Scheidung und Getrenntleben

Portugal
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Portugal kann eine Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen oder ohne Zustimmung eines der Ehegatten im streitigen Verfahren erwirkt werden (Artikel 1773 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (Código Civil)).

Voraussetzung im ersten Fall ist, dass beide Ehegatten mit der Auflösung der Ehe einverstanden sind und dass sie sich grundsätzlich über die Zahlung von Unterhaltsleistungen an den Ehegatten, der auf diese angewiesen ist, über die Ausübung des Sorgerechts über die minderjährigen Kinder, über die Verfügung über die eheliche Wohnung und über die Regelung in Bezug auf die Haustiere einigen (Artikel 1775 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Die streitige Scheidung wird von einem der beiden Ehegatten vor Gericht gegen den anderen auf der Grundlage rechtmäßig festgestellter Tatsachen angestrengt, die unabhängig von der Schuld der Ehegatten das unwiderrufliche Scheitern der Ehe belegen (Artikel 1773 Absatz 3 und Artikel 1781 des Zivilgesetzbuchs).

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Bei einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen ist der Scheidungsantrag nicht zu begründen.

Die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten aus folgenden Gründen geschieden werden (Artikel 1781 des Zivilgesetzbuchs):

  1. Die Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt. Eine tatsächliche Trennung liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine Lebensgemeinschaft besteht und einer oder beide Ehegatten nicht die Absicht haben, diese wiederherzustellen (Artikel 1782 des Zivilgesetzbuchs).
  2. Es liegt eine Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten vor, die länger als ein Jahr andauert und durch ihre Schwere die Möglichkeit des Zusammenlebens infrage stellt.
  3. Der andere Ehegatte ist seit mindestens einem Jahr abwesend, ohne jeglichen Kontakt.
  4. Es liegen unabhängig von der Schuldfrage sonstige Belege für das unwiderrufliche Scheitern der Ehe vor.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Scheidung bewirkt die Auflösung der Ehe und hat außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen die gleiche rechtliche Wirkung wie die Auflösung durch den Tod (Artikel 1788 des Zivilgesetzbuchs).

In Bezug auf die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten entfalten die Folgen der Scheidung ihre Wirkung, sobald das entsprechende Scheidungsurteil rechtskräftig wird und somit nicht mehr angefochten werden kann, erlangen jedoch rückwirkende Rechtskraft ab dem Datum der Scheidungsklage (Artikel 1789 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Wird im Verfahren eine tatsächliche Trennung der Ehegatten nachgewiesen, kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Folgen der Scheidung ab dem Datum rückwirkende Rechtskraft erlangen, an dem gemäß dem Urteil die Trennung stattfand (Artikel 1789 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Der Ehegatte, der den Namen des anderen Ehegatten angenommen hat, kann den Namen auch nach der Scheidung weiterführen, sofern der andere Ehegatte sein Einverständnis erklärt oder das Gericht unter Würdigung der Antragsgründe die Genehmigung dazu erteilt. Der frühere Ehegatte kann sein Einverständnis notariell, vor Gericht (Protokollierung der Willenserklärung im Verfahren) oder durch Erklärung vor dem Standesbeamten geben. Der Antrag auf richterliche Genehmigung, den Namen des geschiedenen Ehegatten zu führen, kann im Scheidungsverfahren oder auch noch nach der Verkündung des Scheidungsurteils in einem gesonderten Verfahren gestellt werden (Artikel 1677-B des Zivilgesetzbuchs).

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Im Fall der Scheidung kann keiner der beiden Ehegatten mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn die Ehe gemäß dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft (regime da comunhão de adquiridos) geschlossen worden wäre (Artikel 1790 des Zivilgesetzbuchs).

Jeder Ehegatte verliert alle Vergünstigungen, die er von dem anderen Ehegatten oder einem Dritten im Hinblick auf die Eheschließung oder unter Berücksichtigung des Ehestandes erhalten hat oder zu erhalten hätte, ungeachtet dessen, ob die Vereinbarung aus der Zeit vor oder nach der Eheschließung stammt. Der Geber kann entscheiden, dass die ehelichen Kinder die Vergünstigungen erhalten (Artikel 1791 des Zivilgesetzbuchs).

In Bezug auf die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten entfalten die Folgen der Scheidung ihre Wirkung, sobald das entsprechende Scheidungsurteil rechtskräftig wird und somit nicht mehr angefochten werden kann, erlangen jedoch rückwirkende Rechtskraft ab dem Datum der Scheidungsklage (Artikel 1789 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Wird im Verfahren eine tatsächliche Trennung der Ehegatten nachgewiesen, kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Folgen der Scheidung ab dem Datum rückwirkende Rechtskraft erlangen, an dem gemäß dem Urteil die Trennung stattfand (Artikel 1789 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Das Gericht kann einem der Ehegatten auf dessen Antrag die eheliche Wohnung zur Miete überlassen, ungeachtet dessen, ob sie gemeinsames Eigentum darstellt oder dem anderen Ehegatten gehört; dabei sind insbesondere die Bedürfnisse eines jeden Ehegatten und die Interessen der Kinder aus der Ehe zu berücksichtigen. Für das Mietverhältnis gelten die Vorschriften für die Vermietung von Wohnraum, doch kann das Gericht nach Anhörung der Ehegatten die Vertragsbedingungen festsetzen und auf Antrag des Vermieters die Vermietung für hinfällig erklären, wenn später eintretende Gründe dies rechtfertigen. Die getroffenen Vereinbarungen können gemäß den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geändert werden. Dies gilt sowohl, wenn sie auf einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten beruhen als auch, wenn sie durch Gerichtsbeschluss festgesetzt wurden (Artikel 1793 des Zivilgesetzbuchs).

