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„Unterhaltspflicht“ („obligation alimentaire“) kann als die gesetzliche Verpflichtung definiert werden, für die Lebensbedürfnisse einer anderen, „durch eine bestimmte Verwandtschaftsbeziehung verbundenen“ bedürftigen Person zu sorgen. „Unterhalt“ („aliments“) umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Versorgung usw.
Die Unterhaltspflicht beruht auf einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis bzw. auf einer Ersatzpflicht, falls dieses Verhältnis nicht mehr besteht. Unterhaltspflicht besteht zwischen Personen, die in einer bestimmten Weise verwandt oder verschwägert sind, zwischen Ehegatten und zwischen Partnern, die gesetzlich zusammenleben. Sie leitet sich in gewisser Weise aus einer – je nach Fall mehr oder weniger stark ausgeprägten – „Solidaritätsverpflichtung“ her. Bei der Unterhaltspflicht sind folgende Fallkonstellationen möglich:
In Belgien werden hier zwei Arten der Unterhaltspflicht unterschieden:
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gilt auch umgekehrt (Artikel 205, 207 und 353-14 Zivilgesetzbuch). Kinder sind also ihrem Vater und ihrer Mutter Unterhalt schuldig, sobald diese bedürftig sind.
Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten leitet sich aus der im belgischen Zivilgesetzbuch verankerten Hilfe- und Beistandspflicht sowie der dort festgeschriebenen Pflicht ab, zu den Aufwendungen der Ehe beizutragen (Artikel 213 und 221 Zivilgesetzbuch). Diese Pflichten sind an die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft und gelten gegenseitig. Kommt einer der Ehegatten den Verpflichtungen nicht nach, kann der andere den Unterhalt gerichtlich einklagen oder sich vom Gericht ermächtigen lassen, die Einkünfte des Ehepartners (...) zu vereinnahmen [Forderungsübergang in Form einer Einzugsermächtigung – „délégation de sommes“] (Artikel 213, 221 und 223 Zivilgesetzbuch) – siehe auch Frage 10.
Hier gilt es, danach zu unterscheiden, ob die Eheleute wegen unheilbarer Zerrüttung [Scheidung wegen Verschuldens] oder im gegenseitigen Einvernehmen geschieden wurden.
Das Gericht kann das Ersuchen um Unterhalt nach der Scheidung ablehnen, „wenn der Beklagte nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde“ (Artikel 301 § 2 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).
In keinem Fall darf der Unterhalt ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten übersteigen (Artikel 301 § 3 Absatz 3 Zivilgesetzbuch).
Eine Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie (sowohl aufsteigend als auch absteigend), zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern, Kindern und Eltern aber auch zwischen Enkeln und Großeltern sowie umgekehrt (Artikel 205 und 207 Zivilgesetzbuch).
Bei Verschwägerten kommen folgende zwei Fälle vor:
Die Erben des verstorbenen Ehegatten schulden unter gewissen Voraussetzungen dem Hinterbliebenen oder den Verwandten in aufsteigender Linie des Verstorbenen Unterhalt (Artikel 205bis Zivilgesetzbuch).
Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, eine Geldrente für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung verlangen (Artikel 336 Zivilgesetzbuch).
Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Richter auf Antrag einer der Parteien die Unterhaltszahlungen, die im Rahmen der von ihm angeordneten vorläufigen Maßnahmen geschuldet sind. Dasselbe gilt bei Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen (Artikel 1479 Zivilgesetzbuch).
Die Unterhaltspflicht endet in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes oder bei seiner Volljährigkeitserklärung. Sie kann jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, wenn das Kind seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Artikel 203 und 336 Zivilgesetzbuch).
Der Unterhaltspflichtige kann freiwillig zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten beitragen. Tut er dies nicht, ist die Sache strittig, bestehen Meinungsverschiedenheiten oder werden die Zahlungen eingestellt, ist eine gerichtliche Klage erforderlich.
Im Rahmen einer Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe kann beim Scheidungsrichter ein ergänzender Antrag auf Unterhalt nach der Scheidung gestellt werden, und zwar entweder im verfahrenseinleitenden Schriftstück oder in Form eines Parteiantrags (Artikel 1254 § 1 Absatz 5 und § 5 Gerichtsgesetzbuch).
Außerhalb eines Scheidungsverfahrens entscheidet der Friedensrichter über Unterhaltsanträge (Artikel 591 Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch). Dies gilt nicht für Unterhaltsklagen, bei denen die Abstammung väterlicherseits nicht feststeht (siehe Frage 5).
