragen, bestellt das Gericht den Verwalter, den die Antragsteller vorgeschlagen haben. Nach dem neuen System kann der Gläubigerausschuss einen Vertreter bestellen. Auf diese Weise kann der Gläubigerausschuss wirksamer Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die Verwaltungsabläufe der Schuldnergesellschaft nehmen, beispielsweise im Wege von unter seine Befugnisse fallenden Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung zur Senkung der Geschäftskosten oder Effizienzsteigerung. Gestärkt wurden die Befugnisse des Gläubigerausschusses zudem durch die Möglichkeit, den finanziellen Umstrukturierungsplan zu ändern.

Rechtsmittel eines individuellen Gläubigers im Zwangsvergleichsverfahren

Jeder Gläubiger oder Verwalter kann Einspruch gegen die Durchführung eines Zwangsvergleichsverfahrens erheben, wenn:

  • der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist und allen seinen Verpflichtungen vollumfänglich und fristgerecht nachkommen kann;
  • der Insolvenzschuldner seinen Verpflichtungen zu einem größeren Teil oder innerhalb einer kürzeren Zeit nachkommen kann, als in dem Vorschlag für einen Zwangsvergleich vorgesehen ist;
  • es unwahrscheinlich ist, dass die Umsetzung des finanziellen Umstrukturierungsplans kurz- oder langfristig zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners führt;
  • es unwahrscheinlich ist, dass die Gläubiger durch ihre Zustimmung zu dem Zwangsvergleich in der von dem Schuldner vorgeschlagenen Form bessere Bedingungen für die Befriedigung ihrer Forderungen als durch Eröffnung eines Konkursverfahrens erhalten, oder
  • wenn der Insolvenzschuldner gegen die Vorschriften verstößt, die seine Geschäftstätigkeit während des Zwangsvergleichsverfahrens einschränken oder wenn er mit der Zahlung des Mindestbetrags der Löhne und Gehälter seiner Arbeitnehmer oder der Steuern und Abgaben, die der Schuldner zur selben Zeit wie die Löhne und Gehälter seiner Arbeitnehmer berechnen und bezahlen muss, länger als 15 Tage in Verzug ist.

Jeder Gläubiger, der von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn der Insolvenzschuldner die Forderung des Gläubigers vollumfänglich begleichen kann. Die Anfechtungsklage muss innerhalb von sechs Monaten erhoben werden, nachdem die Frist für die Begleichung der Forderung abgelaufen ist, die in dem bestätigten Zwangsvergleich festgesetzt ist. Jeder Gläubiger, der von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde. Die Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Jahren erhoben werden, nachdem die Genehmigung des Zwangsvergleichs rechtskräftig wurde.

Konkursverfahren

Gläubigerausschuss

Im Konkursverfahren ist der Gläubigerausschuss dazu befugt, alle Unterlagen zu prüfen, die sich im Besitz des Konkursverwalters befinden, sowie die Unterlagen zu prüfen, zu deren Führung der Verwalter in Bezug auf das Verfahren verpflichtet ist. Im Konkursverfahren kann der Gläubigerausschuss:

  • Stellung nehmen zum Abschluss der erforderlichen Geschäfte des Konkursschuldners;
  • der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Konkursschuldners zustimmen;
  • Stellung nehmen zu dem Plan, den der Verwalter hinsichtlich des Verlaufs des Konkursverfahrens vorgelegt hat;
  • Stellung nehmen zu einer Entscheidung über die Veräußerung von Vermögensgegenständen;
  • einwilligen, wenn der Ausgangspreis weniger als der Hälfte des geschätzten Veräußerungswerts des Vermögensgegenstands entspricht;
  • Stellung nehmen zu dem vom Verwalter erstellten Kostenvoranschlag für das Konkursverfahren und zur Änderung des Kostenvoranschlags;
  • Stellung nehmen zur Beendigung des Konkursverfahrens.

Im vereinfachten Zwangsvergleichsverfahren und im präventiven Umstrukturierungsverfahren wird kein Gläubigerausschuss eingesetzt.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Im Konkursverfahren ist der Verwalter der gesetzliche Vertreter des Konkursschuldners und als solcher zur Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse befugt.

Der Konkursverwalter verwaltet die Konkursmasse, insbesondere durch Vermietung oder Verpachtung von Vermögensgegenständen des Konkursschuldners und durch die Anlage finanzieller Vermögenswerte. Der Verwalter kann auch einen gerichtlichen oder einen außergerichtlichen Vergleich schließen, zu dem der Gläubigerausschuss Stellung nehmen und dem das Gericht zustimmen muss. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens können Vermögensgegenstände des Konkursschuldners nur dann vermietet oder verpachtet werden, wenn dadurch ihr Verkauf nicht verzögert wird. Ein Miet- oder Pachtvertrag kann nur für eine befristete Dauer geschlossen werden, die ein Jahr nicht übersteigen darf. Der Verwalter kann dem Mieter/Pächter mit Zustimmung des Gerichts ein Vorkaufsrecht an den gemieteten/gepachteten Vermögensgegenständen einräumen.

