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Scheidung und Getrenntleben

Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Seit der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform ist in Spanien für eine Ehescheidung weder eine vorhergehende Trennung erforderlich noch müssen gesetzlich vorgesehene Gründe hierfür vorliegen.

Die Scheidung kann von nur einem Ehegatten, von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt werden. Für ein Scheidungsurteil sind folgende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen:

  1. Seit der Eheschließung müssen mindestens drei Monate vergangen sein, wenn die Scheidung von beiden Ehegatten oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt wird.
  2. Seit der Eheschließung müssen mindestens drei Monate vergangen sein, wenn die Scheidung von nur einem Ehegatten beantragt wird.
  3. Die Scheidung kann auch ohne Einhaltung dieser Fristen beantragt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, oder die gemeinsamen Kinder bzw. die Kinder eines der Ehegatten Gefahr für Leib und Leben besteht oder eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit und Integrität oder der sexuellen Selbstbestimmung und Unversehrtheit gegeben ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Ehescheidung bereits auf Wunsch eines Ehegatten nach Ablauf der oben angegebenen Fristen beantragt und erwirkt werden kann, ohne dass der Antragsgegner mit einer Begründung in der Sache Einspruch gegen die Scheidung einlegen kann, und dass im letztgenannten Fall das Verstreichen dieser Fristen nicht einmal erforderlich ist.

Eine Ehe kann einvernehmlich oder im streitigen Verfahren geschieden werden.

Im ersten Fall ist dem Antrag eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beizufügen, in der folgende Punkte geregelt werden: die Betreuung der Kinder, für die ein gemeinsames Sorgerecht besteht, die Ausübung der elterlichen Sorge und gegebenenfalls der Kontakt und Umgang zwischen den Kindern und dem Elternteil, bei dem sie nicht gewöhnlich leben, sowie gegebenenfalls der Kontakt und Umgang zwischen Enkelkindern und Großeltern, stets unter Berücksichtigung des Kindeswohls; Abmachungen in Bezug auf Haustiere, die unter Berücksichtigung der Interessen der Familienmitglieder und des Wohls des Tieres zu treffen sind; gegebenenfalls die Aufteilung der Zeiten des Zusammenlebens und der Betreuung sowie der Kosten für die Betreuung der Tiere; die Nutzung der Wohnung und des Hausrats, die Beteiligung an den ehelichen Lasten und dem Unterhalt sowie die Grundlagen für deren Anpassung und etwaige Sicherheiten, die Auflösung des ehelichen Güterstands, soweit erforderlich, und der Unterhalt, der gegebenenfalls an einen der Ehegatten zu zahlen ist.

Im zweiten Fall muss dem Antrag ein Vorschlag mit den Maßnahmen zur Regelung der Folgen, die sich aus der Scheidung oder Trennung ergeben, beigefügt sein; diese werden im Rahmen des Verfahrens erörtert. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht über die Maßnahmen.

Wenn es unmündige minderjährige Kinder oder ältere Kinder gibt, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung von den Eltern unterstützt werden, sind in jedem Fall die Gerichte zuständig.

Wenn es keine Kinder gibt, ist der Urkundsbeamte des Gerichts oder ein Notar (nach Wahl der Parteien) zuständig.

Diplomaten und Konsularbeamte dürfen keine notarielle Trennungs- oder Scheidungsurkunde im Rahmen der ihnen übertragenen notariellen Aufgaben ausstellen.

Die Bestimmungen über die Ungültigerklärung der Ehe, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung gelten gleichermaßen für alle Ehen zwischen Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, da es nach dem Gesetz 13/2005 nicht darauf ankommt, ob die Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind – die Bedingungen und Folgen der Eheschließung sind in beiden Fällen gleich.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Seit der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform muss die Scheidung in Spanien nicht mehr begründet werden, da die Entscheidung, das Eheband aufzulösen oder nicht, als freie Willensentscheidung der Ehegatten betrachtet wird.

Die einzige Anforderung ist, dass die unter Punkt 1 aufgeführten Zeiträume verstrichen sein müssen.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die erste Folge der Scheidung ist die Auflösung des Ehebandes. Mit der Scheidung erlischt die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft wie auch die sich aus der Verbindung ergebende Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand; zudem können beide Ehegatten eine neue Ehe eingehen.

