- 1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
- 2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
- 3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
- 4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
- 5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
- 8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
- 11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
- 12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
- 13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
- 14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
- 15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
- 16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
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1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Bevor eine Ehe durch ein Gericht geschieden werden kann, muss gemäß Artikel 50, Artikel 369 und Artikel 453 des Familiengesetzes von 2015 (Obiteljski zakon, im Folgenden „Familiengesetz“) (Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 103/15) ein Antrag der dazu befugten Person bzw. Personen auf ein gerichtliches (zivilrechtliches oder unstreitiges) Ehescheidungsverfahren vorliegen. Hat das Ehepaar ein gemeinsames minderjähriges Kind, sind dem Antrag auf Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen die entsprechenden Nachweise beizufügen (Bericht über eine erfolgte Pflichtberatung und eine Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht – Artikel 55 in Verbindung mit Artikel 456 Familiengesetz). Ähnliches gilt für Ehepaare mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind, wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt (Bericht über eine erfolgte Pflichtberatung und Nachweis der Teilnahme an der ersten Familienmediationssitzung – Artikel 57 in Verbindung mit Artikel 379 Familiengesetz).
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung regelt Artikel 51 des Familiengesetzes. Nach den oben genannten Bestimmungen verfügt das Gericht eine Ehescheidung: 1. wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen über die Scheidung besteht, 2. wenn festgestellt wurde, dass das Verhältnis zwischen den Ehegatten dauerhaft zerrüttet ist, oder 3. wenn seit der „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ mindestens ein Jahr vergangen ist.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Mit der Beendigung der Ehe enden auch die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten (Artikel 30 bis 33 Familiengesetz). Das Familiengesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei Beendigung einer Ehe (durch Aufhebung oder Scheidung) jeder Ehepartner den Nachnamen behalten kann, den er zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe trug (Artikel 48 Familiengesetz).
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Vor der Aufteilung des ehelichen Vermögens (einvernehmlich oder durch das Gericht – in unstreitigen Verfahren) wird in der Regel zwischen Rechten und Gegenständen, die Teil des gemeinsamen Vermögens sind, und Rechten und Gegenständen, die einem Ehegatten allein gehören, unterschieden (drei Gruppen von Vermögenswerten). Die Regelung erfolgt in einem zivilrechtlichen Verfahren auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des Familiengesetzes (Artikel 34 bis 39 und Artikel 43 bis 46 Familiengesetz), falls die Ehegatten keine Einigung über die Teilung der Vermögensrechte erzielt haben (Ehevertrag, Artikel 40 bis 42 Familiengesetz), mit alternativer Anwendung des Gesetzes über Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte, des Gesetzes über zivilrechtliche Pflichten, des Gesetzes über Grundbucheintragungen, des Unternehmensgesetzes, des Vollstreckungsgesetzes und der Zivilprozessordnung (Artikel 38, 45 und 346 Familiengesetz).
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Da die Beendigung einer Ehe auch für minderjährige Kinder Rechtsfolgen hat, muss geklärt werden, bei welchem Elternteil das Kind nach der Scheidung leben wird, wie die Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil aussehen soll, wie für den Unterhalt des Kindes gesorgt wird und wie alle anderen Bereiche der elterlichen Sorge geregelt werden (Vertretung des Kindes, Durchführung von Rechtsakten, Verwaltung und Veräußerung von Vermögenswerten des Kindes, Ausbildung und Gesundheitsversorgung des Kindes usw.). Wenn die Eheleute diese Rechtsfolgen ihrer Scheidung einvernehmlich regeln (Vereinbarung über gemeinsames Sorgerecht), bewirken sie damit ein einfacheres und schnelleres außergerichtliches Scheidungsverfahren (Artikel 52, 54 und 55, 106 sowie 453 bis 460 Familiengesetz). Legen die Eheleute keine Sorgerechtsvereinbarung vor, werden die betreffenden Rechtsfolgen der Scheidung automatisch vom Gericht in einem durch den Scheidungsantrag eingeleiteten Verfahren geregelt (Artikel 53 und 54, 56 bis 57 und 413 Familiengesetz). Die Eltern können aber auch noch im Verlauf des Scheidungsverfahrens zu einer Einigung über die Rechtsfolgen der Scheidung gelangen. In dem Fall trifft das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Vereinbarung der Eltern, sofern es zu der Auffassung gelangt, dass diese Vereinbarung dem Kindeswohl am besten entspricht (Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 420 Familiengesetz).
