- 1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
- 2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
- 3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
- 4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
- 5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
- 8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
- 11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
- 12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
- 13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
- 14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
- 15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
- 16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Einer der Ehegatten muss einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreichen. Für Scheidungsverfahren ist das Familiengericht (Family Court) zuständig, bei dem die Scheidung auch zu beantragen ist. Der Antragsteller muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf unten dargestellten Sachverhalte erbringen.
Vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eheschließung kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Allerdings kann ein Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe jederzeit eingereicht werden. Es ist jedoch möglich, den Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe anhand von Beweismitteln zu führen, die aus diesem Einjahreszeitraum stammen.
Seit März 2014 können gleichgeschlechtliche Paare in England und Wales heiraten. Für Scheidungsverfahren gelten unabhängig davon, ob es sich um gleichgeschlechtliche oder nicht gleichgeschlechtliche Paare handelt, dieselben Bedingungen.
Die Scheidung kann online beantragt werden.
Bereits seit 2005 konnten im Vereinigten Königreich gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Diese Form der Partnerschaft steht seit dem 31. Dezember 2019 auch Partnern unterschiedlichen Geschlechts offen. Wenn die Beziehung scheitert, kann sie von den Partnern aufgelöst werden oder die Partner können einen Trennungsbeschluss beantragen. Das nachstehend beschriebene Verfahren entspricht den Regelungen für Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe. Der Antrag auf Beendigung einer zivilrechtlichen Lebenspartnerschaft kann nicht online gestellt werden. Weitere Informationen sind der Website der Regierung zu entnehmen.
Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe werden zwei Männer als Ehegatte und Ehegatte und zwei Frauen als Ehegattin und Ehegattin bezeichnet.
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um dies zu belegen, muss der Nachweis für mindestens einen der folgenden Sachverhalte erbracht werden:
• Der Ehepartner hat Ehebruch begangen, und der Antragsteller hält es für unzumutbar, weiterhin mit ihm zusammenzuleben.
• Der Tatbestand des unzumutbaren Verhaltens ist gegeben, d. h. der Antragsgegner hat sich derart verhalten, dass vom Antragsteller vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, weiterhin mit ihm/ihr zusammenzuleben.
• Der Antragsgegner hat den Antragsteller verlassen und zwei Jahre vor Einreichung des Scheidungsantrags getrennt gelebt.
• Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags seit zwei Jahren getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung zustimmt).
• Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags seit fünf Jahren getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung nicht zustimmt).
Das Gericht ist verpflichtet, den vom Antragsteller (petitioner) und vom Ehepartner als Antragsgegner (respondent) behaupteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Wurde die unheilbare Zerrüttung der Ehe nach Auffassung des Gerichts hinreichend nachgewiesen, so spricht das Familiengericht (Family Court) die Scheidung aus.
Untreue kann nicht als Grund für die Auflösung einer zivilrechtlichen Lebenspartnerschaft angeführt werden.
Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es zunächst ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Nach Ablauf von sechs Wochen kann der Antragsteller den Erlass eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (decree absolute – Endurteil) beantragen. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gibt es keine Frist, innerhalb derer der Antrag auf Erlass des Endurteils eingereicht werden muss.
Wenn der Antrag auf Erlass des Endurteils jedoch mehr als zwölf Monate nach Ergehen des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt wird, muss der Antragsteller zusammen mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung einreichen, der zu entnehmen ist,
• welches die Gründe für die Verzögerung sind;
• ob die Scheidungsparteien seit dem Erlass des vorläufigen Urteils wieder zusammengelebt haben, und, wenn dies der Fall ist, in welchem Zeitraum, und
• ob die Ehefrau – bzw. bei gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen, eine oder beide Ehegattinnen – seit dem Erlass des vorläufigen Scheidungsurteils ein Kind geboren hat/haben oder geboren haben soll(en) und, wenn dies der Fall ist, ob behauptet wird, dass das Kind ein eheliches Kind ist oder sein könnte.
Das Familiengericht kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung seiner Angaben vorzulegen, und über den Antrag nach Ermessen entscheiden.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Es steht den Parteien frei, erneut zu heiraten (oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen). Sie können wählen, ob sie den Ehenamen beibehalten oder ihren früheren Nachnamen annehmen möchten.
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Das Gericht kann bei Erlass eines Urteils auf Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder auch danach anordnen, dass Vermögenswerte von einem Ehegatten auf den anderen, auf ein eheliches Kind oder auf eine andere Person zugunsten eines ehelichen Kindes zu übertragen sind.
