Scheidung und Getrenntleben

Tschechien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das Gericht entscheidet über die Ehescheidung aufgrund der Scheidungsklage, die einer der Ehegatten eingereicht hat. Im Scheidungsverfahren stellt das Gericht fest, ob Scheidungsgründe vorliegen, d. h., ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und wenn ja, aus welchen Gründen.

Eine Ehe gilt automatisch als gescheitert, wenn sie wenigstens ein Jahr bestanden hat, die Ehegatten mindestens sechs Monate von Tisch und Bett getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte der Scheidungsklage beitritt. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass wahrheitsgetreue, übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten zum Scheitern ihrer Ehe und zum beiderseitigen Scheidungsbegehren vorliegen, so spricht es die Ehescheidung auch ohne Feststellung der Gründe für das Scheitern der Ehe aus, wenn die Ehegatten folgende Dokumente vorlegen:

  • eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts mit dessen Genehmigung der Vereinbarung der Ehegatten über die Rechte der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches, noch nicht voll geschäftsfähiges minderjähriges Kind und des persönlichen Umgangs mit ihm für die Zeit nach der Ehescheidung;
  • eine schriftliche und mit den amtlich beglaubigten Unterschriften der Ehegatten versehene Vereinbarung über die Regelung der finanziellen Angelegenheiten und der Rechte und Pflichten bezüglich ihrer gemeinsamen Ehewohnung sowie aller Unterhaltsverpflichtungen für die Zeit nach der Ehescheidung.

Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, so wird die Ehescheidung nicht vorgenommen, wenn sie wegen besonderer Gründe (z. B. wegen seiner körperlichen oder geistigen Behinderung) nicht mit dem Wohl dieses Kindes im Einklang stünde. Eine Ehescheidung kann erst erfolgen, wenn für die Zeit nach der Ehescheidung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Rechte der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind und des persönlichen Umgangs mit ihm vorliegt.

Widerspricht der Ehegatte, der nicht in erster Linie zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, so etwa durch Verletzung seiner ehelichen Pflichten, der Scheidungsklage, und würde er aufgrund der Scheidung beträchtliche Nachteile erleiden, so weist das Gericht die Scheidungsklage ab, wenn außergewöhnliche Umstände für die Erhaltung der Ehe sprechen. Haben die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft jedoch für mindestens drei Jahre nicht ausgeübt, so spricht das Gericht die Ehescheidung aus, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Scheidungsgründe liegen bei einer tiefgreifenden, dauerhaften und unheilbaren Zerrüttung der Ehe vor, wenn von den Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen können.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein Ehegatte, der den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen hatte, kann dem Standesamt binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils mitteilen, dass er wieder seinen früheren Nachnamen annimmt, bzw. dass er seinem ursprünglichen Nachnamen nicht mehr den Nachnamen des anderen Ehegatten beifügt.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Mit der Ehescheidung endet das Gesamthandseigentum am gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten.

Wird das gemeinschaftliche Vermögen aufgelöst, zerschlagen oder im Umfang reduziert, so sind die ehemaligen gemeinsamen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Auseinandersetzung aufzulösen. Die Auseinandersetzungsvereinbarung bedarf der Schriftform, wenn sie während der Ehe geschlossen wurde, oder wenn Gegenstand der Auseinandersetzung Sachen sind, für deren vertragliche Eigentumsübertragung auch die Schriftform vorgeschrieben ist. Gelingt den Ehegatten keine Einigung über die Auseinandersetzung ihrer gemeinschaftlichen vermögensrechtlichen Beziehungen, so nimmt das Gericht die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens auf Antrag eines Ehegatten vor. Bei dieser Auseinandersetzung geht das Gericht von der Annahme aus, dass beide Ehegatten gleich große Anteile an den ihr gemeinschaftliches Vermögen darstellenden Vermögenswerten haben. Jeder Ehegatte ist berechtigt, die Rückzahlung seines Beitrags zum gemeinschaftlichen Vermögen zu verlangen, und zugleich verpflichtet, alle Ausgaben zurückzuerstatten, die aus dem gemeinschaftlichen Vermögen für in seinem Alleineigentum stehende Vermögenswerte getätigt wurden. Bei der Auseinandersetzung wird vorrangig auf die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Kinder sowie darauf geachtet, wie jeder Ehegatte für die Familie gesorgt hat (insbesondere, wie er sich um die Kinder und um die Familienwohnung gekümmert hat) und welchen Beitrag er zum Erwerb und zur Werterhaltung der Vermögenswerte geleistet hat, die ihr gemeinschaftliches Vermögen darstellen.