Der Verwalter ist hinsichtlich der Investition der finanziellen Vermögenswerte des Konkursschuldners gesetzlich gebunden. Geldvermögen darf nur in Schuldverschreibungen investiert werden, die von der Republik Slowenien oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat, der Europäischen Zentralbank, der Bank Sloweniens oder einer Zentralbank eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgegeben wurden, oder in Schuldverschreibungen (ausgenommen nachrangige Papiere), die von einer Bank mit Geschäftssitz in der Republik Slowenien oder von einem Kreditinstitut mit Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgegeben wurden. Bareinlagen bei einer Bank sind nur bei einer Bank mit Geschäftssitz in der Republik Slowenien gestattet oder bei einem Kreditinstitut mit Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

In Bezug auf die Verwertung hat der Konkursverwalter die folgenden Befugnisse: Er kann das Vermögen des Konkursschuldners veräußern, Forderungen eintreiben und alle sonstigen Rechtshandlungen für die Geltendmachung von Eigentumsrechten des Konkursschuldners vornehmen. Ein Kaufvertrag über Vermögensgegenstände des Konkursschuldners kann entweder im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung oder durch einen Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote geschlossen werden. In Ausnahmefällen kann ein solcher Kaufvertrag auch auf der Grundlage direkter Verhandlungen mit einem Käufer geschlossen werden. Der Verkauf beginnt mit der (ersten) Entscheidung eines Gerichts über den Verkauf. Das Gericht erlässt eine solche Entscheidung auf Antrag des Verwalters und auf der Grundlage einer Stellungnahme des Gläubigerausschusses. Wird Vermögen veräußert, auf das ein Sondergläubiger ein vorrangiges Rückzahlungsrecht (Pfandrecht) hat, ist auch die Stellungnahme dieses Sondergläubigers erforderlich. In der Entscheidung des Gerichts, in der das erste Mal über den Verkauf eines bestimmten Vermögenswertes entschieden wird, entscheidet das Gericht auch über:

1. die Verkaufsmethode,

2. den Ausgangspreis bei einer öffentlichen Versteigerung oder den Mindestpreis bei einem Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote und

3. die Höhe der Anzahlung.

Wenn die Versteigerung oder der Aufruf zur Abgabe von Angeboten für den Verkauf eines bestimmten Vermögenswertes auf der Grundlage der ersten Veräußerungsentscheidung nicht erfolgreich ist, kann das Gericht in der nachfolgenden Veräußerungsentscheidung:

1. entweder:

- erneut entscheiden, dass der Verkauf durch eine öffentliche Versteigerung oder einen Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote erfolgt, und

- einen niedrigeren Ausgangs- oder Mindestpreis als in der ersten Entscheidung festsetzen;

2. oder entscheiden, einen Aufruf zur Abgabe nicht bindender Angebote zum Verkauf auf der Grundlage direkter Verhandlungen durchzuführen.

Das Gericht legt den Mindestpreis in Verfahren für die Annahme verbindlicher Angebote auf der Grundlage des Schätzwerts des Vermögenswertes fest. In der ersten Veräußerungsentscheidung muss der Mindestpreis mindestens die Hälfte des Werts des Vermögensgegenstands betragen, den er auf der Grundlage der Schätzung nach dem Liquidationswert hat. In nachfolgenden Veräußerungsentscheidungen kann das Gericht einen niedrigeren Ausgangs- oder Mindestpreis festsetzen, sofern der Gläubigerausschuss oder ein Sondergläubiger dem zustimmt.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

In Konkursverfahren müssen Gläubiger ihre Forderungen gegen den Konkursschuldner anmelden, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind. Ausgenommen sind die Forderungen, die kraft Gesetz nicht anzumelden sind. Ein Gläubiger, der gesamtschuldnerisch, als Bürge oder Pfandgeber für die Verpflichtungen des Konkursschuldners haftet ist, muss den Regressanspruch anmelden, den er möglicherweise gegen den Konkursschuldner hat und der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entstanden war. Der Gläubiger muss diesen unter der aufschiebenden Bedingung anmelden, dass er auf der Grundlage der Befriedigung der Forderung, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens angemeldet wird, einen Regressanspruch gegen den Konkursschuldner erwerben wird. Wenn andere gesamtschuldnerisch haftende Mitschuldner oder Bürgen zusätzlich zum Konkursschuldner für die Erfüllung der Forderung des Gläubigers haften, kann der Gläubiger den gesamten Betrag der Forderung im Konkursverfahren anmelden und geltend machen, bis er unter einer auflösenden Bedingungen vollständig bezahlt ist. Diese auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Forderung des Gläubigers von einem anderen gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner oder Bürgen beglichen wurde. Versäumt der Gläubiger die Frist für die Anmeldung, erlischt seine Forderung gegen den Konkursschuldner und das Gericht weist die verspätete Anmeldung der Forderung zurück.

In Konkursverfahren ist es nicht erforderlich, für die Zahlung von Löhnen und Gehältern für die Arbeitnehmer und für die entsprechenden Ausgleichszahlungen für Arbeitnehmer, deren Arbeit aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr benötigt wird, für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des Konkursverfahrens und dem Ende der Kündigungsfrist vorrangige Forderungen anzumelden. Dies gilt auch für Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge vom Verwalter gekündigt wurden, da ihre Arbeitsleistung aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens oder während dieses Verfahrens nicht länger benötigt wird. Bestimmte Forderungen, die mit der Berechnung und Zahlung von Steuern in Verbindung stehen, müssen ebenfalls nicht angemeldet werden.

