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Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind gesetzlich geregelt (siehe Abschnitt 2). Das Gericht muss feststellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Es muss diese Prüfung auch dann vornehmen, wenn die Ehepartner einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Die gemeinsame Scheidungsabsicht der Ehegatten an sich stellt noch keinen Scheidungsgrund dar. In Italien gibt es im Grunde keine Ehescheidung im beiderseitigen Einvernehmen. Das Gericht muss in jedem Fall die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen ermitteln, bevor eine Ehe geschieden werden kann.
Wenn die Ehe nach dem Zivilgesetzbuch (Codice Civile) geschlossen wurde, wird sie durch die Scheidung aufgelöst. Wenn die Eheleute kirchlich getraut wurden und die Ehe ordnungsgemäß im Zivilstandsregister eingetragen wurde, werden die zivilrechtlichen Wirkungen durch die Scheidung beendet. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.
Quellen: Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970, geändert durch Gesetz Nr. 436 vom 1. August 1978, durch Gesetz Nr. 74 vom 6. März 1987 und durch Gesetz Nr. 55 vom 6. Mai 2015.
Jeder der Ehegatten kann die Ehescheidung aus folgenden Gründen beantragen:
1) wenn der andere Ehegatte nach der Eheschließung wegen einer vor oder nach der Eheschließung begangenen, besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wird:
2) in Fällen, in denen:
Abgesehen von den strafrechtlich relevanten Fällen (dazu zählen neben Verurteilungen wegen schwerer Straftaten auch Fälle, in denen die Person wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde, verjährte Straftaten oder Fälle von Inzest, in denen die objektive Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit fehlt) gelten somit als mögliche Gründe für eine Ehescheidung: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung, Auflösung oder eine von einem Ehegatten im Ausland geschlossene neue Ehe, Nichtvollzug der Ehe und Geschlechtsumwandlung.
Die Ehescheidung bewirkt Folgendes:
Die eheliche Gemeinschaft wird aufgelöst; beide Ehepartner sind wieder ledig und können erneut heiraten.
Die Frau verliert den Nachnamen des Ehemannes, den sie ihrem eigenen Namen hinzugefügt hatte. Auf Antrag kann das Gericht genehmigen, dass sie den Nachnamen ihres Ehemannes zusätzlich zu ihrem eigenen Namen behält, wenn dies aus schützenswerten Gründen in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse der Kinder ist.
Die verwandtschaftlichen Beziehungen werden durch die Scheidung nicht aufgehoben, insbesondere nicht das durch Verwandtschaft in direkter Linie bewirkte Ehehindernis (Artikel 87 Absatz 4 Zivilgesetzbuch).
Ein ausländischer Ehepartner verliert nicht die durch die Ehe erworbene Staatsbürgerschaft.
Die Scheidung beendet die gesetzliche Gütergemeinschaft (comunione legale, sie umfasst alle von den Ehepartnern während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigten Anschaffungen mit Ausnahme der in Artikel 179 Zivilgesetzbuch aufgeführten persönlichen Gegenstände) und löst das zur Versorgung der Familie geschaffene Vermögen (fondo patrimoniale) auf. Bis zur Volljährigkeit der Kinder bleibt das Familienvermögen jedoch bestehen. Die Scheidung hat keine Wirkung auf dasjenige gemeinsame Eigentum, für das andere Regelungen gelten (comunione ordinaria, z. B. Güter, die vor der Heirat anteilig oder bei vereinbarter Gütertrennung (separazione dei beni) während der Ehe angeschafft wurden). Auf Antrag eines der Ehegatten kann dieses gemeinsame Eigentum aufgelöst werden.
Ein Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, kann das Recht zugesprochen bekommen, weiter in der ehemals gemeinsamen Wohnung zu leben, wenn der Verbleib in dieser Wohnung dem Wohl des Kindes dient.
