

Eine Ehe kann in gegenseitigem Einvernehmen geschieden werden (durch ein Gerichts-, Verwaltungs- oder Notariatsverfahren). Besteht kein Einvernehmen, ist eine Ehescheidung durch Gerichtsentscheid möglich.
Gemäß Artikel 373 Zivilgesetzbuch kann eine Ehe in den folgenden Fällen geschieden werden:
Infolge der Scheidung erlischt der eheliche Güterstand ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags. Einer der Ehegatten – oder im Falle einer einvernehmlichen Scheidung – beide Ehegatten können beim Scheidungsgericht beantragen, dass der eheliche Güterstand bereits ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens erlischt.
Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Auflösung der Ehe erlischt, bleiben die früheren Ehegatten gemeinsame Eigentümer des gemeinsamen Vermögens, bis ihre jeweiligen Anteile bestimmt werden.
Im Zuge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft übernimmt jeder der Ehegatten sein eigenes Vermögen. Danach wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt und werden etwaige Schulden beglichen. Zu diesem Zweck wird zunächst der jedem Ehegatten entsprechende Vermögensanteil auf der Grundlage seines Beitrags zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens sowie zur Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten bestimmt. Außer wenn andere Nachweise vorgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass beide Ehegatten den gleichen Beitrag geleistet haben.
Ungeachtet der Unterhaltsverpflichtungen zwischen den früheren Ehegatten und der Bereitstellung einer Entschädigung kann der Ehegatte, den kein Verschulden trifft und der infolge der Auflösung der Ehe erhebliche Verluste erleidet, von dem schuldigen Ehegatten eine Entschädigung fordern. Das Familiengericht entscheidet im Scheidungsurteil über diese Forderung.
Gegenseitige Erbansprüche gehen mit der Scheidung unter.
Nachdem das Scheidungsurteil ergangen ist, entscheidet das Familiengericht über das Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. In der Regel steht den Ehegatten nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zu. Das Familiengericht bestimmt als Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes die Wohnung des Elternteils, bei dem es gewöhnlich lebt, während der von dem Kind getrennt lebende Elternteil das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind hat. Das Gericht setzt den Beitrag beider Elternteile zu den Kosten für die Erziehung und Ausbildung der Kinder fest.
Wenn sich die Umstände ändern, kann das Familiengericht die Maßnahmen betreffend die Rechte und Pflichten der geschiedenen Elternteile in Bezug auf ihre minderjährigen Kinder abändern, sofern dies von einem Elternteil oder einem anderen Familienmitglied, dem Kind, dem Vormund, von der Kinderschutzbehörde oder vom Staatsanwalt beantragt wird.
Infolge der Auflösung der Ehe erlischt die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Ein geschiedener Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt, wenn er infolge von Arbeitsunfähigkeit, die vor oder während der Ehe eingetreten ist oder innerhalb eines Jahres nach der Scheidung eintritt (aber nur wenn die Arbeitsunfähigkeit durch mit der Ehe zusammenhängende Umstände verursacht wurde), auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Der Ehegatte, der Unterhalt beantragt, kann nicht zusätzlich eine Entschädigung fordern. Wenn die Ehe aufgrund des alleinigen Verschuldens des Antragsgegners geschieden wird, kann der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung kann nur gewährt werden, wenn die Ehe mindestens 20 Jahre bestanden hat.
Im rumänischen Recht gibt es den Begriff der „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ nicht, sondern nur denjenigen des „Getrenntlebens“ und der gerichtlichen Aufteilung des Vermögens. Diese Situation muss vor Gericht nachgewiesen werden. Falls das Getrenntleben länger als zwei Jahre andauert, stellt dies einen Grund für den gerichtlichen Ausspruch einer Scheidung dar.
Eine Ehe kann für nichtig erklärt oder aufgehoben werden, wenn gegen eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eheschließung verstoßen wurde. Eine Ehe kann nur durch einen Gerichtsbeschluss für nichtig erklärt oder aufgehoben werden. Die Nichtigerklärung wirkt rückwirkend, sodass die Ehe als nicht geschlossen gilt.
Eine Ehe wird für nichtig erklärt, wenn folgende gesetzliche Voraussetzungen vorliegen:
Eine Ehe kann aus folgenden relativen Gründen für nichtig erklärt oder aufgehoben werden:
Bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil erlassen wurde, behält der Ehegatte, der in gutem Glauben eine ungültige oder aufgehobene Ehe eingegangen ist, seinen Status als Ehegatte innerhalb einer gültigen Ehe, wobei für die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den früheren Ehegatten die Bestimmungen über die Scheidung entsprechend gelten.