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Im Falle einer Scheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe regeln die Eltern einvernehmlich das Sorgerecht für die Kinder, den ihnen zustehenden Unterhalt und die Art, wie dieser geleistet wird. Dies bedarf der Bestätigung durch das Gericht (bzw. bei einvernehmlichen Trennungs- und Scheidungsverfahren durch den Standesbeamten (Conservador do Registo Civil)) (Artikel 1905 Absatz 1 und Artikel 1776-A des Zivilgesetzbuchs).

Das Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung beim Standesamt (conservatória do Registo Civil) ist in den Artikeln 274-A, 274-B und 274-C des portugiesischen Personenstandsgesetzes (Código do Registo Civil) geregelt.

Dies schließt ein, dass eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten wird. Vereinbarungen oder Entscheidungen, die zahlreiche Möglichkeiten für den Kontakt mit beiden Elternteilen und für eine geteilte Verantwortung umfassen, werden gefördert und akzeptiert. Die Betreuung des Minderjährigen kann jedem Elternteil, einer dritten Person oder einer Erziehungs- oder Fürsorgeanstalt anvertraut werden (Artikel 1906 Absatz 8 des Zivilgesetzbuchs).

Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt „Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht“.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach der Scheidung muss jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Jeder Ehegatte ist unabhängig von der Art der Scheidung unterhaltsberechtigt. Aus offensichtlichen Gründen der Gerechtigkeit kann das Recht auf Unterhalt versagt werden (Artikel 2016 Absätze 1, 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs).

Bei der Festsetzung des Unterhalts hat das Gericht die Dauer der Ehe, den Beitrag zu den Familienfinanzen, Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre berufliche Qualifikation und ihre Beschäftigungsmöglichkeiten, die Zeit, die sie gegebenenfalls für die Erziehung der gemeinsamen Kinder aufzuwenden haben, ihre Leistungen und Einkünfte, das Bestehen einer neuen Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie ganz allgemein sämtliche Umstände, die für die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Belang sind, und die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen (Artikel 2016-A Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Das Gericht muss den Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem Kind Vorrang einräumen vor den aus der Scheidung resultierenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ehemaligen Ehegatten (Artikel 2016-A Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung des während der Ehe geführten Lebensstandards (Artikel 2016-A Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt „ Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen“.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Durch die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird die eheliche Gemeinschaft nicht aufgelöst, vielmehr erlischt mit ihr die Pflicht zum Zusammenleben und zum Beistand, ohne dass sich dies auf den Unterhaltsanspruch auswirkt. Vermögensrechtlich hat die Trennung dieselbe Wirkung wie die Auflösung der Ehe (Artikel 1795-A des Zivilgesetzbuchs).

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes endet durch die Versöhnung der Eheleute oder durch die endgültige Auflösung der Ehe (Artikel 1795-B des Zivilgesetzbuchs).

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, egal ob streitig oder einvernehmlich, gelten analog dieselben Gründe wie für die Scheidung (Artikel 1794 des Zivilgesetzbuchs).

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wie in der Antwort auf die Frage 4 dargelegt, erlischt mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die Pflicht zum Zusammenleben und zum Beistand, ohne dass sich dies auf den Unterhaltsanspruch auswirkt. Vermögensrechtlich hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieselbe Wirkung wie die Auflösung der Ehe (Artikel 1795-A des Zivilgesetzbuchs).

Die Vorschriften zur Scheidung gelten analog für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Artikel 1794 der Zivilprozessordnung).

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann in eine Scheidung umgewandelt werden, ist aber keine Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren und auch nicht Teil davon. Wenn ein Jahr nachdem die Entscheidung zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (ob streitig oder einvernehmlich) rechtskräftig wurde und somit nicht mehr angefochten werden kann, keine Versöhnung stattgefunden hat, kann jeder Ehegatte die Umwandlung der Trennung in eine Scheidung beantragen. Wird die Umwandlung von beiden Ehegatten beantragt, muss nicht bis zum Ablauf dieser Frist gewartet werden. Die Entscheidung ergeht sofort (Artikel 1975-D Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).

