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Fälle, in denen eine Ehe aufgelöst werden kann, sind im Buch „Familienrecht“ des lettischen Zivilgesetzbuchs und in Abschnitt P des Notargesetzes geregelt. Das Institut der Ehe ist allgemein im Buch „Familienrecht“ des lettischen Zivilgesetzbuchs geregelt.
In Lettland kann die Ehe nur von einem Gericht oder einem Notar (notārs) aufgelöst werden. Ein Gericht kann eine Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten scheiden. Ein Notar kann eine Ehe scheiden, wenn beide Ehegatten sich über die Auflösung ihrer Ehe geeinigt und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, oder wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, sofern sie eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltszahlungen für das gemeinsame minderjährige Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens getroffen haben.
Somit ist die Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Aufteilung des ehelichen Vermögens Voraussetzung für eine notarielle Scheidung.
Soll eine Ehe von einem Gericht geschieden werden, so muss das Gericht befinden, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und eine Wiederherstellung derselben nicht erwartet werden kann.
Voraussetzung für eine notarielle Scheidung ist eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Können die Ehegatten sich nicht einigen, werden diese Fragen vom Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag entschieden.
Ehescheidung vor dem Notar
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, die Ehegatten sich über die Scheidung geeinigt haben und dem Notar ein gemeinsamer, von beiden Ehegatten unterzeichneter Antrag vorliegt. Haben die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind oder gemeinsames Vermögen, ist dem Antrag eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind, die Unterhaltszahlungen für das Kind, den Umgang und die Aufteilung des ehelichen Vermögens beizufügen.
Ehescheidung vor Gericht
Eine Ehe kann vor Gericht geschieden werden, wenn sich die Ehegatten über die Scheidung nicht einig sind und eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
Die Ehegatten leben seit mehr als drei Jahre getrennt: Die Ehegatten leben getrennt, es gibt keinen gemeinsamen Haushalt mehr und einer der Ehegatten ist entschlossen, den gemeinsamen Haushalt nicht wiederherzustellen, was die Möglichkeit einer ehelichen Gemeinschaft ausschließt. Ein getrennter Haushalt kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung bestehen.
Haben die Ehegatten weniger als drei Jahre getrennt gelebt, löst das Gericht die Ehe nur auf, wenn
das Scheitern der Ehe auf Ausübung körperlicher, sexueller, psychologischer oder wirtschaftlicher Gewalt gegenüber dem die Scheidung einreichenden Ehegatten, dessen Kind oder dem gemeinsamen Kind der Ehegatten beruht;
der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt;
einer der Ehegatten mit einer anderen Person zusammenlebt und innerhalb dieser Partnerschaft ein Kind gezeugt oder geboren wurde.
Wenn das Gericht unter den oben beschriebenen Umständen der Ansicht ist, dass Hoffnung auf eine Rettung der Ehe besteht, kann das Scheidungsverfahren im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung der Ehegatten um bis zu sechs Monate vertagt werden.
Wenn einer der Ehegatten vor Ablauf der drei Trennungsjahre aus anderen als den oben genannten Gründen die Scheidung beantragt, kann das Gericht die Ehe nicht auflösen, sondern muss die Prüfung des Falls im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung der Ehegatten vertagen.
Haben die Ehegatten weniger als drei Jahre getrennt gelebt, kann ein Notar die Ehe nur dann auflösen, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und beim Notar einen Scheidungsantrag nach Maßgabe des Notargesetzes eingereicht haben.
Ein Gericht darf eine Ehe, selbst wenn diese gescheitert ist, nicht auflösen, wenn die Erhaltung der Ehe unter besonderen Umständen erforderlich ist, um die Interessen eines gemeinsamen minderjährigen Kindes der Ehegatten zu schützen.
Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils oder der Ausstellung einer Scheidungsurkunde durch einen Notar erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Ehestand. Die Scheidung kann für die früheren Ehegatten neue Rechte und Pflichten bedeuten. Sobald die Ehe geschieden ist, kann jede Partei eine neue Ehe eingehen.
Nach dem Zivilgesetzbuch darf ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten angenommen hat, diesen Namen auch nach der Scheidung behalten; das Gericht oder ein Notar kann einem Ehegatten aber auch auf dessen Antrag das Recht zusprechen, seinen vorehelichen Namen wieder anzunehmen.
Das Gericht kann dem Ehegatten, der zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, auf Antrag des anderen Ehegatten untersagen, den Ehenamen beizubehalten, sofern dies nicht den Interessen eines Kindes schadet.
