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Scheidungsanträge werden vom Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt) bearbeitet. Die Scheidung kann von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden.
Die Scheidung kann nach Ablauf einer sechsmonatigen Bedenkzeit ausgesprochen werden. Eine Bedenkzeit ist nicht erforderlich, wenn die Ehegatten vor Einreichung des Scheidungsantrags mindestens zwei Jahre lang getrennt gelebt haben.
Im Scheidungsantrag müssen keine Scheidungsgründe angegeben werden. Das Amtsgericht überprüft weder die persönlichen Beziehungen der Ehegatten noch die Gründe für die Einreichung des Scheidungsantrags. Siehe Frage 1.
Die geschiedenen Ehegatten führen ihre Ehenamen weiter. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung einen anderen Namen angenommen, so kann er diesen nach der Scheidung ändern lassen.
Der Ausspruch der Scheidung und die Aufteilung des Vermögens sind separate Angelegenheiten. Bei Auflösung der Ehe können die Ehegatten entweder selbst über die Vermögensaufteilung entscheiden oder hierzu vom Gericht einen Vollstrecker bestimmen lassen. Grundsätzlich gilt, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt wird. Von diesem Grundsatz kann bei Vorliegen eines Ehevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung abgewichen werden. Die Vermögensaufteilung kann auch angepasst werden, wenn sie andernfalls zu einem als unangemessen angesehenen Ergebnis führen würde. Die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten kann bereits in der Bedenkzeit vorgenommen werden.
Über Angelegenheiten wie das Sorgerecht, den Wohnort, den Unterhalt und das Besuchsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag entschieden werden. Siehe „Elterliche Verantwortung – Finnland“ und „Unterhalt – Finnland“.
Mit dem Scheidungsurteil kann das Gericht auf Antrag einen Ehegatten verpflichten, für den anderen Unterhalt zu zahlen, wenn dies als angemessen angesehen wird. Siehe „Unterhalt – Finnland“. Dies ist jedoch nur selten der Fall.
Das finnische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. In der Praxis liegt rechtlich eine Trennung vor, wenn die Ehegatten unter verschiedenen Anschriften getrennt leben.
Siehe Frage 4.
Siehe Frage 4.
Eine Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe ist im finnischen Recht nicht vorgesehen. Der Staatsanwalt muss jedoch ein Verfahren einleiten, damit die Ehegatten unverzüglich geschieden werden, wenn sich herausstellt, dass sie enge Familienangehörige sind oder die Ehe geschlossen wurde, während einer der Ehegatten bereits rechtsgültig verheiratet war.
Siehe Frage 7.
Siehe Frage 7.
Scheidungsanträge sind stets beim Amtsgericht einzureichen. Nach dem Gesetz müssen sich die Ehegatten jedoch immer erst bemühen, Familienstreitigkeiten im Wege der Aussprache und des gegenseitigen Einvernehmens beizulegen. Hierfür können sie die Familienmediatoren ihres kommunalen Sozialausschusses (sosiaalilautakunta/socialnämnd) um Unterstützung bitten. Das Amtsgericht ist verpflichtet, die Ehegatten darauf hinzuweisen, dass sie den Familienmediationsdienst in Anspruch nehmen können. Die Mediatoren versuchen, den Ehegatten zu helfen, die Familienstreitigkeit in einer für alle Beteiligten möglichst zufriedenstellenden Weise beizulegen. Sie können auch bei der Formulierung von Vereinbarungen und anderen Maßnahmen zur Problemlösung behilflich sein. Insbesondere müssen sie sich für die Interessen der minderjährigen Kinder in der Familie einsetzen. Mediation erfolgt immer auf freiwilliger Basis.
Die Scheidung kann von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Scheidungsantrag beim Amtsgericht am Wohnort eines der Ehegatten einzureichen. Scheidungsanträge können persönlich oder über einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Sie können dem Gericht auch per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
In Scheidungssachen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe in Finnland finden Sie hier: https://oikeus.fi/oikeusapu/en/index.html
Gegen ein Scheidungsurteil kann ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt) eingelegt werden.
Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Scheidungsurteils erfolgt in der Regel auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.
Nach der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Jede Partei, die ein Interesse hat, kann jedoch eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.
Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung werden vom Amtsgericht bearbeitet.
Auf Scheidungssachen innerhalb der nordischen Länder findet jedoch das Nordische Übereinkommen über Eheschließungen aus dem Jahr 1931 Anwendung. Von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Finnland, Schweden und Dänemark Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Ein nach dem Übereinkommen ergangenes Scheidungsurteil ist ohne gesonderte Bestätigung in allen nordischen Ländern gültig.
Es gilt das in Frage 14 beschriebene Verfahren.
In allen in Finnland anhängigen Scheidungssachen findet finnisches Recht Anwendung.
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