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Nach Maßgabe des Familiengesetzes kann ein Ehegatte vor Abschluss des Scheidungsverfahrens Unterhalt verlangen. Wurde im Verlauf des Scheidungsverfahrens kein Antrag auf Unterhalt gestellt, kann ein geschiedener Ehegatte innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Ehe eine Unterhaltsklage anstrengen, sofern die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch bei Abschluss des Scheidungsverfahrens bestanden und bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens weiter bestehen (Artikel 295 bis 301 und 423 bis 432 Familiengesetz). Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn die Person selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und auch nicht in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen oder einen Arbeitsplatz zu finden, vorausgesetzt, der unterhaltspflichtige Ehegatte verfügt über ausreichende Mittel, um seiner Verpflichtung nachzukommen (Artikel 295 Familiengesetz). Der Unterhalt wird für einen festgelegten Zeitraum gewährt. Nach Artikel 298 des Familiengesetzes kann der Unterhalt für einen Ehegatten bis zu einem Jahr beansprucht werden, je nachdem, wie lange die Ehe bestanden hat und ob die Person die Möglichkeit hat, ihren Lebensunterhalt in absehbarer Zukunft auf andere Weise angemessen zu bestreiten. Das Familiengesetz regelt auch die Modalitäten der Unterhaltszahlungen. Nach Artikel 296 des Familiengesetzes werden monatliche Unterhaltsbeträge festgelegt, die jeweils im Voraus zu zahlen sind. Auf Antrag eines oder beider Ehegatten kann das Gericht aber auch eine Pauschalzahlung anordnen, wenn dies geboten erscheint. Nach Artikel 302 des Familiengesetzes können die Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung im Fall einer Scheidung treffen (Artikel 302 und 470 bis 473 Familiengesetz).
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ nicht vorgesehen. In der geltenden Gesetzgebung würde diesem Rechtsbegriff die „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice) entsprechen. Die „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ tritt ein, wenn die Ehegatten alle zwischen ihnen bestehenden Beziehungen, die das Eheleben ausmachen, abbrechen, weil sie nicht mehr als Ehepaar zusammenleben und diese Beziehung nicht weiterführen wollen. Die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ist im Eherecht von Bedeutung, da nach Artikel 51 des Familiengesetzes eine der Voraussetzungen für die Beendigung der Ehe ist, dass mindestens ein Jahr seit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vergangen sein muss. Die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft spielt auch dann eine Rolle, wenn es um die Feststellung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Eheleuten geht, da das in der Zeit der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) erworbene Vermögen und der Zugewinn nach Artikel 36 des Familiengesetzes als eheliches Vermögen gelten.
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ nicht vorgesehen. Ein entsprechender Begriff in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Das Familiengesetz enthält keine Anforderungen an die „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“, da es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, der den Inhalt des Ehelebens bezeichnet. Die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft tritt ein, wenn die Eheleute alle zwischen ihnen bestehenden Beziehungen, die das Eheleben ausmachen, abbrechen, weil sie nicht mehr als Ehepaar zusammenleben und diese Beziehung nicht weiterführen wollen (wenn sie z. B. nicht mehr miteinander kommunizieren usw.). Die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft wird in der Praxis meist durch einen Ehegatten vollzogen, indem er bzw. sie die gemeinsame Wohnung und den Partner verlässt.
