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Eine Scheidung kann im Einvernehmen zwischen den Ehegatten von einem Standesbeamten oder Notar ausgesprochen werden, wenn ein gemeinsamer schriftlicher Scheidungsantrag vorliegt. Eine Scheidung kann jedoch auch von einem Gericht ausgesprochen werden, wenn einer der Ehegatten eine Scheidungsklage gegen den anderen einreicht. Das ist der Fall, wenn die Ehegatten unterschiedlicher Meinung in Bezug auf die Scheidung oder die damit zusammenhängenden Umstände sind oder das Standesamt für die Scheidung nicht zuständig ist.
Ein Standesbeamter oder ein Notar kann die Scheidung im Einvernehmen zwischen den Ehegatten aussprechen, wenn ein gemeinsamer schriftlicher Scheidungsantrag vorliegt und wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Estland haben.
Das Gericht kann eine Scheidung aufgrund einer Klage aussprechen, die ein Ehegatte gegen den anderen eingereicht hat, sofern die ehelichen Beziehungen unwiderruflich beendet sind. Eheliche Beziehungen sind beendet, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde und die Ehegatten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr zusammenleben werden. Von einer Beendigung der ehelichen Beziehungen wird ausgegangen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
Die Scheidung wirkt sich nicht auf die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aus. Bei der Scheidung kann das Gericht oder das Standesamt auf Antrag den Nachnamen wieder einsetzen, den die Person vor der Eheschließung hatte; ansonsten wird der bei der Eheschließung angenommene Nachname beibehalten.
Bei der Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten entsprechend der für sie geltenden Güterstandsregelung aufgeteilt. Im Falle der Gütergemeinschaft wird das Vermögen in der Regel nach den Bestimmungen über die Beendigung der Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten wird zu dem Zeitpunkt festgestellt, zu dem der eheliche Güterstand aufgelöst wird. Die Ehegatten sind nicht dazu verpflichtet, ihr gemeinschaftliches Eigentum bei der Scheidung zu teilen. Bis zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums werden die diesbezüglichen Rechte gemeinsam ausgeübt und die Pflichten gemeinsam erfüllt. Darüber hinaus sind die Ehegatten dazu berechtigt, Gegenstände gemeinsam zu besitzen, die Teil ihres gemeinschaftlichen Vermögens sind. Im Falle der Zugewinngemeinschaft werden der jeweilige Zugewinn der Ehegatten und ihr Ausgleichsanspruch festgestellt.
Wünschen die Ehegatten eine Teilung ihres Eigentums bei der Scheidung, wird das Eigentum gemäß dem gewählten Güterstand oder gemäß einem Ehevertrag geteilt. Haben die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen, endet dieser mit der Scheidung. Bei der Beendigung eines Ehevertrags im Fall einer Scheidung enden alle Rechte und Pflichten aus dem Ehevertrag. Das Eigentum wird gemäß dem Ehevertrag geteilt.
Die Scheidung als solche wirkt sich nicht auf die elterliche Verantwortung aus; die Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht.
Die Eltern sollten sich generell einigen, bei wem das Kind leben wird, wer in welchem Umfang die Erziehung des Kindes übernimmt und wie und für welchen Zeitraum Unterhalt bereitgestellt wird. Die monatliche Unterhaltszahlung für ein Kind darf die Hälfte des von der estnischen Regierung festgesetzten monatlichen Mindestlohns nicht unterschreiten.
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nicht ausüben wollen oder können, ist jeder Elternteil befugt, beim Gericht einen Antrag auf die teilweise oder vollständige Übertragung des Sorgerechts zu stellen. Änderungen im Sorgerecht lassen die Unterhaltspflicht unberührt.
Ein geschiedener Ehegatte ist unterhaltsberechtigt:
Der Vater eines Kindes ist dazu verpflichtet, der Mutter des Kindes acht Wochen vor und 12 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen.
Ein Gericht kann einen geschiedenen Ehegatten gemäß den in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen von der Pflicht zur Zahlung des Unterhalts befreien.
Ein geschiedener Ehegatte kann erst nach Klageeinreichung die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung einfordern.
Die Ehegatten gelten als ohne Auflösung des Ehebandes getrennt, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt haben, nicht ehelich zusammenleben und wenn mindestens einer der Ehegatten dies auch eindeutig nicht wünscht.
Die Ehegatten leben getrennt.
