- 1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
- 2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
- 3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
- 4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
- 5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
- 8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
- 11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
- 12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
- 13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
- 14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
- 15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
- 16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
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1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
In Belgien gibt es zwei Arten der Ehescheidung: die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe und die einverständliche Scheidung.
Für die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe gibt es zwei Möglichkeiten:
- Zum einen kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe mit allen rechtlichen Mitteln bewiesen werden (Artikel 229 § 1 Zivilgesetzbuch (Code civil/Burgerlijk Wetboek)). Die Zerrüttung ist unheilbar, wenn durch sie die Fortsetzung und die Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten unmöglich geworden sind.
- Zum anderen kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die tatsächliche Trennung über einen bestimmten Zeitraum angedauert hat. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe steht fest, wenn der Antrag gemeinsam von beiden Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von mehr als sechs Monaten eingereicht wird. Falls die tatsächliche Trennung weniger als sechs Monate angedauert hat und die Ehegatten einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen wollen, steht die unheilbare Zerrüttung fest, nachdem die Ehegatten nach Ablauf einer Bedenkzeit ein zweites Mal vor Gericht erschienen sind und ihren Scheidungswunsch wiederholt haben (Artikel 229 § 2 Zivilgesetzbuch). Einseitiger Scheidungsantrag nach mehr als einjähriger tatsächlicher Trennung: Die Ehe gilt als unheilbar zerrüttet, wenn der Antrag von einem einzigen Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von mehr als einem Jahr eingereicht wird. Falls die tatsächliche Trennung weniger als ein Jahr angedauert hat und einer der Ehegatten einen einseitigen Scheidungsantrag stellen will, steht die unheilbare Zerrüttung fest, nachdem der antragstellende Ehegatte nach Ablauf einer Bedenkzeit ein zweites Mal vor Gericht erschienen ist und seinen Scheidungswunsch wiederholt hat (Artikel 229 § 3 Zivilgesetzbuch).
Die einverständliche Scheidung setzt voraus, dass die Ehegatten eine vorab getroffene umfassende Vereinbarung zur Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen vorlegen und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe geschieden wird, an ihrem Wunsch festhalten, ihre Ehe im gegenseitigen Einverständnis zu beenden. Diese vorab getroffene umfassende Vereinbarung setzt sich aus einer von den Ehegatten festgelegten Regelung für ihr jeweiliges Vermögen (Artikel 1287 Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek)) und einer Scheidungsvereinbarung zusammen, die den Wohnort jedes Ehegatten während des Verfahrens, die elterliche Autorität, die Verwaltung des Vermögens der gemeinsamen Kinder und das Umgangsrecht während und nach der Scheidung, den Beitrag jedes Ehegatten zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie etwaige Unterhaltszahlungen unter den Ehegatten während und nach der Scheidung regelt (Artikel 1288 Gerichtsgesetzbuch).
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
In Belgien gibt es zwei Arten der Ehescheidung: die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe (Artikel 229 Zivilgesetzbuch) und die einverständliche Scheidung (Artikel 230 Zivilgesetzbuch).
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Die Scheidung der Ehe löst das eheliche Band für die Zukunft auf. Die ehemaligen Ehegatten haben kein gesetzliches Erbrecht mehr gegenüber dem jeweils anderen. Sie können wieder heiraten. In Belgien wirkt sich die Eheschließung nicht auf den Nachnamen der Ehegatten aus. Verheiratete können jedoch den Nachnamen des Ehegatten benutzen. Nach der Scheidung darf eine Person den Nachnamen ihres ehemaligen Ehegatten im Alltags- und Berufsleben nicht mehr benutzen; eine Ausnahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn es sich bei diesem Namen um eine Firma handelt.
