- 1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
- 2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
- 3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
- 4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
- 5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
- 8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
- 11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
- 12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
- 13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
- 14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
- 15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
- 16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
In der Slowakei kann eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden.
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Ein Gericht kann eine Ehe auf Antrag einer der Ehegatten scheiden, vorausgesetzt, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten so ernsthaft und dauerhaft zerrüttet ist, dass die Ehe ihren Zweck nicht länger erfüllen kann und von den Ehegatten nicht erwartet werden kann, dass sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.
Das Gericht stellt die Gründe für das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten fest und berücksichtigt diese in seinem Scheidungsurteil. Das Gericht zieht dabei stets das Wohl etwaiger minderjährigen Kinder in Betracht.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen hat, kann dem Standesamt binnen drei Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, mitteilen, dass er seinen früheren Nachnamen wieder annimmt.
Ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen und seinen Geburtsnamen als zweiten Nachnamen behalten hat, kann dem Standesamt binnen drei Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, mitteilen, dass er den Nachnamen des Ehegatten nicht mehr trägt.
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Durch die Scheidung wird der eheliche Güterstand aufgelöst. Die Auflösung erfolgt nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 150 Zivilgesetzbuch (Občiansky zákonník). Der eheliche Güterstand kann aufgelöst werden durch: a) Vereinbarung, b) Gerichtsurteil, c) Ablauf einer Frist.
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Im Urteil über die Scheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes legt das Gericht die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das minderjährige Kind für den Zeitraum nach der Scheidung fest und bestimmt insbesondere, welcher Elternteil das Sorgerecht für das Kind erhält, das Kind gesetzlich vertritt und das Vermögen des Kindes verwaltet. Die Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten kann durch eine Vereinbarung der Eltern ersetzt werden.
Wenn sich die Eltern nicht auf das Umgangsrecht für das Kind einigen können, legt das Gericht das elterliche Umgangsrecht im Scheidungsurteil fest. Das Gericht schränkt gegebenenfalls das Umgangsrecht eines Elternteils ein oder verbietet den Umgang, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
Das Gericht bestimmt ferner, wie der Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind nicht übertragen wurde, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat. Alternativ genehmigt das Gericht eine Vereinbarung der Eltern über die Höhe des Kindesunterhalts.
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Ein geschiedener Ehegatte, der nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, kann verlangen, dass sein ehemaliger Ehegatte je nach dessen Vermögensverhältnissen zu seinem Grundbedarf beiträgt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das Gericht auf Antrag einer der Ehegatten über die Höhe des Unterhalts.
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Im slowakischen nationalen Recht ist eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht vorgesehen.
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Abgesehen von einer Scheidung kann eine Ehe durch ein Gericht auch für nichtig erklärt oder aufgehoben werden. Eine solche Ehe gilt als von Anfang an nicht geschlossen (matrimonium nullum). Das Gericht kann auch erklären, dass die Ehe niemals bestanden hat (non matrimonium).
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
a. Eine Ehe kann aus den folgenden Gründen für nichtig erklärt oder aufgehoben werden:
- Bestehen einer anderen Ehe
- Blutsverwandtschaft zwischen Verwandten in direkter aufsteigender oder absteigender Linie und zwischen Bruder und Schwester, einschließlich eines Familienverhältnisses durch Adoption
- zu geringes Alter, sofern dies eine minderjährige Person über 16 Jahren, aber unter 18 Jahren betrifft
- geistige Behinderung, die zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit führt,
- eine Eheerklärung, die nicht freiwillig, ernsthaft, ausdrücklich und eindeutig abgegeben wurde.
Wird eine Ehe trotz eines obengenannten Hinderungsgrunds geschlossen, gilt sie als wirksam geschlossen, bis sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für nichtig erklärt wird.
b. Eine Ehe ist von Beginn an nichtig, wenn die Eheerklärung:
- erzwungen wurde
- von einer minderjährigen Person unter 16 Jahren abgegeben wurde
- vor einem nicht zuständigen Standesamt abgegeben wurde – außer in den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Fällen – oder wenn die Erklärung über die Eheschließung vor einem Bürgermeister oder einem Gemeinderatsmitglied ohne entsprechende Zuständigkeit abgegeben wurde
- vor einer Kirchenbehörde oder Religionsgemeinschaft, die nicht nach dem einschlägigen Recht eingetragen ist, abgegeben wurde oder wenn die Eheerklärung vor einer Person, die nicht befugt ist, als Geistlicher einer eingetragenen Kirche oder Religionsgemeinschaft zu handeln, abgegeben wurde
- im Ausland vor einer nicht zuständigen Behörde abgegeben wurde
- von einem Vertreter ohne gültige Vollmacht abgegeben wurde oder wenn die Vollmacht nach geltendem Recht widerrufen wurde.