Das spanische Recht verlangt nicht, dass eine Ehefrau bei der Eheschließung den Nachnamen des Ehemanns annimmt, wie dies in anderen Ländern der Fall sein kann.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Die Ehescheidung führt zur Aufhebung des ehelichen Güterstands und zur Auflösung der von den Ehepartnern geschaffenen gemeinsamen Vermögenswerte, die zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Für die Aufteilung maßgebend ist der geltende eheliche Güterstand.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung oder die Scheidung der Ehe entbindet die Eltern nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern.

Im Hinblick auf Maßnahmen, die gemeinsame Kinder betreffen, bedarf es einer Entscheidung über

  1. das Sorgerecht für die Kinder,
  2. die elterliche Sorge und
  3. die Regelung des Umgangsrechts. Alle diese Maßnahmen fallen unter den in EU-Rechtsakten verwendeten Begriff der elterlichen Verantwortung.

In diesem Sinne muss die elterliche Sorge stets im Interesse des Kindeswohls ausgeübt werden, entsprechend der Persönlichkeit der Kinder und unter Wahrung ihrer Rechte und ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Damit sind die folgenden Pflichten und Befugnisse verbunden:

  1. Obhut, Fürsorge, Verpflegung, Erziehung und eine umfassende Bildung,
  2. Vertretung und Verwaltung des Vermögens und
  3. Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des/der Minderjährigen, der nur mit Zustimmung beider Elternteile oder, wenn keine Einigung erreicht wird, mit gerichtlicher Genehmigung geändert werden kann.

Die Änderung des Aufenthaltsortes eines minderjährigen Kindes ohne die Zustimmung beider Elternteile kann als Entführung angesehen werden.

Bei der Festlegung, ob das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt oder nur einem Elternteil zugesprochen wird, ist das Kindeswohl ausschlaggebend.

In den autonomen Gemeinschaften Spaniens gibt es unterschiedliche Rechtssysteme mit eigenen familienrechtlichen Vorschriften, die in jedem Einzelfall zurate gezogen werden müssen.

Laut Zivilgesetzbuch wird das gemeinsame Sorgerecht angeordnet, wenn sich die Eltern in der vorgeschlagenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen darauf geeinigt haben oder wenn sie im Verlauf des Verfahrens eine solche Absprache treffen. Wird keine Einigung zwischen den Eltern erreicht, kann das Sorgerecht auf Antrag einer Partei gerichtlich geregelt werden. Das Gericht trifft seine Entscheidung zum Wohle des Kindes nach Konsultierung der Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt das gemeinsame Sorgerecht keine Ausnahme, sondern den Regelfall dar und ist sogar wünschenswert, da es das Recht der Kinder auf Kontakt zu beiden Elternteilen auch in Krisensituationen sicherstellt, wenn er denn möglich ist.

Was den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder betrifft, so gilt der Grundsatz, dass die Trennung der Eltern diese nicht von ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern entbindet und beide zum Unterhalt beitragen müssen. Der Unterhalt deckt alles ab, was für Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung, Erziehung und Ausbildung des Kindes notwendig ist, solange es minderjährig ist, aber auch später, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, seine Ausbildung abzuschließen.

In der Regel bedeutet dies, dass der nicht mit dem Sorgerecht betraute Ehegatte Unterhaltszahlungen an den Ehegatten zu leisten hat, dem das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen wurde, und zwar so lange, bis die Kinder ihre finanzielle Unabhängigkeit erreicht haben oder diese aus eigenem Verschulden nicht erreicht haben. Wenn das gemeinsame Sorgerecht angeordnet wurde, kommt normalerweise jeder Elternteil während des Zeitraums, in dem die Kinder bei ihm sind, für die üblichen Ausgaben für die Kinder auf (Kleidung, Verpflegung, Unterkunft), während für die verbleibenden Ausgaben ein gemeinsames Konto eröffnet wird, in das jeder Elternteil einen monatlichen Beitrag oder einen Betrag entsprechend seiner finanziellen Situation einzahlt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der beiden Elternteile allerdings sehr voneinander unterscheiden, spricht nichts dagegen, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil finanzielle Mittel zukommen lässt, damit letzterer in der Lage ist, in der Zeit, in der die Kinder bei ihm sind, für die durch sie verursachten Ausgaben aufzukommen.

Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) hat Tabellen für den Kindesunterhalt in familienrechtlichen Verfahren erarbeitet und bietet eine Online-Anwendung für die einfache Kalkulation im Einzelfall an. Diese dienen lediglich als Orientierungshilfe.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Wenn die Trennung oder Scheidung zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt, sodass einer der Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten schlechter gestellt ist als vor der Beendigung der Ehe, hat Ersterer Anspruch auf einen Ausgleich, der gemäß der getroffenen Vereinbarung oder der gerichtlichen Entscheidung in Form regelmäßiger Zahlungen über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum oder als Einmalzahlung zu leisten ist.

In einigen Gebieten gelten diesbezüglich besondere Regelungen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr zusammenleben, mithin das verpflichtende Zusammenleben beendigt wird, die Ehe jedoch weiterhin gültig ist. Auch entfällt die Möglichkeit, in Ausübung der Schlüsselgewalt über das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten zu verfügen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wie im Falle einer Scheidung müssen nach der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform auch für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Spanien keine Gründe mehr vorgetragen werden, da die Entscheidung, das Eheband aufzulösen oder nicht, als freie Willensentscheidung der Ehegatten betrachtet wird.

Die einzige Anforderung, die bei Einreichung des Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu erfüllen ist (außer in bestimmten Fällen), ist die Einhaltung eines Mindestzeitraums, der seit der Eheschließung verstrichen sein muss. Es handelt sich dabei um die gleichen Zeiträume, die für die Scheidung gelten (siehe Punkt 1).

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Rechtsfolgen einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes entsprechen denen einer Scheidung: Die Ehegatten leben nicht mehr zusammen und das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten kann ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses, mit dem die Trennung festgestellt wird, oder sobald beide Ehegatten in einer öffentlichen Urkunde der Trennung zugestimmt haben, nicht mehr in Ausübung der Schlüsselgewalt angetastet werden. Der Unterschied besteht darin, dass das Eheband zwar gelockert, aber nicht aufgelöst wird.

Aufgrund der Tatsache, dass das Eheband nicht aufgelöst wird, ist eine Versöhnung möglich. Rechtswirkung erlangt die Versöhnung durch die entsprechende Benachrichtigung des Gerichts einzeln durch beide Parteien. Wurde die Ehe unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen (sociedad de gananciales, wonach die Hälfte der Einkünfte eines jeden Ehegatten dem anderen Ehegatten zusteht), wird gleichzeitig mit der Trennung der eheliche Güterstand aufgehoben und durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzt.

Desgleichen wird mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (und mit der faktischen Trennung an und für sich) die Vaterschaftsvermutung beendet, die besagt, dass Kinder, die höchstens 300 Tage nach der Trennung geboren werden, als leibliche Kinder des Ehemanns anzusehen sind.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Ungültigerklärung einer Ehe (zwischen Ehegatten desselben Geschlechts oder unterschiedlichen Geschlechts) erfolgt durch die gerichtliche Feststellung von Ehemängeln, die die Ehe von Beginn an ungültig gemacht haben. Das bedeutet, dass die Ehe nie bestanden und folglich keinerlei rechtliche Auswirkungen hat. Die Ehegatten treten wieder in den Stand lediger Personen.

Die Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe hat somit auch die Auflösung und Aufhebung des ehelichen Güterstands zur Folge und beendet die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zum gegenseitigen Beistand.

Im Unterschied zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und zur Ehescheidung bedeutet das Nichtbestehen der Ehe, dass kein Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht, da dieser eine gültige Ehe voraussetzt. Dieser Umstand wird jedoch dadurch gemildert, dass dem Ehegatten, der in gutem Glauben gehandelt hat, eine Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn der andere bei der Eheschließung böswillig gehandelt hat.

Die Rechtsfolgen, die bereits vor der gerichtlichen Entscheidung zur Ungültigerklärung der Ehe eingetreten sind, bestehen für die Kinder fort. Die Rechtsfolgen sind somit dieselben wie bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder einer Ehescheidung.

