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Einer oder beide Ehegatten können die Scheidung beantragen. Unter bestimmten Umständen muss der Scheidung eine sechsmonatige Bedenkzeit vorausgehen. Dies ist der Fall,
In bestimmten Ausnahmefällen dürfen jedoch auch Ehepaare, auf die einer dieser Punkte zutrifft, ohne Bedenkzeit geschieden werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten bereits seit zwei Jahren getrennt leben. Ein Ehegatte hat auch dann Anspruch auf Ehescheidung ohne Bedenkzeit, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der betreffende Ehegatte zur Eheschließung gezwungen wurde oder die Ehe ohne die erforderliche behördliche Genehmigung vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen worden ist. Wenn die Ehe eingegangen wurde, obwohl die Ehegatten eng miteinander verwandt sind, oder wenn die Ehe eingegangen wurde, obwohl einer der Ehegatten bereits in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebte und diese Ehe oder Partnerschaft noch besteht, können beide Ehegatten die Scheidung ohne Bedenkzeit verlangen.
Ehegatten haben jederzeit das Recht, sich scheiden zu lassen. Sie müssen sich nicht auf bestimmte Gründe berufen, damit die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Hat einer der Ehegatten den Familiennamen des anderen Gatten angenommen, so hat er oder sie das Recht, wieder den zuletzt vor der Eheschließung benutzten Familiennamen anzunehmen.
Nach einer Ehescheidung ist das Eigentum der Ehegatten unter ihnen aufzuteilen. Grundsätzlich hat dies zu gleichen Teilen zu geschehen. Die Gründe für die Scheidung spielen hierbei keine Rolle.
Nach einer Scheidung erhalten die Gatten automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Dieses kann jedoch unter bestimmten Umständen gerichtlich aufgehoben werden:
Beantragen beide Ehegatten die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts, so hat das Gericht dem stattzugeben.
Beide Eltern sind für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kommt dieser Pflicht dadurch nach, dass er oder sie dem anderen Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind leistet.
Nach der Ehescheidung hat jeder Ehegatte für sich selbst aufzukommen. Ausnahmen gelten nur unter ganz bestimmten Umständen, zum Beispiel wenn es einem der Ehegatten schwerfällt, nach der Auflösung einer langen Ehe für sich selbst zu sorgen, oder wenn besondere Gründe vorliegen.
Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.
Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.
Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.
Die Ungültigerklärung einer Ehe ist im schwedischen Recht nicht geregelt. Eine Ehe kann auf zweierlei Weise aufgelöst werden: durch den Tod eines der Ehegatten oder durch ein gerichtliches Scheidungsurteil.
Die Ungültigerklärung einer Ehe ist im schwedischen Recht nicht geregelt.
Die Ungültigerklärung einer Ehe ist im schwedischen Recht nicht geregelt.
Nur ein Gericht kann die Scheidung einer Ehe aussprechen. Für die verschiedenen Probleme, die sich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung ergeben können, gibt es jedoch auch andere Lösungsmöglichkeiten.
So können Ehegatten eine sogenannte Familienmediation in Anspruch nehmen, die auf die Bewältigung von Paar- oder Familienkonflikten gerichtet ist. Ehepaare können auf diesem Weg Hilfe bei Problemen und Konflikten erhalten, sodass sie ihre Ehe fortsetzen können. Ist die Trennung bereits vollzogen, kann die Familienmediation dazu beitragen, Konflikte abzuschwächen, und es den Erwachsenen ermöglichen, gemeinsam ihre Elternrolle wahrzunehmen. Mediation wird sowohl von öffentlichen Stellen (Gemeinden) als auch von kirchlichen Organen und Einzelpersonen angeboten. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass jeder, der Familienberatung wünscht, diese erhält.
Die Ehegatten haben auch Anrecht auf sogenannte „Kooperationsgespräche“. Bei diesen geht es nicht um die Paarbeziehung, sondern um die Kinder. In erster Linie geht es darum, eine Einigung über das Sorgerecht, den Wohnsitz der Kinder und den Umgang mit ihnen zu erzielen. Die Gespräche werden von Fachleuten geleitet. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass allen, die dies wünschen, Kooperationsgespräche angeboten werden.
Wollen die Ehegatten eine Änderung des Sorgerechts für ihre gemeinsamen Kinder, eine Änderung des Wohnsitzes oder des Umgangsrechts herbeiführen, so kann dies durch eine entsprechende Vereinbarung geschehen, die dann vom Sozialamt bestätigt werden muss.
Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe sind im schwedischen Recht nicht geregelt.
Erste Voraussetzung für die Beantragung der Scheidung bei einem schwedischen Gericht ist, dass dieses Gericht für die Scheidungssache zuständig ist. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung Brüssel II gelten für die nachstehenden Fälle eigenständige schwedische Zuständigkeitsvorschriften, wenn
Steht außer Frage, dass ein schwedisches Gericht zuständig ist, so wird die Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht (tingsrätt) verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk einer der Ehegatten wohnt. Hat keiner von ihnen einen Wohnsitz in Schweden, so wird die Sache vor dem Stockholmer Tingsrätt verhandelt.
Ein Scheidungsverfahren kann auf zweierlei Weise in Gang gesetzt werden. Wollen beide Ehegatten die Scheidung, so können sie einen gemeinsamen Antrag stellen. Will jedoch nur einer von ihnen geschieden werden, so muss dieser Ehegatte beim Gericht die Scheidung beantragen. In beiden Fällen sind die Geburtsurkunden beider Ehegatten vorzulegen. Eine solche Urkunde kann beim Finanzamt (Skatteverket) beantragt werden.
Bei Ehescheidungen und damit zusammenhängenden Fragen kann Prozesskostenhilfe nur aus besonderen Gründen gewährt werden.
Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe sind im schwedischen Recht nicht geregelt.
Ja, gegen ein Scheidungsurteil können Rechtsmittel eingelegt werden.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, (Verordnung Brüssel II)) sind in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Allerdings gibt es bestimmte Gründe für die Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung.
Grundprinzip der Verordnung Brüssel II ist also, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine Ehescheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder die Ungültigerklärung einer Ehe automatisch auf dieselbe Art und Weise und mit denselben Rechtsfolgen wie eine entsprechende schwedische Entscheidung behandelt werden muss. Trotz dieses Grundsatzes der automatischen Anerkennung haben die Beteiligten nach wie vor die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass die ausländische Entscheidung in Schweden anerkannt wird bzw. nicht anerkannt wird. Ein entsprechender Antrag ist an das Berufungsgericht (Svea hovrätt) zu richten, das in diesem Stadium über den Antrag entscheidet, ohne die Gegenseite zu hören.
Wenn gemäß der Verordnung Brüssel II festgestellt werden soll, dass die ausländische Entscheidung in Schweden anerkannt wird, muss dies beim Berufungsgericht (Svea hovrätt) beantragt werden (siehe Frage 14). Hat das Svea hovrätt eine entsprechende Feststellung getroffen, kann die Gegenpartei eine Überprüfung beantragen. Eine solche Überprüfung ist beim Svea hovrätt zu beantragen, das in diesem weiteren Verfahren beide Seiten hört. Gegen die Entscheidung des Svea hovrätt über den Antrag auf Überprüfung kann beim Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Ein von einem schwedischen Gericht angenommener Scheidungsantrag ist stets nach schwedischem Recht zu behandeln (Grundsatz der „lex fori“).
In bestimmten Fällen jedoch ist auch das ausländische Recht zu berücksichtigen:
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