Wird die Umwandlung von einem der Ehegatten beantragt, wird der andere entweder persönlich oder gegebenenfalls über seinen Vertreter dazu aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen dem Antrag zu widersprechen – der Widerspruch kann nur auf eine Versöhnung der Ehegatten gerichtet sein (Artikel 993 Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil). Nach Vorlage der Beweismittel entscheidet der Richter innerhalb von 15 Tagen über den Widerspruch (Artikel 986 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Die Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung kann auch in jedem Standesamt beantragt werden (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen). Der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründete Antrag muss beim Standesamt eingereicht werden und Nachweise und Urkundenbeweise enthalten (Artikel 7 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Der Antragsgegner wird aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen den Widerspruch einzulegen, Beweise vorzulegen und Unterlagen beizufügen (Artikel 7 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Widerspricht der Antragsgegner dem Antrag nicht und gilt der vom Antragsteller dargelegte Sachverhalt als anerkannt, prüft der Standesbeamte, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, und gibt dem Antrag dann statt (Artikel 7 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Widerspricht der Antragsgegner dem Antrag, setzt der Standesbeamte einen Termin für die Versöhnung fest, der innerhalb von 15 Tagen stattfinden muss. Er kann die Durchführung von Rechtshandlungen und die Vorlage von Beweismitteln fordern, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen (Artikel 7 Absätze 4 und 5 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Widerspricht der Antragsgegner dem Antrag und kann keine Einigung erzielt werden, werden die Parteien aufgefordert, sich innerhalb von acht Tagen zu dem Antrag zu äußern und die Vorlage neuer Beweismittel zu fordern. Die Sache wird dann an ein Gericht erster Instanz verwiesen, das für die Angelegenheit in dem Bezirk örtlich zuständig ist, in dem das Standesamt seinen Sitz hat (Artikel 8 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Wenn die Sache an das Gericht verwiesen wurde, ordnet der Richter die Vorlage von Beweismitteln an und legt einen Verhandlungstermin fest (Artikel 9 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

„Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe“ bedeutet die Aufhebung der rechtlichen Wirkung der Ehe aufgrund eines sie betreffenden schwerwiegenden Mangels.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann aus folgenden Gründen für nichtig erklärt/aufgehoben werden (Artikel 1631 des Zivilgesetzbuchs):

  1. bei Vorliegen eines (absoluten oder relativen) Ehehindernisses;
  2. bei fehlender Einwilligung oder bei irrtümlicher oder durch Zwang herbeigeführten Einwilligung eines oder beider Ehegatten;
  3. bei Eheschließung ohne Anwesenheit von Zeugen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

Absolute Ehehindernisse, die die Eheschließung der betreffenden Person mit einer anderen verhindern, liegen vor, wenn die Person (Artikel 1601 des Zivilgesetzbuchs):

  1. jünger als sechzehn Jahre ist;
  2. bekannterweise unter Demenz leidet, auch während wacher Phasen; entmündigt oder psychisch gestört ist;
  3. durch eine nicht aufgelöste katholisch oder zivilrechtlich geschlossene frühere Ehe gebunden ist, auch diese nicht im Standesamtsregister eingetragen ist.

Relative Ehehindernisse, die die Eheschließung der betreffenden Personen verhindern, liegen vor, wenn Folgendes auf sie zutrifft (Artikel 1602 des Zivilgesetzbuchs):

  1. Blutsverwandtschaft in gerader Linie;
  2. ein früheres Verhältnis der elterlichen Verantwortung;
  3. Blutsverwandtschaft zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. Verschwägerung in gerader Linie;
  5. Verurteilung eines künftigen Ehegatten wegen vorsätzlicher Tötung des Ehegatten des anderen bzw. wegen Mittäterschaft bei einem solchen Verbrechen, auch wenn es nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist.

Die Eheschließung kann aufgrund der fehlenden Einwilligung für nichtig erklärt/aufgehoben werden, wenn (Artikel 1635 des Zivilgesetzbuchs):

  1. sich eine der beiden Parteien bei der Eheschließung aufgrund einer unfallbedingten Behinderung oder aus anderen Gründen ihrer Handlungen nicht bewusst war;
  2. eine der Parteien in Bezug auf die physische Identität der anderen Partei getäuscht wurde;
  3. die Einwilligungserklärung durch körperliche Nötigung erpresst wurde;
  4. die Einwilligung simuliert wurde.

Die mit einem Mangel behaftete Einwilligung ist für die Zwecke der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe nur dann von Bedeutung, wenn sie auf grundlegenden persönlichen Eigenschaften des Ehegatten basiert und wenn bewiesen ist, dass die Ehe ohne diese Eigenschaften vernünftigerweise nicht geschlossen worden wäre (Artikel 1636 des Zivilgesetzbuchs).

Ehen, die unter moralischem Zwang geschlossen wurden, können für nichtig erklärt/aufgehoben werden, wenn eine der beiden Parteien ernstlich und gesetzwidrig bedroht wurde und ihre Angst vor dem Vollzug gerechtfertigt ist (Artikel 1638 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn jemand bewusst und gesetzwidrig die Einwilligungserklärung der anderen Partei mit dem Versprechen erpresst, sie vor unvorhersehbaren Schäden oder vor Verletzungen durch andere zu schützen, kommt dies einer rechtswidrigen Drohung gleich (Artikel 1638 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Die Einwilligungserklärung bei der Eheschließung begründet nicht nur die Vermutung, dass die Ehegatten heiraten möchten, sondern auch, dass ihre Einwilligung weder mit einem Mangel behaftet ist noch durch Zwang herbeigeführt wurde (Artikel 1634 des Zivilgesetzbuchs).