Ein Notar kann eine Ehe auflösen, wenn die Ehegatten zuvor eine Vereinbarung bezüglich der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens getroffen haben und diese dem Scheidungsantrag beigefügt ist.
Wird eine Ehe gerichtlich geschieden, können die Ehegatten eine Vereinbarung in Bezug auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens treffen. Wenn die Ehegatten sich nicht einigen, werden ihre Ansprüche vom Gericht auf der Grundlage des lettischen Zivilgesetzbuchs oder des Ehevertrags geregelt. Das Zivilgesetzbuch sieht zwei Arten von Güterständen vor: gesetzliche und ehevertragliche Güterstände. Die Aufteilung des Vermögens bei einer Scheidung bestimmt sich nach dem Güterstand.
Bei Vorliegen eines gesetzlichen Güterstands hat jeder Ehegatte im Falle einer Aufteilung des ehelichen Vermögens das Recht, das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, sowie das Vermögen, das er nach der Eheschließung getrennt erworben hat, zu behalten. Vermögen, das während der Ehe von den Ehegatten gemeinsam oder von einem der Ehegatten unter Verwendung gemeinsamer Mittel erworben wurde, wird als Vermögen beider Ehegatten angesehen. Es wird angenommen, dass das gemeinsame Vermögen beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen gehört, sofern nicht einer der Ehegatten nachweisen und begründen kann, dass das Vermögen unterschiedlich aufgeteilt werden sollte.
Ist der Güterstand in einem Ehevertrag geregelt, kann der Ehevertrag entweder die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft beider Ehegatten vorsehen; die Auseinandersetzung des Vermögens erfolgt dann gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren für den jeweiligen vertraglichen Güterstand.
Bei der Scheidung werden Probleme, die aus den oben beschriebenen innerfamiliären Rechtsverhältnissen und insbesondere aus den Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern erwachsen, nicht getrennt behandelt.
Wird die Ehe von einem Notar geschieden, müssen sich die Ehegatten nicht nur über die Scheidung, sondern auch über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt der Kinder einigen. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung betreffend die elterliche Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind, den Umgang und den Unterhalt des Kindes muss zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden.
Wird die Ehe vor einem Gericht geschieden, müssen sich die Ehegatten über die elterliche Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind, den Umgang und den Unterhalt des Kindes einigen. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, müssen die Ansprüche, sofern sie nicht bereits geregelt wurden, zusammen mit dem Scheidungsantrag geltend gemacht werden; andernfalls kann das Gericht die Ehe nicht scheiden.
Folgen einer Scheidung im Hinblick auf die elterliche Verantwortung
Die Verantwortung für ein Kind endet nicht, wenn das Kind nicht mehr länger mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt.
Leben die Eltern getrennt, sind sie dennoch weiterhin beide verantwortlich. Für die Versorgung und Beaufsichtigung des Kindes ist derjenige Elternteil zuständig, bei dem das Kind lebt.
Entscheidungen, die sich maßgeblich auf die Entwicklung des Kindes auswirken können, treffen die Eltern gemeinsam. Streitigkeiten zwischen den Eltern werden vor dem Vormundschaftsgericht (bāriņtiesa) geklärt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Die gemeinsame Sorge der Eltern ist aufgehoben, wenn eine Vereinbarung zwischen den Eltern oder eine gerichtliche Entscheidung einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuspricht.
Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein Kind, so übernimmt dieser die aus dem Sorgerecht erwachsenden Rechte und Pflichten. Dem anderen Elternteil muss Umgang gewährt werden (Recht auf Kontakt und privaten Umgang mit dem Kind).
Folgen einer Scheidung im Hinblick auf den Kindesunterhalt
Die Frage des Kindesunterhalts ist im Zuge des Scheidungsverfahrens zu klären. Die Eltern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Die Unterhaltspflicht von Vater und Mutter gegenüber dem Kind besteht so lange fort, bis das Kind in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Verantwortung, für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, besteht auch dann fort, wenn das Kind nicht mehr mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt. Im Falle einer Scheidung können sich die Eltern einvernehmlich über den Unterhalt des Kindes einigen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Frage vom Gericht im Zuge des Scheidungsverfahrens entschieden.
Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass bei einer Ehescheidung oder auch noch danach der frühere Ehegatte zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards vom anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen gemäß dessen finanzieller Leistungsfähigkeit einfordern kann. Die Pflicht, den bisherigen Lebensstandard eines ehemaligen Ehegatten aufrechtzuerhalten, erlischt in folgenden Fällen:
Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.
Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.
Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.
Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn sie unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften und somit unrechtmäßig geschlossen wurde. Mit der Rechtskraft des Urteils werden die Parteien behandelt, als habe die Eheschließung niemals stattgefunden, und die Ehe wird ab dem Datum, an dem sie geschlossen wurde, für nichtig erklärt. Im Übrigen kann eine Ehe auch nach der Scheidung noch für nichtig erklärt werden.
Eine Ehe kann nur in den folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen aufgehoben werden:
In all diesen Fällen kann jederzeit von jeder betroffenen Partei oder vom Staatsanwalt ein Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt werden. Wurde die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, können nur Personen, deren Rechte betroffen sind, einen Antrag auf Aufhebung stellen. Sind beide Ehegatten verstorben, kann kein Antrag auf Aufhebung der Ehe mehr gestellt werden.
Ein Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben wird, nimmt seinen vorehelichen Namen wieder an. Eine Person, die sich der Nichtigkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bewusst war, kann bei Gericht die Beibehaltung des Ehenamens beantragen.
War sich ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung der Nichtigkeit der Ehe bewusst, so hat der andere Ehegatte nicht nur Anspruch auf Unterhaltszahlungen entsprechend den früheren Lebensverhältnissen, sondern auch Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden.
Wurde eine Ehe aufgehoben, gelten für die Befreiung des anderen Ehegatten von der Pflicht zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards seines früheren Ehegatten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Scheidung (siehe Frage 3.4).
Was die Auseinandersetzung des Vermögens nach Aufhebung der Ehe anbelangt, darf jeder der früheren Ehegatten alles Eigentum behalten, das er vor und während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft selbst erworben hat. Gemeinsam erworbenes Eigentum wird zu gleichen Anteilen unter den früheren Ehegatten aufgeteilt.
War keinem der beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst, wird das Eigentum gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zur Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im Scheidungsfall aufgeteilt. Sollte die Nichtigkeit der Ehe jedoch nur einem der Ehegatten nicht bewusst gewesen sein, findet das Verfahren zur Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im Scheidungsfall nur auf diesen Ehegatten Anwendung.
In Lettland kann eine Ehe auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten durch einen Notar geschieden werden. Das notarielle Scheidungsverfahren ist in Abschnitt P des Notargesetzes geregelt. Ein Notar kann eine Ehe scheiden, wenn beide Ehegatten sich über die Aufhebung ihrer Ehe geeinigt und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder gemeinsames Vermögen haben oder wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, sofern sie eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltszahlungen für das gemeinsame minderjährige Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens getroffen haben.
Ehescheidung vor dem Notar
Wird eine Ehe vor dem Notar geschieden, gibt es keine spezifische örtliche Zuständigkeit – die Parteien können sich an einen beliebigen Notar innerhalb des Landes wenden. Dies gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Fälle, deren Gerichtsbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates geregelt ist. Fällt eine grenzüberschreitende Scheidung gemäß der Gesetzgebung der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Gesetzgebung nicht unter die lettische Gerichtsbarkeit, kann ein Notar das Scheidungsverfahren nicht einleiten und muss die Ehegatten entsprechend in Kenntnis setzen.
Bei grenzüberschreitenden Scheidungsfällen bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.
Ein Scheidungsantrag, der bei einem Notar eingereicht wird, muss folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag muss ein Original der Heiratsurkunde, eine amtliche Kopie, ein Auszug aus dem Standesregister oder eine Bescheinigung des Standesamtes beigefügt werden.
Haben die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind oder gemeinsames Vermögen, ist dem Antrag eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens beizufügen.
Ehescheidung vor Gericht
Ein Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss beim zuständigen Bezirks- oder Stadtgericht (rajona (pilsētas) tiesa) eingereicht werden – in der Regel das Gericht am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragsgegners. Ein Antrag kann beim Gericht am gemeldeten Wohnsitz des Antragstellers oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragstellers eingereicht werden, wenn:
Die gerichtliche Zuständigkeit bei Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Aufhebung der Ehe, wenn einer der Ehegatten seinen üblichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat oder Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates ist, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
Nach Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats findet die Zivilprozessordnung des betreffenden Staates Anwendung.
Die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen ist darüber hinaus in für Lettland verbindlichen bilateralen Verträgen mit Nicht-EU-Staaten über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen geregelt.
