

Informationen nach Regionen suchen
Eine zwingende Voraussetzung für die Einreichung der Scheidung bei einer kirchlich geschlossenen Ehe ist die Benachrichtigung des für den Bezirk zuständigen Bischofs, in dem der Antragsteller ansässig ist. Der Scheidungsantrag kann drei Monate nach Benachrichtigung des zuständigen Bischofs eingereicht werden. Bei folgenden Scheidungsgründen muss der Bischof nicht benachrichtigt werden: Der Ehepartner gilt als verschollen, oder es besteht eine psychische Erkrankung des Ehepartners.
Die Scheidung hat die Auflösung der Ehe zur Folge, führt jedoch nicht automatisch zur Namensänderung. Zur Namensänderung muss die betreffende Partei eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgeben.
Eine Scheidung wirkt sich nicht auf Vermögensstreitigkeiten aus. Zur Regelung von Vermögensstreitigkeiten muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, da es sich um unterschiedliche Verfahren handelt.
Scheidungsverfahren sind unabhängig von Sorgerechtsverfahren und haben daher keine Auswirkungen auf die minderjährigen Kinder, es sei denn, die Scheidung wurde wegen physischen Missbrauchs oder versuchter Tötung des Kindes ausgesprochen.
Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf Angelegenheiten, die die minderjährigen Kinder des Ehepaares betreffen (z. B. Unterhalt, elterliche Verantwortung, Umgangsrecht). Hierzu sind gesonderte Anträge zu stellen.
Die Scheidung zieht nicht automatisch eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten nach sich. Hierzu ist bei der Trennung des Ehepaares ein gesonderter Antrag zu stellen.
Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im zyprischen Familienrecht nicht.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Ab dem Datum der gerichtlichen Nichtigerklärung ist die Ehe rechtlich unwirksam.
Nach Artikel 17 des Ehegesetzes (Gesetz Nr. 104(I)/2003 in der durch Gesetz Nr. 88(I)/2009 geänderten Fassung) ist eine Ehe nicht gültig, wenn sie
a) vor der endgültigen Auflösung oder Nichtigerklärung einer früheren kirchlich oder standesamtlich geschlossenen Ehe einer der Parteien geschlossen wurde;
b) zwischen Blutsverwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum fünften Grad geschlossen wurde;
c) zwischen in gerader Linie oder in der Seitenlinie Verschwägerten bis zum dritten Grad geschlossen wurde;
d) zwischen einem Adoptivelternteil und einem adoptierten Kind oder deren Nachkommen geschlossen wurde;
e) zwischen einem unehelichen Kind und dem Vater, der das Kind anerkannt hat, oder dessen Blutsverwandten geschlossen wurde.
Eine durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für nichtig oder ungültig erklärte Ehe ist mit der Verkündung des Urteils vollständig unwirksam.
Gegenwärtig gibt es keine derartigen Möglichkeiten. Der Gesetzgebungsausschuss bereitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Mediation in Familiensachen vor.
Der Antrag auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist bei dem Familiengericht (oikogeneiakó dikastírio) des Bezirks (eparchía) zu stellen, in dem beide oder eine der Parteien ihren Wohnsitz haben/hat. Dabei ist das Formblatt 1 der Prozessordnung des Obersten Gerichtshofs von 1990 zu verwenden (Týpo 1 ton Diadikastikón Kanonismón tou Anótatou Dikastiríou tou 1990). Zusammen mit dem Scheidungsantrag müssen ein Nachweis über die Benachrichtigung des zuständigen Bischofs (Bestätigung der Absendung des Schreibens oder Empfangsbestätigung des Einschreibens) sowie die Heiratsurkunde des Ehepaares eingereicht werden.
Ja, ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen.
Ja, gegen ein Urteil zur Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe können beim Familiengericht zweiter Instanz (devterováthmio oikogeneiakó dikastírio) Rechtsmittel eingelegt werden.
Dazu ist auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht der Republik Zypern zu stellen.
Die Einrede ist an das Familiengericht richten, bei dem der Antrag auf Anerkennung und Eintragung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung gestellt wurde.
Die Familiengerichte der Republik Zypern sind nur dann für ein Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe zuständig, wenn die Parteien ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Zypern haben. Die Gerichte wenden zyprisches Recht an.
Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.