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst. Wird die Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden, verlieren die Ehegatten alle Vorteile, die sie einander in Eheverträgen oder seit ihrer Heirat gewährt haben, sowie die Begünstigungen aus einer vertraglichen Einsetzung als Erben, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle der einverständlichen Scheidung legen die Ehegatten ihre jeweiligen Rechte vorab im Rahmen der umfassenden Scheidungsvereinbarung fest (siehe Frage 1).
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung hat keine Auswirkungen auf die Rechte der aus der Ehe stammenden Kinder (Artikel 304 Zivilgesetzbuch). Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung werden die Autorität über die Person der Kinder und die Verwaltung ihres Vermögens von beiden Elternteilen gemeinsam oder von demjenigen ausgeübt, dem sie anvertraut worden sind, sei es durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien, sei es durch Anordnung des Gerichtspräsidenten im Eilverfahren (référé/kort geding) (Artikel 302 Zivilgesetzbuch). Die Ehegatten sind entsprechend ihren Möglichkeiten verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Aufsicht, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung zu sorgen (Artikel 203 Zivilgesetzbuch) und ihren Anteil an den aus dieser Verpflichtung resultierenden ordentlichen und außerordentlichen Kosten zu leisten (Artikel 203bis Zivilgesetzbuch). Dieser Beitrag wird in der Regel in Form einer Unterhaltszahlung geleistet, die entweder gerichtlich oder vertraglich festgelegt wird.
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe: Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt, dessen Betrag und die Modalitäten für eine Anpassung des vereinbarten Betrags treffen. Wird keine solche Vereinbarung getroffen, kann das Gericht auf Antrag des bedürftigen Ehegatten Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zuerkennen. Das Gericht kann den Antrag auf Unterhalt ablehnen, wenn der Beklagte nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde. Unterhalt wird in keinem Fall einem Ehegatten zuerkannt, der der Ausübung körperlicher Gewalt gegenüber dem anderen Ehegatten für schuldig befunden wurde. Wenn der Beklagte nachweist, dass die Bedürftigkeit des Klägers aus einer einseitig von Letzterem getroffenen Entscheidung hervorgeht, ohne dass die Bedürfnisse der Familie diese Wahl gerechtfertigt haben, kann er von der Zahlung des Unterhalts befreit werden oder lediglich verpflichtet werden, einen reduzierten Unterhalt zu zahlen (Artikel 301 §§ 1, 2 und 5 Zivilgesetzbuch). Der Betrag des Unterhalts sollte mindestens den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten entsprechen, darf jedoch ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht übersteigen. Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein. Sie kann in bestimmten Ausnahmefällen verlängert werden (Artikel 301 §§ 3, 4, 6, 8 und 9 Zivilgesetzbuch).
Einverständliche Scheidung: Die Ehegatten legen ihre jeweiligen Rechte vorab im Rahmen der umfassenden Scheidungsvereinbarung fest (siehe Frage 1). Sie können sowohl während des Scheidungsverfahrens als auch danach den Betrag des eventuellen Unterhalts und die Voraussetzungen, unter denen dieser Betrag indexiert und angepasst werden soll, vereinbaren (Artikel 1288 Absatz 1 Nummer 4 Gerichtsgesetzbuch).
In all diesen Fällen kann das Gericht den zu leistenden Unterhalt erhöhen oder verringern oder die Unterhaltspflicht aufheben, wenn der Unterhalt infolge neuer, vom Willen der Parteien unabhängiger Umstände nicht mehr angemessen ist. Im Falle der Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe kann das Gericht den Unterhaltsbetrag auch dann anpassen, wenn sich die finanzielle Situation der Ehegatten infolge der Scheidung geändert hat.
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes („Trennung von Tisch und Bett“/séparation de corps/scheiding van tafel en bed) hat nicht die Auflösung des Ehebandes, aber die Einschränkung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten zur Folge. Die Verpflichtung zum Zusammenwohnen entfällt, und es gilt Gütertrennung.
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Scheidung.