Ist eine Forderung durch ein Absonderungsrecht gesichert, muss der Gläubiger diese abgesonderte Forderung sowie sein Absonderungsrecht im Konkursverfahren anmelden. Wenn bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein Eigentumsrecht des Konkursschuldners an einer Liegenschaft angemeldet ist und dieses Eigentumsrecht durch eine eingetragene Grundschuld oder eine Höchstbetragshypothek eingeschränkt ist, deren Eintrag bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens wirksam war, gelten die Grundschuld oder die Höchstbetragshypothek und die entsprechende Forderung als rechtzeitig im Konkursverfahren angemeldet.

Gläubiger müssen ihre Aussonderungsrechte, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden, innerhalb von drei Montagen nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Konkursverfahrens anmelden. Versäumt ein Gläubiger die Frist für die Anmeldung der Aussonderungsrechte, endet dieses Recht nicht. Verkauft der Verwalter den Vermögensgegenstand, an dem ein nicht angemeldetes Aussonderungsrecht besteht, verliert der Gläubiger dieses Aussonderungsrecht, er kann aber die Zahlung des Betrags beantragen, der mit dem Verkauf des Gegenstands erzielt wurde. Von diesem Betrag werden die durch den Verkauf entstandenen Kosten abgezogen. Der zur Aussonderung berechtigte Gläubiger hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Er verliert sein Aussonderungsrecht und das Recht auf Zahlung des Verkaufserlöses, wenn er sein Recht nicht bis zur Veröffentlichung des ersten allgemeinen Verteilungsplans angemeldet hat.

Die Verpflichtungen des Konkursschuldners, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstehen, werden (mit bestimmten Ausnahmen) als Verfahrenskosten angesehen. Sie werden aufgeteilt in:

- laufende Kosten (beispielsweise Arbeitsentgelte und sonstige Vergütungen für Parteien, die für das Konkursverfahren erforderliche Leistungen erbringen, einschließlich Steuern und Abgaben, die vom Schuldner berechnet und zusammen mit diesen Zahlungen geleistet werden müssen, Verwalterkosten, Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Telefon und sonstige Kosten, die mit der Nutzung der Geschäftsräume für das Konkursverfahren im Zusammenhang stehen, Versicherungsprämien für die Versicherung der Konkursmasse, Veröffentlichungskosten, Rechtskosten des Konkursschuldners für die Anfechtung von Forderungen, Kosten für die Buchhaltung, Verwaltung und sonstige Dienstleistungen, die im Konkursverfahren erforderlich sind, usw.);

- gelegentlich anfallende Kosten (Begleichung von Forderungen, die im Zwangsvergleichsverfahren entstanden sind, Erfüllung von Verpflichtungen auf der Grundlage bilateraler Verträge, bei denen sich beide Vertragspartner in Verzug befinden, Erfüllung von Verpflichtungen zum Abschluss dringender Rechtsgeschäfte und zur Fortführung des Unternehmens, Kosten für die Schätzung von Vermögenwerten und sonstige den Verkauf betreffende Maßnahmen usw.).

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Durch die Anmeldung einer Forderung erhält der Gläubiger das Recht, im Hauptinsolvenzverfahren Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Forderungen müssen innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet werden. Es werden nur die Forderungen angemeldet, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Im Zwangsvergleichsverfahren wird die Berechtigung eines Gläubigers zur Stimmabgabe im Verfahren anhand der angemeldeten und geprüften Forderungen festgestellt. Forderungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens auf der Website der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen (AJPES) angemeldet werden. Wenn der Gläubiger die Forderung gar nicht oder zu spät anmeldet, bedeutet das nicht, dass er den Anspruch verliert, sondern nur, dass er sein Stimmrecht verliert.

Im Konkursverfahren sind die Anmeldung und Prüfung der Forderungen die Grundlage, auf der die Verteilung der Konkursmasse entschieden wird. In einem solchen Verfahren müssen die Gläubiger ihre Forderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auf der Website der AJPES anmelden.

Wenn im Privatinsolvenzverfahren eine Forderung verspätet angemeldet wird, verliert der Gläubiger nicht den Anspruch; der Verwalter setzt die Forderung jedoch auf die Liste der Nachforderungen.

Ein Gläubiger, gegen den eine Klage zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Konkursschuldners eingereicht wurde, muss seine Forderung, die entsteht, wenn der Klage in der abschließenden Entscheidung stattgegeben wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage als bedingte Forderung im Konkursverfahren anmelden. Ein Gläubiger muss eine Schadensersatzforderung wegen Beendigung eines Mietvertrags oder eines beiderseitig unerfüllten Vertrags durch den Verwalter innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Schuldners auf Ausübung seines Kündigungs- oder Rücktrittsrechts anmelden.

Inhalt einer Forderung

Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren muss Folgendes enthalten:

1. den Betrag, der als Forderung in dem Verfahren anerkannt werden soll, und

2. eine Beschreibung der Fakten, aus denen sich die Berechtigung der Forderung ergibt, und entsprechende Nachweise, einschließlich eingereichter Unterlagen.

In der Anmeldung einer Forderung in einem Konkursverfahren muss auch die Bankverbindung des Kontos angegeben werden, auf das das Geld für die Begleichung der Forderung eingezahlt werden soll. Hat der Gläubiger vor der Eröffnung des Konkursverfahrens einen Rechtsstreit oder ein anderes Verfahren eingeleitet, muss er in der Anmeldung der Forderung auch das Gericht oder die zuständige Behörde nennen, vor dem/der das Verfahren verhandelt wird, sowie das Aktenzeichen.