Gemäß § 128 der Zivilprozessordnung muss ein Antrag vor Gericht folgende Angaben enthalten:
Gemäß § 235.1 der Zivilprozessordnung muss ein Scheidungsantrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterzeichnet sein. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss der Vertreter einer Partei über spezifische Handlungsvollmachten in der Sache verfügen. Die Handlungsvollmacht für einen Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag gilt auch für weitere verbundene Anträge.
Folgendes ist dem Antrag beizufügen:
Im Allgemeinen leistet ein Staat Prozesskostenhilfe, wenn die Mittel oder das Einkommen einer Person zum Schutz ihrer Rechte nicht ausreichen oder wenn sich die Person plötzlich in einer finanziellen Lage befindet, die sie an der Geltendmachung ihrer Rechte hindert (z. B. infolge von Naturkatastrophen, höherer Gewalt oder anderen Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs), oder wenn die Person vollkommen von einer staatlichen oder örtlichen Behörde abhängig ist, wodurch es für sie objektiv schwierig ist, ihre Rechte zu schützen. Prozesskostenhilfe wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (Valsts nodrošinātās juridiskās palīdzības likums) gewährt.
Die Prozesskostenhilfe umfasst in der Regel die Ausgaben für die Aufsetzung der Schriftstücke, die Rechtsberatung im Verfahren, die Vertretung vor Gericht und die Vollstreckung eines Gerichtsurteils.
Lettland gewährt darüber hinaus Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.
Erstinstanzlich wird ein Fall vom Bezirks- oder Stadtgericht (rajona (pilsētas) tiesa) entschieden. Gegen die Entscheidung kann bei einem Regionalgericht (apgabaltiesa) Berufung oder ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (kasācija) eingelegt werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer Scheidung durch einen Notar die Echtheit der ordnungsgemäß beglaubigten Urkunden nicht angezweifelt werden kann. Eine Anfechtung ist nur im Rahmen eines getrennten Antrags möglich.
Beschwerden über fehlerhafte oder verweigerte Pflichterfüllung eines Notars sind innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Notar den Fehler begangen oder die Pflichterfüllung verweigert hat, bei dem Regionalgericht einzureichen, dessen Aufsicht der Notar unterliegt.
Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wird in Lettland gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates anerkannt. Diese Verordnung sieht vor, dass alle Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.
Um die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in Lettland sicherzustellen, kann jede betroffene Partei nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates einen Antrag auf Anerkennung (oder Nichtanerkennung) (atzīšana) oder auf Anerkennung und Vollstreckung (atzīšana un izpildīšana) der im Ausland ergangenen Entscheidung beim Bezirks- oder Stadtgericht am Vollstreckungsort der Entscheidung oder am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragsgegners einreichen.
Über die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entscheidung entscheidet ein Einzelrichter auf Grundlage des eingereichten Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Antragstellung, ohne dass die Parteien vorgeladen werden. Der Richter kann die Anerkennung der Entscheidung in Lettland nur verweigern, wenn einer der in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates genannten Gründe für die Nichtanerkennung vorliegt. Demnach darf die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Litauen verweigert werden, wenn:
Gemäß § 638 der Zivilprozessordnung muss ein Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung folgende Angaben enthalten:
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates muss einem Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung Folgendes beigefügt werden:
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine interessierte Partei der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe auf zwei Arten begegnen.
Erstens kann gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates jede Partei, die ein Interesse hat, die Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Lettland beantragen.
Zweitens kann der Antragsgegner die Anerkennung der Entscheidung in Lettland auch noch anfechten, nachdem eine andere Person die Anerkennung beantragt und das Bezirks- oder Stadtgericht dem Antrag stattgegeben hat. Der Antragsgegner kann Einwände gegen die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Lettland erheben, indem er die Anerkennungsentscheidung des Bezirks- oder Stadtgerichts anficht. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann gegen die Anerkennungsentscheidung eines Bezirks- oder Stadtgerichts bei einem Regionalgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerde (blakus sūdzība) bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Übermittlung des Antrags an das Regionalgericht. Gegen die Anerkennungsentscheidung eines Regionalgerichts kann der Antragsgegner oder der Antragsteller beim Senat des Obersten Gerichtshofs (Augstākās tiesas Senāts) Rechtsbehelf einlegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerde bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Übermittlung des Antrags an die zivilrechtliche Abteilung des Senats des Obersten Gerichtshofs.
Der Antragsgegner kann gegen die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung nur unter Verweis auf das Vorliegen von Gründen der Nichtanerkennung im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates Rechtsbehelf einlegen (siehe Frage 14).
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.
https://www.llrx.com/2002/11/features-latvian-law-guide/ (Englisch)
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