Wurde binnen drei Jahren nach der Ehescheidung noch keine Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen bzw. keine Klage auf Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens durch gerichtliche Entscheidung eingereicht, so wird vermutet, dass bewegliche Vermögensgegenstände der Person gehören, die sie wie ein Eigentümer ausschließlich zu ihren eigenen Zwecken, Zwecken ihrer Familie oder Zwecken ihres Haushalts benutzt. Bei den anderen beweglichen und unbeweglichen Sachvermögenswerten wird vermutet, dass sie im Miteigentum stehen und jeder Miteigentümer einen gleich großen Anteil daran hat; dies gilt auch für andere Eigentumsrechte, Forderungen und Verbindlichkeiten.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Bevor die Ehe der Eltern eines gemeinschaftlichen, noch nicht voll geschäftsfähigen minderjährigen Kindes geschieden wird, regelt das Gericht die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf dieses Kind für die Zeit nach der Ehescheidung. Das Gericht bestimmt insbesondere den Ehegatten, der mit der elterlichen Sorge für das Kind betraut wird, und wie jeder Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein geschiedener Ehegatte hat gegenüber seinem ehemaligen Ehegatten eine Unterhaltspflicht, wenn dieser nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, und diese Unfähigkeit auf die Eheschließung zurückzuführen ist oder mit dieser zusammenhängt. Bei der Festlegung der Unterhaltsleistungen werden insbesondere das Alter der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ehescheidung und das Ende der ihnen gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht berücksichtigt. Kann sich das Paar nicht über die Höhe der Unterhaltsleistung einigen, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten. Diese Unterhaltsleistung kann entweder als Pauschalbetrag oder in Teilzahlungen erfolgen.

Finden die Ehegatten bzw. das geschiedene Paar keine Einigung zur Unterhaltsleistung, so kann das Gericht auf Antrag des Ehegatten, der nicht in erster Linie zum Scheitern der Ehe beigetragen und aufgrund der Scheidung beträchtliche Nachteile erlitten hat, diesem Unterhaltsleistungen zusprechen, aber nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach der Ehescheidung.

Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen erlischt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ gibt es in der Tschechischen Republik nicht.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe die Antwort auf Frage 4.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe die Antwort auf Frage 4.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Das Gericht nimmt die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe auch ohne Klageerhebung vor, wenn die betreffende Ehe mit einem Mann oder einer Frau geschlossen wurde, der/die bereits verheiratet war, bzw. mit einer Person, die zuvor eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere ähnliche Lebensgemeinschaft im Ausland begründet hatte und diese Ehe, Lebenspartnerschaft oder andere ähnliche Lebensgemeinschaft noch besteht, oder wenn die betreffende Ehe zwischen einem Verwandten in aufsteigender Linie und einem Nachkommen, zwischen Geschwistern oder zwischen durch Adoption Verwandten geschlossen wurde.

Das Gericht nimmt die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe auf Klageerhebung eines Ehegatten vor, wenn dessen Einwilligung zur Eheschließung unter Zwang erfolgte, so unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, oder wenn dessen Einwilligung zur Eheschließung nur infolge eines Irrtums über die Person des zukünftigen Ehegatten oder über die Eheschließung als solche bzw. über die Bedeutung der Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen, erfolgte. Der Klage ist binnen eines Jahres nach dem Tag einzureichen, an dem der Ehegatte angesichts der Umstände frühestens dazu in der Lage war, oder an dem er von den wahren Tatsachen Kenntnis erhielt. Das Gericht nimmt die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe auf Klageerhebung einer Person vor, die ein berechtigtes Interesse daran hat, wenn die Ehe trotz eines vorhandenen rechtlichen Hinderungsgrundes (z. B. Minderjährigkeit, Geschäftsunfähigkeit; nicht jedoch die beschränkte Geschäftsfähigkeit) geschlossen wurde.