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat nicht die Auflösung des Ehebandes, aber die Einschränkung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten zur Folge. Für die Ehegatten selbst bedeutet dies lediglich, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, zusammenzuwohnen und einander beizustehen (devoir d’assistance/bijstandsplicht). Die Treuepflicht und die Verpflichtung zur materiellen Hilfe (devoir de secours/hulpplicht) bleiben bestehen (Artikel 308 Zivilgesetzbuch). Hinsichtlich des Vermögens hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die Gütertrennung zur Folge (Artikel 311 Zivilgesetzbuch). Für die Kinder hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie die Scheidung. Getrennt lebende Ehegatten haben keinen Anspruch auf Unterhalt, sie können jedoch die Verpflichtung zur materiellen Hilfe geltend machen (Artikel 213 Zivilgesetzbuch).
Die Folgen einer einverständlichen Trennung sind dieselben wie bei einer einverständlichen Scheidung und werden durch die vorab getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten geregelt, nur dass das Eheband nicht aufgelöst wird. Die Treuepflicht und die Verpflichtung zur materiellen Hilfe bleiben auch in diesem Fall bestehen.
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Die Nichtigkeit der Ehe ist als zivilrechtliche Sanktion für den Fall vorgesehen, dass die Eheschließung trotz der vorherigen Kontrolle durch den Standesbeamten rechtswidrig zustande gekommen ist.
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Eine Ehe ist in den folgenden Fällen „absolut“ nichtig:
- Einer der Ehegatten ist minderjährig und wurde nicht von der Voraussetzung der Volljährigkeit befreit (Artikel 144 Zivilgesetzbuch). Das Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre.
- Fehlende Einwilligung (Artikel 146 Zivilgesetzbuch).
- Scheinehe (Artikel 146bis Zivilgesetzbuch): Es kommt zu keiner Eheschließung, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist.
- Zwangsehe (Artikel 146ter Zivilgesetzbuch): Es kommt zu keiner Eheschließung, wenn die Ehe ohne die freie Einwilligung der beiden Ehegatten eingegangen wird oder die Einwilligung zumindest eines der Ehegatten unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen gegeben wurde.
- Bigamie (Artikel 147 Zivilgesetzbuch).
- Bestehen eines Ehehindernisses aufgrund von Verwandtschaft oder Schwägerschaft, eines Urteils, das den mutmaßlichen leiblichen Vater zur Zahlung von Alimenten verpflichtet, oder einer Verwandtschaft durch Adoption (Artikel 161 bis 164, Artikel 341 und Artikel 356-1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 353-13 Zivilgesetzbuch).
- Fehlende Zuständigkeit des öffentlichen Amtsträgers, der die Eheschließung vorgenommen hat (Artikel 191 Zivilgesetzbuch) (fakultative absolute Nichtigkeit).
- Heimliche Ehe (Artikel 191 Zivilgesetzbuch) (fakultative absolute Nichtigkeit).
Eine „relative“ Nichtigkeit der Ehe ist gegeben, wenn ein Mangel in der Einwilligung durch einen oder beide Ehegatten oder ein Irrtum in der Person vorliegt (Artikel 180 und 181 Zivilgesetzbuch).
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Die Nichtigerklärung hat zur Folge, dass die Ehe mit Wirkung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit nichtig ist. Sie gilt rückwirkend bis zum Tag der Eheschließung. Alle Folgen der Eheschließung fallen weg. Die Ehe wird so behandelt, als ob sie niemals bestanden hätte.
Wenn die Ehegatten in gutem Glauben geheiratet haben, das heißt, wenn sie den Nichtigkeitsgrund nicht kennen mussten, kann das Gericht entscheiden, dass die Ehe nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, während die bereits eingetretenen Folgen bestehen bleiben. Wenn nur ein Ehegatte in gutem Glauben geheiratet hat, gelten die Folgen der Ehe nur für diesen Ehegatten.
