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Das bulgarische Recht kennt folgende Arten der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung:
Bei einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen stellen die Eheleute beim Kreisgericht (rajonen sad) einen gemeinsamen Scheidungsantrag, mit dem sie zugleich die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung nach Artikel 50 Familiengesetzbuch vorlegen. In dieser Vereinbarung müssen die Eheleute alle Angelegenheiten regeln, die den Wohnort der gemeinsamen Kinder, die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit ihren Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die Nutzung der Familienwohnung, den Ehegattenunterhalt und den Familiennamen betreffen. Diese Vereinbarung muss vom Gericht gebilligt werden, nachdem es geprüft hat, ob die Interessen der Kinder gewahrt sind. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung unzulänglich ist oder die Interessen der Kinder nicht ordnungsgemäß gewahrt sind, so räumt es eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel ein. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, weist das Gericht den Scheidungsantrag ab.
Bei einer Scheidung aus Gründen einer tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe wird die Klage von einem der Ehegatten eingereicht (Scheidungskläger). Die Klage wird vor dem Kreisgericht (rajonen sad) verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk der Scheidungsbeklagte seinen Wohnsitz hat. Das Gericht muss von Amts wegen über die Frage des schuldhaften Scheiterns der Ehe entscheiden wie auch über die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt, die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die Nutzung der Familienwohnung, den Ehegattenunterhalt und die Verwendung des Nachnamens des Ehemannes. Diese Regelung gilt, wenn die Beteiligten keinen Ehevertrag geschlossen hatten, in dem die oben angeführten Beziehungen zwischen den Eheleuten für den Fall der Scheidung bereits geregelt sind.
Bei einer Scheidung auf Antrag können die Eheleute erklären, dass sie eine verbindliche Vereinbarung zur Regelung von Angelegenheiten getroffen haben, die die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die Nutzung der bisher gemeinsamen Familienwohnung, den Ehegattenunterhalt und die Verwendung des Nachnamens des Ehemannes betreffen. Das Gericht entscheidet über die Frage des Verschuldens nur auf ausdrücklichen Wunsch eines bzw. beider Verfahrensbeteiligten, ist aber dazu verpflichtet, das Vorliegen des Grundes für die Beendigung der Ehe – die tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe – festzustellen.
Bei einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen:
Grundlage für eine einvernehmliche Ehescheidung ist die Erklärung der Eheleute über die ernsthafte und unerschütterliche beiderseitige Zustimmung zur Beendigung der Ehe. Das Gericht prüft dabei nicht, welche Motive die Eheleute für die Beendigung der Ehe haben.
Bei einer Scheidung infolge einer Scheidungsklage:
Grundlage für eine Ehescheidung infolge einer Scheidungsklage ist die tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe. Für den Begriff der „tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe“ gibt es keine Legaldefinition. Nach der Rechtslehre und der Auslegungspraxis des Obersten Kassationsgerichts (Varchowen kasazionen sad) liegt eine tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe dann vor, wenn der Bund der Ehe zwar formal besteht, aber seiner von Gesetz und den guten Sitten vorgegebenen Substanz vollständig beraubt ist. Die tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe ist ein objektiver Zustand, der im jedem Einzelfall festgestellt und nachgewiesen werden muss. Dafür sind sämtliche Beweismittel zulässig, auch mündliche Aussagen. Im Gesetz sind für das Vorliegen einer tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine absoluten Voraussetzungen vorgegeben. Die Rechtsprechung akzeptiert als Voraussetzungen Ehebruch, länger andauerndes Getrenntleben, Alkoholmissbrauch und Missbrauch anderer Rauschmittel, körperliche und seelische Grausamkeit sowie anhaltende Vernachlässigung der Familie, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist. Nach dem neuen Familiengesetzbuch ist das Gericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen zu entscheiden, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Entscheidung in dieser Frage von einem bzw. beiden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich verlangt wird. Mangels einer Vereinbarung bleibt die Frage des Verschuldens jedoch maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Nutzung der Familienwohnung.
Nach der Scheidung kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Weiterführung des Familiennamens oder die Führung des vorehelichen Familiennamens anordnen. Der andere Ehegatte kann diesem Antrag nicht widersprechen.
Das neue Familiengesetzbuch normiert drei mögliche eheliche Güterstände: den gesetzlichen Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft, den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung und den vertraglich vereinbarten Güterstand.