Ein Antrag auf Prüfung einer Forderung muss Folgendes enthalten:

1. den Betrag der Hauptforderung;

2. den kapitalisierten Betrag aller errechneten Zinsen für den Zeitraum ab der Fälligkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, falls der Gläubiger im Insolvenzverfahren zusätzlich zur Begleichung der Hauptforderung noch deren Verzinsung beantragt –im Fall vorrangiger Forderungen berechnet der Verwalter den kapitalisierten Zinsbetrag;

3. beantragt der Gläubiger im Insolvenzverfahren die Begleichung der Forderung und der Ausgaben, die er für die Durchsetzung seiner Forderung vor Gericht oder in einem anderen Verfahren aufgewendet hat, das vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleitet wurde: der Betrag dieser Kosten;

4. beantragt der Gläubiger die Anmeldung der Forderung als vorrangige Forderung: ein ausdrücklicher Antrag, dass die Forderung bei der Verteilung als vorrangige Forderung behandelt wird;

5. beantragt der Gläubiger die Anmeldung der Forderung als bedingte Forderung: eine separate Beschreibung der Umstände, deren Eintritt die aufschiebende oder auflösende Bedingung bewirkt, die der Forderung zugrunde liegt.

Ein Gläubiger kann im Insolvenzverfahren mit einem einzigen Antrag mehrere Forderungen anmelden.

Verfahren zur Prüfung der Forderungen

Das Verfahren für die Prüfung der Forderungen besteht aus drei Phasen:

1. Erstellung des Forderungsverzeichnisses

Der Verwalter erstellt ein Forderungsverzeichnis (osnovni seznam preizkušenih terjatev) mit den anerkannten und bestrittenen Forderungen Das Gericht veröffentlicht die Liste auf einer Website, auf der Dokumente in Verbindung mit Insolvenzverfahren veröffentlicht werden. Gläubiger können gegen Fehler im Forderungsverzeichnis in Bezug auf angemeldete Forderungen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung Widerspruch einlegen (Widerspruch gegen das Forderungsverzeichnis – ugovor proti osnovnem seznamu). Ist der Widerspruch gerechtfertigt, muss der Verwalter die Liste korrigieren.

2. Stellungnahme des Gläubigers zu Forderungen anderer Gläubiger

Jeder Gläubiger, der seine Forderung in dem Verfahren rechtzeitig angemeldet hat, kann Forderungen anderer Gläubiger widersprechen, indem er einen Widerspruch gegen eine Forderung (ugovor o prerekanju terjatve) einlegt. In Zwangsvergleichsverfahren muss der Gläubiger den Widerspruch innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung des Forderungsverzeichnisses einlegen. Im Konkursverfahren hat er hierfür einen Monat Zeit. In Privatinsolvenzverfahren und Zwangsvergleichsverfahren kann auch ein Insolvenzschuldner als Verfahrenspartei einen solchen Widerspruch einlegen. Der Verwalter trägt Stellungnahmen der Gläubiger und des Schuldners zu angefochtenen Forderungen in das ergänzte Forderungsverzeichnis (dopolnjeni seznam preizkušenih terjatev) ein. Alle Fehler wegen nicht berücksichtigter Widersprüche werden in einem Widerspruch zur ergänzten Forderungsliste geltend gemacht.

3. Entscheidung des Gerichts zur Prüfung der Forderungen

Das Gericht erlässt eine Entscheidung zur Prüfung der Forderungen (sklep o preizkusu terjatev). Auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellt der Verwalter das endgültige Forderungsverzeichnis (končni seznam preizkušenih terjatev), das das Gericht zusammen mit der Entscheidung zur Prüfung der Forderungen veröffentlicht.

In der Entscheidung zur Prüfung der Forderungen entscheidet das Gericht über Widersprüche, über anerkannte und bestrittene Forderungen und über Forderungen, die glaubhaft gemacht werden können, sowie darüber, wer die Begründung seiner Forderung in einem anderen Verfahren (d. h. einem Rechtsstreit) geltend machen muss. Die Frist für das Einreichen einer Klage beträgt einen Monat.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Konkursmasse besteht aus den Vermögensgegenständen des Konkursschuldners. Diese werden verwertet, um die Verfahrenskosten zu decken und die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Konkursmasse“ und „besonderer Konkursmasse“. Die besondere Konkursmasse ist das Vermögen, das einem Absonderungsrecht unterliegt, sowie der Erlös, der mit der Verwertung erzielt wurde. Für jeden Vermögensgegenstand, der einem Absonderungsrecht unterliegt, muss eine gesonderte Konkursmasse gebildet werden, die getrennt von dem Vermögen verwaltet werden muss, das Teil der allgemeinen Konkursmasse ist, und getrennt von dem Vermögen, das zu einer anderen besonderen Konkursmasse zählt.

Der verwertete Teil einer Konkursmasse kann verteilt werden und ist für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger bestimmt. Die allgemeine freie Masse ist der Erlös, der aus der Verwertung der allgemeinen Konkursmasse erzielt wird, abzüglich der Kosten des Insolvenzverfahrens. Die besondere freie Masse ist der Erlös, der aus der Verwertung der besonderen Konkursmasse erzielt wird, abzüglich der Kosten dieser Verwertung.

In Bezug auf die vorrangige Befriedigung im Konkursverfahren werden die Forderungen der Gläubiger, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, wie folgt eingestuft:

  • gesicherte Forderungen, deren Befriedigung durch ein Absonderungsrecht gesichert ist, das das Recht auf vorrangige Befriedigung der Forderung aus Sondervermögen umfasst und
  • ungesicherte Forderungen, die in der folgenden Reihenfolge befriedigt werden: vorrangige Forderungen, gewöhnliche Forderungen, nachrangige Forderungen und zuletzt Forderungen juristischer Personen.