Die für die Kinder günstigen Folgen der Ehe bleiben bestehen, auch wenn keiner der Ehegatten in gutem Glauben geheiratet hat. Ein Kind, das während der für nichtig erklärten Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach der Nichtigerklärung geboren wurde, gilt weiterhin als Kind des Ehemanns der Mutter.
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Das Gesetz sieht zwei Formen der Vermittlung vor: die freiwillige Vermittlung, bei der die Parteien von sich aus, d. h. ohne Mitwirkung des Gerichts, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, und die gerichtliche Vermittlung, die von den Parteien oder dem Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgeschlagen wird, das dann ausgesetzt wird. Die Vermittlung kann bei Streitsachen zum Einsatz kommen, die die ehelichen Pflichten (Artikel 201 und 203 Zivilgesetzbuch), die Rechte und Pflichten der Ehegatten (Artikel 221 bis 224 Zivilgesetzbuch), die Scheidungsfolgen (Artikel 295 bis 307bis Zivilgesetzbuch), die elterliche Autorität (Artikel 371 bis 387bis Zivilgesetzbuch), die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe (Artikel 229 Zivilgesetzbuch), die einverständliche Scheidung (Artikel 1254 bis 1310 Gerichtsgesetzbuch) oder das faktische Zusammenwohnen zum Gegenstand haben. Die Inanspruchnahme der freiwilligen Vermittlung kann von jeder Partei vorgeschlagen werden (Artikel 1730 ff. Gerichtsgesetzbuch). Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Vermittlung anordnen (Artikel 1734 ff. Gerichtsgesetzbuch). In beiden Fällen kann eine von den Parteien mithilfe der Vermittlung getroffene Vereinbarung dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Vereinbarung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Interessen minderjähriger Kinder verstößt.
Die Scheidung kann nur durch das Gericht ausgesprochen werden.
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Für den Antrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe und für den Antrag auf Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung ist das Gericht Erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg) des letzten ehelichen Wohnorts oder des Wohnsitzes (domicile/woonplaats) des Beklagten zuständig (Artikel 628 Absatz 1 Nummer 1 Gerichtsgesetzbuch).
Bei der einverständlichen Scheidung können die Ehegatten das Gericht Erster Instanz wählen (Artikel 1288bis § 2 Gerichtsgesetzbuch).
Für den Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe ist das Gericht erster Instanz des Wohnsitzes des Beklagten zuständig (Artikel 624 Gerichtsgesetzbuch).
Der Antrag auf Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe ist wie folgt einzureichen: 1. nach Artikel 229 § 1 Zivilgesetzbuch durch Gerichtsvollzieherurkunde (exploit d‘huissier/deurwaardersexploot), 2. gemeinsam nach Artikel 229 § 2 Zivilgesetzbuch durch gemeinsame Antragschrift nach den Artikeln 1026 ff. Gerichtsgesetzbuch, die von jedem der Ehegatten oder von mindestens einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterzeichnet ist (Artikel 1254 § 1 Gerichtsgesetzbuch), oder 3. einseitig nach Artikel 229 § 3 Zivilgesetzbuch durch kontradiktorische Antragschrift nach den Artikeln 1034bis bis 1034sexies Gerichtsgesetzbuch. In jedem Fall muss der verfahrenseinleitende Akt neben den üblichen Angaben eine ausführliche Beschreibung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls Angaben zur Identität der Kinder enthalten (Artikel 1254 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch). Ferner sind die Eheschließungsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder sowie für jeden Ehegatten ein Identitäts- und ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen, es sei denn, diese Dokumente sind im Bevölkerungs- oder Fremdenregister verfügbar (Artikel 1254 § 2 Gerichtsgesetzbuch).
Für die einverständliche Scheidung ist eine Antragschrift (requête/verzoekschrift) bei Gericht einzureichen. Neben den für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe erforderlichen Unterlagen sind die von den Parteien vorab getroffenen Vereinbarungen und gegebenenfalls ein Inventar ihrer Vermögenswerte vorzulegen.