Darüber hinaus kann das Gericht u. a. regelmäßige Zahlungen, den Verkauf von Vermögen, einen Versorgungsausgleich oder eine Einmalzahlung anordnen. Was das Gericht entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall anordnet, liegt in seinem Ermessen.
Bei Ausübung seines Ermessens muss das Gericht das Wohl aller ehelichen Kinder unter 18 Jahren sowie Folgendes berücksichtigen:
• das Einkommen, die Erwerbsmöglichkeiten, das Vermögen und die anderen finanziellen Mittel, über die jeder Ehegatte in absehbarer Zukunft verfügt oder verfügen dürfte;
• die Leistungen sowohl finanzieller als auch anderer Art, die jeder Ehegatte zur Führung des Haushalts und der Versorgung der Kinder erbracht hat;
• die finanziellen Bedürfnisse, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die jeder Ehegatte in absehbarer Zukunft hat oder haben dürfte;
• den Lebensstandard der Familie vor dem Scheitern der Ehe;
• das Alter jeder Partei und die Ehedauer;
• körperliche oder geistige Behinderungen einer Partei;
• die Beiträge zum Wohl der Familie, die jede Partei geleistet hat oder in Zukunft leisten dürfte;
• das Verhalten der Ehegatten, wenn es unbillig wäre, es bei der Aufteilung des Vermögens unberücksichtigt zu lassen;
• den Wert, den eine Vergünstigung für jeden der Ehegatten darstellt, und den eine Partei aufgrund der Scheidung oder der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe unwiederbringlich verliert.
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Nach der Scheidung nehmen beide Elternteile weiterhin die elterliche Verantwortung für die ehelichen Kinder wahr. Jeder Elternteil nimmt weiterhin die elterliche Verantwortung für Kinder aus anderen Beziehungen wahr, für die er zum Zeitpunkt der Scheidung die elterliche Verantwortung ausübt. Beide Elternteile sind weiterhin für die minderjährigen Kinder, die als eheliche Kinder bei der Familie gelebt haben, unterhaltspflichtig.
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Die Pflicht zum Unterhalt des anderen Ehegatten endet zumeist mit der Ehescheidung (mit Erlass des rechtskräftigen Endurteils). Ausgenommen sind die Verfahren, in denen die Zahlung von Ehegattenunterhalt angeordnet wird. Darüber hinaus gelten alle Pflichten im Zusammenhang mit bestehenden Gerichtsentscheidungen (z. B. über Ehegattenunterhalt) unverändert weiter, wobei es möglich ist, eine geltende Entscheidung künftig abzuändern, wenn sich die Sachlage, die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde lag, erheblich geändert hat.
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
In England und Wales wird die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als „judicial separation“ bezeichnet. Ergeht ein entsprechendes Urteil des Gerichts, wird vom Antragsteller nicht mehr erwartet, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner fortzusetzen. Es kann allerdings keine neue Ehe geschlossen werden. Im Grunde stellt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Alternative für Ehegatten dar, deren Ehe zwar gescheitert ist, die jedoch nicht erneut heiraten möchten. Wer die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragt, muss nicht beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen wurde.
Partner im Rahmen einer Lebenspartnerschaft können Antrag auf Erlass einer Trennungsentscheidung stellen, mit der dieselben Wirkungen verbunden sind.
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass mindestens einer der Sachverhalte vorliegt, die als geeignetes Beweismittel für die Zerrüttung einer Ehe gelten. Im Gegensatz zur Beantragung der Ehescheidung ist es nicht erforderlich, ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Eheschließung abzuwarten, um das Verfahren in die Wege zu leiten.
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Wenn einer der in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebenden Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Mithin hat ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Daher hat ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Partner kein Anrecht mehr auf das Vermögen des Partners, wenn dieser verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen. Wenn ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Ehepartner jedoch ein Testament hinterlässt, hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes keine Auswirkungen auf etwaige Ansprüche aus diesem Testament, beispielsweise, wenn der überlebende Partner einer Ehe, die ohne Auflösung des Ehebandes getrennt wurde, als Testamentserbe eingesetzt wurde.
Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wendet das Gericht dieselben Vorschriften für den Vermögensausgleich an wie bei der Scheidung.