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Zivilehe, die von beiden Ehegatten in gutem Glauben geschlossen wurde, wird in Bezug auf diese und auf Dritte wirksam, wenn das entsprechende Urteil rechtskräftig wird und somit nicht mehr angefochten werden kann (Artikel 1647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Hat nur einer der beiden Ehegatten die Ehe in gutem Glauben geschlossen, kann nur dieser Ehegatte die Vorteile des Familienstandes geltend machen und sie gegen Dritte durchsetzen, sofern diese Vorteile lediglich Ausdruck der Beziehungen zwischen den Ehegatten sind (Artikel 1647 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Es wird davon ausgegangen, dass der Ehegatte, der die Ehe in entschuldbarem Unwissen des Mangels geschlossen hat, der die Nichterklärung oder Aufhebung der Ehe verursacht oder dessen Einwilligungserklärung durch physischen oder moralischen Zwang erpresst wurde, die Ehe gutgläubig geschlossen hat (Artikel 1648 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Für die Würdigung der Gutgläubigkeit sind die Gerichte zuständig. Bei Ehegatten gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit (Artikel 1648 Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn die Ehe für nichtig erklärt/aufgehoben wurde, behält der gutgläubige Ehegatte das Recht auf Unterhalt bei, nachdem die Entscheidung rechtskräftig und somit nicht mehr angefochten werden kann, oder beurkundet wurde (Artikel 2017 des Zivilgesetzbuchs).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens müssen das Standesamt oder das Gericht die Ehegatten über das Bestehen und die Ziele des Familienmediationsdienstes informieren (Artikel 1774 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 14 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Die Familienmediation ist eine außergerichtliche Methode zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich innerhalb der Familie ergeben. Bei der Familienmediation versuchen die Parteien, durch ihre persönliche und direkte Teilnahme und mit Unterstützung des Mediators zu einer Einigung zu gelangen.

Durch diese alternative Methode der Streitbeilegung können Konflikte gelöst werden, die sich aus der Regelung, Änderung oder mangelhaften Ausübung der elterliche Verantwortung, bei Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, bei der Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Scheidung, bei der Versöhnung getrennter Ehegatten, der Festsetzung und Änderung des vorläufigen und endgültigen Unterhalts, der Zuweisung der Ehewohnung, der Weigerung, den Nachnamen des anderen Ehegatten tragen zu dürfen, und der Genehmigung, den Nachnamen des ehemaligen Ehegatten nutzen zu dürfen, ergeben (Artikel 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets (Despacho Normativo) Nr. 13/2018 vom 9. November 2018 zur Regelung der Tätigkeit des durch die Verordnung Nr. 18 778/2007 vom 22. August 2007 eingerichteten Familienmediationssystems (SMF) und zur Genehmigung der Verordnung über die Verfahren zur Auswahl von Mediatoren für die Erbringung von Mediationsdiensten im Rahmen des Familienmediationssystems).

Bei einem Familienmediator handelt es sich um einen vom Justizministerium (Ministério da Justiça) zugelassenen Experten, der dafür verantwortlich ist, die Sitzungen unabhängig und unparteiisch zu leiten, um die Parteien dabei zu unterstützen, selbst eine Einigung zu erzielen (Artikel 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 13/2018 vom 9. November 2018 zur Regelung der Tätigkeit des durch die Verordnung Nr. 18 778/2007 vom 22. August 2007 eingerichteten Familienmediationssystems (SMF) und zur Genehmigung der Verordnung über die Verfahren zur Auswahl von Mediatoren für die Erbringung von Mediationsdiensten im Rahmen des Familienmediationssystems).

Die einvernehmliche Scheidung wird außer in den Fällen, die sich aus einer Einigung im Rahmen des Verfahrens zur streitigen Scheidung ergeben, beim Standesamt beantragt (Artikel 1779 des Zivilgesetzbuchs). Voraussetzung ist, dass dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung eine detaillierte Liste des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten beigefügt ist, eine Vereinbarung über die Regelung in Bezug auf die eheliche Wohnung, eine Vereinbarung über die Unterhaltsleistung an den Ehegatten, der auf sie angewiesen ist, und eine Bescheinigung über das Gerichtsurteil, mit dem die Ausübung der elterlichen Verantwortung geregelt wird, oder eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung in Bezug auf minderjährige Kinder, sofern nicht zuvor eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Artikel 272 Absatz 1 des portugiesischen Personenstandsgesetzes).

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und einvernehmliche Scheidung

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die einvernehmliche Scheidung werden beim Standesamt durch beide Ehegatten einvernehmlich beantragt. Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden (Artikel 272 Absatz 1 des portugiesischen Personenstandsgesetzes):

  1. eine detaillierte Aufstellung der gemeinsamen Güter mit Angabe des jeweiligen Wertes oder, wenn die Ehegatten dieses Vermögen teilen wollen, eine Teilungsvereinbarung oder ein Antrag auf Errichtung einer solchen Vereinbarung;
  2. eine Bescheinigung über das Gerichtsurteil, durch das die Ausübung des Sorgerechts geregelt wird, oder eine Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts in Bezug auf minderjährige Kinder, sofern nicht zuvor eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung ergangen ist;
  3. eine Vereinbarung über die Unterhaltsleistung an den Ehegatten, der auf sie angewiesen ist;
  4. eine Vereinbarung über die Regelung in Bezug auf die Ehewohnung;
  5. gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Ehevertrag.