Die Ungültigkeit der Ehe wirkt sich nicht auf die Kinder aus. Sie gelten weiterhin als Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind. Im Hinblick auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eltern und Kinder gelten die Bestimmungen über die Scheidung entsprechend.
Ein Gerichtsbeschluss über die Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe kann Dritten entgegengehalten werden. Die Bestimmungen in Bezug auf die Formalitäten für den ehelichen Güterstand, den öffentlichen Charakter der Eheschließung und die fehlende Durchsetzbarkeit der Eheschließung sind entsprechend anwendbar.
Die Ungültigkeit in Bezug auf ein vorheriges Rechtsgeschäft mit einem der Ehegatten kann Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn die gesetzlichen Offenlegungspflichten in Bezug auf die Nichterklärung oder Aufhebung der Ehe erfüllt wurden oder wenn solche Dritten anderweitig von den Gründen für die Ungültigkeit der Ehe vor Abschluss des Rechtsgeschäfts Kenntnis hatten.
Eine Mediation ist optional vor der Einleitung des Verfahrens bei Gericht möglich. Während des Verfahrens sind die Justizbehörden verpflichtet, die Parteien über die Möglichkeit und die Vorteile der Inanspruchnahme einer Mediation zu informieren.
Im Rahmen einer Mediation können Missverständnisse zwischen den Ehegatten in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Rechte, die Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder und den Beitrag der Eltern zum Unterhalt der Kinder ausgeräumt werden. Der Mediator stellt sicher, dass das Ergebnis der Mediation nicht dem Kindeswohl entgegensteht, und fordert die Eltern auf, sich primär auf die Bedürfnisse der Kinder zu konzentrieren und entsprechend ihrer elterlichen Verantwortung dafür zu sorgen, dass sich das Getrenntleben oder die Scheidung nicht nachteilig auf die Erziehung und Entwicklung der Kinder auswirkt.
Die Mediationsvereinbarung, in der die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Rechte, den Beitrag der Eltern zum Unterhalt der Kinder und die Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder enthalten ist, muss dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung mit dem Kindeswohl im Einklang steht.
Wenn sich die Ehegatten auf eine Scheidung einigen und keine minderjährigen ehelichen, außerehelichen oder adoptierten Kinder vorhanden sind, kann der Standesbeamte oder Notar am Ort der Eheschließung oder am letzten gemeldeten gemeinsamen Wohnort der Ehegatten die einvernehmliche Scheidung aussprechen und eine Scheidungsurkunde ausstellen.
Die einvernehmliche Scheidung kann auch in dem Fall, dass minderjährige eheliche, außereheliche oder adoptierte Kinder vorhanden sind, durch einen Notar ausgesprochen werden, wenn sich die Ehegatten in allen Aspekten in Bezug auf Familienname, Ausübung der elterlichen Sorge, Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder, Wege zur Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehungen und Festsetzung des Beitrags der Eltern zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder einig sind.
Der Scheidungsantrag ist beim Bezirksgericht (judecătoria) zu stellen.
Zuständig ist das Bezirksgericht am Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Wenn die Ehegatten keine gemeinsame Wohnung hatten oder keiner der Ehegatten mehr am Ort der letzten gemeinsamen Wohnung wohnt, ist der Antrag beim zuständigen Gericht am Wohnort des Antragsgegners einzureichen. Hat der Antragsgegner keinen Wohnsitz in Rumänien und sind die rumänischen Gerichte international zuständig, ist der Antrag beim zuständigen Gericht am Wohnort des Antragstellers einzureichen. Wenn weder der Antragsteller noch der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Rumänien hat, können die Parteien vereinbaren, den Scheidungsantrag bei einem beliebigen Gericht in Rumänien einzureichen. Besteht keine solche Vereinbarung, ist der Scheidungsantrag beim Bezirksgericht für den Sektor 5 Bukarest einzureichen.
Im Scheidungsantrag sind auch die Namen der minderjährigen Kinder anzugeben. Dem Antrag sind die Heiratsurkunde, Kopien der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und gegebenenfalls die Mediationsvereinbarung der Ehegatten beizufügen.