Gesicherte Forderungen sind Forderungen, deren Befriedigung durch ein Absonderungsrecht gesichert ist. Ein Absonderungsrecht ist jedes Recht, das ein Recht auf vorrangige Befriedigung der Forderung aus Sondervermögen beinhaltet. Das Pfandrecht ist das häufigste Absonderungsrecht. In Konkursverfahren werden gesicherte Forderungen vorrangig aus dem Erlös befriedigt, der mit dem Verkauf von Vermögenswerten erzielt wird, die Gegenstand des Absonderungsrechts sind.

Ungesicherte Forderungen sind Forderungen, die nicht durch ein Absonderungsrecht gesichert sind. Diese Forderungen werden nachrangig befriedigt. Die Erlöse aus der Verwertung des verbleibenden Vermögens werden nach folgender Rangfolge verteilt: 1) vorrangige Forderungen, 2) gewöhnliche Forderungen und 3) nachrangige Forderungen.

  • Vorrangige Forderungen sind die (ungesicherten) Forderungen, die von Gesetzes wegen vorrangig vor gewöhnlichen (ungesicherten) Forderungen befriedigt werden müssen (beispielsweise Löhne und Gehälter und entsprechende Ausgleichszahlungen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer, nicht bezahlte Beiträge usw.). Wenn ein Konkursverfahren eingeleitet wird, weil das Zwangsvergleichsverfahren gescheitert ist, hat die Befriedigung von Forderungen, die während des Zwangsvergleichsverfahrens entstanden sind, absoluten Vorrang. Diese Forderungen werden vor den vorrangigen Forderungen befriedigt.
  • Gewöhnliche Forderungen sind ungesicherte Forderungen, die weder vor- noch nachrangig sind.
  • Nachrangige Forderungen sind ungesicherte Forderungen, die erst nach Befriedigung aller ungesicherten Forderungen gegen den Schuldner bezahlt werden. Grundlage ist ein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Im Zwangsvergleich können nachrangige Forderungen in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden. Werden sie nicht als Sachleistung übertragen, erlöschen sie als Folge eines bestätigten Zwangsvergleichs.

Gesellschaftsrechte (Aktien oder Gesellschaftsanteile) weisen nicht die Merkmale (Rechtsnatur) eines persönlichen Anspruchs auf; sie geben dem Anteilseigner oder dem Aktionär das Recht auf einen proportionalen Anteil am Rest der Konkursmasse.

Bevor Zahlungen an die Gläubiger erfolgen, wird von der Konkursmasse (freie Masse) der Betrag abgezogen, der für die Begleichung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wird. Gläubiger werden in der folgenden Reihenfolge befriedigt: Zuerst werden Absonderungsgläubiger, deren Forderungen durch ein Absonderungsrecht gesichert ist (beispielsweise eine Hypothek), aus dem Vermögen befriedigt, das gesichert war (besondere freie Masse). Gläubiger mit Forderungen aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die der Konkursschuldner zwischen der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens und der Eröffnung der Konkursverfahrens im Einklang mit den Vorschriften über die Einschränkung der Geschäftstätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren geschlossen hat, werden zuerst aus der allgemeinen freien Masse befriedigt. Dann werden Gläubiger mit bevorrechtigten Forderungen (Arbeitnehmer) bezahlt und schließlich die anderen Gläubiger. Das sind Gläubiger mit ungesicherten gewöhnlichen Forderungen und Gläubiger mit nachrangigen Forderungen. Der verbleibende Teil des verwerteten Vermögens wird unter den Anteilseignern aufgeteilt.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Zwangsvergleichsverfahren

Ein Zwangsvergleich, dem die Gläubiger zugestimmt haben, muss auch vom Gericht bestätigt werden. In einer Entscheidung zur Bestätigung eines Zwangsvergleichs:

1. entscheidet das Gericht, ob der Zwangsvergleich bestätigt wird oder nicht;

2. legt das Gericht den Inhalt des bestätigten Vergleichs fest, indem es Folgendes festlegt:

- den Prozentsatz, in dem Gläubigerforderungen bezahlt werden;

- die Fristen hierfür und

- die Zinsen, die auf die Forderungen der Gläubiger ab der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens bis zum Ende der Frist für ihre Zahlung auflaufen;

3. entscheidet das Gericht, welche Forderungen im Zwangsvergleichsverfahren festgestellt wurden, und

4. weist den Schuldner an, die im Zwangsvergleichsverfahren festgestellten Forderungen der Gläubiger entsprechend den im Verfahren festgelegten Anteilen, Fristen und Zinsen zu befriedigen.

Im Verfahren findet der Grundsatz des absoluten Vorrangs Anwendung. Die finanzielle Umstrukturierung des Schuldnerunternehmens im Zwangsvergleichsverfahren bedeutet, dass:

  • Anteilseigner des Schuldners nur den Teil des Grundkapitals des Schuldners behalten dürfen, der dem verbleibenden Teil des Vermögens des Schuldners entspricht, den sie erhalten würden, wenn ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet würde;
  • Gläubigern vorteilhaftere Bedingungen für die Befriedigung ihrer Forderungen gewährt werden müssen, als dies bei Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen den Schuldner der Fall gewesen wäre. Hierbei ist die Rangordnung zu beachten sowie andere Vorschriften für die Befriedigung vorrangiger, gewöhnlicher und nachrangiger Forderungen sowie gesicherter Forderungen im Konkursverfahren;
  • das Unternehmen des Schuldners oder der rentable Teil davon fortgeführt wird.