Die Ehe ist nichtig, wenn zumindest eine der Personen, die die Ehe eingehen möchten, die Voraussetzungen, die uneingeschränkt erfüllt sein müssen, hinsichtlich ihrer Einwilligung in die Eheschließung oder hinsichtlich der Trauungszeremonie bzw.im Zusammenhang damit nicht erfüllt.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Siehe die Antwort auf Frage 7.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine von einem Gericht für nichtig erklärte bzw. aufgehobene Ehe gilt als von Anfang an (ex tunc) nie geschlossen. Jedoch gilt sie bis zum Zeitpunkt, zu dem das Gericht sie für nichtig erklärt, als voll wirksam. Für die Rechte und Pflichten der Ehegatten gegenüber ihren gemeinschaftlichen Kindern und für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nach der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe gelten dieselben Vorschriften wie im Fall der Ehescheidung. Die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe hat zur Folge, dass alle Erklärungen der vermeintlichen Ehegatten zu ihrem Familiennamen ebenfalls rechtsungültig werden. Beide Ehegatten kehren danach zu ihren ursprünglichen Nachnamen zurück und haben bezüglich ihres Nachnamens auch keinerlei Wahlrecht mehr. Die Nachnamen der gemeinschaftlichen Kinder bleiben nach der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe jedoch unverändert. Auch nachdem die Ehe für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wurde, ist die Rechtslage hinsichtlich der gemeinschaftlichen Kinder so, dass die Vaterschaft weiterhin beim Ehegatten ihrer Mutter vermutet wird.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Es gibt verschiedene Beratungsdienste für Ehe, Familie und zwischenmenschliche Beziehungen. Die Mediation stellt eine weitere Option dar. Weitere Einzelheiten sind auf der Website des Verbands der Mediatoren in der Tschechischen Republik und auf der Website des Verbands der Ehe- und Familienberater in der Tschechischen Republik zu finden – siehe die Links zu diesen Websites am Ende. Die Auflösung einer Ehe durch Scheidung kann jedoch nur aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils eines Gerichts erfolgen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Antrag auf Einleitung eines Scheidungsverfahrens bzw. der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe ist bei dem Kreisgericht zu stellen, in dessen Gerichtsbezirk das Paar seinen letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, sofern wenigstens ein Ehegatte in diesem Gerichtsbezirk wohnt. Ist dies nicht der Fall, so ist das für den Antragsgegner allgemein zuständige Gericht örtlich zuständig oder, falls es ein solches Gericht nicht gibt, das für den Antragsteller allgemein zuständige Gericht. Das für eine natürliche Person allgemein zuständige Gericht ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, und wenn sie keinen Wohnsitz hat, das Kreisgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreffende Person ihren Aufenthalt hat. Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person mit der Absicht wohnt, sich dort ständig aufzuhalten (es kann auch mehrere solche Orte geben, so dass alle dort zuständigen Gerichte als für diese Person allgemein zuständiges Gericht gelten können). Für weitere Einzelheiten siehe die Informationen über die gerichtliche Zuständigkeit.

Die Scheidungsklage ist schriftlich einzureichen und muss eindeutig erkennen lassen, an welches Gericht sie gerichtet ist und wer damit die Scheidung einreicht; ferner ist eindeutig anzugeben, wer die Beteiligten sind (vollständiger Name und Nachname, Geburtsnummer oder Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder Postanschrift) und auf welche Ehe sich die Klage bezieht (wann diese Ehe geschlossen wurde und die Umstände, Entwicklungen und Gründe für ihr Scheitern). Die Klage muss datiert und unterzeichnet sein. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidungsklage, bei der die Ehegatten der Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen zustimmen, muss diese die Unterschriften beider Ehegatten tragen. Die in der Klage vorgebrachten Fakten sind durch entsprechende Urkunden und Belege nachzuweisen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Im Allgemeinen haben die Beteiligten keinen Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten einer Ehescheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder einer gerichtlichen Feststellung der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer Ehe. Das Gericht kann die Erstattung dieser Kosten ganz oder teilweise zulassen, wenn die Umstände des Falles oder die Situation der Verfahrensbeteiligten dies rechtfertigen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des Gerichtssenats einem Verfahrensbeteiligten volle oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten gewähren, wenn dies aufgrund der Situation des Beteiligten gerechtfertigt ist und nicht zur willkürlichen oder eindeutig sinn- und zwecklosen Antragstellung oder zur Rechtsbehinderung führt. Ist es zum Schutz der Interessen eines Verfahrensbeteiligten notwendig, so kann dieser Beteiligte das Gericht auch ersuchen, ihm einen Rechtsbeistand (Prozessanwalt) zu bestellen. Das Gericht kann den Rechtsbeistand auch schon vor Verfahrensbeginn bestellen, wofür der Verfahrensbeteiligte aber die Voraussetzungen für die Freistellung von den Gerichtsgebühren erfüllen muss. Der Verfahrensbeteiligte muss dem Gericht daher Nachweise zu seiner sozialen Situation und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegen.