1. Wesen der Ehevermögensgemeinschaft ist das unteilbare gemeinsame Eigentum an allen während der Ehe erworbenen Vermögenswerten einschließlich der Bareinlagen. Sie gehören beiden Ehegatten gemeinsam, unabhängig davon, unter wessen Namen sie erworben wurden, wenn beide Ehegatten gemeinsam zu ihrem Erwerb beigetragen haben. Der gemeinsame Beitrag der Ehegatten kann in Form von Geldmitteln, Arbeitsleistung, Kinderbetreuung und Hausarbeit geleistet werden und gilt bis zum Beweis des Gegenteils als erbracht. Nach dem geltenden Familiengesetzbuch von 2009 gelten Bareinlagen nicht länger als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.
Das persönliche Vermögen jedes Ehegatten besteht aus den Vermögenswerten, die er vor der Eheschließung erworben hatte, sowie aus den während der Ehe erhaltenen Erbschaften und Schenkungen. Ebenfalls zum persönlichen Vermögen zählen bewegliche Sachen, die ein Ehegatte während der Ehe für seinen normalen persönlichen Gebrauch oder für die Ausübung seines Berufs erworben hat.
Nach der Scheidung wird das gemeinsame Ehevermögen in reguläres Vermögen umgewandelt.
2. Gütertrennung:
Die von jedem Ehegatten während der Ehe erworbenen Rechte sind Teil seines persönlichen Vermögens. Bei Beendigung der Ehe infolge einer Scheidungsklage hat der andere Ehegatte jedoch einen anteiligen Anspruch auf diese Vermögensgegenstände, sofern er mit seiner Arbeit, seinen eigenen finanziellen Mitteln, durch Betreuung der gemeinsamen Kinder, mit Hausarbeit oder anderweitig dazu beigetragen hat. Die Ausgaben zur Deckung des Bedarfs der Familie sind von beiden Ehegatten zu tragen. Die Ehegatten haften gemeinschaftlich für die Deckung des täglichen Bedarfs der Familie.
3. Vertraglich vereinbarter Güterstand:
Nach dem neuen Familiengesetzbuch haben Ehegatten die im bulgarischen Recht neue Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen. Dieser Ehevertrag kann von den Ehegatten vor oder während ihrer Ehe geschlossen werden. Sein Anwendungsbereich ist auf Vereinbarungen über die Aufteilung des Vermögens zwischen den Vertragspartnern beschränkt, wie z. B. die Rechte der Vertragsparteien am während der Ehe erworbenen Vermögen, ihre Eigentumsrechte an ihrem jeweils vor der Ehe vorhandenen Vermögen, die Art und Weise der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens einschließlich der Familienwohnung und der rechtsgeschäftlichen Verfügung darüber, die Aufteilung der Kosten und finanziellen Verpflichtungen zwischen den Parteien, die vermögensrelevanten Folgen im Falle einer Scheidung, die Unterhaltsleistungen der Ehegatten während der Ehe und im Falle der Scheidung sowie die Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen ehelichen Kinder. Unzulässig sind Vereinbarungen zur Umwandlung von vorehelichem Vermögen einer der Parteien in gemeinschaftliches eheliches Vermögen. Ein Ehevertrag darf auch keine Bestimmungen im Sinne einer Verfügung von Todes wegen enthalten, außer in Bezug auf die jeweiligen Anteile der Ehegatten am vereinbarten gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen im Falle seiner Auflösung. Auf alle im Ehevertrag nicht geregelten vermögensrechtlichen Beziehungen findet der gesetzliche Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft Anwendung.
Im Zusammenhang mit der rechtsgeschäftlichen Verfügung über die Familienwohnung findet unabhängig vom Güterstand, den die Ehegatten gewählt haben, ebenfalls der Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft Anwendung, d. h., wenn die Familienwohnung zum persönlichen Vermögen des einen Ehegatten gehört, so ist für rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, sofern den beiden Ehegatten im gemeinsamen oder jeweils persönlichen Eigentum nicht noch eine andere Wohnung gehört. Können die Ehegatten keine Einigung über die rechtsgeschäftliche Verfügung erzielen, so kann diese nur mit Genehmigung des Kreisgerichts erfolgen, wenn feststeht, dass sie sich nicht zum Nachteil der noch minderjährigen gemeinsamen Kinder und der Familie auswirkt. Im Scheidungsurteil spricht das Gericht – sofern sich die bisherige Familienwohnung nicht von beiden Ehegatten getrennt nutzen lässt – ihre Alleinnutzung einem von beiden zu, wenn dieser dies beantragt und einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Bei noch minderjährigen gemeinschaftlichen Kindern aus der Ehe entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Nutzung der Familienwohnung und kann diese dem Ehegatten zusprechen, dem auch die Ausübung der Elternrechte zugesprochen wurde, und zwar für die Zeit, in der er diese Rechte ausübt.