Der Schuldner führt eine finanzielle Umstrukturierung durch, indem er die Gläubiger bittet, einer Herabsetzung ihrer gewöhnlichen Forderungen oder einer Stundung ihrer Zahlung zuzustimmen. Der Schuldner muss allen Gläubigern einen gleichen Prozentsatz anbieten, zu dem er ihre gewöhnlichen Forderungen befriedigt, gleiche Zahlungsfristen sowie den gleichen Zinssatz ab der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens bis zum Ablauf der Zahlungsfrist. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Kapitalgesellschaft, können die Gläubiger vor die folgende Wahl gestellt werden:

  • einer Herabsetzung und einem Aufschub der Fälligkeit ihrer gewöhnlichen Forderungen zuzustimmen oder
  • auf der Grundlage einer Grundkapitalerhöhung des Schuldners einer Übertragung der Forderungen als Sacheinlage auf den Schuldner zuzustimmen (Umwandlung von Schulden in Beteiligungen).

Ein Zwangsvergleich berührt weder vorrangige Forderungen noch Absonderungsrechte. Nachrangige Forderungen erlöschen. In einem Zwangsvergleichsverfahren muss der Umstrukturierung gesicherter Forderungen zugestimmt werden. In Zwangsvergleichsverfahren, die große, mittlere oder kleine Unternehmen betreffen, können gesicherte Forderungen durch einen Aufschub der Fälligkeit oder eine Senkung des Zinssatzes umstrukturiert werden, indem eine mit einer Mehrheit von 75 % getroffene Entscheidung auch für die Gläubiger gilt, die ein Absonderungsrecht haben und nicht für den Zwangsvergleich gestimmt haben. In diesen Verfahren ist eine Ausgliederung des rentablen Teils des Unternehmens des Schuldners als eigenständiges Unternehmen (Spin-off-Unternehmen) als Maßnahme der finanziellen Umstrukturierung möglich. Absonderungsrechte können auch in ein gemeinsames Absonderungsrecht umstrukturiert werden (hierfür ist eine Mehrheit von 85 % erforderlich).

Konkursverfahren gegen eine juristische Person

Ein Konkursverfahren dient der Verwertung der Konkursmasse und der Befriedigung der Gläubiger. Generell gilt, dass das Vermögen des Konkursschuldners im Wege einer öffentlichen Versteigerung oder durch einen Aufruf zur Abgabe verbindlicher Angebote verwertet werden kann. Bei einer öffentlichen Versteigerung kann der Ausgangspreis entweder der Höchst- oder der Mindestpreis sein. Im Konkursverfahren kann die Geschäftstätigkeit oder ein Teil derselben fortgesetzt werden, indem das Unternehmen bei einer öffentlichen Versteigerung als Geschäftseinheit verkauft wird oder indem die rentablen Teile verkauft werden (Verkauf eines Unternehmens als im Betrieb befindliches Unternehmen).

Bevor Zahlungen an die Gläubiger erfolgen, wird von der Konkursmasse der Betrag abgezogen, der für die Begleichung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wird. Gläubiger werden in der folgenden Reihenfolge befriedigt: Zuerst werden Absonderungsgläubiger, deren Forderung durch ein Absonderungsrecht gesichert ist (beispielsweise eine Hypothek), aus dem Vermögen befriedigt, das gesichert war; dann werden Gläubiger mit Forderungen aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die der Konkursschuldner zwischen der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens und der Eröffnung der Konkursverfahrens im Einklang mit den Vorschriften über die Einschränkung der Geschäftstätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren geschlossen hat, befriedigt. Danach werden Gläubiger mit bevorrechtigten Forderungen (Arbeitnehmer) bezahlt und schließlich die anderen Gläubiger. Das sind Gläubiger mit ungesicherten gewöhnlichen Forderungen und Gläubiger mit nachrangigen Forderungen. Der verbleibende Teil des verwerteten Vermögens wird unter den Anteilseignern aufgeteilt.

Privatinsolvenzverfahren

Wie bei Konkursverfahren gegen eine juristische Person wird ein Privatinsolvenzverfahren mit dem Ziel einer anteilsmäßigen, gleichzeitigen Befriedigung aller Gläubiger durchgeführt. Zur Insolvenzmasse zählt das gesamte Vermögen der überschuldeten Person zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es nicht gemäß den Vorschriften des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju) von der Vollstreckung ausgeschlossen ist. Angesichts der Tatsache, dass eine natürliche Person im Gegensatz zu einer juristischen Person bei Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht aufhört zu existieren, erlöschen Forderungen der Gläubiger nicht, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurden. Im Gegensatz zu den Forderungen eines Gläubigers im Konkursverfahren einer juristischen Person, endet die Vollstreckung der Forderungen nicht bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. Durch die Entscheidung, ein Privatinsolvenzverfahren zu beenden, bei dem eine Liste unbezahlter, anerkannter Forderungen vorliegt, erhalten unbefriedigte Gläubiger die Möglichkeit, die Vollstreckung dieser Forderungen zu beantragen.