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ nicht vorgesehen. Ein entsprechender Begriff in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Der „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ kommt im Eherecht eine Bedeutung zu, da nach Artikel 51 des Familiengesetzes eine der Voraussetzungen für die Beendigung der Ehe ist, dass mindestens ein Jahr seit der „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ vergangen sein muss. Die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft spielt auch dann eine Rolle, wenn es um die Feststellung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Eheleuten geht, da das in der Zeit der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) erworbene Vermögen und der Zugewinn nach Artikel 36 des Familiengesetzes als eheliches Vermögen gelten. Diese gesetzlichen Regelungen sind darin begründet, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht exakt mit der Dauer der Ehe übereinstimmen muss, insbesondere dann nicht, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird. In der Regel endet die eheliche Gemeinschaft, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Das Scheidungsverfahren kann daher auch nach „Beendigung der ehelichen Gemeinschaft“ durchgeführt werden. In der Regel ist dies auch der Fall (vor allem, wenn Rechtsmittel eingelegt wurden).
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Durch die „Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe“ (poništaj braka) wird eine Ehe beendet (Artikel 47 Familiengesetz). Sie ist eins der drei im kroatischen Rechtssystem vorgesehenen Verfahren in Ehesachen (Artikel 369 Familiengesetz). Die „Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe“ ist die gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe, die aufgrund fehlerhafter Eheschließung keine Gültigkeit hat (Artikel 25 bis 29 Familiengesetz). Das Gerichtsverfahren wird durch Klageerhebung eingeleitet (Artikel 369 Familiengesetz). Die Bestimmungen für die „Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe“ kommen zur Anwendung, wenn eine Ehe ungültig ist (Artikel 29, 49 und 369 bis 378 Familiengesetz).
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Eine Eheschließung, die gegen die Bestimmungen der Artikel 25 bis 28 des Familiengesetzes verstößt (Eingehen der Ehe von Minderjährigen, von nicht einsichtsfähigen oder nicht geschäftsfähigen Personen, von Blutsverwandten, von adoptierten Personen oder von einer Person, die bereits eine nach wie vor bestehende Ehe oder Partnerschaft eingegangen ist), ist ungültig. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen zur „Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe“ (Artikel 29 Familiengesetz).
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Die Rechtsfolgen der „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe sind in gleicher Weise geregelt wie bei der Beendigung einer Ehe durch Scheidung (siehe Antwort auf Frage 3).
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Nach kroatischem Recht wird die Ehescheidung durch ein Gericht verfügt. Ein außergerichtliches Ehescheidungsverfahren ist nicht vorgesehen. Ein wichtiges Grundprinzip des Familienrechts, das vor allem in Scheidungsverfahren zum Tragen kommt, ist die einvernehmliche Klärung der familiären Beziehungen. Die Förderung der einvernehmlichen Klärung von familiären Beziehungen ist Aufgabe aller Einrichtungen, die Familien professionelle Hilfe anbieten oder Entscheidungen in Bezug auf familiäre Beziehungen treffen (Artikel 9 Familiengesetz). Das Familienrecht sieht deshalb zwei außergerichtliche Verfahren vor, deren Ziel es ist, Scheidungsangelegenheiten einvernehmlich zu klären: eine Pflichtberatung (Artikel 321 bis 330 Familiengesetz) und eine Familienmediation (Artikel 331 bis 344 Familiengesetz). Für die Pflichtberatung steht ein Team von Fachleuten des Sozialamtes zur Verfügung, die Familienmitgliedern (z. B. Ehegatten mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind, die eine Scheidung anstreben) helfen, zu einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung des Kindes zu gelangen (z. B. Planung des gemeinsamen Sorgerechts in Form einer Vereinbarung über die rechtlichen Folgen der Scheidung, in der im Einzelnen festgelegt werden muss: Ort und Anschrift des Wohnsitzes des Kindes, wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringen wird, wie Informationen in Bezug auf wichtige Entscheidungen und wichtige Informationen über das Kind ausgetauscht werden sollen, die Höhe des Unterhalts, den der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, zu leisten hat, sowie eine Einigung darüber, wie künftige Angelegenheiten geklärt werden sollen). Außerdem geht es um die rechtlichen Folgen, wenn keine Vereinbarung zustande kommt und das Gericht über die Rechte des Kindes entscheiden muss. Im Rahmen der Familienmediation versuchen die Parteien gemeinsam, Familienstreitigkeiten mit Unterstützung eines oder mehrerer Familienmediatoren zu lösen. Bei diesem Verfahren geht es vor allem darum, eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und andere Vereinbarungen in Bezug auf das Kind zu erreichen sowie alle anderen materiellen und immateriellen Angelegenheiten zu klären.
