Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Scheidung und Getrenntleben

Gibraltar
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Einer der Ehegatten muss einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreichen.  Für Scheidungsverfahren ist der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) zuständig, bei dem die Scheidung auch zu beantragen ist. Der Antragsteller (petitioner) muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf weiter unten ausgeführten Umstände erbringen.

In den ersten zwei Ehejahren kann kein Scheidungsantrag gestellt werden, es sei denn, der Antragsteller hat außergewöhnliche Härten erlitten oder zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, oder der Antragsgegner (respondent) hat außergewöhnliches Fehlverhalten an den Tag gelegt.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um dies zu belegen, muss der Nachweis für mindestens einen der folgenden Umstände erbracht werden:

  • Der Ehepartner hat Ehebruch begangen, und der Antragsteller hält ein weiteres Zusammenleben für unzumutbar.
  • Es liegt ein unzumutbares Verhalten des Antragsgegners vor, d. h. der Antragsgegner hat sich derart verhalten, dass vom Antragsteller vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, weiterhin mit dieser Person zusammenzuleben.
  • Der Antragsgegner hat den Antragsteller verlassen und für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Einreichung des Scheidungsantrags getrennt gelebt.
  • Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags zwei Jahre getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung zustimmt).
  • Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags fünf Jahre getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung nicht zustimmt).

Das Gericht ist verpflichtet, den vom Antragsteller und vom Antragsgegner behaupteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Wurde die unheilbare Zerrüttung der Ehe nach Auffassung des Gerichts ausreichend nachgewiesen, erlässt ein Richter am Supreme Court das Scheidungsurteil, wenn er die Regelungen bezüglich etwaiger Kinder der Scheidungsparteien für angemessen hält.

Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es zunächst ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Nach Ablauf von sechs Wochen kann der Antragsteller den Erlass eines endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) beantragen. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gibt es keine Frist, innerhalb deren der Antrag auf Erlass des Endurteils eingereicht werden muss.

Wenn der Antrag auf Erlass des Endurteils jedoch mehr als zwölf Monate nach Ergehen des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt wird, muss der Antragsteller zusammen mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung einreichen, der zu entnehmen ist,

  • welches die Gründe für die Verzögerung sind;
  • ob die Scheidungsparteien seit dem Erlass des vorläufigen Urteils wieder zusammengelebt haben und, wenn dies der Fall ist, in welchem Zeitraum; und
  • ob die Ehefrau seit dem Erlass des vorläufigen Scheidungsurteils ein Kind geboren hat und, wenn dies der Fall ist, Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts und Auskunft darüber, ob behauptet wird, dass der Ehemann der Vater des Kindes ist oder sein könnte.

Das Gericht kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung der Angaben der Ehefrau vorzulegen, und kann diese Auflage für den gesamten Antrag anordnen, soweit es dies für sachdienlich hält.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Mit Auflösung der Ehe endet die Pflicht zum Zusammenleben oder zur Unterhaltung weiterer persönlicher Beziehungen, sofern die Parteien dies nicht wünschen. Es steht den Parteien frei, erneut zu heiraten. Sie können wählen, ob sie den Ehenamen beibehalten oder wieder ihren früheren Nachnamen annehmen möchten.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das Gericht entscheidet im Einzelfall je nach Sachverhalt. Selbst wenn eine Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, ist das Gericht grundsätzlich befugt, diese zu bestätigen oder abzuändern.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Der Supreme Court kann vor und nach Erlass des Endurteils die Sorge für die ehelichen Kinder, ihren Unterhalt sowie ihre Erziehung und Ausbildung regeln oder sogar anordnen, die Kinder unter seine Aufsicht zu stellen. Der Supreme Court kann einem Scheidungsurteil erst dann Rechtskraft verleihen, wenn er zur Überzeugung gelangt ist, dass angemessene Regelungen für die Kinder getroffen wurden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Der Supreme Court kann beim Erlass des vorläufigen Scheidungsurteils und zu jedem Zeitpunkt danach anordnen, dass der Ehemann der Ehefrau monatlichen oder wöchentlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe zu zahlen hat, die das Gericht für angemessen hält, und zwar solange sie leben oder bis die Ehefrau erneut heiratet. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau endet mit ihrer Wiederverheiratung, die Unterhaltsansprüche der ehelichen Kinder bleiben von der Wiederverheiratung der Mutter jedoch unberührt.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Im Recht Gibraltars wird die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als „judicial separation“ bezeichnet. Wenn ein entsprechendes Urteil ergeht, wird vom Antragsteller nicht mehr erwartet, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner fortzusetzen. Er kann allerdings keine neue Ehe schließen. Im Grunde stellt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Alternative für Ehegatten dar, deren Ehe zwar gescheitert ist, die jedoch nicht erneut heiraten möchten. Wer die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragt, muss nicht beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der Antragsteller muss nachweisen, dass mindestens einer der Umstände vorliegt, mit dem die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden kann. Im Gegensatz zur Beantragung der Ehescheidung muss er nicht drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Eheschließung warten, um das Verfahren in die Wege zu leiten.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wenn einer der in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebenden Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Mithin hat ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Daher hat ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Partner kein Anrecht mehr auf das Vermögen des Partners, wenn dieser verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen.  Wenn ein in solcher Trennung lebender Ehepartner jedoch verstirbt und ein Testament hinterlässt, hat die Trennung keine Auswirkungen auf etwaige Ansprüche aus diesem Testament, beispielsweise, wenn der überlebende Partner einer Ehe, die ohne Auflösung des Ehebandes getrennt wurde, als Testamentserbe eingesetzt wurde.

Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wendet das Gericht die gleichen Vorschriften für den Vermögensausgleich an wie bei der Scheidung.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Zunächst ist der Unterschied zwischen „Nichtigerklärung“ und „Aufhebung einer Ehe“ zu erläutern. Zum einen kann die Ehe für nichtig („void“) erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam war und nie Bestand hatte. Zum anderen kann bei Vorliegen bestimmter Umstände eine Ehe aufgehoben werden („voidable“). Dies bedeutet, dass einer der Ehepartner beantragen kann, dass die Ehe für unwirksam erklärt wird. Wenn beide Ehepartner damit einverstanden sind, kann die Ehe fortgesetzt werden.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe ist nichtig und unwirksam, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Bestimmungen des Ehegesetzes (Marriage Act) wurden nicht eingehalten.
  • Eine der Parteien war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits rechtswirksam verheiratet.
  • Die Parteien haben das gleiche Geschlecht. Damit eine Ehe rechtsgültig ist, muss ein Ehepartner männlichen und der andere weiblichen Geschlechts sein.
  • Bei einer nicht in Gibraltar geschlossenen polygamen Ehe hatte einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in Gibraltar.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil einer der Ehepartner nicht dazu in der Lage ist.
  • Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil sich der Antragsgegner bewusst geweigert hat, die Ehe zu vollziehen.
  • Einer der Ehepartner hat nicht ordnungsgemäß in die Ehe eingewilligt, weil er oder sie zur Einwilligung in die Ehe gezwungen wurde, hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Eheschließung einem Irrtum unterlag oder geistig nicht in der Lage war, die Rechtsfolgen der Entscheidung zur Eheschließung richtig einzuschätzen.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt einer der Ehepartner an einer psychischen Erkrankung, aufgrund deren er oder sie nicht ehefähig war, oder an einer sexuell übertragbaren Krankheit, ohne dass dem Antragsteller diese Tatsachen bei der Eheschließung bekannt waren.
  • Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem anderen Mann als dem Antragsteller schwanger, und dem Antragsteller war diese Tatsache bei der Eheschließung nicht bekannt.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Sobald eine Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, ist sie ungültig. Wenn allerdings Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, muss sich der Supreme Court vergewissern, dass angemessene Regelungen zur Sicherung des Kindeswohls getroffen wurden. Es können auch Auflagen für die Zahlung von Ehegattenunterhalt und die Sorge oder den Unterhalt für die Kinder getroffen werden.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Für Scheidungssachen ist ausschließlich der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) Gibraltars zuständig. Im Wege einer Eheberatung können den Parteien jedoch bestimmte Leistungen gewährt werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Die entsprechenden Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Supreme Court unter der folgenden Adresse einzureichen: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar.

Der Antrag erfolgt in Form einer „petition“, der eine eidesstattliche Erklärung, in der die Gründe für den Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe darzulegen sind, sowie eine Kopie der Heiratsurkunde und Kopien der Geburtsurkunden der Kinder beizufügen sind. Ferner sind Angaben zu den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern und zur finanziellen Situation des Antragstellers zu machen. Weitere Auskünfte sind unter der folgenden Adresse erhältlich: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Telefonnummer: (+350) 200 75608.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Für die Verfahrenskosten kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die entsprechenden Einkommensvoraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Formulare und weitere Auskünfte sind unter der folgenden Adresse erhältlich: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ein vorläufiges Urteil zur Scheidung oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe kann jederzeit vor Ergehen des rechtskräftigen Endurteils angefochten werden. Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann unter bestimmten Umständen jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Anordnungen, die den Ehegattenunterhalt sowie die Sorge und den Unterhalt für die Kinder betreffen, können auch geändert werden, nachdem das rechtskräftige Endurteil ergangen ist.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung einer Ehe in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die erforderlichen Dokumente können beim Gericht beantragt werden, das die Entscheidung erlassen hat, und sind dem Supreme Court vorzulegen.

Schuldfragen, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltsansprüche und andere Folgesachen der Ehescheidung sind nicht Gegenstand der genannten Verordnung. Zwischen der betreffenden Partei und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, muss eine wirkliche Verbindung bestehen.

Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wichtige Schriftstücke nicht rechtzeitig zugestellt wurden, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in Gibraltar ergangen ist, oder wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Land ergangen ist, sofern diese frühere Entscheidung in Gibraltar anerkannt werden kann.

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Der Supreme Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Wenn die Entscheidung auf der Grundlage der vorstehenden Verordnung nicht anerkannt werden kann, richtet sich die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nach den Bestimmungen des Matrimonial Causes Act (britisches Ehe- und Scheidungsgesetz). Dieses sieht vor, dass

eine aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als rechtsgültig anerkannt wird, wenn

  • die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und
  • eine der Parteien zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem das Scheidungsverfahren begann)
    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land hatte, in dem die Entscheidung über die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist, oder
    • in diesem Land ihren Wohnsitz hatte oder
    • die Staatsangehörigkeit dieses Landes besaß.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Im Ausland ergangene Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes werden nach dem Recht Gibraltars anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann mit der Begründung angefochten werden, dass eine der Bedingungen des Matrimonial Causes Act nicht erfüllt ist. In einem solchen Fall kann beim Supreme Court Gibraltars beantragt werden, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung über die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes für ungültig erklärt wird.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Gerichte in Gibraltar wenden in allen vor ihnen verhandelten Rechtssachen grundsätzlich das in Gibraltar geltende Recht an. Selbst wenn die Eheschließung im Ausland stattfand, sind die Gerichte für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn eine der Parteien

  • zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Wohnsitz in Gibraltar hat oder
  • zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit einem Jahr in Gibraltar hatte.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/05/2021

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