Mit der Ehescheidung entfallen das gegenseitige gesetzliche Erbrecht der bisherigen Ehegatten sowie jegliche Begünstigung im Rahmen einer etwaig vorhandenen Verfügung von Todes wegen. Nach der Scheidung können auch vermögenswirksame Schenkungen von erheblichem Wert widerrufen werden, die im Zusammenhang mit der Eheschließung oder während der Ehe von einem Ehegatten oder seinen engen Verwandten zugunsten des anderen Ehegatten gemacht wurden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Anspruch auf Widerruf der Schenkung kann noch bis zu einem Jahr nach der Scheidung geltend gemacht werden.
Der gesetzliche Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft findet immer dann Anwendung, wenn die Eheschließenden für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen keinen Güterstand gewählt haben, sowie wenn sie minderjährig oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Der Güterstand wird in das Güterstandsregister eingetragen. Der Güterstand kann während der Ehe geändert werden. Die Änderung des Güterstands wird in das Zivileheregister und in das Güterstandsregister eingetragen. Eheverträge und der jeweils geltende gesetzliche Güterstand werden in ein zentrales elektronisches Register auf dem Standesamt eingetragen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Ist in diesem Register kein Güterstand vermerkt, so gilt bei Rechtsgeschäften eines oder beider Ehegatten mit einem Dritten der gesetzliche Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft.
In den bulgarischen Rechtsvorschriften wird der Rechtsbegriff „Ausübung der Elternrechte“ verwendet.
Bei der Entscheidung zur Beendigung der Ehe durch Ehescheidung muss das Gericht auch über Fragen befinden, die die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Nutzung der Familienwohnung betreffen, und dabei den Interessen der Kinder Rechnung tragen. Das Gericht entscheidet, wer von den Ehegatten die Elternrechte ausüben soll, und legt die Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte, für den Umgang zwischen Kindern und Eltern sowie den Kindesunterhalt fest. Bei seiner Entscheidung, welcher Elternteil die Elternrechte ausüben soll, wägt das Gericht alle die Interessen der Kinder betreffenden Umstände ab und hört dazu die Eltern und auch die Kinder an, wenn diese älter sind als zehn Jahre.
Nach Artikel 83 Familiengesetzbuch sind Unterhaltsleistungen nur dem Ehegatten zuzusprechen, den kein Verschulden an der Scheidung trifft. Nach der Beendigung der Ehe sind die Unterhaltsleistungen maximal drei Jahre lang zu zahlen, sofern die Verfahrensbeteiligten keinen längeren Zeitraum vereinbart haben. Das Gericht kann diese Zeiträume verlängern, wenn sich der die Unterhaltsleistungen erhaltende ehemalige Ehegatte in einer besonderen Notlage befindet und der andere Ehegatte die Unterhaltsleistungen ohne große Schwierigkeiten zahlen kann. Der Anspruch des ehemaligen Ehegatten auf Unterhaltsleistungen erlischt mit seiner Wiederheirat. In der gerichtlichen Praxis sind Fälle, in denen ein ehemaliger Ehegatte Unterhaltsleistungen zugesprochen bzw. auferlegt bekommt, extrem selten.
Das Rechtsinstitut der „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ gibt es im geltenden bulgarischen Recht nicht.
Der Begriff des Getrenntlebens bedeutet in der Rechtsprechung einfach nur, dass die Ehegatten weder zusammenleben noch einen gemeinsamen Haushalt haben. Er hat also nicht dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“.
Siehe 4.
Siehe 4.
Im bulgarischen Recht wird der Ausdruck „Nichtigerklärung der Ehe“ verwendet. Die Nichtigerklärung der Ehe ist nach bulgarischem Recht eine Möglichkeit, eine Ehe zu beenden. Eine für nichtig erklärte Ehe hat vor ihrer gerichtlich verfügten Beendigung die gleiche Rechtswirkung wie eine wirksame Ehe. Da eine Ehe nur von einem Gericht für nichtig erklärt werden kann, ist es erst nach ergangenem Gerichtsurteil möglich, sich auf die Nichtigkeit der Ehe zu berufen.
Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn einer der Ehegatten
Je nach Art des Ehemangels kann die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe von dem Ehegatten eingereicht werden, der von diesem Mangel betroffen ist. Sie kann aber auch von der Staatsanwaltschaft, vom Ehegatten aus erster Ehe oder von der Staatsanwaltschaft und dem Ehegatten erhoben werden. In Artikel 97 Familiengesetzbuch sind der zur Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe befugte Personenkreis und die entsprechende Klagefrist explizit und erschöpfend aufgeführt.
Die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung einer Ehe sind, was die persönlichen und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten wie auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und ihren Kindern anbelangt, mit denen der Ehescheidung identisch. Bei der Nichtigerklärung einer Ehe entspricht die Bösgläubigkeit dem Verschulden bei der Ehescheidung. Die während einer für nichtig erklärten Ehe gezeugten oder geborenen Kinder gelten als eheliche Kinder; als Vater gilt der ehemalige Ehegatte der Mutter.