Das Gericht, das die Scheidung ausspricht, erteilt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährigen Kinder. Nur in Ausnahmefällen erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht. Das Gericht regelt zudem das Umgangsrecht desjenigen Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Das Gericht regelt die Verwaltung des Kindesvermögens und legt die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen fest, die an den mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil zu zahlen sind.
Wird eine Ehe geschieden, ordnet das Gericht auf Antrag einer Partei regelmäßige Unterhaltszahlungen für die Partei an, die nicht über ausreichende Mittel verfügt oder diese aus objektiven Gründen nicht selbst beschaffen kann. Die Pflicht zur Unterhaltszahlung erlischt bei Wiederheirat des Berechtigten. Im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien kann der Unterhalt auch einmalig durch Übertragung von Eigentumsrechten an einer Immobilie an den Berechtigten geleistet werden (siehe „Unterhalt – Italien“).
Die Unterlassung von Unterhaltszahlungen an die Familie nach einer Trennung oder Scheidung ist strafbar (Artikel 570 Strafgesetzbuch).
Weitere Wirkungen: Geschiedene, aber nicht wiederverheiratete Ehegatten, die unterhaltsberechtigt sind, haben auch Anspruch auf einen Anteil an eventuellen Abfindungszahlungen, die der andere Ehepartner erhält. Wenn der ehemalige Ehegatte stirbt, hat der andere Ehegatte allein oder zusammen mit anderen überlebenden Ehegatten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und bei finanzieller Bedürftigkeit auch auf einen Anteil am Vermögen des Verstorbenen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann auch eine hypothekarische Belastung erwirken oder die Beschlagnahme von Vermögen des Unterhaltspflichtigen beantragen.
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass das weitere Zusammenleben der Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine reine De-facto-Trennung ist ohne Wirkung (außer in Situationen, die vor dem Reformgesetz Nr. 151 von 1975 entstanden sind).
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes löst die Ehe nicht auf, sondern schwächt die eheliche Gemeinschaft lediglich ab.
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann durch gerichtlichen Beschluss oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
Quellen: Die materiellrechtlichen Regelungen enthält das Zivilgesetzbuch (Artikel 150 ff., Erbschaftsfragen regeln die Artikel 548 und 585 Zivilgesetzbuch).
Eine vom Gericht angeordnete Trennung ohne Auflösung des Ehebandes setzt voraus, dass ein Zusammenleben der Ehepartner nicht mehr möglich ist.
Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, ordnet das Gericht auf Antrag eines Ehepartners eine Trennung an; dies kann auch gegen den Willen des anderen Ehepartners geschehen.
Ausnahmsweise kann das Gericht die Verantwortung für die Trennung auch einem der Ehegatten anlasten, was sich auf die Unterhaltsansprüche während der Trennung und nach der Scheidung sowie auf Erbansprüche auswirkt. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.
Die Trennung im beiderseitigen Einvernehmen wird erst durch Gerichtsbeschluss rechtswirksam. Das Gericht muss prüfen, ob die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen den übergeordneten Interessen der Familie entsprechen. Dies gilt vor allem für Vereinbarungen über das Sorgerecht und den Unterhalt für Kinder, die nicht im Interesse der Kinder sind; in dem Fall lädt das Gericht die Parteien erneut, damit die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden können. Halten sich die Parteien nicht daran, kann das Gericht die Genehmigung der Trennung verweigern.
Persönliche Beziehungen: Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (durch Gerichtsbeschluss oder im beiderseitigen Einvernehmen) entfallen sämtliche für zusammenlebende Eheleute geltende Beistandspflichten sowie die Vaterschaftsvermutung. Die Ehefrau verliert nicht den Nachnamen des Ehemannes, den sie ihrem Namen hinzugefügt hat. Auf Antrag des Ehemannes kann das Gericht ihr jedoch die Verwendung seines Namens verbieten, wenn ihm daraus schwerwiegende Nachteile entstehen könnten. Ebenso kann das Gericht der Ehefrau gestatten, den Namen des Ehegatten nicht mehr zu verwenden, wenn die Verwendung zu ihrem Nachteil wäre.