Neben der Ungültigerklärung der Ehe durch ein Zivilgericht werden in Spanien auch die zivilrechtlichen Folgen von kirchenrechtlichen Entscheidungen zur Ungültigerklärung von kirchlichen Eheschließungen und von päpstlichen Entscheidungen über kurze, nicht vollzogene Ehen anerkannt, für die ein Prüfverfahren erforderlich ist (das dem Exequaturverfahren ähnelt), wobei die erstinstanzlichen Gerichte (Juzgados de Primera Instancia), gegebenenfalls die Familiengerichte, für die Anerkennung der zivilrechtlichen Folgen dieser Entscheidungen zuständig sind. Grundlage für die Anerkennung dieser Entscheidungen ist die Vereinbarung zwischen dem spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl über rechtliche Angelegenheiten, die am 3. Januar 1979 unterzeichnet wurde.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Für die Ungültigerklärung einer Ehe muss unabhängig davon, wie sie geschlossen wurde, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Fehlende Einwilligung in die Ehe.
  2. Die Ehe wurde geschlossen, obwohl ein Ehehindernis bestand.
  3. Die Ehe ist ohne Beteiligung eines Friedensrichters, Bürgermeisters oder Standesbeamten, Urkundsbeamten eines Gerichts, Notars oder eines anderen entsprechend ermächtigten Amtsträgers bzw. nicht im Beisein von Zeugen geschlossen worden.
  4. Zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand ein Irrtum in der Person des anderen Ehegatten oder in dessen Person betreffenden Eigenschaften, die für die Zustimmung zur Eheschließung ausschlaggebend waren.
  5. Die Ehe wurde unter Zwang oder moralischer Nötigung eingegangen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Bei einer Ungültigerklärung ist die Ehe von Anfang an als ungültig anzusehen. Folglich treten die Ehegatten wieder in den Stand lediger Personen.

Dennoch behalten die Rechtsfolgen der für ungültig erklärten Ehe in Bezug auf die Kinder und den/die Ehegatten, der/die in gutem Glauben gehandelt hat/haben, ihre Gültigkeit, sofern diese Rechtsfolgen in der Zeit zwischen der Eheschließung und der Ungültigerklärung eingetreten sind.

Der Ehegatte, der arglistig gehandelt hat, hat bei der Auflösung des ehelichen Güterstands keinen Anspruch auf Beteiligung am Zugewinn des Ehegatten, der die Ehe nach Treu und Glauben eingegangen ist.

Dem in gutem Glauben handelnden Ehegatten kann ferner, sofern eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, eine Entschädigung zugesprochen werden, um ein mögliches durch die Ungültigerklärung verursachtes wirtschaftliches Ungleichgewicht auszugleichen.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Spanien ist die Mediation in Familiensachen auf gesamtstaatlicher Ebene im Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen geregelt, mit dem die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in spanisches Recht umgesetzt wurde.

Für die Mediation gelten die Grundsätze der Freiwilligkeit und Wahlfreiheit, Unparteilichkeit, Neutralität und Vertraulichkeit. Neben diesen Grundsätzen gelten bestimmte Regeln oder Leitlinien für die Handlungen der an der Mediation beteiligten Parteien; dazu zählen unter anderem guter Glaube und gegenseitiger Respekt sowie die Pflicht zur Kooperation und Unterstützung des Mediators.

Das Gesetz 5/2012 regelt die „Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten“. Damit sind solche Streitfälle gemeint, bei denen mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als die anderen Parteien hat und bei denen die Parteien in ein Mediationsverfahren einwilligen oder ein Mediationsverfahren nach geltendem Recht zwingend vorgeschrieben ist. Dies umfasst auch Konflikte, die durch eine Mediationsvereinbarung vorweggenommen oder gelöst werden, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem die Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Vereinbarung oder bestimmte ihrer Rechtsfolgen nach dem Umzug einer der Parteien im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchgesetzt werden sollen.