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Hat das Ehepaar kein gemeinsames minderjähriges Kind, kann entweder ein Ehegatte die Scheidung beantragen oder beide Ehegatten stellen einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung (Artikel 50 Familiengesetz). In beiden Fällen entfällt die außergerichtliche Pflichtberatung (Unterstützung durch ein Team von Fachleuten des Sozialamtes, um zu einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen zu gelangen) (Artikel 321 und 322 Familiengesetz). Stattdessen wird unverzüglich das (gerichtliche oder außergerichtliche) Scheidungsverfahren eingeleitet, das relativ einfach und schnell vonstatten geht. Alle genannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Gerichtsverfahren auf Nichterklärung/Aufhebung der Ehe, wenn die Ehegatten kein gemeinsames minderjähriges Kind haben.
Ehepaare mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind können ein Gerichtsverfahren anstrengen, indem ein Ehegatte eine Klage einreicht oder beide einen Antrag auf Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen stellen (Artikel 50 Familiengesetz). Bevor es zu einem Scheidungsverfahren kommt (durch Klage oder Antrag auf einvernehmliche Scheidung), müssen Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, an einer außergerichtlichen Pflichtberatung teilnehmen (Unterstützung durch ein Team von Fachleuten des Sozialamtes, damit die Familienmitglieder zu einvernehmlichen Entscheidungen in Familienangelegenheiten gelangen) (Artikel 321 und 322 Familiengesetz). Durch dieses Verfahren sollen die Eheleute professionelle Hilfe erhalten, um u. a. Vereinbarungen über das gemeinsame Sorgerecht und über die rechtlichen Folgen der Scheidung treffen zu können, in denen im Einzelnen festgelegt werden muss: Ort und Anschrift des Wohnsitzes des Kindes, wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringen wird, wie Informationen in Bezug auf wichtige Entscheidungen und wichtige Informationen über das Kind ausgetauscht werden sollen, die Höhe des Unterhalts, der von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, zu leisten ist, sowie eine Einigung darüber, wie künftige Angelegenheiten geklärt werden sollen. Eltern können die Sorgerechtsvereinbarung im Rahmen der Pflichtberatung aufsetzen oder auch eigenständig oder während der Familienmediation (einem außergerichtlichen Verfahren, in dem die Parteien versuchen, Streitigkeiten über Familienangelegenheiten mit Hilfe eines oder mehrerer Familienmediatoren einvernehmlich zu lösen, Artikel 331 Familiengesetz). Durch eine Sorgerechtsvereinbarung können Ehegatten ein einfacheres und schnelleres außergerichtliches Scheidungsverfahren bewirken, das durch einen Antrag eingeleitet wird (Artikel 52, 54 und 55, 106 und 453 bis 460 Familiengesetz). Eheleute mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind sind verpflichtet, mit ihrem Antrag auf einvernehmliche Scheidung einen Bericht über die erfolgte Pflichtberatung gemäß Artikel 324 des Familiengesetzes sowie eine Sorgerechtsvereinbarung gemäß Artikel 106 des Familiengesetzes vorzulegen (Artikel 456 Familiengesetz).
Haben die Ehegatten keine Sorgerechtsvereinbarung mit einer Vereinbarung über die oben angeführten rechtlichen Folgen der Scheidung getroffen, entscheidet das Gericht von Amts wegen über diese Angelegenheiten in einem durch eine Scheidungsklage eingeleiteten Gerichtsverfahren (Artikel 53, 54, 56, 57 und 413 Familiengesetz). Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, müssen ihrem Scheidungsantrag einen Bericht über die erfolgte Pflichtberatung nach Artikel 324 des Familiengesetzes und einen Nachweis über ihre Teilnahme an der ersten Mediationssitzung beifügen (Artikel 379 Familiengesetz).
