- 1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
- 2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
- 3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
- 4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
- 5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
- 7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
- 8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
- 10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
- 11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
- 12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
- 13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe Berufung eingelegt werden?
- 14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
- 15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
- 16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
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1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Das österreichische Recht kennt drei Arten der Scheidung: Die Scheidung wegen Verschuldens, die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren und die Scheidung im Einvernehmen.
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Scheidung begehren.
Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können die Ehegatten die Scheidung gemeinsam begehren.
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Der wesentliche Grund für eine Scheidung ist die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine derartige Zerrüttung kann durch eine schwere Eheverfehlung eines Partners hervorgerufen werden, insbesondere wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Auch wenn das Verhalten nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, die Ehe aber trotzdem so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, sowie wenn ein Partner an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, kann von dem anderen Ehegatten die Scheidung begehrt werden. In allen diesen Fällen muss jener Ehepartner, der die Scheidung begehrt, das Vorliegen der behaupteten Gründe beweisen. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten jedoch seit 3 Jahren aufgehoben, so muss keine Eheverfehlung behauptet oder nachgewiesen werden.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Grundsätzlich behält jeder Ehegatte den Familiennamen, welchen er während der Ehe getragen hat. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten angenommen, so kann er jedoch seinen früheren Namen wieder aufnehmen.
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Den Ehegatten steht es grundsätzlich vollkommen frei, das Schicksal ihrer Vermögensmassen durch Vereinbarung zu bestimmen. Dies kann entweder durch wechselseitigen Verzicht (wodurch die gesetzliche Gütertrennung während der Ehe auch nach der Ehelösung beibehalten wird), durch Teilung eines allfälligen gütervertraglichen Gemeinschaftsvermögens oder durch Übertragung von Vermögensteilen des einen auf den anderen Gatten geschehen.
Soweit die Ehegatten diesbezüglich nichts vereinbart haben, kann jeder Ehegatte die richterliche Aufteilung bestimmter Vermögensteile beider Ehegatten beantragen. Der Aufteilung unterliegen das sogenannte "eheliche Gebrauchsvermögen" und die "ehelichen Ersparnisse". Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören neben der Ehewohnung und dem Hausrat alle übrigen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft tatsächlich der Lebensführung beider Gatten gedient haben. Eheliche Ersparnisse sind alle von den Gatten während des ehelichen Zusammenlebens angesammelte Wertanlagen.
Ausgeschlossen von der Aufteilung sind beispielsweise alle von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten, von Todes wegen oder durch Drittschenkung erworbenen Sachen. Weiters die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder seiner Berufsausübung dienenden Sachen sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, sofern diese nicht bloße Wertanlagen darstellen.
Das Gericht hat das Aufteilungsvermögen unter Beachtung aller relevanten Umstände nach Billigkeit zu teilen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 am 1.7.2001 haben Eltern nach einer Trennung weitgehende Möglichkeiten, ihre Obsorgeverhältnisse zu gestalten. Wird eine Ehe geschieden, so bleibt die Obsorge beider Eltern eines minderjährigen Kindes grundsätzlich aufrecht. Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes zukommen lassen. Die Eltern können vor Gericht auch eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.
Seit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 kann das Gericht den Eltern die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils oder sogar gegen den Willen beider Eltern auftragen, wenn es zur der Auffassung gelangt, dass diese dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinobsorge eines Elternteils. Die Eltern haben auch dann eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Entspricht die gemeinsame Obsorge nicht dem Kindeswohl, hat das Gericht darüber zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge zu betrauen ist.
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Ehegatten frei vereinbaren, ob einer dem anderen Unterhalt zu zahlen hat, oder ob sie gegenseitig auf Unterhaltsansprüche verzichten.
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Dieses Rechtsinstitut ist dem österreichischen Rechtssystem nicht bekannt.
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Siehe Antwort zu 4.
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Siehe Antwort zu 4.
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Das österreichische Eherecht sieht eine "Ehenichtigkeit" vor (nullity of marriage). Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der vorgeschriebenen Form stattgefunden hat, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Ehegatten die Führung des Familiennamens des anderen Ehegatten oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten zu ermöglichen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Weiters ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte oder die Ehe gesetzeswidrig zwischen Blutsverwandten geschlossen wurde.
Eine Ehe kann durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden, wenn zur Zeit der Eheschließung ein Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung erteilt hat, wenn bei der Eheschließung ein Ehegatte nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen, wenn sich ein Ehegatte in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffenden Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände bestimmt oder wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung gezwungen worden ist.
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Siehe Antwort zu 7.
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Im Fall einer Ehenichtigkeit wird die Ehe so behandelt, als ob sie nie geschlossen worden wäre. Hat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt, so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Die Kinder, die einer Ehe entstammen, gelten auch nach der Nichtigerklärung der Ehe als ehelich.
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Eine Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe kann nur durch das Gericht stattfinden. Probleme, die im Zusammenhang mit der Scheidung auftauchen, können jedoch auch außergerichtlich (zB durch Mediation) geregelt werden.
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sind die Bezirksgerichte zuständig. Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist jenes Bezirksgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die inländische Gerichtsbarkeit österreichischer Gerichte für diese Streitigkeiten ist dann gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist, wenn der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist. Dieser Gerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstands ist jedoch zulässig.
Bei einer Scheidungsklage sind die allgemeinen Formvorschriften einer Klage zu beachten; bei einem Antrag auf einvernehmliche Scheidung - über den im Verfahren außer Streitsachen entschieden wird - ist ein von beiden Ehepartnern unterschriebener Antrag nötig. In allen Fällen sollte jedenfalls eine Heiratsurkunde beigelegt werden; alle anderen den Antrag unterstützenden Dokumente beizulegen, ist ratsam.
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Auch für Scheidungsangelegenheiten ist es möglich, Verfahrenshilfe zu erlangen. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verfahrenshilfe (siehe “ Prozesskostenhilfe – Österreich"). Im Scheidungsverfahren herrscht relativer Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass sich eine Partei, die nicht selbst vor Gericht einschreiten möchte, nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe Berufung eingelegt werden?
Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe unterliegen einem Rechtszug an das übergeordnete Gericht, das ist das dem zuständigen Bezirksgericht übergeordnete Landesgericht als Gericht zweiter Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, ist eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in Österreich nach der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.6.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen, ABl L 178 vom 2.7.2019, 1-115. (nachfolgend: Brüssel IIb-VO) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Zeitlich gilt die Brüssel IIb-VO für Verfahren, die nach dem 31.7.2022 eingeleitet wurden, und für öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die nach diesem Datum errichtet bzw. geschlossen wurden. Für Altfälle gilt in erster Linie die Vorgänger-Verordnung zur Brüssel IIb-Verordnung, die VO Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa), die jedoch ebenfalls eine Anerkennung ohne besonderes Verfahren ermöglichte. Entscheidungen aus Dänemark bedürfen im Regelfall nach wie vor eines besonderen Anerkennungsverfahrens.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Ein Antrag auf Nichtanerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung ist an jenes Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsstellers liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 76 der österreichischen Jurisdiktionsnorm).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des österreichischen Außerstreitgesetzes. Der Antragsteller hat nach Artikel 31 Brüssel IIb-VO sowohl eine Ausfertigung der Entscheidung, als auch die vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszustellende Bescheinigung nach Art 36 Brüssel IIb-VO vorzulegen.
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Welches Recht auf die Ehescheidung bei Sachverhalten mit Verbindung zum Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EU) Nr 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl L 343/10, vom 29.12.2010 (Rom III-VO). Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten als sog. loi universelle auch dann, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
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