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Zunächst ist der Unterschied zwischen „Nichtigerklärung“ und „Aufhebung der Ehe“ zu erläutern. Zum einen kann die Ehe für nichtig erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam war und nie Bestand hatte. Zum anderen kann bei Vorliegen bestimmter Umstände eine Ehe aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass einer der Ehepartner beantragen kann, dass die Ehe für unwirksam erklärt wird. Wenn beide Ehepartner damit einverstanden sind, kann die Ehe fortgesetzt werden.
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Eine Ehe gilt als nichtig und unwirksam, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Die Bestimmungen der Ehegesetze 1949 bis 1986 (Marriage Acts) wurden nicht eingehalten.
o Die Parteien sind zu eng miteinander verwandt.
o Eine der Parteien hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
o Die für die Eheschließung geltenden Formalitäten wurden nicht eingehalten.
• Zum Zeitpunkt der Eheschließung war eine der Parteien bereits rechtswirksam verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen.
• Bei einer polygamen Ehe, die außerhalb von England und Wales geschlossen wurde, hatte einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in England und Wales.
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil einer der Ehepartner nicht dazu in der Lage ist. Diese Bedingung gilt nicht für gleichgeschlechtliche Paare.
• Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil sich der Antragsgegner bewusst geweigert hat, die Ehe zu vollziehen. Diese Bedingung gilt nicht für gleichgeschlechtliche Paare.
• Einer der Ehepartner hat nicht ordnungsgemäß in die Ehe eingewilligt, weil er oder sie zur Einwilligung gezwungen wurde, hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Eheschließung einem Irrtum unterlag oder geistig nicht in der Lage war, die Rechtsfolgen der Entscheidung zur Eheschließung richtig einzuschätzen.
• Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt einer der Ehepartner an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer er oder sie nicht ehefähig war, oder an einer sexuell übertragbaren Krankheit, wobei dem Antragsteller diese Tatsachen bei der Eheschließung nicht bekannt waren.
• Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem anderen Mann als dem Antragsteller schwanger und dem Antragsteller war diese Tatsache bei der Eheschließung nicht bekannt.
• Nach dem Zeitpunkt der Eheschließung wurde einer der Parteien eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit (Gender Recognition Certificate) ausgestellt.
• Aus der Geschlechtszugehörigkeit des Antragsgegners war zum Zeitpunkt der Eheschließung nach Maßgabe des Gesetzes über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit von 2004 (Gender Recognition Act 2004) die erworbene Geschlechtszugehörigkeit geworden, und dem Antragsteller war dies zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Wenn eine Ehe nichtig ist, ist sie vollkommen rechtsunwirksam und wird so behandelt, als hätte sie niemals Bestand gehabt. Die Rechtsstellung etwaiger Kinder bleibt hiervon unberührt.
Wenn eine Ehe aufgehoben werden kann, gilt sie ab dem Zeitpunkt, an dem das Aufhebungsurteil Rechtskraft erlangt, als rechtsunwirksam. Die Ehe wird so behandelt, als hätte sie bis zu diesem Zeitpunkt Bestand gehabt.
Sowohl bei der Nichtigerklärung als auch bei der Aufhebung einer Ehe kann das Gericht dieselben Regelungen für die Aufteilung des Vermögens vornehmen wie im Fall der Ehescheidung.
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Die Regierung empfiehlt nachdrücklich die Inanspruchnahme von Mediationsstellen für Familien, um in geeigneten Fällen Streitigkeiten beilegen zu können. Die Mediation bietet sich an, um Streitigkeiten über Belange der Kinder sowie über Vermögensfragen und finanzielle Angelegenheiten beizulegen. In einigen Gebieten erschließen die zuständigen Mitarbeiter des Children and Family Court Advisory and Support Service CAFCASS (England) bzw. CAFCASS Cymru (Wales) (Anlauf- und Beratungsstelle der Familiengerichte) Wege und Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Kinder, die sich im Rahmen von Gerichtsverhandlungen ergeben. Das Gericht kann die Verhandlung vertagen, um die Beilegung der Streitigkeiten auf diese Weise zu ermöglichen.
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Der Antrag kann bei jedem Familiengericht eingereicht werden, wobei anzugeben ist, ob er eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe zum Gegenstand hat. Nähere Einzelheiten zu den Gerichten und die erforderlichen Formulare sind auf folgenden Websites zu finden: Ministry of Justice, Court and Tribunal finder und Webseite „Get a divorce“.
In der Regel ist bei Antragstellung eine Gebühr zu entrichten. Ausgenommen sind Bezieher von Sozialleistungen oder Personen, die darlegen können, dass die Entrichtung der Gebühr eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Weitere Einzelheiten zu den Gerichtsgebühren finden Sie hier.