Die Parlamente der meisten autonomen Gemeinschaften haben Gesetze über die Mediation in Familiensachen erlassen, darunter Andalusien – Gesetz 1/2009 vom 27. Februar 2009 über die Mediation in Familiensachen in Andalusien; Aragonien – Gesetz 9/2011 vom 24. März 2011 über die Mediation in Familiensachen in Aragonien; Asturien – Gesetz 3/2007 vom 23. März 2007 über die Mediation in Familiensachen; Kanarische Inseln – Gesetz 15/2003 vom 8. April 2003 über die Mediation in Familiensachen; Kantabrien – Gesetz 1/2011 vom 28. März 2011 über die Mediation in der autonomen Gemeinschaft Kantabrien; Kastilien-La Mancha – Gesetz 4/2005 vom 24. Mai 2005 über den auf die Mediation in Familiensachen spezialisierten Sozialdienst; Kastilien und León – Gesetz 1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León; Katalonien (in dieser autonomen Gemeinschaft ist die Mediation besonders wichtig, da diese Region stärker von ihrer Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich Gebrauch macht und in Artikel 233 Absatz 6 des katalonischen Zivilgesetzbuchs festgelegt hat, dass das Gericht die Ehegatten zur Teilnahme an einer Informationssitzung über das Mediationsverfahren auffordern kann, wenn es unter den gegebenen Umständen im betreffenden Fall eine Einigung noch für möglich hält); Valencia – Gesetz 7/2001 vom 26. November 2001 zur Regelung der Mediation in Familiensachen in Valencia; Galicien – Gesetz 4/2001 vom 31. Mai 2001 über die Mediation in Familiensachen; Balearen – Gesetz 14/2010 vom 9. Dezember 2010 über die Mediation in Familiensachen auf den Balearen; Madrid – Gesetz 1/2007 vom 21. Februar 2007 über die Mediation in Familiensachen in Madrid; Baskenland – Gesetz 1/2008 vom 8. Februar 2008 über die Mediation in Familiensachen.

Auf nationaler Ebene sieht Artikel 770 Absatz 7 der Zivilprozessordnung vor, dass die Parteien eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke einer Mediation stellen können.

Bei grenzüberschreitenden Verfahren in Ehesachen findet Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 Anwendung. Darin heißt es: „Das Gericht fordert die Parteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens entweder direkt oder gegebenenfalls mithilfe der Zentralen Behörden auf, zu prüfen, ob sie gewillt sind, eine Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht, im Einzelfall nicht angebracht wäre oder das Verfahren hierdurch über Gebühr verzögert würde“.

Auch bei internationalen Kindesentführungen ist eine Mediation als Möglichkeit vorgesehen. In solchen Fällen muss das Mediationsverfahren so schnell wie möglich mit einem Minimum an Sitzungen erfolgen, wobei die Aussetzung des Gerichtsverfahrens zugunsten einer Mediation in keinem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die gerichtliche Entscheidung über die Entführung überschreiten darf. Wird eine Mediationsvereinbarung erzielt (die auf andere Angelegenheiten ausgedehnt werden kann), muss sie vom Gericht unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften und des Kindeswohls genehmigt werden. Für Kindesentführung und Familiensachen sind unterschiedliche Gerichte zuständig: Kindesentführungen werden nur vor den Gerichten der Provinzhauptstädte verhandelt, während Familiensachen von allen Gerichten mit entsprechender Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk behandelt werden. Dementsprechend kann es sein, dass die Mediationsvereinbarung, wenn sie sich auf verschiedene Angelegenheiten erstreckt, von verschiedenen Gerichten genehmigt werden muss, d. h. in Bezug auf die Kindesentführung vom Gericht der Provinzhauptstadt und in Bezug auf die übrigen Aspekte vom für die Angelegenheit zuständigen Familiengericht.

In Zivilverfahren, die unter die Zuständigkeit der mit Gewalt gegen Frauen befassten Gerichte (Juzgados de Violencia sobre la Mujer) fallen, ist eine Mediation ausgeschlossen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

a) Wo muss der Antrag gestellt werden?

Wenn die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte für ein Verfahren (gemäß Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019) und gegebenenfalls für ergänzende Maßnahmen zum Urteil über das Eheband begründet ist, ist der Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe bei einem erstinstanzlichen Gericht zu stellen (es sei denn, die Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird in gegenseitigem Einvernehmen beantragt und es sind keine minderjährigen Kinder betroffen, sodass ein Notar mit dem Antrag befasst werden kann). In einigen Gerichtsbezirken gibt es erstinstanzliche Gerichte, die sich auf Familiensachen spezialisiert haben. Zuständig ist im konkreten Fall das erstinstanzliche Gericht:

  • am Ort des ehelichen Wohnsitzes.
  • Leben die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, hat der Antragsteller die Wahl zwischen dem Gericht
    • am Ort des letzten ehelichen Wohnsitzes,
    • am Wohnsitz des Antragsgegners oder
    • falls der Antragsgegner weder einen festen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Wahl des Antragstellers an dem Ort, an dem sich der Antragsgegner aufhält oder zuletzt aufgehalten hat.
  • Falls der Antragsgegner weder einen festen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann der Antrag nach Wahl des Antragstellers an dem Ort eingereicht werden, an dem sich der Antragsgegner aufhält oder zuletzt aufgehalten hat.
  • Falls die örtliche Zuständigkeit nicht auf diesem Weg bestimmt werden kann, ist der Antrag bei dem am Wohnsitz des Antragstellers zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu stellen.
  • Die Stellung eines gemeinsamen Antrags der Ehegatten auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erfolgt bei dem Gericht
    • am Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes oder
    • am Wohnort eines der Antragsteller.
  • Anträge auf einstweilige Maßnahmen können an das erstinstanzliche Gericht gerichtet werden, das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.

In Spanien wurden aufgrund des Organgesetzes 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Schutzmaßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt Gerichte zur Verfolgung von Gewalt gegen Frauen eingerichtet, die auch für zivilrechtliche Scheidungs-, Trennungs- und Annulierungssachen zuständig sind, wenn die eine Partei des Zivilverfahrens eine Frau ist, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Sinne von Artikel 87ter Absatz 1 Buchstabe a des Gerichtsverfassungsgesetzes ist, und gegen die andere Partei wegen der Begehung einer geschlechtsspezifischen Gewalttat oder der Beihilfe oder Anstiftung zu einer solchen Tat ermittelt wird. In diesem Fall ist der Antrag bei dem Gericht einzureichen, das für Gewalt gegen Frauen zuständig ist und das Strafverfahren führt.

Für Informationen über die spanischen Justizbehörden und die Suche nach einem Gericht können Sie die Suchmaschine für Gerichte auf der Website des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt nutzen.

Bei Verfahren vor dem Notar muss die öffentliche Urkunde von einem Notar ausgefertigt werden, der entweder am Ort, an dem sich die letzte gemeinsame Wohnung der Eheleute befand, oder am Ort, an dem sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines der beiden Antragsteller befindet, niedergelassen ist.

Den Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung finden Sie hier: Veröffentlichungen des EJN.

b) Formalitäten und Dokumente

Wenn der Gerichtsweg eingeschlagen wird, muss der Antrag auf Ungültigerklärung der Ehe, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung schriftlich gestellt und vom Rechtsbeistand des Antragstellers (letrado) sowie vom Prozessbevollmächtigten (procurador) unterzeichnet werden. Wenn die Ehegatten die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung gemeinsam beantragen, können sie die Dienste derselben Anwälte in Anspruch nehmen.

Dem Antrag auf Trennung, Feststellung der Nichtigkeit oder Scheidung der Ehe ist Folgendes beizufügen:

  • Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder – allein die Vorlage des Familienstammbuchs (libro de familia) reicht nicht aus;
  • Dokumente, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt;
  • Dokumente, die zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Ehegatten und gegebenenfalls der Kinder erforderlich sind, wie Steuererklärungen, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bankbescheinigungen, Eigentumsurkunden oder Grundbuchauszüge, falls die Parteien vermögensrechtliche Maßnahmen beantragen;
  • Ein Plan der Eltern in Bezug auf Maßnahmen für unmündige minderjährige Kinder oder ältere Kinder, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung von den Eltern unterstützt werden;
  • Ein Vorschlag für eine Vereinbarung über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen, wenn ein gemeinsamer Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung gestellt wird;

Wenn sich die Parteien für ein notarielles Verfahren entscheiden (im Fall einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und wenn keine unmündigen minderjährigen Kinder davon betroffen sind), müssen sie kraft Gesetzes bei der Unterzeichnung der notariellen Urkunde von einem zugelassenen Anwalt begleitet werden und außer den Personenstandsurkunden auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorlegen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Spanien erkennt das Recht von spanischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ausländern in Spanien auf Prozesskostenhilfe an, sofern diese nachweisen können, dass sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Rechtsstreit verfügen.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Personen, die nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügen und deren Einkünfte und Bruttoeinkommen pro Jahr, berechnet für alle Kategorien und pro Familiengemeinschaft, folgende Schwellenwerte nicht überschreiten:

  1. Das Zweifache des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden öffentlichen Einkommensindikators (IPREM) für Personen, die nicht Teil einer Familiengemeinschaft sind
  2. Das Zweieinhalbfache des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden IPREM für Personen, die Teil einer Familiengemeinschaft jeglicher Art mit weniger als vier Mitgliedern sind
  3. Das Dreifache des IPREM für Familiengemeinschaften mit mindestens vier Mitgliedern

Berechnung des IPREM

Berechnung des IPREM: Angaben zur Höhe des IPREM und Änderungen sind hier zu finden: http://www.iprem.com.es.