Sofern sich aus den eingereichten Unterlagen nichts anderes ergibt, wird davon ausgegangen, dass die Vereinbarungen sowohl für die Dauer des Verfahrens als auch für den anschließenden Zeitraum gelten (Artikel 272 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs).

Die Verfahren für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder das einvernehmliche Scheidungsverfahren werden durch die Einreichung des von den Ehegatten oder ihren Bevollmächtigten unterzeichneten Antrags beim Standesamt (conservatória do registo civil) eingeleitet. Dem Antrag sind die vorstehend aufgeführten Unterlagen sowie die Heiratsurkunde beizufügen (Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Nach Eingang des Antrags bestellt der Standesbeamte die Ehegatten zu einer Besprechung ein, bei der geprüft wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 1776 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Bei der Besprechung werden die Ehegatten über das Bestehen eines Familienmediationsdienstes informiert. Halten die Eheleute an ihrer Scheidungsabsicht fest, werden die Vereinbarungen überprüft. Wenn diese die Interessen eines der Ehegatten oder der Kinder nicht ordnungsgemäß wahren, werden die Ehegatten aufgefordert, sie zu ändern. Zu diesem Zweck können Rechtshandlungen durchgeführt und Beweise aufgenommen werden. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und wurde das vorstehend beschriebene Vorgehen eingehalten, gibt der Standesbeamte dem Antrag statt (Artikel 14 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Wurde eine Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts gegenüber minderjährigen Kindern vorgelegt, wird das Verfahren vor der Festsetzung des Besprechungstermins an die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) bei dem Gericht der ersten Instanz weitergeleitet, das für die Angelegenheit in dem Bezirk zuständig ist, in dem das Standesamt seinen Sitz hat, damit innerhalb von 30 Tagen über die Vereinbarung entschieden werden kann (Artikel 14 Absatz 4 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass die Interessen der minderjährigen Kinder durch die Vereinbarung nicht ausreichend geschützt sind, können die Antragsteller sie entsprechend abändern oder eine neue Vereinbarung vorlegen. Im letzteren Fall wird die Vereinbarung erneut der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Wird in der Vereinbarung nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dem Schutzbedürfnis der Kinder ausreichend Rechnung getragen oder wurde die Vereinbarung von den Eheleuten entsprechend den Hinweisen der Staatsanwaltschaft geändert, wird die Scheidung ausgesprochen (Artikel 14 Absätze 5 und 6 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

In den Fällen, in denen die Antragsteller nicht mit den Änderungen der Staatsanwaltschaft einverstanden sind und an ihrer Scheidungsabsicht festhalten und/oder die vorgelegten Vereinbarungen die Interessen eines der Ehegatten nicht ausreichend schützen, wird die Scheidung nicht ausgesprochen und das Verfahren an das örtlich zuständige Gericht verwiesen (Artikel 14 Absatz 7 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Der Richter prüft die von den Ehegatten vorgelegten Vereinbarungen und fordert die Ehegatten zur Änderung auf, wenn die Vereinbarungen die Interessen eines der beiden Ehegatten oder ihrer Kinder nicht schützen (Artikel 1778-A Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Dann prüft der Richter die Folgen der Scheidung in Bezug auf Punkte, die die Ehegatten nicht geändert haben. Wenn eine der Vereinbarungen die Interessen eines der beiden Ehegatten nicht ausreichend schützt, kann der Richter zu diesem Zweck und für die Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung die Durchführung von Handlungen und die Vorlage der erforderlichen Beweismittel anordnen (Artikel 1178-A Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs).

Bei der Prüfung der Scheidungsfolgen sollte der Richter die Ehegatten stets nicht nur zu einer Vereinbarung anhalten, sondern diese auch berücksichtigen (Artikel 1778-A Absatz 6 des Zivilgesetzbuchs).

Dann wird die einvernehmliche Scheidung ausgesprochen und in dem entsprechenden Register eingetragen (Artikel 1778-A Absatz 5 des Zivilgesetzbuchs).

Anträge auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und auf einvernehmliche Scheidung werden bei Gericht eingereicht, wenn die Parteien keine der vorstehend genannten Vereinbarungen beifügen (Artikel 1778-A Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

In diesem Fall wird der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. Der Richter, der mit dem Scheidungsantrag befasst ist, prüft die von den Ehegatten vorgelegten Vereinbarungen und fordert sie zur Änderung der Vereinbarungen auf, wenn diese die Interessen eines der beiden Ehegatten oder ihrer Kinder nicht schützen. Der Richter prüft die Folgen der Scheidung auf Streitfragen, über die sich die Ehegatten nicht geeinigt haben. Hierfür und für die Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarungen kann er die Durchführung von Rechtshandlungen und die Vorlage von Beweismitteln anordnen. Bei der Prüfung der Scheidungsfolgen sollte der Richter die Ehegatten nicht nur zu einer einvernehmlichen Regelung anhalten, sondern diese auch berücksichtigen. Dann wird die einvernehmliche Scheidung ausgesprochen und in dem entsprechenden Register eingetragen (Artikel 1778-A Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Zivilgesetzbuchs).