Die einzige Möglichkeit zur Beendigung einer Ehe durch Ehescheidung besteht darin, bei Gericht eine Scheidungsklage oder einen Scheidungsantrag einzureichen.
Entscheiden sich die Verfahrensbeteiligten für eine Mediation, wird das Gerichtsverfahren ausgesetzt.
Das Kreisgericht (rajonen sad) ist als Gericht erster Instanz für verschuldensabhängige Ehescheidungsklagen und für Klagen auf Nichtigerklärung der Ehe originär zuständig. Dieses Gericht verhandelt auch über Scheidungsanträge, die in beiderseitigem Einvernehmen der Ehegatten gestellt werden. Scheidungsklagen sind bei dem für den Wohnsitz des Scheidungsbeklagten örtlich zuständigen Gericht einzureichen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, muss die Rechtssache jedoch an das zuständige Gericht weiterleiten, wenn der Scheidungsbeklagte innerhalb der Klageerwiderungsfrist Einspruch erhebt.
Der Scheidungskläger muss persönlich in der Verhandlung vor Gericht erscheinen. Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen müssen beide Parteien persönlich erscheinen. Im Fall des Nichterscheinens ohne triftigen Grund wird der Antrag abgewiesen.
In Ehesachen gibt es keine Versäumnisurteile.
Die Verfahrensbeteiligten können Prozesskostenhilfe zu den für die Gewährung der Prozesskostenhilfe üblichen Bedingungen erhalten. Diese sind im Prozesskostenhilfegesetz (Zakon za Pravnata Pomosht) festgelegt.
Gegen ein Gerichtsurteil, das die Ehescheidung in beiderseitigem Einvernehmen ausspricht, ist die Berufung nicht statthaft.
Ab Zustellung des Gerichtsurteils infolge einer Klage auf Nichtigerklärung der Ehe oder einer Ehescheidungsklage hat ein Verfahrensbeteiligter zwei Wochen Zeit, um gegen dieses Urteil beim zuständigen Bezirksgericht Berufung einzulegen. Das Scheidungsurteil wird auch dann rechtskräftig, wenn mit der eingelegten Berufung nur der das Verschulden feststellende Teil des Urteils angefochten wird.
In diesem Fall findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (in der Fassung des Artikels 621 Zivilprozessordnung (Graschdanski prozesualen kodeks) Anwendung. Eine gerichtliche Entscheidung oder eine andere Urkunde wird von der Behörde, der die Entscheidung oder Urkunde vorgelegt wird, auf der Grundlage einer vom Ursprungsgericht ausgestellten und beurkundeten Ausfertigung und gegebenenfalls einer Bescheinigung, sofern diese nach EU-Recht erforderlich ist, anerkannt. Entscheidungen im Anwendungsbereich des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 werden von den zuständigen Registerbehörden anerkannt.
Die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des Artikels 623 Zivilprozessordnung kann bei dem Bezirksgericht beantragt werden, in dessen Gerichtsbezirk die Gegenpartei ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat oder, falls die Gegenpartei keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Republik Bulgarien hat, bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Hat auch der Antragsteller weder einen Wohn- noch Geschäftssitz in Bulgarien, ist das Stadtgericht Sofia zuständig.
In diesem Fall findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (in der Fassung der Artikel 622 und 623 Zivilprozessordnung (Graschdanski prozesualen kodeks) Anwendung.
Die Partei, die sich der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung widersetzt, kann gegen den Anerkennungs- bzw. den Vollstreckungsbeschluss Rechtsmittel beim Appellationsgericht Sofia (Sofijski apelativen sad) einlegen. Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts Sofia ist nur eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Kassationsgericht möglich.
In diesem Fall findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20 Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts Anwendung.
In Fällen, in denen diese Verordnung nicht anwendbar ist, gilt das Gesetzbuch über das internationale Privatrecht (Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo – KMCP).
Für die Nichtigerklärung einer Ehe ist das Recht des Landes maßgebend, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen nationalen Recht. Sind die Ehegatten Staatsangehörige unterschiedlicher Länder, so unterliegen ihre persönlichen Beziehungen dem Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, ist für ihre Beziehungen das Recht des Landes maßgeblich, mit dem beide Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind.
Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen dem Recht, das auch auf ihre persönlichen Beziehungen Anwendung findet.
Die Scheidung von Ehegatten mit derselben ausländischen Staatsangehörigkeit wird nach dem Recht des Landes geregelt, dessen Staatsangehörige sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags sind. Für die Scheidung von Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, findet bulgarisches Recht Anwendung.
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