Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Griechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

Scheidung und Getrenntleben

Zypern
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Eine zwingende Voraussetzung für die Einreichung der Scheidung bei einer kirchlich geschlossenen Ehe ist die Benachrichtigung des für den Bezirk zuständigen Bischofs, in dem der Antragsteller ansässig ist. Der Scheidungsantrag kann drei Monate nach Benachrichtigung des zuständigen Bischofs eingereicht werden. Bei folgenden Scheidungsgründen muss der Bischof nicht benachrichtigt werden: Der Ehepartner gilt als verschollen, oder es besteht eine psychische Erkrankung des Ehepartners.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

  • Ehebruch;
  • unsittliches, ungebührliches oder sonstiges wiederholtes unentschuldbares Verhalten, das zu einer ernsthaften Zerrüttung der ehelichen Beziehung geführt hat und dem Antragsteller das Zusammenleben mit dem Ehegatten unerträglich macht;
  • ein Anschlag auf das Leben des Ehegatten, z. B. körperliche Misshandlung;
  • eine über drei Jahre andauernde psychische Erkrankung, die das Zusammenleben unzumutbar macht;
  • rechtskräftige Verurteilung eines Ehegatten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren;
  • der Ehegatte gilt als verschollen;
  • bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende und danach mindestens sechs Monate bis zur Einreichung des Scheidungsantrags andauernde Zeugungsunfähigkeit;
  • ungerechtfertigtes Verlassen des Ehegatten für die Dauer von zwei Jahren, lange Abwesenheitszeiten von insgesamt mehr als zwei Jahren; eine Aufforderung zur Rückkehr muss gesendet worden sein;
  • Konversion zu einer anderen Religion oder Glaubensgemeinschaft, Ausübung von moralischem Druck oder Versuch, den Ehegatten zu einer Sekte zu bekehren;
  • anhaltende Verweigerung des vom anderen Ehegatten geäußerten Kinderwunsches;
  • unheilbare Zerrüttung der Ehe;
  • Getrenntleben über einen Zeitraum von fünf Jahren.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Scheidung hat die Auflösung der Ehe zur Folge, führt jedoch nicht automatisch zur Namensänderung. Zur Namensänderung muss die betreffende Partei eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgeben.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Eine Scheidung wirkt sich nicht auf Vermögensstreitigkeiten aus. Zur Regelung von Vermögensstreitigkeiten muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, da es sich um unterschiedliche Verfahren handelt.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Scheidungsverfahren sind unabhängig von Sorgerechtsverfahren und haben daher keine Auswirkungen auf die minderjährigen Kinder, es sei denn, die Scheidung wurde wegen physischen Missbrauchs oder versuchter Tötung des Kindes ausgesprochen.

Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf Angelegenheiten, die die minderjährigen Kinder des Ehepaares betreffen (z. B. Unterhalt, elterliche Verantwortung, Umgangsrecht). Hierzu sind gesonderte Anträge zu stellen.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Die Scheidung zieht nicht automatisch eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten nach sich. Hierzu ist bei der Trennung des Ehepaares ein gesonderter Antrag zu stellen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im zyprischen Familienrecht nicht.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Nicht zutreffend.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Nicht zutreffend.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Ab dem Datum der gerichtlichen Nichtigerklärung ist die Ehe rechtlich unwirksam.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Nach Artikel 17 des Ehegesetzes (Gesetz Nr. 104(I)/2003 in der durch Gesetz Nr. 88(I)/2009 geänderten Fassung) ist eine Ehe nicht gültig, wenn sie

a) vor der endgültigen Auflösung oder Nichtigerklärung einer früheren kirchlich oder standesamtlich geschlossenen Ehe einer der Parteien geschlossen wurde;

b) zwischen Blutsverwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum fünften Grad geschlossen wurde;

c) zwischen in gerader Linie oder in der Seitenlinie Verschwägerten bis zum dritten Grad geschlossen wurde;

d) zwischen einem Adoptivelternteil und einem adoptierten Kind oder deren Nachkommen geschlossen wurde;

e) zwischen einem unehelichen Kind und dem Vater, der das Kind anerkannt hat, oder dessen Blutsverwandten geschlossen wurde.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für nichtig oder ungültig erklärte Ehe ist mit der Verkündung des Urteils vollständig unwirksam.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Gegenwärtig gibt es keine derartigen Möglichkeiten. Der Gesetzgebungsausschuss bereitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Mediation in Familiensachen vor.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Antrag auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist bei dem Familiengericht (oikogeneiakó dikastírio) des Bezirks (eparchía) zu stellen, in dem beide oder eine der Parteien ihren Wohnsitz haben/hat. Dabei ist das Formblatt 1 der Prozessordnung des Obersten Gerichtshofs von 1990 zu verwenden (Týpo 1 ton Diadikastikón Kanonismón tou Anótatou Dikastiríou tou 1990). Zusammen mit dem Scheidungsantrag müssen ein Nachweis über die Benachrichtigung des zuständigen Bischofs (Bestätigung der Absendung des Schreibens oder Empfangsbestätigung des Einschreibens) sowie die Heiratsurkunde des Ehepaares eingereicht werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, gegen ein Urteil zur Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe können beim Familiengericht zweiter Instanz (devterováthmio oikogeneiakó dikastírio) Rechtsmittel eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Dazu ist auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht der Republik Zypern zu stellen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Die Einrede ist an das Familiengericht richten, bei dem der Antrag auf Anerkennung und Eintragung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung gestellt wurde.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Familiengerichte der Republik Zypern sind nur dann für ein Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe zuständig, wenn die Parteien ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Zypern haben. Die Gerichte wenden zyprisches Recht an.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 10/02/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.