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Die Prozesskostenhilfe und die Möglichkeit der Befreiung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren sind durch das Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći, im Folgenden „PKH-Gesetz“) (Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 143/2013) geregelt. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in allen Verfahren einschließlich Ehesachen und anderer Familienrechtsverfahren primäre Prozesskostenhilfe erhalten (Artikel 9 bis 11 PKH-Gesetz). Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in allen Familienrechtsverfahren und anderen im Gesetz vorgesehenen Verfahren sekundäre Prozesskostenhilfe erhalten (Artikel 12 bis 25 PKH-Gesetz). Die Voraussetzungen für die Befreiung von Gerichtskosten in bestimmten Verfahren einschließlich Familienrechtsverfahren regelt Artikel 13 Absatz 3 PKH-Gesetz. Die Voraussetzungen für die Befreiung von Gerichtsgebühren in allen Verfahren einschließlich familienrechtlicher Verfahren sind durch Artikel 13 Absatz 4 PKH-Gesetz geregelt. Insbesondere ist auf die Bestimmungen zu achten, die Folgendes regeln: a) die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe ohne Feststellung der finanziellen Situation der betreffenden Person (Artikel 15 PKH-Gesetz), b) die Voraussetzungen für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe (Artikel 16 bis 18 PKH-Gesetz), c) den Umfang der Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe (Artikel 19 PKH-Gesetz), d) verfahrensrechtliche und andere Fragen, die für die Gewährung kostenlosen Rechtsbeistands wichtig sind (Artikel 20 bis 25 PKH-Gesetz). Darüber hinaus regelt Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama) (Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 74/95, 57/96, 137/02, (26/03), 125/11, 112/12, 157/13, 110/15), welche Parteien grundsätzlich von Gerichtsgebühren befreit sind.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen ein Scheidungs- oder Aufhebungsurteil können Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses Recht steht beiden Parteien während des Verfahrens zu. Im Familiengesetz sind Rechtsmittel in Ehesachen nicht ausdrücklich geregelt, aber nach Artikel 346 ist die alternative Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku, im Folgenden „ZPO“) (Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13 und 89/14) vorgesehen.
Rechtsmittel gegen ein Urteil können nach Artikel 348 der ZPO und Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach Artikel 378 eingelegt werden. Nach Maßgabe des Familiengesetzes ist gegen zweitinstanzliche Urteile in Ehesachen keine Revision zulässig (Artikel 373 Familiengesetz).
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 21 Absatz 1), wobei nach Artikel 21 Absatz 3 jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann. Das örtlich zuständige Gericht, das in der Liste aufgeführt ist, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 mitteilt, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gemäß Artikel 37 der Brüssel-IIa-Verordnung gestellt wird. Außerdem bedarf es unbeschadet von Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel-IIa-Verordnung keines besonderen Verfahrens für die Aktualisierung der Personenstandsbücher eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Anträge auf Anerkennung oder Nichtanerkennung (Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel-IIa-Verordnung) unterliegen der örtlichen Zuständigkeit des in der Liste aufgeführten Gerichts, wie aus der Antwort auf Frage 14 hervorgeht. In diesem Fall kommt das Verfahren nach Kapitel III Abschnitt 2 der Brüssel-IIa-Verordnung zur Anwendung.
Rechtsmittel gemäß Artikel 33 der Brüssel-IIa-Verordnung werden bei dem Gericht der nächsthöheren Instanz über das erstinstanzliche Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat (das örtlich zuständige Gericht aus der oben genannten Liste).
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
In Scheidungsverfahren kommt das Recht des Landes zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen.
Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, kommen die Rechtsvorschriften beider Staaten, denen sie angehören, kumulativ zur Anwendung; geregelt ist dies in Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes über die Lösung von Kollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten (Zakon o rješavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima) (Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien) NN 53/91, NN 88/01). Kann eine Ehe nicht nach dem Recht der Staaten geschieden werden, denen die Eheleute angehören, wird kroatisches Recht auf die Beendigung der Ehe angewandt, sofern ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz in Kroatien hatte.
Ist einer der Ehegatten kroatischer Staatsbürger ohne ständigen Wohnsitz in Kroatien und kann die Ehe nicht nach Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes über die Lösung von Kollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten geschieden werden, kommt kroatisches Recht zur Anwendung.
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