Streitige Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung

Anträge auf eine streitige Trennung oder Scheidung sind an das Familien- und Jugendgericht (Juízo de Família e Menores) oder, falls es ein solches Gericht nicht gibt, an das örtliche Zivilgericht (Juízo Local Cível) oder das örtliche Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízo de Competência Genérica) zu richten (Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über die Organisation des Justizsystems (Lei da Organização do Sistema Judiciário)). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Antragstellers (der Person, die das Verfahren anstrengt) (Artikel 72 der Zivilprozessordnung).

Die Vorschriften zur Scheidung gelten analog für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Artikel 1794 der Zivilprozessordnung).

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes endet durch die Versöhnung der Eheleute oder durch die endgültige Auflösung der Ehe (Artikel 1795-B des Zivilgesetzbuchs).

Jeder Ehegatte kann aufgrund einer ein ganzes Jahr andauernden tatsächlichen Trennung, einer Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten, die länger als ein Jahr andauert und durch ihre Schwere die Möglichkeit des Zusammenlebens infrage stellt, einer Abwesenheit des Ehegatten ohne jeglichen Kontakt während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr und aufgrund anderer Sachverhalte, die unabhängig vom Verschulden der Ehegatten die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe belegen, die Scheidung beantragen (Artikel 1781 des Zivilgesetzbuchs).

Der geschädigte Ehegatte kann im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung vor den ordentlichen Gerichten einen Ausgleich für die von dem anderen Ehegatten verursachten Schäden fordern (Artikel 1792 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Der Ehegatte, der die Scheidung aufgrund der Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten beantragt hat, muss diesem den immateriellen Schaden ersetzen, der durch die Auflösung der Ehe verursacht wurde. Dieser Anspruch muss während des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden (Artikel 1792 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Ist der Scheidungsgrund eine Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten, die länger als ein Jahr andauert und aufgrund ihrer Schwere die Möglichkeit des Zusammenlebens infrage stellt, oder eine mindestens einjährige Abwesenheit des abwesenden Ehegatten ohne jeglichen Kontakt, kann lediglich der Ehegatte, der die Änderung der geistigen Fähigkeiten oder die Abwesenheit des anderen Ehegatten geltend macht, die Scheidung beantragen (Artikel 1785 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Ist der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen kann, ein begleiteter Erwachsener, so kann die Klage von ihm selbst oder von der Begleitperson, sofern sie über eine Vertretungsbefugnis verfügt, mit richterlicher Genehmigung eingereicht werden. Handelt es sich bei der Begleitperson um den anderen Ehegatten, so kann die Klage für den Berechtigten von jedem seiner Verwandten in gerader Linie oder Verwandten bis zum dritten Grad in der Seitenlinie oder von der Staatsanwaltschaft eingereicht werden (Artikel 1785 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Eine Rechtsnachfolge gibt es beim Recht auf Scheidung nicht. Die Erben des Antragstellers können die Scheidung in Bezug auf die Erbmasse jedoch weiterverfolgen, wenn der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt. Die Klage kann mit derselben Wirkung gegen die Erben des Antragsgegners fortgesetzt werden (Artikel 1785 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn der Scheidungsantrag eingereicht wurde und das Verfahren fortgesetzt werden kann, setzt der Richter einen Termin für einen Versöhnungsversuch fest, zu dem Antragsteller und Antragsgegner geladen werden (Artikel 931 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Gelingt die Versöhnung nicht, versucht das Gericht die Ehegatten zu einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen. Willigen sie ein oder haben sich die Ehegatten im Laufe des Verfahrens für eine einvernehmliche Scheidung ausgesprochen, wird das für diese Art Scheidung anzuwendende Verfahren analog angewendet (Artikel 1779 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Gelingt es dem Richter nicht, die Ehegatten zur Einwilligung in eine einvernehmliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder in eine einvernehmliche Scheidung zu bewegen, versucht er, eine Vereinbarung der Ehegatten zum Unterhalt und zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung zu erzielen. Der Richter versucht auch, die Ehegatten gegebenenfalls zu einer Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung der ehelichen Wohnung während der Verfahrensdauer zu bewegen (Artikel 931 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die Parteien können bei dem Versöhnungsversuch und jederzeit während des Verfahrens in eine einvernehmliche Scheidung oder in eine einvernehmliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einwilligen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 931 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Bei Abwesenheit einer oder beider Parteien oder wenn sich eine Versöhnung als unmöglich erweist, fordert der Richter den Antragsgegner auf, dem Antrag innerhalb von 30 Tagen zu widersprechen; mit der Zustellung der Verfügung, die unverzüglich erfolgt, wird dem Antragsgegner eine Abschrift des ursprünglichen Scheidungsantrags zugestellt (Artikel 931 Absatz 5 der Zivilprozessordnung).

Ist der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt, sind alle im Verfahrensrecht vorgesehenen Anstrengungen zu unternehmen, ihn ausfindig zu machen. Haben sich alle Versuche als erfolglos herausgestellt, ist der für die Versöhnung festgesetzte Termin hinfällig und der Antragsgegner wird mittels öffentlicher Bekanntmachung zum Widerspruch vorgeladen (Artikel 931 Absatz 6 der Zivilprozessordnung).