Um von seinen Verpflichtungen befreit zu werden, erhält der Insolvenzschuldner vor der Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von seinen Verpflichtungen zu stellen, die vor der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens entstanden sind und die im Rahmen des Verfahrens nicht bezahlt werden. Wenn der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt und wenn diesem nach Abschluss der Überprüfungsfrist stattgegeben wird, erlischt der Teil der Forderungen, der anderweitig auf der Grundlage der Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hätte vollstreckt werden können. Dann verlieren die Gläubiger ihr Recht auf Vollstreckung.

Selbst wenn der Schuldner eine Restschuldbefreiung erhält, wirkt sich diese nicht auf die folgenden Arten von Verbindlichkeiten aus:

1. vorrangige Arbeitnehmerrechte;

2. Forderungen gegen den Insolvenzschuldner basierend auf gesetzlichen Unterhaltspflichten, Schadensersatz für eine Einschränkung der grundlegenden Tätigkeiten oder für eine eingeschränkte oder verlorene Arbeitsfähigkeit und Entschädigung für den Unterhaltsausfall durch den Tod der für den Unterhalt sorgenden Person;

3. Forderungen in Form von Geldstrafen oder Rückforderung von Vermögensvorteilen, die aufgrund einer Straftat erzielt wurden, die Gegenstand eines Strafverfahrens war;

4. Forderungen aus einer bedingten Verurteilung, die von der Rückgabe eines Vermögensvorteils abhängt, der durch eine Straftat erworben wurde, oder von der Wiedergutmachung der Schäden, die durch eine Straftat verursacht wurden;

5. Forderungen in Form von Geldstrafen oder Rückforderung von Vermögensvorteilen, die durch eine Ordnungswidrigkeit erzielt wurden, die Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens war;

6. Rückforderung rechtswidrig erworbenen Vermögens;

7. Schadensersatzforderungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Zwangsvollstreckungsverfahren werden durch die endgültige Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung des Zwangsvergleichs beendet.

Jeder Gläubiger, dessen Forderung von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn der Insolvenzschuldner die gewöhnlichen Forderungen dieses Gläubigers größtenteils oder vollumfänglich begleichen kann. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden, nachdem die Frist für die Begleichung der Forderung abgelaufen ist, die in dem bestätigten Zwangsvergleich festgesetzt wurde.

Jeder Gläubiger, der von einem bestätigten Zwangsvergleich betroffen ist, kann beim Gericht beantragen, dass der bestätigte Zwangsvergleich aufgehoben wird, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.

Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden, nachdem die Entscheidung über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs rechtskräftig wurde.

Für einen solchen Rechtsstreit ist das Gericht zuständig, das diese Entscheidung erlassen hat.

Hebt das Gericht einen bestätigten Zwangsvergleich auf, kann es den Schuldner zur Befriedigung des nicht beglichenen Teils der Forderungen anweisen, der Gegenstand des Zwangsvergleichs war. Das Gericht legt für die Zahlung eine Frist fest, die ein Jahr nicht übersteigen darf, nachdem die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Beendigung eines Konkursverfahrens gegen eine juristische Person

Konkursverfahren gegen eine juristische Person werden durch eine Entscheidung über die Beendigung des Konkursverfahrens beendet. Das Gericht erlässt die Entscheidung auf der Grundlage des Schlussberichts des Verwalters, den dieser auf der Grundlage der Stellungnahme des Gläubigerausschusses erstellt, nachdem er alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen hat. Der Verwalter muss dem Gericht den Schlussbericht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Schlussverteilung vorlegen.

Wenn Vermögen des Konkursschuldners gefunden wird, nachdem das Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Konkursverfahrens erlassen hat, kann das Konkursverfahren gegen den Schuldner in Bezug auf das später gefundene Vermögen auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden, der im Konkursverfahren gegen den Schuldner zur Durchführung von Verfahrenshandlungen befugt war und dessen Befugnis zur Teilnahme nicht vor Ende des Konkursverfahrens endete. Den Antrag kann auch ein Anteilseigner des Konkursschuldners stellen.

Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens

Das Privatinsolvenzverfahren endet mit der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens.

Hat der Privatinsolvenzschuldner eine Restschuldbefreiung erhalten, kann jeder Gläubiger, dessen Forderung von der endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung betroffen ist, beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung der entscheidungsgegenständlichen Restschuldbefreiung stellen, wenn der Schuldner diese durch die Unterschlagung von Informationen, durch falsche Informationen oder anderweitig betrügerisch erlangt hat. Die Klage muss innerhalb von drei Jahren eingereicht werden, nachdem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig wurde (Artikel 411 ZFPPIPP). Findet ein Gläubiger nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Vermögen des Schuldners, das dieser besaß (und versteckte), bevor die Restschuldbefreiung gewährt wurde, kann er ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung der Restschuldbefreiung stellen, indem er in Bezug auf dieses Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. In diesem Fall muss die Klage auf Aufhebung der Restschuldbefreiung nicht innerhalb der Frist von drei Jahren eingereicht werden.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Jeder Gläubiger muss seine Kosten für die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren selbst tragen.

In Zwangsvergleichsverfahren, die auf Antrag des Schuldners eröffnet wurden, trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen.