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Eine Ehe, die ein Gericht für nichtig erklärt hat, gilt als nicht geschlossen.
Nach der Nichtigerklärung oder Aufhebung ihrer Ehe durch ein Gericht bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf ihre Kinder sowie ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nach den Bestimmungen, die auch für geschiedene Elternpaare gelten. Der gemeinsame Familienname wird nach Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe durch ein Gericht ungültig. Jeder Ehegatte muss daher wieder seinen früheren Nachnamen annehmen.
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Nur ein Gericht kann eine Ehe für aufgelöst erklären. Damit zusammenhängende Fragen können nach Maßgabe des Mediationsgesetzes Nr. 420/2004 (zákon č. 420/2004 Z.z. o mediácii) geklärt werden.
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Anträge auf Scheidung, Aufhebung einer Ehe oder Nichtigerklärung einer Ehe sind beim Bezirksgericht (okresný súd) zu stellen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hatten, vorausgesetzt, dass mindestens einer der Ehegatten dort noch seinen Wohnsitz hat. Andernfalls ist das ordentliche Gericht (všeobecný súd) am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Lässt sich das zuständige Gericht nicht auf diese Weise bestimmen, ist das ordentliche Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig.
Der Antrag muss den Formvorschriften in Artikel 127 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung – Civilný sporový poriadok) sowie in Artikel 25 und 26 des Gesetzes Nr. 161/2015 (Zivilprozessordnung für die freiwillige Gerichtsbarkeit – Civilný mimosporový poriadok) genügen.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, an welches Gericht er gerichtet ist, wer Antragsteller ist, welche Angelegenheit er betrifft und was beantragt wird. Außerdem muss er unterzeichnet sein. Der Antrag muss ferner den Namen der Parteien und ihrer Vertreter (sofern vorhanden), eine wahrheitsgetreue, vollständige Beschreibung der wesentlichen Tatsachen und eine Liste der Beweismittel enthalten, auf die sich der Antragsteller stützen will. Aus dem Antrag sollte des Weiteren hervorgehen, was der Antragsteller beantragt. Der Antragsteller muss dem Antrag sämtliche schriftlichen Beweismittel, auf die er sich stützt, beifügen.
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für materiell bedürftige Personen (zákon č. 327/2005 Z.z. o poskytovaní právnej pomoci osobám v materiálnej núdzi) geregelt.
Für Scheidungsverfahren werden Gerichtskosten erhoben. Jede Partei kann eine Befreiung von den Gerichtskosten beantragen.
Das Gericht kann eine Partei auf Antrag vollständig oder teilweise von den Gerichtskosten befreien, wenn die Umstände der Partei dies erfordern und sofern es sich nicht um eine willkürliche oder offensichtlich erfolglose Ausübung oder Verteidigung eines Rechts handelt. Die Befreiung gilt rückwirkend für das gesamte Verfahren, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Kosten, die vor der Entscheidung über die Gebührenbefreiung gezahlt wurden, werden jedoch nicht erstattet.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Es muss ein Antrag auf Anerkennung der Entscheidung gestellt werden. Zuständig ist das Regionalgericht (Krajský súd) Bratislava.
Rechtskräftige Entscheidungen in Ehesachen, die in anderen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nach dem 1. Mai 2004 ergangen sind, werden gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 anerkannt. Entscheidungen werden ohne besonderes Verfahren anerkannt. Dies gilt insbesondere für die Änderung eines Eintrags in einem Personenstandsregister. Die betroffene Partei kann allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat in Ehesachen ergangenen Entscheidung beantragen. Das Regionalgericht Bratislava ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zuständig.
Beantragt werden muss die Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung in Ehesachen, die in Dänemark oder vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, wenn mindestens eine Partei die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Einleitung eines solchen Anerkennungsverfahrens kann von einer in der ausländischen Entscheidung als Partei benannten Person beantragt werden Das Regionalgericht Bratislava ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zuständig.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Gegen die Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Über das Rechtsmittel, das beim Regionalgericht Bratislava eingelegt werden muss, entscheidet das Oberste Gericht (Najvyšší súd).
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Für die Auflösung einer Ehe durch Scheidung ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten bei Einleitung des Verfahrens besitzen. Besitzen die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, bestimmt sich die Auflösung einer Ehe durch Scheidung nach dem Recht der Slowakischen Republik.
Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.