Nach Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen den Antrag wird das übliche Verfahren durchgeführt. Der Streitgegenstand wird benannt und das Beweismaterial aufgeführt. Bei der letzten mündlichen Verhandlung wird das Beweismaterial vorgelegt. Nach der letzten mündlichen Verhandlung wird die Sache abgeschlossen und dem Richter zur Entscheidung übergeben. Dieser entscheidet innerhalb von 30 Tagen (Artikel 932 der Zivilprozessordnung).

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann in einer Gegenklage beantragt werden, selbst wenn der Antragsteller die Scheidung eingereicht hat. Hat der Antragsteller einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt, kann der Antragsgegner in einer Gegenklage auch die Scheidung beantragen. In diesen Fällen sollte die Scheidung ausgesprochen werden, wenn dem Antrag und der Gegenklage stattgegeben wird (Artikel 1795 des Zivilgesetzbuchs).

Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe kann erst dann für gerichtliche oder außergerichtliche Zwecke geltend gemacht werden, wenn sie in einem eigens dazu durchgeführten Verfahren ausgesprochen wurde (Artikel 1632 des Zivilgesetzbuchs).

Ein solcher Antrag ist bei dem Familien- und Jugendgericht einzureichen. In dem Antrag sind die Parteien, der Sachverhalt und der Gegenstand des Antrags anzugeben (Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe d des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Wer zur Antragstellung berechtigt ist, richtet sich nach den Gründen für diesen Antrag (siehe die Antwort auf die Frage Nr. 8).

Berechtigt zur Anstrengung und Fortführung des Verfahrens auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen eines Ehehindernisses sind die Ehegatten oder ihre Verwandten in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum vierten Grad in der Seitenlinie sowie die Erben und Adoptivkinder der Ehegatten und die Staatsanwaltschaft. Neben diesen Personen kann der Antrag bei Minderjährigen, wegen Unmündigkeit oder Unfähigkeit infolge einer psychischen Störung auch vom Vormund oder Beistand sowie im Falle von Bigamie vom ersten Ehegatten des Antragsgegners angestrengt bzw. fortgeführt werden (Artikel 1639 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen Täuschung kann von den Ehegatten selbst oder von jeder anderen Person beantragt werden, der durch die Eheschließung Nachteile entstanden sind. In den übrigen Fällen, in denen es an der Einwilligung fehlte, kann die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe nur von dem Ehegatten beantragt werden, der nicht in die Eheschließung eingewilligt hatte. Im Falle seines Ablebens kann das Verfahren jedoch von dessen Verwandten in gerader Linie, seinen Erben oder Adoptivkindern fortgeführt werden (Artikel 1640 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen Willensmängeln kann nur von dem Ehegatten angestrengt werden, der Opfer des Irrtums oder der Nötigung war. Im Falle seines Ablebens kann das Verfahren jedoch von dessen Verwandten in gerader Linie, seinen Erben oder Adoptivkindern fortgeführt werden (Artikel 1641 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen fehlender Zeugen bei der Eheschließung kann nur von der Staatsanwaltschaft beantragt werden (Artikel 1642 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen eines Ehehindernisses kann beantragt werden:

  1. bei Minderjährigen, Personen, die bekannterweise unter Demenz leiden oder begleiteten geschäftsunfähigen Erwachsenen von der betreffenden Person selbst innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit oder nach Beendigung oder Überprüfung der Begleitung; wenn der Antrag von einer anderen Person gestellt wird, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Eheschließung, jedoch keinesfalls nach Erreichen der Volljährigkeit, der Aufhebung der Unmündigkeit oder Unfähigkeit (Artikel 1643 Absatz 1 Buchstabe a des Zivilgesetzbuchs);
  2. bei Verurteilung wegen Tötung des Ehegatten eines der beiden künftigen Ehegatten innerhalb von drei Jahren nach der Eheschließung (Artikel 1643 Absatz 1 Buchstabe b des Zivilgesetzbuchs);
  3. in den übrigen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung der Ehe (Artikel 1643 Absatz 1 Buchstabe c des Zivilgesetzbuchs).

Die Staatsanwaltschaft kann nur vor der Auflösung der Ehe tätig werden (Artikel 1643 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Der Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen einer bestehenden, nicht aufgelösten Ehe kann nicht erhoben oder fortgeführt werden, solange der Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung der ersten Ehe des Bigamisten anhängig ist (Artikel 1643 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen fehlenden Willens eines oder beider Ehegatten kann nur innerhalb von drei Jahren nach der Eheschließung oder, falls der Antragsteller keine Kenntnis von der Ehe hatte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem er Kenntnis davon erhielt, beantragt werden (Artikel 1644 des Zivilgesetzbuchs).

Der Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen Willensmängeln erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Mangels eingereicht wurde (Artikel 1645 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen des Fehlens von Zeugen kann nur innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung beantragt werden (Artikel 1646 des Zivilgesetzbuchs).

Dem Antrag sind die Heiratsurkunde und gegebenenfalls (wenn das Alter Grundlage des Antrags ist) die Geburtsurkunde des betreffenden Ehegatten beizufügen.

Nach Ablauf der Frist für die Anfechtung des Antrags wird das übliche Verfahren, wie oben beschrieben, durchgeführt.