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Es gelten die allgemeinen Vorschriften. Siehe Informationsblatt „Prozesskostenhilfe“.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Jede Entscheidung, mit der einem Antrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe oder einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe stattgegeben wird oder mit der ein solcher Antrag abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats nach dem Tag ihrer Zustellung angefochten werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Säumnisurteil handelt oder ob das Urteil nach Anhörung beider Parteien ergangen ist (Artikel 1048 Absatz 1 und Artikel 1051 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).
Gegen ein Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wurde, kann Berufung (appel/hoger beroep) nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung oder wegen Aussöhnung der Ehegatten eingelegt werden. Die Staatsanwaltschaft kann innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils Berufung einlegen. In diesem Fall wird die Berufung beiden Parteien zugestellt. Berufung kann auch von einem Ehegatten oder von beiden Ehegatten, entweder unabhängig voneinander oder gemeinsam, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. In diesem Fall wird sie der Staatsanwaltschaft und, wenn sie nur von einem Ehegatten eingelegt wird, dem anderen Ehegatten zugestellt. Eine auf Aussöhnung der Ehegatten gestützte Berufung muss in jedem Fall von beiden Ehegatten gemeinsam innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Eine solche Berufung wird der Staatsanwaltschaft zugestellt (Artikel 1299 Gerichtsgesetzbuch). Gegen ein Urteil, mit dem eine einverständliche Scheidung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes abgelehnt wird, ist Berufung nur zulässig, wenn sie von beiden Ehegatten, entweder unabhängig voneinander oder gemeinsam, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils eingelegt wird (Artikel 1300 Gerichtsgesetzbuch).
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung („Brüssel-IIa-Verordnung“) gilt seit dem 1. März 2005. Die Verordnung findet in der gesamten Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) Anwendung. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 21 Absatz 1 Brüssel-IIa-Verordnung). Insbesondere bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Artikel 21 Absatz 2 Brüssel-IIa-Verordnung). Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wenn dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, oder wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem früheren Verfahren zwischen denselben Parteien ergangen ist (Artikel 22 Brüssel-IIa-Verordnung). Im Rahmen der Prüfung darf die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden (Artikel 24 Brüssel-IIa-Verordnung), und die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Artikel 26 Brüssel-IIa-Verordnung). Zudem darf die Anerkennung einer Entscheidung nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung nach belgischem Recht unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre (Artikel 25 Brüssel-IIa-Verordnung). Die Urkunden, die für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung vorgelegt werden müssen, sind in Artikel 37 Brüssel-IIa-Verordnung aufgeführt.
Soweit die Brüssel-IIa-Verordnung nicht anwendbar ist, gilt für nach dem 1. Oktober 2004 ergangene Entscheidungen das belgische Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (Code de droit international privé/Wetboek van internationaal privaatrecht (im Folgenden „IPR-Gesetzbuch“) – Artikel 126 § 2 IPR-Gesetzbuch). Nach Artikel 22 IPR-Gesetzbuch erfolgt die Anerkennung automatisch, ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Eine ausländische gerichtliche Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Wirkung der Anerkennung offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn gegen die Rechte der Verteidigung verstoßen worden ist, wenn die Entscheidung auf einen Rechtsverstoß zurückzuführen ist, wenn gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn die Entscheidung mit einer in Belgien ergangenen Entscheidung oder mit einer vorher im Ausland ergangenen Entscheidung, die in Belgien anerkannt werden kann, unvereinbar ist, wenn der Antrag im Ausland eingereicht worden ist, nachdem in Belgien ein Antrag zwischen denselben Parteien und mit demselben Gegenstand eingereicht wurde, der