Wenn die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung erfüllt sind, kann auch bei der tschechischen Anwaltskammer beantragt werden, Rechtsdienstleistungen eines Rechtsbeistands unentgeltlich oder zu ermäßigten Gebühren bereitzustellen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen das Urteil, mit dem die Ehe geschieden oder die Nichtigkeit bzw. Aufhebung der Ehe erklärt wird, kann binnen fünfzehn Tagen nach Zugang der schriftlichen Ausfertigung des Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist in Schriftform bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Ergeht in Bezug auf die ursprüngliche Entscheidung eine berichtigende Entscheidung, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt erneut zu laufen, zu dem die berichtigende Entscheidung Rechtswirkung entfaltet. Auch wenn die Berufung erst nach Ablauf der Fünfzehntagesfrist eingeht, gilt sie als rechtzeitig eingelegt, wenn der Berufungskläger für seine Berufung unrichtige Anweisungen des Gerichts befolgt hat. Die Berufung ist nicht statthaft, wenn der Ehescheidung ein gemeinsamer Scheidungsantrag zugrunde lag.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Vorausgesetzt, dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) ergangene gerichtliche Entscheidung in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel IIa-Verordnung) fällt, wird diese Entscheidung ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens anerkannt. Das Standesamt berücksichtigt die gerichtliche Entscheidung ohne Weiteres und nimmt diesbezüglich in den betreffenden Personenstandsbüchern automatisch eine ergänzende Zusatzeintragung vor, sobald ihm die dafür erforderlichen Dokumente vorgelegt werden, d. h. die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eine beglaubigte Ausfertigung dieses Urteils betreffend die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe samt einer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und der Bescheinigung nach Artikel 39 der Brüssel IIa-Verordnung (oder Artikel 33 der Brüssel IIa-Verordnung). Das Gericht, das über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe entschieden hat, stellt auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Bescheinigung darüber aus. Das Erfordernis, diese Bescheinigung dann vorzulegen, kann entfallen, wenn alle Fakten, die ansonsten in der Bescheinigung erfasst sind, auch in der gerichtlichen Entscheidung selbst oder in anderen mit vorgelegten Dokumenten zu finden sind (wenn z. B. die vorgelegte gerichtliche Entscheidung den Bestätigungsvermerk trägt, dass sie rechtskräftig ist).

Jedoch kann jede Partei, die ein Interesse daran hat, beim zuständigen Kreisgericht eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der betreffenden gerichtlichen Entscheidung beantragen, so z. B. wenn Klärungsbedarf besteht, ob die Ehe besteht oder nicht besteht (Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel IIa-Verordnung). In diesem Fall betrifft dies jedoch nur das Recht der Partei, die ein Interesse daran hat, und stellt keine Verpflichtung dar; diese Art von Gerichtsentscheidung ist für eine normale Eintragung in die betreffenden Personenstandsbücher nicht erforderlich.

Erging die gerichtliche Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat vor dem 1. Mai 2004 und ist zumindest einer der Verfahrensbeteiligten tschechischer Staatsangehöriger, so werden solche Gerichtsentscheidungen in Ehesachen aufgrund einer besonderen Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik anerkannt. Ausländische Gerichtsentscheidungen, die den Bestätigungsvermerk tragen, dass sie rechtskräftig sind, und sonstige erforderliche Dokumente (z. B. die Heiratsurkunde) sind dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik zusammen mit ihrer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und versehen mit der einschlägigen höherrangigen Beglaubigungsform des internationalen Urkundenverkehrs (Superlegalisation, Apostille) vorzulegen, sofern in einem internationalen Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sind auf der Website des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik zu finden – siehe den Link zu dieser Website weiter unten.