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gilt als beigelegt und die Ehe als vom Moment der Eheschließung an gültig, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt, bevor das Urteil auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe rechtskräftig wird:

  1. wenn der bei der Eheschließung minderjährige Ehegatte nach Erreichen der Volljährigkeit die Eheschließung vor einem Standesbeamten und zwei Zeugen bestätigt hat (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe a des Zivilgesetzbuchs);
  2. wenn eine Person, die bekanntermaßen unter Demenz leidet, oder ein begleiteter Erwachsener ihre bzw. seine Eheschließung bestätigt, nachdem gerichtlich festgestellt wurde, dass die Gründe für das Hindernis nicht mehr bestehen (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe b des Zivilgesetzbuchs);
  3. wenn die erste Eheschließung eines Bigamisten für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe c des Zivilgesetzbuchs);
  4. wenn das Fehlen von Zeugen auf begründeten Umständen beruht, die vom Standesbeamten anerkannt werden, vorausgesetzt, es gibt keine Zweifel an der Eheschließung (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe d des Zivilgesetzbuchs).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, die Prozesskostenhilferegelung gilt für alle Gerichte und ist unabhängig von der Art des Verfahrens

(Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 – Zugang zum Recht und zur Justiz).

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Prozesskostenhilfe“.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, gegen diese Entscheidungen kann immer ein Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 629 der Zivilprozessordnung).

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Ist die betreffende Entscheidung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks ergangen (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003), wird sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

Wurde die Entscheidung in Dänemark verkündet, findet das besondere Verfahren der Überprüfung eines ausländischen Urteils Anwendung (Artikel 978 ff. der Zivilprozessordnung).

Für die Überprüfung und Bestätigung ausländischer Urteile ist das Rechtsmittelgericht (tribunal da relação) am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (Artikel 979 der Zivilprozessordnung).

Im Verlauf dieses Verfahrens wird zusammen mit dem Antrag das Dokument vorgelegt, aus dem die zu überprüfende Entscheidung hervorgeht und die gegnerische Partei wird benachrichtigt, dass sie innerhalb von 15 Tagen Einspruch einlegen kann. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach der Benachrichtigung über den Einspruch antworten (Artikel 981 der Zivilprozessordnung).

Haben die Parteien alle Schriftsätze eingereicht und sind die für unerlässlich gehaltenen Maßnahmen durchgeführt, werden die Unterlagen den Parteien und der Staatsanwaltschaft zur Prüfung und Stellungnahme für jeweils 15 Tage zugänglich gemacht (Artikel 982 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Für die Bestätigung des Urteils ist erforderlich, dass:

  1. weder an der Echtheit des Dokuments, aus dem das Urteil hervorgeht, noch an der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung Zweifel bestehen;
  2. es gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem es verkündet wurde, rechtskräftig ist;
  3. es von einem ausländischen Gericht verkündet wurde, das nach dem Gesetz zuständig ist, und es nicht einen Bereich betrifft, der in die ausschließliche Zuständigkeit der portugiesischen Gerichtsbarkeit fällt;
  4. die Einrede der Rechtshängigkeit oder der Rechtskraft nicht bei einem Verfahren vor einem portugiesischen Gericht vorgebracht werden kann, es sei denn, die Angelegenheit wurde zuerst vor dem ausländischen Gericht verhandelt;
  5. der Antragsgegner gemäß den Rechtsvorschriften des Landes des ursprünglichen Gerichts ordnungsgemäß geladen wurde und dass in dem Verfahren die Grundsätze des Rechts auf Verteidigung und der Gleichheit der Parteien beachtet wurden;
  6. es keine Entscheidung enthält, deren Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das in eindeutigem Widerspruch zu den Grundsätzen der internationalen öffentlichen Ordnung des portugiesischen Staates steht

(Artikel 980 der Zivilprozessordnung).

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Anträge auf Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks ergangenen Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe sind beim Familien- und Jugendgericht zu stellen (Artikel 122 des Gesetzes über die Organisation des Justizsystems). Das örtlich zuständige Gericht bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Anerkennungsverfahren eingeleitet wird.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Gemäß den einzelstaatlichen Kollisionsnormen finden bei einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die nationalen Rechtsvorschriften Anwendung, denen beide Ehegatten unterliegen. Haben die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, findet das Recht am Ort ihres gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalts und in Ermangelung eines solchen das Recht des Landes Anwendung, in dem sich das Familienleben hauptsächlich abspielt (Artikel 52 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).

Hat sich im Laufe der Ehe das anwendbare Recht geändert, kann für die Trennung oder Scheidung nur das Recht maßgebend sein, zu dem zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eine enge Verbindung bestand (Artikel 55 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Verweis auf einschlägige Rechtsvorschriften

Portugiesisches Zivilgesetzbuch

Portugiesisches Personenstandsgesetz

Portugiesische Zivilprozessordnung

Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen

Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 13/2018

Gesetz über die Organisation des Justizsystems

Zugang zum Recht und zur Justiz

Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Hinweis:

Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Art und nicht erschöpfend. Sie sind weder für die Kontaktstelle noch für das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen, noch für die Gerichte oder sonstige Personen verbindlich. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit, Erkundigungen über das jeweils geltende Recht einzuziehen.

 

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Letzte Aktualisierung: 22/05/2024

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