immer noch anhängig ist, wenn die belgischen Gerichte allein zuständig waren, über den Antrag zu erkennen, wenn die Zuständigkeit des ausländischen Rechtsprechungsorgans ausschließlich auf der Anwesenheit des Beklagten oder der Anwesenheit von Gütern, ohne direkten Bezug zur Streitsache, im Staat dieses Gerichts begründet war oder wenn die Anerkennung mit einem der im IPR-Gesetzbuch erwähnten Ablehnungsgründe (solche Gründe sind im Bereich des Personenstands- und Familienrechts nur der Name, die Adoption und die Verstoßung) im Widerstreit steht (Artikel 25 § 1 IPR-Gesetzbuch). Im Rahmen der Prüfung darf die ausländische gerichtliche Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst revidiert werden (Artikel 25 § 2 IPR-Gesetzbuch). Die Schriftstücke, die für die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung vorgelegt werden müssen, sind in Artikel 24 IPR-Gesetzbuch aufgeführt.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Grundprinzip sowohl der Brüssel-IIa-Verordnung als auch des IPR-Gesetzbuchs ist die automatische Anerkennung, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Bei der Anerkennung nach der Brüssel-IIa-Verordnung kann jedoch jede Partei, die ein Interesse hat, gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen (Artikel 21 Absatz 3 Brüssel-IIa-Verordnung). Soweit die Brüssel-IIa-Verordnung nicht anwendbar ist, kann jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft gemäß dem in Artikel 23 erwähnten Verfahren feststellen lassen, dass die Entscheidung ganz oder teilweise anerkannt werden muss oder nicht anerkannt werden darf (Artikel 22 § 2 IPR-Gesetzbuch).
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Artikel 55 § 1 IPR-Gesetzbuch enthält die Kollisionsnormen, die auf Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes mit internationalem Bezug Anwendung finden. Die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes unterliegen:
- dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags ihren gewöhnlichen Wohnort haben,
- in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts auf dem Gebiet eines selben Staates: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Wohnort der Ehepartner befand, wenn einer von ihnen bei Einreichung des Antrags seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet dieses Staates hat,
- in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts eines der Ehepartner auf dem Gebiet des Staates, wo sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Wohnort befand: dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags haben,
- in den anderen Fällen: dem belgischen Recht.
Der Begriff „gewöhnlicher Wohnort“ ist in Artikel 4 § 2 IPR-Gesetzbuch definiert. Mit dem „gemeinsamen gewöhnlichen Wohnort“ ist nicht unbedingt ein Wohnsitz an derselben Adresse oder in derselben Gemeinde gemeint, sondern vielmehr ein Wohnsitz im selben Land. Bei dem nach Artikel 55 § 1 bestimmten Recht darf es sich nicht um ein Recht handeln, das das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht kennt. In diesem Fall ist das anzuwendende Recht das Recht, das nach dem jeweils nächsten alternativen Kriterium nach § 1 bestimmt ist (Artikel 55 § 3 IPR-Gesetzbuch).
Darüber hinaus haben die Ehegatten in begrenztem Maße die Möglichkeit, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu wählen. Sie können das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide bei der Einreichung des Antrags haben, oder das belgische Recht wählen (Artikel 55 § 2 IPR-Gesetzbuch). Diese Wahl kann spätestens beim ersten Erscheinen vor dem Gericht, das mit dem Antrag auf Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes befasst ist, geäußert werden.
Das nach Artikel 55 IPR-Gesetzbuch bestimmte Recht gilt für die Zulässigkeit eines Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Gründe und Bedingungen für die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder, bei einem gemeinsamen Antrag, die Bedingungen für die Einwilligung, einschließlich der Art und Weise, wie sie ausgedrückt wird, die Verpflichtung für die Ehegatten, eine Vereinbarung zu schließen über die Maßnahmen mit Bezug auf die Person, den Unterhalt und das Vermögen der Ehegatten und der Kinder, für die sie die Verantwortung haben, sowie die Auflösung des Ehebandes oder, bei einer Trennung, den Umfang der Lockerung dieses Bandes (Artikel 56 IPR-Gesetzbuch).
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