Seit dem 1. September 2014 ist für alle Anträge auf Unterhaltszahlungen, ausgenommen Unterhaltspflichten, die an Mittel für die soziale Eingliederung gekoppelt sind, das Familiengericht zuständig (Artikel 572bis Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch). Dazu gehören auch Unterhaltsklagen, bei denen die Abstammung nicht feststeht.
Klagen kann nur der Unterhaltsberechtigte (siehe insbesondere Artikel 337 Zivilgesetzbuch). Der Antrag wird dem Richter vom Antragsteller persönlich oder seinem Anwalt vorgelegt (siehe insbesondere Artikel 1253ter, 1254 und 1320 Gerichtsgesetzbuch).
Ist die betreffende Person geschäftsunfähig, handelt ihr gesetzlicher Vertreter (Vater, Mutter, Vormund usw.) in ihrem Namen.
Bei Rechtsstreitigkeiten, die Unterhaltszahlungen betreffen, ist (mit einigen Ausnahmen) in der Regel der Friedensrichter zuständig (Artikel 591 Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch). Unterhaltsklagen sind in diesem Fall bei dem für den Wohnort des Klägers zuständigen Gericht einzureichen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen bezüglich der Reduzierung oder der Streichung von Unterhaltszahlungen (Artikel 626 Gerichtsgesetzbuch).
Strengt ein Kind eine Klage gegen denjenigen an, der seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (Artikel 336 Zivilgesetzbuch), entscheidet der Präsident des Familiengerichts (Artikel 338 Zivilgesetzbuch).
Für Sorgerechtsstreitigkeiten ist, außer bei dringenden, einstweiligen Maßnahmen, das Jugendgericht (Artikel 387bis Zivilgesetzbuch) am Wohnort der Eltern bzw. des Vormunds oder der sorgeberechtigten Personen zuständig (Artikel 44 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens).
Bei Ehestreitigkeiten sind die Anträge vor Einleitung des Scheidungsverfahrens beim Friedensgericht (Artikel 594 Absatz 19 Gerichtsgesetzbuch) am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute einzureichen (Artikel 628 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).
Sobald ein Antrag auf Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe eingereicht wird, ist der Präsident des Familiengerichts zuständig (Artikel 1280 Gerichtsgesetzbuch), bis die Ehe aufgelöst ist. Die Bestätigung von Vereinbarungen, die die Parteien in Bezug auf Unterhaltszahlungen getroffen haben, wird allerdings von dem Gericht vorgenommen, das in der Sache angerufen wurde (Artikel 1256 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).
Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, geht die Zuständigkeit auf das Friedensgericht bzw. das Familiengericht über. Im Eilverfahren ist jedoch weiterhin der Präsident des Familiengerichts zuständig (Artikel 584 Gerichtsgesetzbuch).
Seit dem 1. September 2014 ist für alle Fragen zur Unterhaltspflicht, ausgenommen Unterhaltspflichten, die an Mittel für die soziale Eingliederung gekoppelt sind, das Familiengericht zuständig (Artikel 572bis Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch).
Ebenfalls seit dem 1. September 2014 werden alle Fragen betreffend Parteien, die verheiratet sind (oder waren) oder die gesetzlich zusammenleben (bzw. gelebt haben), und alle Fragen zur Unterhaltspflicht betreffend gemeinsame Kinder oder Kinder, bei denen die Abstammung nur bei einem Elternteil feststeht, grundsätzlich vor demselben Gericht verhandelt, das bereits mit anderen Sachen befasst war, die dieselbe Familie (bzw. dieselben Personen) betrafen (siehe Artikel 629bis § 1 Gerichtsgesetzbuch). Für Fragen zum Unterhalt ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzes des minderjährigen Kindes (bzw. im Falle eines unbekannten Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthaltsort dieses Kindes) zuständig. Haben die Parteien mehrere Kinder, ist das zuerst angerufene Gericht für alle Fragen in dieser Sache zuständig (Artikel 629bis § 2 Gerichtsgesetzbuch). Melden andere Personen Unterhaltsansprüche an, wird die streitige Sache an das Gericht übertragen, das seinen Amtsbezirk am Wohnsitz des Antragsgegners oder am letzten gemeinsamen Wohnsitz des Paares während der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens hat (Artikel 629bis § 4 Gerichtsgesetzbuch).