Einige bilaterale Abkommen über die Prozesskostenhilfe, die für die Tschechische Republik rechtsverbindlich sind (solche Abkommen bestehen mit der Slowakei, Ungarn und Polen), enthalten Bestimmungen zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in rechtlichen Angelegenheiten (mit Ausnahme von vermögensrechtlichen Angelegenheiten), die von den Justizbehörden der jeweils anderen Partei erlassen wurden (zu denen auch Entscheidungen betreffend die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe gehören) und die in der Tschechischen Republik ohne ein besonderes Verfahren anerkannt und vom Standesamt ohne Weiteres berücksichtigt werden. In diesen Fällen nimmt das Standesamt in den betreffenden Personenstandsbüchern eine ergänzende Zusatzeintragung vor, sobald ihm die betreffende ausländische Gerichtsentscheidung, die den Bestätigungsvermerk trägt, dass sie rechtskräftig ist, zusammen mit ihrer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und versehen mit der einschlägigen höherrangigen Beglaubigungsform des internationalen Urkundenverkehrs (Superlegalisation, Apostille) vorgelegt wird, sofern in einem internationalen Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Das vorstehend dargestellte Verfahren findet selbstverständlich nur in Fällen Anwendung, in denen die Gerichtsentscheidung vor dem 1. Mai 2004 erging. Ansonsten findet das in der Brüssel IIa-Verordnung geregelte Verfahren Anwendung– siehe oben.

Die Tschechische Republik ist Unterzeichnerstaat des am 1. Juni 1970 in Den Haag abgeschlossenen Haager Übereinkommens über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen. Unter der Voraussetzung, dass die betreffende gerichtliche Entscheidung die nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wurde in der Tschechischen Republik die Praxis eingeführt, dass es keines besonderen Anerkennungsverfahrens vor dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik bedarf, wenn die gerichtliche Entscheidung nach dem 11. Juli 1976 rechtskräftig wurde, also dem Tag, an dem das Haager Übereinkommen für die Tschechische Republik in Kraft trat. Die ausländische Gerichtsentscheidung, die den Bestätigungsvermerk trägt, dass sie rechtskräftig ist, ist dem Standesamt zusammen mit ihrer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und versehen mit der einschlägigen höherrangigen Beglaubigungsform des internationalen Urkundenverkehrs (Superlegalisation, Apostille) vorzulegen, sofern in einem internationalen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Eine gerichtliche Entscheidung kann aus den in Artikel 22 der Brüssel IIa-Verordnung aufgeführten Gründen mit Rechtsbehelfen angefochten werden. In diesen Fällen kann der Antrag bei dem örtlich zuständigen Kreisgericht gestellt werden, nämlich bei dem für die natürliche Person, die Scheidungsbeklagte ist, allgemein zuständigen Gericht.

Die automatische Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein Standesamt nach einem der bilateralen Abkommen bzw. nach dem am 1. Juni 1970 in Den Haag abgeschlossenen Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen lässt sich möglicherweise im Rahmen von Verwaltungsverfahren mit der Option verhindern, anschließend im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch Rechtsmittel beim zuständigen Bezirksgericht einzulegen.

Gegen die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

In der Tschechischen Republik unterliegt die Beendigung der Ehe durch Ehescheidung den Rechtsvorschriften des Landes, dessen Staatsangehörige die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sind. Sind die Ehegatten Staatsangehörige unterschiedlicher Länder, so unterliegt die Beendigung der Ehe durch Ehescheidung den Rechtsvorschriften des Landes, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Rechtssystem der Tschechischen Republik.

Für den Fall, dass die Ehescheidung etwa einem ausländischen Rechtssystem unterliegt, das die Beendigung der Ehe durch Ehescheidung nicht oder nur unter außergewöhnlich schwierigen Umständen gestattet, und dass wenigstens einer der Ehegatten Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, oder dass wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, findet tschechisches Recht Anwendung.

Links zum Thema

Verband der Mediatoren in der Tschechischen Republik

Verband der Ehe- und Familienberater in der Tschechischen Republik

Oberstes Gericht der Tschechischen Republik – Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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