In Zwangsvergleichsverfahren gegen große, mittlere oder kleine Unternehmen, die auf Antrag der Gläubiger eröffnet wurden, werden die Anlaufkosten des Verfahrens von dem Antragsteller getragen. In diesen Verfahren trägt der Antragsteller auch die Verwalterkosten. Der Schuldner, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, trägt die Kosten, die für die folgenden Zahlungen entstanden sind:

- Zahlungen auf der Grundlage von Verträgen, die mit qualifizierten Rechts- und Finanzberatern in Bezug auf Rechts- und Finanzdienstleistungen geschlossen wurden, die für die Vorbereitung des Berichts über die finanzielle Lage und die Tätigkeiten des Schuldners, des finanziellen Umstrukturierungsplans und sonstiger Dokumente erforderlich sind, die als Teil des Vorschlags für einen Zwangsvergleich eingereicht werden müssen;

- Zahlungen auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Wirtschaftsprüfer über die Prüfung der Berichts über die finanzielle Situation und die Tätigkeiten des Schuldners und

- Zahlungen auf der Grundlage eines Vertrags mit einem bevollmächtigten Gutachter zur Überprüfung des finanziellen Umstrukturierungsplans.

In Konkursverfahren werden die Verfahrenskosten und die Aufwendungen während des Verfahrens von der Konkursmasse abgezogen, bevor die Forderungen aus der freien Masse befriedigt werden. Wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellt, muss er eine Vorauszahlung leisten, damit die Anlaufkosten des Konkursverfahrens gedeckt sind. Er hat das Recht, die Vorauszahlung gemäß den Bestimmungen über die Zahlung der Kosten im Konkursverfahren zurückzuerlangen.

In präventiven Umstrukturierungsverfahren muss der Schuldner den Gläubigern, die an dem Verfahren beteiligt waren, seinen proportionalen Anteil an den Kosten zurückzahlen, die üblicherweise vom Schuldner getragen werden. Der Schuldner und die Gläubiger einigen sich in der Vereinbarung über die finanzielle Umstrukturierung über die Erstattung dieser Kosten.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Voraussetzungen für die Anfechtung

Die Gläubiger und der Insolvenzverwalter haben das Recht, eine Rechtshandlung des Schuldners anzufechten. Die Klage oder der Widerspruch richtet sich gegen die Person, zu deren Gunsten die anfechtbare Handlung erfolgte.

Es können alle Rechtshandlungen angefochten werden (einschließlich Unterlassungen), die dazu führen, dass Konkursgläubiger unverhältnismäßig bevorzugt oder benachteiligt oder bestimmte Gläubiger bevorzugt behandelt werden (objektives Element der Anfechtbarkeit) führen. Bei der Anfechtung muss der Antragsteller nachweisen, dass der Partei, zu deren Gunsten die anfechtbare Handlung durchgeführt wurde, die schlechte finanzielle Situation des Schuldners bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (das subjektive Element der Anfechtbarkeit). Es besteht eine gesetzliche Vermutung, wann diese Bedingung als erfüllt gilt. Im Gesetz sind auch der Inhalt des Antrags sowie die Anfechtungsmodalitäten im Detail niedergelegt.

Zeitraum, in dem anfechtbare Handlungen begangen werden können

Im Konkursverfahren können die Rechtshandlungen angefochten werden, die in dem Zeitraum ab dem letzten Jahr von der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens begangen wurden. Unentgeltliche Rechtshandlungen (oder Rechtshandlungen mit einem unverhältnismäßig niedrigen Gegenwert) können angefochten werden, wenn sie in dem Zeitraum zwischen 36 Monate vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens begangen wurden. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht wurden, nachdem die Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig wurde.

Welche Handlungen können nicht angefochten werden?

Es ist nicht möglich, Rechtshandlungen anzufechten, die der Konkursschuldner während des Zwangsvergleichsverfahrens gemäß den Rechtsvorschriften vorgenommen hat, die auf die Führung des Unternehmens des Schuldners während des Verfahrens anzuwenden sind. Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die der Konkursschuldner vornimmt, um Gläubigerforderungen in der Höhe, innerhalb der Fristen und zu den Zinssätzen zu zahlen, die in dem bestätigten Zwangsvergleich festgelegt sind, sowie für Zahlungen für Wechsel oder Schecks, wenn die andere Partei eine Zahlung erhalten musste, damit der Konkursschuldner nicht den Rückforderungsanspruch gegenüber einem anderen Wechsel- oder Scheckverpflichteten verliert.

Es können auch keine Rechtshandlungen angefochten werden, die der Schuldner vorgenommen hat, um Gläubigerforderungen zu begleichen oder andere Verpflichtungen gemäß der bestätigten Vereinbarung zur finanziellen Umstrukturierung zu erfüllen.

Besonderheiten des Privatinsolvenzverfahrens

Im Privatinsolvenzverfahren sind nicht vergütete Rechtshandlungen und Rechtshandlungen, die der Insolvenzschuldner zugunsten einer eng verbundenen Person durchführt, fünf Jahre anfechtbar. Hierunter fallen auch Verträge mit eng verbundenen natürlichen oder mit juristischen Personen, die mit dem Insolvenzschuldner verbunden sind. Das sind juristische Personen, an denen der Konkursschuldner oder die eng mit ihm verbundenen Personen allein oder zusammen einen Anteil von mindestens 25 % am gezeichneten Kapital oder am Stimmrecht besitzt/besitzen. Dazu zählt auch das Recht, Personen zu ernennen oder abzuberufen, die zur Vertretung der juristischen Person bevollmächtigt sind, oder die Bevollmächtigung zur Vertretung der juristischen Person oder der mit dieser verbundenen Unternehmen.

Letzte Aktualisierung: 23/05/2018

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