

In der Slowakei kann eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden.
Ein Gericht kann eine Ehe auf Antrag einer der Ehegatten scheiden, vorausgesetzt, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten so ernsthaft und dauerhaft zerrüttet ist, dass die Ehe ihren Zweck nicht länger erfüllen kann und von den Ehegatten nicht erwartet werden kann, dass sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.
Das Gericht stellt die Gründe für das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten fest und berücksichtigt diese in seinem Scheidungsurteil. Das Gericht zieht dabei stets das Wohl etwaiger minderjährigen Kinder in Betracht.
Ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen hat, kann dem Standesamt binnen drei Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, mitteilen, dass er seinen früheren Nachnamen wieder annimmt.
Ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen und seinen Geburtsnamen als zweiten Nachnamen behalten hat, kann dem Standesamt binnen drei Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, mitteilen, dass er den Nachnamen des Ehegatten nicht mehr trägt.
Durch die Scheidung wird der eheliche Güterstand aufgelöst. Die Auflösung erfolgt nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 150 Zivilgesetzbuch (Občiansky zákonník). Der eheliche Güterstand kann aufgelöst werden durch: a) Vereinbarung, b) Gerichtsurteil, c) Ablauf einer Frist.
Im Urteil über die Scheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes legt das Gericht die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das minderjährige Kind für den Zeitraum nach der Scheidung fest und bestimmt insbesondere, welcher Elternteil das Sorgerecht für das Kind erhält, das Kind gesetzlich vertritt und das Vermögen des Kindes verwaltet. Die Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten kann durch eine Vereinbarung der Eltern ersetzt werden.
Wenn sich die Eltern nicht auf das Umgangsrecht für das Kind einigen können, legt das Gericht das elterliche Umgangsrecht im Scheidungsurteil fest. Das Gericht schränkt gegebenenfalls das Umgangsrecht eines Elternteils ein oder verbietet den Umgang, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
Das Gericht bestimmt ferner, wie der Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind nicht übertragen wurde, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat. Alternativ genehmigt das Gericht eine Vereinbarung der Eltern über die Höhe des Kindesunterhalts.
Ein geschiedener Ehegatte, der nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, kann verlangen, dass sein ehemaliger Ehegatte je nach dessen Vermögensverhältnissen zu seinem Grundbedarf beiträgt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das Gericht auf Antrag einer der Ehegatten über die Höhe des Unterhalts.
Im slowakischen nationalen Recht ist eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht vorgesehen.
Abgesehen von einer Scheidung kann eine Ehe durch ein Gericht auch für nichtig erklärt oder aufgehoben werden. Eine solche Ehe gilt als von Anfang an nicht geschlossen (matrimonium nullum). Das Gericht kann auch erklären, dass die Ehe niemals bestanden hat (non matrimonium).
a. Eine Ehe kann aus den folgenden Gründen für nichtig erklärt oder aufgehoben werden:
Wird eine Ehe trotz eines obengenannten Hinderungsgrunds geschlossen, gilt sie als wirksam geschlossen, bis sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für nichtig erklärt wird.
b. Eine Ehe ist von Beginn an nichtig, wenn die Eheerklärung:
Eine Ehe, die ein Gericht für nichtig erklärt hat, gilt als nicht geschlossen.
Nach der Nichtigerklärung oder Aufhebung ihrer Ehe durch ein Gericht bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf ihre Kinder sowie ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nach den Bestimmungen, die auch für geschiedene Elternpaare gelten. Der gemeinsame Familienname wird nach Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe durch ein Gericht ungültig. Jeder Ehegatte muss daher wieder seinen früheren Nachnamen annehmen.
Nur ein Gericht kann eine Ehe für aufgelöst erklären. Damit zusammenhängende Fragen können nach Maßgabe des Mediationsgesetzes Nr. 420/2004 (zákon č. 420/2004 Z.z. o mediácii) geklärt werden.
Anträge auf Scheidung, Aufhebung einer Ehe oder Nichtigerklärung einer Ehe sind beim Bezirksgericht (okresný súd) zu stellen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hatten, vorausgesetzt, dass mindestens einer der Ehegatten dort noch seinen Wohnsitz hat. Andernfalls ist das ordentliche Gericht (všeobecný súd) am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Lässt sich das zuständige Gericht nicht auf diese Weise bestimmen, ist das ordentliche Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig.
Der Antrag muss den Formvorschriften in Artikel 127 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung – Civilný sporový poriadok) sowie in Artikel 25 und 26 des Gesetzes Nr. 161/2015 (Zivilprozessordnung für die freiwillige Gerichtsbarkeit – Civilný mimosporový poriadok) genügen.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, an welches Gericht er gerichtet ist, wer Antragsteller ist, welche Angelegenheit er betrifft und was beantragt wird. Außerdem muss er unterzeichnet sein. Der Antrag muss ferner den Namen der Parteien und ihrer Vertreter (sofern vorhanden), eine wahrheitsgetreue, vollständige Beschreibung der wesentlichen Tatsachen und eine Liste der Beweismittel enthalten, auf die sich der Antragsteller stützen will. Aus dem Antrag sollte des Weiteren hervorgehen, was der Antragsteller beantragt. Der Antragsteller muss dem Antrag sämtliche schriftlichen Beweismittel, auf die er sich stützt, beifügen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für materiell bedürftige Personen (zákon č. 327/2005 Z.z. o poskytovaní právnej pomoci osobám v materiálnej núdzi) geregelt.
Für Scheidungsverfahren werden Gerichtskosten erhoben. Jede Partei kann eine Befreiung von den Gerichtskosten beantragen.
Das Gericht kann eine Partei auf Antrag vollständig oder teilweise von den Gerichtskosten befreien, wenn die Umstände der Partei dies erfordern und sofern es sich nicht um eine willkürliche oder offensichtlich erfolglose Ausübung oder Verteidigung eines Rechts handelt. Die Befreiung gilt rückwirkend für das gesamte Verfahren, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Kosten, die vor der Entscheidung über die Gebührenbefreiung gezahlt wurden, werden jedoch nicht erstattet.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Es muss ein Antrag auf Anerkennung der Entscheidung gestellt werden. Zuständig ist das Regionalgericht (Krajský súd) Bratislava.
Rechtskräftige Entscheidungen in Ehesachen, die in anderen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nach dem 1. Mai 2004 ergangen sind, werden gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 anerkannt. Entscheidungen werden ohne besonderes Verfahren anerkannt. Dies gilt insbesondere für die Änderung eines Eintrags in einem Personenstandsregister. Die betroffene Partei kann allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat in Ehesachen ergangenen Entscheidung beantragen. Das Regionalgericht Bratislava ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zuständig.
Beantragt werden muss die Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung in Ehesachen, die in Dänemark oder vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, wenn mindestens eine Partei die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Einleitung eines solchen Anerkennungsverfahrens kann von einer in der ausländischen Entscheidung als Partei benannten Person beantragt werden Das Regionalgericht Bratislava ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zuständig.
Gegen die Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Über das Rechtsmittel, das beim Regionalgericht Bratislava eingelegt werden muss, entscheidet das Oberste Gericht (Najvyšší súd).
Für die Auflösung einer Ehe durch Scheidung ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten bei Einleitung des Verfahrens besitzen. Besitzen die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, bestimmt sich die Auflösung einer Ehe durch Scheidung nach dem Recht der Slowakischen Republik.
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