Basiert der Scheidungsantrag auf der Vereinbarung der Parteien, ist er von beiden Ehegatten oder von einem gemeinsamen Bevollmächtigten, der mit einer beglaubigten Sondervollmacht ausgestattet ist, zu unterzeichnen. Handelt es sich bei dem gemeinsamen Vertreter um einen Anwalt, hat dieser die Unterschriften der Ehegatten gemäß Gesetz zu beglaubigen.
Vor erstinstanzlichen Gerichten müssen die Parteien persönlich erscheinen, außer wenn einer der Ehegatten eine Freiheitsstrafe verbüßt, wegen einer schweren Erkrankung verhindert ist, einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung untersteht, seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich in einer sonstigen Situation befindet, die ein persönliches Erscheinen verhindert. In solchen Situationen kann die betroffene Person durch einen Anwalt, Bevollmächtigten oder gegebenenfalls Vormund oder rechtlicher Betreuer (curator) vertreten werden. Wenn der Antragsteller dem Anhörungstermin vor dem erstinstanzlichen Gericht unentschuldigt fernbleibt und nur der Antragsgegner erscheint, wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.
Das Scheidungsgericht fasst einen Beschluss über die Ausübung der elterlichen Sorge, den Beitrag der Eltern zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder, den Wohnsitz der Kinder und das Recht der Eltern auf Umgang mit den Kindern, auch wenn dies im Scheidungsantrag nicht beantragt wurde.
Ein Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe aus absoluten Gründen kann von jeder betroffenen Partei eingereicht werden. Ein solcher Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe ist persönlich und wirkt sich nicht auf die Erben aus. Wurde der Antrag jedoch von einem der Ehegatten eingereicht, kann er von einem seiner Erben weiterverfolgt werden.
Prozesskostenhilfe kann unter den genannten Voraussetzungen in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen in der durch das Gesetz Nr. 193/2008 mit Änderungen und Ergänzungen genehmigten und nachfolgend geänderten Fassung beantragt werden.
Die Prozesskostenhilfe kann getrennt oder kumuliert in Form von anwaltlicher Unterstützung, Zahlung des Honorars von Gutachtern, Übersetzern oder Dolmetschern oder Zahlung der Gebühren des Gerichtsvollziehers sowie durch Befreiung von der Zahlung der Prozesskosten, Teilerlass der Prozesskosten, Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub gewährt werden.
Anspruch auf volle Prozesskostenhilfe haben Personen, deren monatliches Nettodurchschnittseinkommen pro Familienmitglied in den beiden letzten Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags unter 300 RON lag. Liegt das Einkommen unter 600 RON, beträgt der Anteil der gewährten Prozesskostenhilfe 50 %. Prozesskostenhilfe entsprechend der Bedürftigkeit des Antragstellers kann auch in anderen Situationen gewährt werden, wenn die sicher eintretenden oder geschätzten Kosten des Verfahrens wahrscheinlich den wirksamen Zugang zur Justiz beschränken, beispielsweise aufgrund des Unterschieds zwischen den Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, und denjenigen in Rumänien.
Gemäß der neuen Zivilprozessordnung kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung eines Urteils Berufung gegen ein solches Urteil eingelegt werden.
Die Anerkennung eines Scheidungsurteils wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 geregelt. Der Antrag ist beim zuständigen Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners in Rumänien einzureichen. Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt, ist der Antrag beim zuständigen Gericht am Wohnsitz oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers einzureichen.
Ein Anerkennungsurteil kann im Wege eines Antrags beim örtlich zuständigen Berufungsgericht oder im Wege eines Rechtsbehelfs beim Obersten Gerichts- und Kassationshof angefochten werden.
Um festzustellen, welches Recht für Beziehungen des internationalen Privatrechts gilt, zieht das rumänische Gericht entweder die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts oder Artikel 2597 ff. Zivilgesetzbuch heran.
Die Ehegatten können das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten (wenn mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Wahl des geltenden Rechts dort wohnt), das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört, das Recht des Staates, in dem die Ehegatten mindestens drei Jahre gewohnt haben, oder das rumänische Recht wählen.
Wenn die Ehegatten kein Recht gewählt haben, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder in Ermangelung dessen das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten (wenn mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat). Wenn einer der Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt das Recht des Staates, dem beide zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags angehörten. Wenn die Ehegatten unterschiedlichen Staaten angehören, gilt das Recht des Staates, dem sie zuletzt gemeinsam angehörten (wenn mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags diese Staatsangehörigkeit noch besitzt). In allen anderen Fällen gilt rumänisches Recht.
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