Gütergemeinschaft: Die Gütergemeinschaft wird aufgrund einer Erklärung über die Nichtauffindbarkeit oder den mutmaßlichen Tod eines der Ehegatten, der Nichtigerklärung, der Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der rechtswirksamen Trennung von Vermögensgütern, der einvernehmlichen Änderung der ehelichen Beziehung oder wegen Insolvenz eines der Ehegatten aufgelöst.
Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird das Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten aufgelöst, wenn das Gericht die Trennung der Ehegatten genehmigt oder ab dem Tag, an dem das genehmigte Protokoll der einvernehmlich vereinbarten Trennung der Ehegatten in Anwesenheit des vorsitzenden Richters unterzeichnet wird. Der Beschluss über die Trennung der Ehegatten wird dem Standesamt übermittelt, damit die Auflösung des Gemeinschaftsvermögens eingetragen werden kann.
Elterliche Verantwortung: Das Gericht, das die Trennung genehmigt, regelt das Sorgerecht für minderjährige Kinder und legt die Höhe der Unterhaltszahlungen fest, die der von dem Kind getrennt lebende Elternteil (bzw. bei ausnahmsweise erteiltem alleinigem Sorgerecht der nicht sorgeberechtigte Elternteil) leisten muss. Das Recht auf den Verbleib in der Familienwohnung wird vorzugsweise dem mit dem Kind lebenden Ehegatten zugesprochen (siehe dazu: „Elterliche Verantwortung“).
Gewährung von Unterhalt: Auf Antrag gewährt das Gericht dem nicht für die Trennung verantwortlichen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Ehegatten, wenn er selbst nicht über hinreichende Mittel verfügt. Der bedürftige Ehegatte hat, auch wenn er für die Trennung verantwortlich ist, einen Anspruch auf regelmäßige Unterhaltszahlungen zur Deckung des Eigenbedarfs (siehe „Unterhalt – Italien“).
Die automatische inflationsbedingte Anpassung von Unterhaltszahlungen, die nach einer Ehescheidung ausdrücklich vorgesehen ist, wird nach geltender Rechtsprechung auch bei getrennt lebenden Ehepaaren angewandt.
Die gerichtlichen Sorgerechtsregelungen für die Kinder und die Berechnung der Unterhaltszahlungen für die Kinder und den Ehegatten können nachträglich geändert werden. Das Unterlassen der Unterhaltszahlungen ist nach Artikel 570 Strafgesetzbuch strafbar.
Zu verantwortende und nicht zu verantwortende Trennung: Getrennt lebende Ehegatten, die nicht für die Trennung verantwortlich sind, sind weiterhin in gleicher Weise erbberechtigt wie nicht getrennt lebende Eheleute.
Ehegatten, die für eine Trennung verantwortlich gemacht werden, haben nur Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass des Verstorbenen und auch nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ehegatten hatten (Artikel 548 und 585 Zivilgesetzbuch).
Weitere Wirkungen: Bei Nichteinhaltung der Trennungsanordnung kann eine hypothekarische Belastung erwirkt werden. Außerdem kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten die Beschlagnahme des Vermögens des unterhaltspflichtigen Ehegatten oder eine Gehaltspfändung anordnen.
Nach Artikel 117 ff. Zivilgesetzbuch kann eine Ehe aus verschiedenen Gründen für nichtig erklärt werden. Ausgehend von der Ungültigkeit werden die Gründe für die Ungültigkeit und das jeweils anzuwendende Recht erläutert.
Eine Ehe ist ungültig, wenn sie mit einem der im Gesetz aufgeführten Mängel behaftet ist. Voraussetzung ist, dass der Mangel vor Gericht geltend gemacht wird.
Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ehe wird den Erben nicht bekannt gegeben, solange das Urteil noch aussteht. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.
Quellen: Die materiellen Rechtsvorschriften hierzu enthalten die Artikel 117 – 129bis Zivilgesetzbuch.