Sind die Ehegatten ohne Auflösung des Ehebandes getrennt, kann jeder Ehegatte
Sind die Ehegatten ohne Auflösung des Ehebandes getrennt, ist jeder Ehegatte dazu verpflichtet, Unterhalt in Form von regelmäßigen Geldbeträgen zu zahlen, um die Kosten zu decken, die der andere Ehegatte für die Familie aufwendet.
Die Nichtigerklärung der Ehe bedeutet, dass die Ehe von Anfang an als nichtig angesehen wird. Eine Ehe kann nur durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt werden.
Eine Ehe kann nur aus den im Familienrechtsgesetz (perekonnaseadus) niedergelegten Gründen für nichtig erklärt werden, d. h. wenn:
Darüber hinaus wird eine Ehe als nichtig angesehen, wenn
Bei Nichtigerklärung der Ehe wird die Ehe als von Anfang an nichtig angesehen, es sei denn, die Ehe wurde für nichtig erklärt, weil sie zwischen Personen des gleichen Geschlechts geschlossen wurde; in diesem Fall ist sie ab dem Inkrafttreten der betreffenden Gerichtsentscheidung nichtig. Personen, deren Ehe für nichtig erklärt wurde, haben nicht länger die Rechte und Pflichten gegenüber dem anderen, die sich aus der Eheschließung ergeben (einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Ehevertrag, der ebenfalls als nichtig angesehen wird).
Wird die Ehe für nichtig erklärt, weil ein Ehegatte dem anderen verschwiegen hat, dass er bereits verheiratet ist, oder weil er den anderen Ehegatten durch arglistige Täuschung oder unter Zwang zur Eheschließung gebracht hat, kann das Gericht anordnen, dass diese Person der anderen mit der sie in einer nichtigen Ehe verbunden war, gemäß den Bestimmungen bezüglich des Ehegattenunterhalts Unterhalt zahlt. Auf Antrag der Partei, die rechtswidrig zur Eheschließung bewogen wurde, kann das Gericht die Bestimmungen zum ehelichen Vermögen auf den Güterstand der Parteien anwenden (d. h gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten).
Kinder aus einer für nichtig erklärten Ehe haben dieselben Rechte und Pflichten wie aus einer Ehe hervorgegangene Kinder.
Bei Einvernehmen der Ehegatten kann ein Standesbeamter oder Notar die Scheidung aussprechen. Die Rechtsfolgen einer Scheidung (z. B. Teilung des ehelichen Vermögens) können in einer gemeinsamen Vereinbarung der Ehegatten niedergelegt werden.
Bei einer streitigen Scheidung zwischen den Ehegatten gibt es keine außergerichtlichen Verfahren der Streitbeilegung.
Ein Antrag auf Scheidung kann eingereicht werden bei:
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe sollte bei dem Gericht erster Instanz (Landgericht) gestellt werden, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.
Eine Scheidung wird aufgrund eines gemeinsamen schriftlichen Antrags der Ehegatten auf Ehescheidung durch einen Standesbeamten ausgesprochen. Sie sollten in dem Antrag bestätigen, dass zwischen ihnen keine Streitigkeiten bezüglich der Kinder, der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens und der Unterhaltszahlungen bestehen. Dem Scheidungsantrag sollte ein die Ehe bescheinigendes Dokument beigefügt werden. Ist es einem Ehegatten wegen triftiger Gründe nicht möglich, persönlich im Standesamt zu erscheinen, um den gemeinsamen Antrag abzugeben, kann er einen gesonderten Antrag einreichen, der von einem Notar beglaubigt wurde. In einer ausländischen Sprache verfasste Dokumente sollten beim Standesamt mit einer durch einen Notar, einen Konsularbeamten oder beeidigten Übersetzer bescheinigten Übersetzung eingereicht werden. Jedes die Ehe bescheinigende Dokument, das im Ausland ausgestellt wurde, muss legalisiert werden oder eine Apostille aufweisen, sofern ein internationales Abkommen nicht anders bestimmt.
Eine Scheidung wird aufgrund eines gemeinsamen schriftlichen Antrags der Ehegatten auf Ehescheidung durch einen Notar ausgesprochen. Dem Scheidungsantrag sollte ein die Ehe bescheinigendes Dokument beigefügt werden. Ist es einem Ehegatten aus triftigem Grund nicht möglich, persönlich vor dem Notar zu erscheinen, um den gemeinsamen Antrag abzugeben, kann er einen gesonderten Antrag einreichen, der von einem Notar beglaubigt wurde. In einer ausländischen Sprache verfasste Dokumente sollten beim Standesamt mit einer durch einen Notar, einen Konsularbeamten oder beeidigten Übersetzer bescheinigten Übersetzung eingereicht werden. Jedes die Ehe bescheinigende Dokument, das im Ausland ausgestellt wurde, muss legalisiert werden oder eine Apostille aufweisen, sofern ein internationales Abkommen nicht anders bestimmt.