Der Antrag ist bei der Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) des Ortes einzureichen, an dem sich das Gericht befindet, das mit dem Hauptverfahren befasst ist, oder bei dem Gericht am Wohnsitz des Antragstellers. Im letzteren Fall leitet das Gericht den Antrag an die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer weiter.

Die Rechtsanwaltskammern sind auch die Empfangsstelle für Anträge in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. In solchen Fällen wird der Antrag von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Anwaltskammer ausgestellt.

Staatsangehörige eines europäischen Landes, das Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist, können den Antrag an die von ihrem Land für die Durchführung dieses Übereinkommens benannte zentrale Behörde richten.

Der Antragsteller muss Prozesskostenhilfe vor der Einleitung des Verfahrens beantragen, während der Antragsgegner sie vor Anfechtung des Antrags beantragen muss. Im Fall einer Änderung ihrer finanziellen Situation können jedoch sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner nachträglich Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn kein ausreichendes gemeinsames Vermögen vorhanden ist und ein Ehegatte aufgrund der Finanzlage des anderen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann der besser gestellte Ehegatte verpflichtet werden, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen; bezeichnet wird dies als „litis expensas“ (Kosten von Streitsachen mit speziellen Regelungen für Scheidungsverfahren).

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen Entscheidungen, die von spanischen Gerichten in Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Scheidung und Ungültigerklärung einer Ehe erlassen werden, können Rechtsmittel eingelegt werden. Diese müssen innerhalb von 20 Tagen bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Zuständig für das Rechtsmittelverfahren ist dann das jeweilige Provinzgericht (Audiencia Provincial). In bestimmten Fällen kann gegen die im Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung Revision bzw. eine außerordentliche Beschwerde wegen Verfahrensfehlern bei der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs eingelegt werden.

Die Einlegung von Rechtsmitteln hemmt von Gesetzes wegen nicht die Wirksamkeit der in der Entscheidung verfügten Maßnahmen. Wenn sich das Rechtsmittel ausschließlich auf angeordnete Maßnahmen bezieht, wird das Urteil hinsichtlich der Ungültigerklärung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ehescheidung vom Urkundsbeamten des Gerichts für rechtskräftig erklärt und seine Eintragung in das Personenstandsregister wird genehmigt.

Bei Verfahren der einvernehmlichen Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ehescheidung kann die gerichtliche Entscheidung, mit der die vorgeschlagene Vereinbarung über die Trennungs- oder Scheidungsfolgen genehmigt wird, von den Parteien in keinem Punkt angefochten werden. Lediglich dem gegebenenfalls beteiligten Staatsanwalt steht es zu, im Interesse minderjähriger oder geschäftsunfähiger Kinder Rechtsmittel einzulegen. Wenn alle Maßnahmen abgewiesen wurden, können Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen einstweilige Maßnahmen, die vom Richter vor oder im Lauf des Verfahrens zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Ungültigerklärung der Ehe oder zur Scheidung angeordnet werden, können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da diese Maßnahmen zeitlich befristet sind und durch das Urteil im entsprechenden Verfahren abgelöst werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Maßgebend hierfür ist die

Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung), (Brüssel IIb), die für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark gilt.

Durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-IIb-Verordnung) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung) mit Wirkung vom 1. August 2022 ersetzt. Welche der beiden Verordnungen anzuwenden ist, ergibt sich aus ihrem zeitlichen Anwendungsbereich.

Wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat in einem Verfahren zur Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe ergangen ist, lediglich eine Aktualisierung der Daten in den Personenstandsbüchern eines anderen Mitgliedstaates (und im Vereinigten Königreich bis 31. Dezember 2020) angestrebt wird und wenn gegen diese Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie erlassen wurde, kein weiterer Rechtsbehelf zulässig ist, reicht es aus, beim Standesamt einen entsprechenden Antrag gemäß den Bestimmungen der anzuwendenden Verordnung zu stellen; dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen gemäß dem Recht des Landes, in dem sie erlassen wurde, erfüllt;
  • eine Bescheinigung unter Verwendung des standardisierten Formblatts, die vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, ausgestellt wurde;
  • falls die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antrag dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die Anerkennung einer Entscheidung über die Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die in einem Mitgliedstaat mit Ausnahme von Dänemark ergangen ist, muss in Spanien bei dem erstinstanzlichen Gericht beantragt werden, das für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständig ist. Hierzu reicht es aus, dass die anzuerkennende Entscheidung in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist; es nicht erforderlich, dass sie bereits rechtskräftig ist. Wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht in Spanien hat, kann der Antrag dort gestellt werden, wo er sich in Spanien aufhält oder zuletzt aufgehalten hat; ist dies nicht möglich, kann der Antrag am Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden.

Der Antrag muss schriftlich mit Unterstützung eines Anwalts gestellt werden, wobei dieselben Unterlagen wie im oben beschriebenen Fall beizufügen sind.

Die Anerkennung einer Entscheidung kann beiläufig erfolgen.

Für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die in Dänemark ergangen sind, findet das Gesetz 29/2015 vom 30. Juli 2015 über die internationale gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen Anwendung. Das Verfahren beginnt mit der direkten Einreichung eines Antrags beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht.

Falls es nur um die Eintragung in das Personenstandsregister geht, ist eine vorherige gerichtliche Genehmigung oder ein Exequaturverfahren nicht erforderlich, da das Gesetz 20/2011 vom 21. Juli 2011 über das Personenstandsregister Anwendung findet.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Das Verfahren zur Beantragung der Anerkennung einer Entscheidung gilt ebenso für die Beantragung der Nichtanerkennung. Wenn die Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates anerkannt wurde, kann erst nach Zustellung der Anerkennungsentscheidung Einspruch erhoben werden; ferner müssen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Rechtsmittel beim zuständigen Provinzgericht eingelegt werden.

Wenn es sich um eine in Dänemark ergangene Entscheidung handelt, ist der Einspruch zu erheben, solange das Verfahren noch beim Gericht erster Instanz anhängig ist und das Gericht den Antrag der Gegenpartei auf Anerkennung der Entscheidung prüft. In allen Fällen muss für das Einlegen eines Einspruchs ein Anwalt beauftragt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 am 21. Juni 2012 können Ehegatten nach Maßgabe der Artikel 5 und 8 dieser Verordnung das in ihrer Trennungs- oder Scheidungssache anzuwendende Recht unter den in der Verordnung aufgeführten Rechtsordnungen wählen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, unterliegen die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

  1. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  2. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  3. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  4. dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Ungültigerklärung der Ehe und ihre Wirkungen richten sich gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nach dem Recht, das für die Eheschließung maßgebend ist.

Was den ehelichen Güterstand anbelangt, wird das anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands oder, wenn diese Verordnung nicht anwendbar ist, durch Artikel 9 Absatz 2 des spanischen Zivilgesetzbuchs bestimmt.

Für Angelegenheiten, die sich auf das Sorgerecht für die Kinder beziehen, ist nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 das Recht maßgebend, das für die Behörde gilt, die die Entscheidung erlässt.

Bei einstweiligen Maßnahmen sollte dasselbe Recht gelten, das im konkreten Fall für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung der Ehe oder die Scheidung maßgebend ist. Hiervon ausgenommen sind dringliche Maßnahmen, die in Bezug auf Personen oder Vermögenswerte ergriffen werden können, die sich in Spanien befinden, auch wenn keine Zuständigkeit in der Sache besteht.

Das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

Das in Fragen des ehelichen Güterstands anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016.

Was die gegebenenfalls erforderliche Beibringung von Beweisen über das ausländische Recht in Spanien betrifft, so muss dessen Inhalt und Gültigkeit bewiesen werden. Das spanische Gericht kann Inhalt und Gültigkeit mit jeglichen Mitteln, die es als erforderlich erachtet, feststellen, um das ausländische Recht anwenden zu können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für alle in Spanien angestrengten Verfahren unabhängig von dem Recht, das für die Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe zur Anwendung kommt, stets das spanische Verfahrensrecht gilt. Diese Verfahren sind in Titel I des vierten Buchs des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess geregelt.

 

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Letzte Aktualisierung: 30/05/2024

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