Eine Ehe kann aus folgenden Gründen ungültig sein (Artikel 117 ff. Zivilgesetzbuch):
Wenn die Eheleute in gutem Glauben gehandelt haben (d. h. sie waren sich des Hindernisses bei der Eheschließung nicht bewusst), wird die Ehe als gültig angesehen, bis sie für nichtig erklärt wird; sie wird erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsanordnung ungültig (Prinzip der putativen Ehe, matrimonio putativo). Eine für nichtig erklärte Ehe hat gegenüber allen Kindern dieselbe Wirkung wie eine gültige Ehe, auch wenn beide Ehegatten bösgläubig gehandelt haben.
Das Gericht kann einen Ehegatten für die Dauer von maximal drei Jahren zu regelmäßigen Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten verpflichten, wenn dieser nicht über hinreichende Mittel verfügt und nicht wieder geheiratet hat.
Hat nur einer der Ehegatten in gutem Glauben gehandelt, gelten die Wirkungen der Ehe zugunsten dieses Ehegatten und aller Kinder. Der Ehegatte, der bösgläubig gehandelt hat, wird zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Höhe des Unterhalts für drei Jahre und zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet, soweit keine anderen Personen unterhaltspflichtig sind.
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, das in das Gesetz Nr. 162/2014 umgewandelt wurde, hat die italienische Regierung zwei neue alternative Verfahren ohne Beteiligung eines Gerichts eingeführt:
Die Vorschriften für das Scheidungsverfahren gelten mutatis mutandis auch für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. In diesem Fall gelten die Artikel 706 ff. Zivilprozessordnung in abgeschwächter Form.
Zunächst erfolgt eine besondere Untersuchung nach Regeln, die von den normalen Prozessregeln insbesondere im Hinblick auf die Einleitungsphase abweichen (es handelt sich im Wesentlichen um einen zweistufigen Prozess: die Schlichtungsphase und die Untersuchungs-/Prozessphase.)
Zuständig ist das mit einem Richterkollegium tagende tribunale des Ortes, an dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, oder eines anderen gesetzlich vorgeschriebenen Ortes (Artikel 706 Zivilprozessordnung) oder, wenn der Antragsgegner nicht auffindbar ist oder im Ausland lebt, am Wohnsitz des Antragstellers. Leben beide Partner im Ausland, kann sich jedes Gericht in dem Land mit der Sache befassen. Wenn die Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt, können die Ehegatten den Haupt- oder Zweitwohnsitz einer der beiden Parteien wählen.
Verfahren: Der Trennungs- oder Scheidungsantrag wird bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingereicht (ricorso). Dem Antrag sollten ergänzende Unterlagen beigefügt werden, die aber auch in der Anhörung vorgelegt werden können. Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass dem anderen Ehegatten der Antrag und der Beschluss des vorsitzenden Richters mit dem Termin für die Anhörung der Eheleute mitgeteilt werden. Wenn der in der ersten Anhörung vorgenommene Versuch einer Aussöhnung durch den vorsitzenden Richter scheitert, erlässt dieser einstweilige Verfügungen im Interesse der Eheleute und ihrer Kinder und setzt einen Termin für eine Anhörung vor dem erstinstanzlichen Gericht fest, das den Fall nach den normalen Beweisaufnahmeregeln prüfen wird.
Scheidung auf gemeinsamen Antrag: Ein gemeinsamer Antrag setzt voraus, dass beide Eheleute der Scheidung und den daraus folgenden Bedingungen für ihre Kinder und die finanziellen Beziehungen zustimmen. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht.
Quellen: Gesetz Nr. 898 vom 1970 in geänderter Fassung; für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten auch die Artikel 706–711 Zivilprozessordnung.
Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (patrocinio a spese dello Stato) zu erhalten und sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, ohne die Kosten für die Verteidigung und die anderen Gerichtskosten tragen zu müssen. Prozesskostenhilfe steht auch ausländischen Staatsbürgern mit offiziellem Wohnsitz in Italien zu. Die Anspruchsvoraussetzungen regelt das Gesetz Nr. 1990/217; siehe dazu die Informationen zur Prozesskostenhilfe im Europäischen Justizportal. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der zuständigen Anwaltskammer (consiglio dell’ordine degli avvocati) einzureichen. Vordrucke können von der Website der jeweiligen Anwaltskammer (z. B. der römischen Anwaltskammer) und des italienischen Justizministeriums heruntergeladen werden.
Quellen: Gesetz Nr. 217 von 1990, geändert durch Gesetz Nr. 134 von 2001.
Gegen die Anordnung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe kann Berufung eingelegt werden. Ein Rechtsbehelf gegen noch nicht abschließende Entscheidungen in Scheidungsverfahren (z. B. zum Status der Ehegatten) oder Trennungsverfahren (z. B. zur Verantwortlichkeit oder zu Unterhaltszahlungen) kann nicht bis zur Berufung gegen das endgültige Urteil aufgeschoben werden. Er ist innerhalb der gesetzlichen Fristen einzulegen.
Dies regelt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003. Sie sieht ein Standardverfahren für alle EU-Mitgliedstaaten vor.
Die Anerkennung erfolgt automatisch. Es bedarf daher nach einer rechtskräftigen Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung einer Ehe keines gesonderten Verfahrens zur Aktualisierung des Zivilstandsregisters in einem Mitgliedstaat.
Jede Partei mit einem berechtigten Interesse kann aber eine Feststellung erwirken, wonach die im Ausland ergangene Entscheidung anerkannt oder nicht anerkannt werden soll. Die besonderen Gründe für eine Nichtanerkennung sind in der Verordnung aufgeführt. Der Rechtsbehelf in Form eines an das Gericht gerichteten Antrags (ricorso) ist bei dem örtlich zuständigen Berufungsgericht (corte di appello) einzulegen, das dort zuständig ist, wo die Entscheidung nach italienischem Recht wirksam wird. Das Gericht entscheidet unverzüglich mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei; die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
Jede Partei kann bei dem Berufungsgericht, das die Entscheidung erlassen hat, innerhalb eines Monats (innerhalb von zwei Monaten, wenn die Gegenpartei in einem anderen Land wohnhaft ist) nach der Verkündung einen Antrag auf Nichtanerkennung stellen. In dieser zweiten Phase müssen beide Parteien nach dem kontradiktorischen Prinzip und den normalen Prozessregeln angehört werden.
Die Überprüfung einer Entscheidung des Berufungsgerichts kann beim Kassationsgerichtshof beantragt werden (Corte di Cassazione, siehe Anhänge der Verordnung).
Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung unterliegen dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Trennung oder Scheidung für beide Ehegatten geltenden nationalen Recht. Bei Eheleuten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit prüft das Gericht, welches Recht anzuwenden ist; maßgeblich ist das Land, in dem die Eheleute den größten Teil ihres Ehelebens verbracht haben. Das Gericht kann hier nach eigenem Ermessen entscheiden.
Wenn das anzuwendende ausländische Recht keine Regelungen für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Scheidung vorsieht, ist nach dem Lex-fori-Prinzip italienisches Recht anzuwenden (Artikel 31 des Gesetzes Nr. 218 von 1995). Wichtig ist hierbei, dass italienisches Recht auch dann angewandt wird, wenn der Antragsteller kein italienischer Staatsbürger ist. Ebenso kann sich eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in einer gemischten Ehe oder in einer Ehe, in der keiner der Ehegatten die italienische Staatsangehörigkeit hat, auf italienisches Recht berufen.
Italienische Ehegatten, die in Italien eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Scheidung beantragen, unterliegen italienischem Recht, auch wenn sie nicht in Italien wohnhaft sind. Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit unterliegen dem Recht des Landes, in dem sie den größten Teil ihres Ehelebens verbringen. Wenn das Recht des betreffenden Landes keine Regelungen für eine Trennung oder Scheidung vorsieht, wendet das italienische Gericht italienisches Recht an.
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