Zu verwenden ist das Antragsformular D8. Einzureichen sind:
• 3 Kopien des Antragsformulars
• eine zusätzliche Kopie für jede namentlich genannte Person, die am Ehebruch beteiligt ist
• die Heiratsurkunde (im Original), gegebenenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung
• das Formular Gebührenbefreiung
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
In der Regel wird für Scheidungssachen oder Streitigkeiten in Bezug auf Kinder oder Vermögensfragen keine Prozesskostenhilfe gewährt, es sei denn, häusliche Gewalt spielt in dem Verfahren eine Rolle. Zudem wird eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt. Weitere Informationen sind der Website der Regierung zu entnehmen.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Im Falle eines vorläufigen Urteils (decree nisi) kann ein Ehegatte das Gericht anrufen und Beweise vorlegen, um die Umwandlung der Entscheidung in ein Endurteil abzuwenden. Das Gericht kann die Entscheidung entweder aufheben, den Erlass des Endurteils anordnen, weitere Untersuchungen anordnen oder die Sache nach seinem Dafürhalten in anderer Weise behandeln.
Nach Erlass des Endurteils ist eine Berufung lediglich in Ausnahmefällen zulässig.
Gegen ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist keine Berufung zulässig, unter Umständen ist es jedoch möglich, dieses abzuändern, sofern beide Parteien einwilligen.
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung einer Ehe, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die erforderlichen Dokumente können beim Gericht beantragt werden, das die Entscheidung erlassen hat, und sind dem High Court vorzulegen.
Schuldfragen, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltsansprüche und andere Folgesachen der Ehescheidung sind nicht Gegenstand der genannten Verordnung. Zwischen der betreffenden Partei und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, muss eine wirkliche Verbindung bestehen.
Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wichtige Schriftstücke nicht rechtzeitig zugestellt wurden, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in England und Wales ergangen ist, oder wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Land ergangen ist, sofern diese frühere Entscheidung in England und Wales anerkannt werden kann.
Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Der High Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, Rechtsmittel eingelegt wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt bis 31. Dezember 2020.
Kann die Entscheidung auf der Grundlage der vorstehenden Verordnung nicht anerkannt werden, richtet sich die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nach den Bestimmungen des Family Law Act 1986 (Familiengesetz 1986). Artikel 46 des Familiengesetzes sieht Folgendes vor:
• Eine aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn
o die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und
o eine der Parteien zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem das Scheidungsverfahren begann)
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land hatte, in dem die Entscheidung über die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist, oder
- in diesem Land ihren Wohnsitz hatte oder
- die Staatsangehörigkeit dieses Landes besaß.
• Eine nicht aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn
o die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und
o zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe geschieden wurde)
- beide Ehepartner ihren Wohnsitz in diesem Land hatten oder
- einer der Ehepartner seinen Wohnsitz in diesem Land und der andere Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen Land hatte, nach dessen Recht die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als rechtsgültig anerkannt ist, und
keiner der beiden Ehepartner während des Einjahreszeitraums vor diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.
Jede Person kann beim Gericht einen Antrag auf Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung über eine Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die außerhalb von England und Wales ergangen ist, in England und Wales anerkannt wird. Das Gericht kann den Antrag zulassen, sofern der Antragsteller
• zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns ihren Wohnsitz in England und Wales hatte oder
• während des Einjahreszeitraums vor diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Gemäß den oben beschriebenen Bedingungen kann jede Person beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung über eine Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht in England und Wales anerkannt wird.
Anträge auf Anerkennung nach der EU-Verordnung sind beim High Court einzureichen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten und ihm bzw. ihr Gelegenheit zu geben, gegen die Anerkennung der Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, indem er dem Antragsgegner die erforderlichen Unterlagen übermittelt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass der Antragsgegner das Urteil unmissverständlich angenommen hat.
Die Verordnung sieht vor, dass jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann. Der High Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil erging, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Die EU-Verordnung gilt bis 31. Dezember 2020.
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Die Gerichte in England und Wales wenden in allen vor ihnen verhandelten Rechtssachen grundsätzlich das in England und Wales geltende Recht an. Selbst wenn die Eheschließung im Ausland stattfand, sind die Gerichte für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn eine der Parteien
• zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns ihren Wohnsitz in England und Wales hatte oder
• während des Einjahreszeitraums vor diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.
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