In Ehesachen, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden sind, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet, oder wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. Befindet sich der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das am Wohnsitz eines gemeinsamen minderjährigen Kindes der Parteien zuständig ist, oder wenn die Parteien kein minderjähriges Kind haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers befindet. Wenn eine Klage auf Scheidung, auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder auf Nichtigerklärung der Ehe bei Gericht eingereicht wird, muss die Klageschrift alle formalen Anforderungen erfüllen, die in der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) im Hinblick auf eine zivilrechtliche Klage niedergelegt sind. Die Klageschrift und alle Urkundenbeweise sollten dem Gericht in Schriftform oder auf elektronischem Wege, auf Estnisch und im A4-Format vorgelegt werden.
In der Klageschrift sind anzugeben: der Name des Gerichts, die Personalien des Klägers und des Beklagten (Ehegatten) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zudem ist anzugeben, wer für den Unterhalt der Kinder aufkommt und sie erzieht und bei wem die Kinder leben werden. Die Klageschrift sollte des Weiteren einen Vorschlag für die künftige Ausübung der elterlichen Rechte und Erziehung des Kindes und den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Auch sollte der Kläger alle in seinem Besitz befindlichen Beweismittel aufführen und vorlegen.
Gesetzt den Fall, dass das gemeinsame Vermögen geteilt wird, sollte darüber hinaus in der Klageschrift die Zusammenstellung und Lage des Vermögen angegeben werden, der Wert des gesamten Eigentums des Klägers sollte festgestellt und ein Vorschlag zur Teilung des gemeinsamen Vermögens unterbreitet werden. Haben die Ehegatten einen Ehevertrag unterzeichnet, sollte dieser der Klageschrift als Anhang beigefügt werden.
Die Klageschrift ist von dem Kläger oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Unterzeichnet der Vertreter, ist auch eine Vollmacht oder ein anderes Dokument beizufügen, das die Befugnisse des Vertreters bescheinigt.
Wenn die den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellende Person aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen, oder wenn sie diese nur teilweise oder in Raten bezahlen kann und wenn es ausreichend Gründe für die Annahme gibt, dass die beabsichtigte Beteiligung an dem Verfahren erfolgreich sein wird, kann das Gericht sie entweder vollständig oder teilweise von der Verpflichtung zur Begleichung der Prozesskosten befreien, die dann der Staat übernimmt.
Gegen ein Urteil, das eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung der Ehe betrifft, können gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Rechtsmittelverfahren Rechtsmittel eingelegt werden, wenn der Berufungskläger der Ansicht ist, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf einem Rechtsfehler beruht (z. B. wenn das erstinstanzliche Gericht eine materiell- oder eine verfahrensrechtliche Norm falsch angewendet hat).
Ein Scheidungsurteil, das in einem Mitgliedstaat erlassen wurde, wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates automatisch in den anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.
Zur Anfechtung der Anerkennung einer Entscheidung in Bezug auf eine Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe sollte das Rechtsmittelgericht des Mitgliedstaates angerufen werden, das in der Liste der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates aufgeführt ist.
In Estland wird diese Aufgabe von einem Bezirksgericht übernommen.
Das Verfahren und die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Gerichtsentscheidung werden in der Gerichtsentscheidung genannt.
Im Fall einer Scheidung finden die Rechtsvorschriften des Landes Anwendung, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Ländern, aber die Staatsangehörigkeit desselben Landes, so bestimmen sich die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige die Ehegatten sind. Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Ländern und unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so werden die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe von dem Recht des Staates bestimmt, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, wenn einer der Ehegatten seinen Wohnsitz noch in diesem Staat hat. Kann das für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe einschlägige Recht nicht nach vorstehenden Regeln bestimmt werden, so gilt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.
Ist eine Scheidung nach dem vorgenannten Recht nicht zulässig oder nur unter äußerst strengen Voraussetzungen, so findet stattdessen estnisches Recht Anwendung, wenn einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Estland hat oder zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte oder die estnische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß.
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