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Einer der Ehegatten muss einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreichen. Für Scheidungsverfahren ist der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) zuständig, bei dem die Scheidung auch zu beantragen ist. Der Antragsteller (petitioner) muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf weiter unten ausgeführten Umstände erbringen.
In den ersten zwei Ehejahren kann kein Scheidungsantrag gestellt werden, es sei denn, der Antragsteller hat außergewöhnliche Härten erlitten oder zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, oder der Antragsgegner (respondent) hat außergewöhnliches Fehlverhalten an den Tag gelegt.
Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um dies zu belegen, muss der Nachweis für mindestens einen der folgenden Umstände erbracht werden:
Das Gericht ist verpflichtet, den vom Antragsteller und vom Antragsgegner behaupteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Wurde die unheilbare Zerrüttung der Ehe nach Auffassung des Gerichts ausreichend nachgewiesen, erlässt ein Richter am Supreme Court das Scheidungsurteil, wenn er die Regelungen bezüglich etwaiger Kinder der Scheidungsparteien für angemessen hält.
Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es zunächst ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Nach Ablauf von sechs Wochen kann der Antragsteller den Erlass eines endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) beantragen. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gibt es keine Frist, innerhalb deren der Antrag auf Erlass des Endurteils eingereicht werden muss.
Wenn der Antrag auf Erlass des Endurteils jedoch mehr als zwölf Monate nach Ergehen des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt wird, muss der Antragsteller zusammen mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung einreichen, der zu entnehmen ist,
Das Gericht kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung der Angaben der Ehefrau vorzulegen, und kann diese Auflage für den gesamten Antrag anordnen, soweit es dies für sachdienlich hält.
Mit Auflösung der Ehe endet die Pflicht zum Zusammenleben oder zur Unterhaltung weiterer persönlicher Beziehungen, sofern die Parteien dies nicht wünschen. Es steht den Parteien frei, erneut zu heiraten. Sie können wählen, ob sie den Ehenamen beibehalten oder wieder ihren früheren Nachnamen annehmen möchten.
Das Gericht entscheidet im Einzelfall je nach Sachverhalt. Selbst wenn eine Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, ist das Gericht grundsätzlich befugt, diese zu bestätigen oder abzuändern.
Der Supreme Court kann vor und nach Erlass des Endurteils die Sorge für die ehelichen Kinder, ihren Unterhalt sowie ihre Erziehung und Ausbildung regeln oder sogar anordnen, die Kinder unter seine Aufsicht zu stellen. Der Supreme Court kann einem Scheidungsurteil erst dann Rechtskraft verleihen, wenn er zur Überzeugung gelangt ist, dass angemessene Regelungen für die Kinder getroffen wurden.
Der Supreme Court kann beim Erlass des vorläufigen Scheidungsurteils und zu jedem Zeitpunkt danach anordnen, dass der Ehemann der Ehefrau monatlichen oder wöchentlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe zu zahlen hat, die das Gericht für angemessen hält, und zwar solange sie leben oder bis die Ehefrau erneut heiratet. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau endet mit ihrer Wiederverheiratung, die Unterhaltsansprüche der ehelichen Kinder bleiben von der Wiederverheiratung der Mutter jedoch unberührt.
Im Recht Gibraltars wird die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als „judicial separation“ bezeichnet. Wenn ein entsprechendes Urteil ergeht, wird vom Antragsteller nicht mehr erwartet, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner fortzusetzen. Er kann allerdings keine neue Ehe schließen. Im Grunde stellt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Alternative für Ehegatten dar, deren Ehe zwar gescheitert ist, die jedoch nicht erneut heiraten möchten. Wer die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragt, muss nicht beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass mindestens einer der Umstände vorliegt, mit dem die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden kann. Im Gegensatz zur Beantragung der Ehescheidung muss er nicht drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Eheschließung warten, um das Verfahren in die Wege zu leiten.
Wenn einer der in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebenden Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Mithin hat ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Daher hat ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Partner kein Anrecht mehr auf das Vermögen des Partners, wenn dieser verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen. Wenn ein in solcher Trennung lebender Ehepartner jedoch verstirbt und ein Testament hinterlässt, hat die Trennung keine Auswirkungen auf etwaige Ansprüche aus diesem Testament, beispielsweise, wenn der überlebende Partner einer Ehe, die ohne Auflösung des Ehebandes getrennt wurde, als Testamentserbe eingesetzt wurde.
Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wendet das Gericht die gleichen Vorschriften für den Vermögensausgleich an wie bei der Scheidung.
Zunächst ist der Unterschied zwischen „Nichtigerklärung“ und „Aufhebung einer Ehe“ zu erläutern. Zum einen kann die Ehe für nichtig („void“) erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam war und nie Bestand hatte. Zum anderen kann bei Vorliegen bestimmter Umstände eine Ehe aufgehoben werden („voidable“). Dies bedeutet, dass einer der Ehepartner beantragen kann, dass die Ehe für unwirksam erklärt wird. Wenn beide Ehepartner damit einverstanden sind, kann die Ehe fortgesetzt werden.
Eine Ehe ist nichtig und unwirksam, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Sobald eine Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, ist sie ungültig. Wenn allerdings Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, muss sich der Supreme Court vergewissern, dass angemessene Regelungen zur Sicherung des Kindeswohls getroffen wurden. Es können auch Auflagen für die Zahlung von Ehegattenunterhalt und die Sorge oder den Unterhalt für die Kinder getroffen werden.
Für Scheidungssachen ist ausschließlich der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) Gibraltars zuständig. Im Wege einer Eheberatung können den Parteien jedoch bestimmte Leistungen gewährt werden.
Die entsprechenden Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Supreme Court unter der folgenden Adresse einzureichen: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar.
Der Antrag erfolgt in Form einer „petition“, der eine eidesstattliche Erklärung, in der die Gründe für den Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe darzulegen sind, sowie eine Kopie der Heiratsurkunde und Kopien der Geburtsurkunden der Kinder beizufügen sind. Ferner sind Angaben zu den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern und zur finanziellen Situation des Antragstellers zu machen. Weitere Auskünfte sind unter der folgenden Adresse erhältlich: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Telefonnummer: (+350) 200 75608.
Für die Verfahrenskosten kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die entsprechenden Einkommensvoraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Formulare und weitere Auskünfte sind unter der folgenden Adresse erhältlich: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar.
Ein vorläufiges Urteil zur Scheidung oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe kann jederzeit vor Ergehen des rechtskräftigen Endurteils angefochten werden. Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann unter bestimmten Umständen jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Anordnungen, die den Ehegattenunterhalt sowie die Sorge und den Unterhalt für die Kinder betreffen, können auch geändert werden, nachdem das rechtskräftige Endurteil ergangen ist.
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung einer Ehe in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die erforderlichen Dokumente können beim Gericht beantragt werden, das die Entscheidung erlassen hat, und sind dem Supreme Court vorzulegen.
Schuldfragen, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltsansprüche und andere Folgesachen der Ehescheidung sind nicht Gegenstand der genannten Verordnung. Zwischen der betreffenden Partei und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, muss eine wirkliche Verbindung bestehen.
Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wichtige Schriftstücke nicht rechtzeitig zugestellt wurden, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in Gibraltar ergangen ist, oder wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Land ergangen ist, sofern diese frühere Entscheidung in Gibraltar anerkannt werden kann.
Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Der Supreme Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Wenn die Entscheidung auf der Grundlage der vorstehenden Verordnung nicht anerkannt werden kann, richtet sich die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nach den Bestimmungen des Matrimonial Causes Act (britisches Ehe- und Scheidungsgesetz). Dieses sieht vor, dass
eine aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als rechtsgültig anerkannt wird, wenn
Im Ausland ergangene Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes werden nach dem Recht Gibraltars anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann mit der Begründung angefochten werden, dass eine der Bedingungen des Matrimonial Causes Act nicht erfüllt ist. In einem solchen Fall kann beim Supreme Court Gibraltars beantragt werden, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung über die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes für ungültig erklärt wird.
Die Gerichte in Gibraltar wenden in allen vor ihnen verhandelten Rechtssachen grundsätzlich das in Gibraltar geltende Recht an. Selbst wenn die Eheschließung im Ausland stattfand, sind die Gerichte für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn eine der Parteien
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