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Einer der Ehegatten hatte am Tag der Verfahrenseinleitung seinen Wohnsitz in Irland.
ODER
Einer der Ehegatten hatte an diesem Tag seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.
(Section 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Family Law (Divorce) Act, 1996 [Gesetz über das Familienrecht (Scheidung) von 1996])
Das Gericht (nach Section 38 Absatz 1 des Gesetzes der Circuit Court oder der High Court) muss zu der Überzeugung gelangen,
dass die Ehegatten am Tag der Verfahrenseinleitung seit mindestens zwei Jahren getrennt leben oder in den drei Jahren vor diesem Tag während mehrerer Zeiträume von insgesamt mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben
UND
dass nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf eine Versöhnung zwischen den Ehegatten besteht
UND
dass für die Ehegatten und unterhaltsberechtigte Familienmitglieder Regelungen getroffen wurden oder werden, die das Gericht unter den gegebenen Umständen als angemessen ansieht.
(Section 5 Absatz 1 des Gesetzes)
Die Ehe, die Gegenstand des Urteils ist, wird aufgelöst, und die Ehegatten können eine neue Ehe eingehen (Section 10 Absatz 1 des Gesetzes).
Beim Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht eine Regelung für die Vermögensauseinandersetzung treffen (Section 14 Absatz 1 des Gesetzes). Vermögenswerte können verkauft, zu gleichen Teilen oder in anderer Weise aufgeteilt oder auf den Namen einer Partei umgeschrieben werden.
Beim Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht Anordnungen treffen, die es im Hinblick auf das Wohl unterhaltsberechtigter minderjähriger Familienmitglieder oder das Sorge- oder Umgangsrecht als angemessen ansieht (Section 5 Absatz 2 des Gesetzes). Das Kindeswohl ist dabei von größter Bedeutung.
(Weitere Einzelheiten sind dem Informationsblatt „Elterliche Verantwortung – Irland“ zu entnehmen.)
Beim Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht eine Unterhaltsentscheidung zugunsten eines Ehegatten treffen, die unwirksam wird, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Ehe eingeht (Section 13 des Gesetzes).
Das Gericht kann auch den Versorgungsausgleich zugunsten eines Ehegatten anordnen (Section 17 des Gesetzes).
(Weitere Einzelheiten sind dem Informationsblatt „Unterhalt – Irland“ zu entnehmen.)
Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erleichtert es Ehepartnern, die sich einander entfremdet haben, ihr Leben neu zu ordnen, damit sie dauerhaft voneinander getrennt leben können.
Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ermöglicht es dem zuständigen Gericht, umfassende zusätzliche Anordnungen in Bezug auf Kinder, Unterhaltszahlungen, Kapitalzahlungen, Ruhegehaltsansprüche, die gemeinsame Wohnung und andere Vermögenswerte zu treffen. Durch ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird die Ehe nicht aufgelöst. Daher müssen einander entfremdete Ehegatten, die ein solches Urteil erwirkt haben und eine neue Ehe eingehen möchten, zunächst ein Scheidungsurteil erwirken.
(Section 8 des Judicial Separation and Family Law Reform Act, 1989 [Gesetz über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Reform des Familienrechts von 1989])
Es muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
(Section 2 des Judicial Separation and Family Law Reform Act, 1989 [Gesetz über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Reform des Familienrechts von 1989])
Mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft beendet, die Ehe jedoch nicht aufgelöst. Die Ehefrau ist weiterhin berechtigt, den Nachnamen des Ehemanns zu tragen.
In finanzieller Hinsicht besteht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten fort, und es ist möglich, Unterhalt zuzuerkennen, ohne dass einem etwaigen Verschulden Rechnung getragen werden kann. Allerdings zieht das Urteil wie im Falle einer Scheidung die Auflösung und Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach sich.
Erbansprüche bleiben bestehen, es sei denn, die Trennung von Tisch und Bett erfolgt aufgrund des alleinigen Verschuldens eines Ehegatten.
Die Parteien können bei Gericht die Aufhebung des Urteils beantragen. Das Gericht hebt das Urteil auf, wenn es zur Überzeugung gelangt ist, dass eine Versöhnung stattgefunden hat und die Parteien beabsichtigen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen.
Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung:
Auf Antrag eines Ehegatten kann das Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von Rechts wegen in ein Scheidungsurteil umgewandelt werden, wenn die Trennung während eines Zeitraums von drei Jahren bestanden hat. In diesem Fall spricht der Richter die Scheidung aus und entscheidet über ihre Folgen.
Wurde die Trennung auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten ausgesprochen, so kann sie auch nur auf gemeinsamen Antrag in eine Scheidung umgewandelt werden.
Nichtigerklärung bedeutet, dass jede Partei einer für nichtig erklärten Ehe so gestellt ist, als ob sie nie mit der anderen Partei verheiratet gewesen wäre.
Es muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
und
Die Ehe wird so behandelt, als ob sie niemals bestanden hätte. Jeder Partei steht es frei, eine neue Ehe einzugehen. Die Parteien haben keine gegenseitigen Erbansprüche und sind nicht verpflichtet, einander Unterhalt oder Beistand zu leisten. Gemeinsame Kinder, die während der Ehe geboren wurden, gelten als nichtehelich.
Finanz- und Eigentumsfragen oder die Angelegenheiten unterhaltsberechtigter Kinder können außergerichtlich im Wege der Mediation geregelt werden. Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder ein Scheidungsurteil kann jedoch nur von einem Gericht erlassen werden.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe ist der Circuit Court oder der High Court zuständig.
Das Verfahren für die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beim Circuit Court wird mit der Einreichung einer Zivilklageschrift (Civil Bill) bei der Geschäftsstelle des zuständigen Circuit Court eingeleitet (Order 59 Rule 4 der Circuit Court Rules 2001 [Verfahrensordnung der Circuit Courts von 2001]).
Das Verfahren für die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beim High Court wird mit einer besonderen Ladung (Special Summons) eingeleitet, die von der Geschäftsstelle ausgefertigt wird (Order 70A der Rules of the Superior Courts [Verfahrensordnung der oberen Gerichte] (S. 1 Nr. 343 von 1997)). Das Verfahren für die Nichtigerklärung der Ehe beim High Court wird mit der Einreichung eines Antrags (Petition) bei der Geschäftsstelle eingeleitet (Order 70 der Rules of the Superior Courts [Verfahrensordnung der oberen Gerichte]).
Ja, beim Legal Aid Board, vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung.
Gegen die Entscheidung des High Court über die Berufung gegen die Entscheidung des Circuit Court in einem Verfahren für die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung der Ehe kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, sie ist abschließend und rechtskräftig (Section 39 des Courts of Justice Act, 1936 [Gerichtsgesetz von 1936]).
Gegen alle Entscheidungen des High Court in Verfahren für die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung der Ehe, die beim High Court eingeleitet wurden, kann ein Rechtsmittel beim Supreme Court eingelegt werden.
Nach Section 29 Absatz 1 Buchstabe d bzw. e des Family Law Act, 1995 [Gesetz über das Familienrecht von 1995] ist bei dem irischen Gericht (Circuit Court oder High Court) ein Antrag auf die besondere Erklärung zu stellen. Das Verfahren beim Circuit Court wird mit einer Zivilklageschrift (Civil Bill) eingeleitet, das Verfahren beim High Court mit einer besonderen Ladung (Special Summons).
Aufgrund des verfassungsrechtlichen Status der Scheidung entscheiden die irischen Gerichte (High Court oder Circuit Court), ob eine im Ausland ausgesprochene Scheidung in Irland anerkannt werden kann oder nicht.
Die Voraussetzungen für eine Scheidung in Irland sind in Section 38 des Family Law (Divorce) Act, 1996 [Gesetz über das Familienrecht (Scheidung) von 1996] festgelegt.
Ein Ehegatte, der nicht in Irland lebt oder nicht die irische Staatsangehörigkeit besitzt, kann in Irland die Scheidung beantragen, wenn er eine der Voraussetzungen in Section 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Family Law (Divorce) Act, 1996 erfüllt. Die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen richtet sich in Irland nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
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