Siehe Frage 4. Je nach Verfahren erfolgt die Klageerhebung durch Zustellung einer Ladung durch den Zustellungsbeamten oder durch Einreichung einer Klageschrift. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend erforderlich.
Durch das Gerichtsverfahren entstehen Kosten. Angaben zum genauen Betrag sind nicht möglich; dieser hängt von der Verfahrensart, den Gerichtskosten und den Kosten für die Verteidigung ab, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Bezüglich der Kostenübernahme im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts (vgl. „Prozesskostenhilfe – Belgien‟).
Die Unterstützung wird regelmäßig in Form einer Geldrente geleistet. In bestimmten Fällen kann die Geldrente durch ein Kapital ersetzt werden [Stichwort „Kapitalisierung“] (Artikel 301 § 8 Zivilgesetzbuch). Ausnahmsweise ist auch die Gewährung eines Naturalunterhalts möglich (Artikel 210 Zivilgesetzbuch).
Es gibt keine Berechnungstafel. Unterhalt wird nur entsprechend den Bedürfnissen desjenigen, der ihn verlangt, und entsprechend dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen zuerkannt (Artikel 208 und 209 Zivilgesetzbuch).
Die Eltern sind laut Artikel 203 Zivilgesetzbuch entsprechend ihren Möglichkeiten verpflichtet, (bis zum Ende der Ausbildung) für Unterbringung, Unterhalt, Gesundheit, Aufsicht, Erziehung, Ausbildung und Entfaltung ihrer Kinder zu sorgen. Die Geldrente wird als monatlicher Pauschalbetrag an den sorgeberechtigten Elternteil gezahlt, der die „Aufsichtspflicht“ innehat.
Jeder Elternteil kann im Einklang mit Artikel 203bis § 2 Zivilgesetzbuch vom anderen einen Beitrag zu den Kosten für Unterbringung, Unterhalt usw. verlangen.
Die Höhe der Geldrente, die derjenige zu zahlen hat, der der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, bemisst sich nach der Bedürftigkeit des Kindes und den Mitteln und Möglichkeiten sowie der sozialen Lage des Unterhaltsschuldners (Artikel 336, 339 und 203bis Zivilgesetzbuch).
Im belgischen Recht ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Ehegatten während des Scheidungsverfahrens zu jeder Zeit eine Vereinbarung in Bezug auf den eventuellen Unterhalt, dessen Betrag und die Modalitäten, gemäß denen der vereinbarte Betrag revidiert werden kann, treffen können (Artikel 301 § 1 Zivilgesetzbuch und Artikel 1256 Absatz 1 und Artikel 1288 Absatz 4 Gerichtsgesetzbuch). Der Richter kann sich jedoch weigern, die Vereinbarung zu bestätigen, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist (Artikel 1256 Absatz 2 und Artikel 1290 Absätze 2 und 5 Gerichtsgesetzbuch).
Bestimmt das Gericht im Einzelfall den Unterhaltsbetrag, stützt sich der Richter jedoch bei der Berechnung auf bestimmte Faktoren und Grenzen. Durch den Unterhalt muss der Unterhaltsberechtigte zumindest „aus seiner Bedürftigkeit herausgeholt“ werden (Artikel 301 § 3 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).
In keinem Fall darf der Unterhalt ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten übersteigen (Artikel 301 § 3 letzter Absatz Zivilgesetzbuch). Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein. Im Falle außergewöhnlicher Umstände kann das Gericht die Frist verlängern (Artikel 301 § 4 Zivilgesetzbuch).
Bei einer Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung der Ehe wird der elterliche Unterhaltsbeitrag grundsätzlich von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Das Gericht kann jedoch in bestimmten Fällen abweichend vom Verbraucherpreisindex eine andere Formel zur Anpassung des Unterhaltsbeitrags an die Lebenshaltungskosten anwenden (Artikel 301 § 6 Absatz 1 und Artikel 203quater Absatz 1 Zivilgesetzbuch), und die Parteien können durch Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen (Artikel 203quater § 1 Zivilgesetzbuch).
Auf Antrag einer der Parteien kann das Gericht den Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen in Artikel 301 § 7 Absatz 1 Zivilgesetzbuch und Artikel 1293 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch genannten Umstände erhöhen, reduzieren oder abschaffen.
Der Unterhalt wird an den Unterhaltsberechtigten oder an dessen gesetzlichen Vertreter gezahlt. Er hat die Form einer monatlichen Geldrente. Auch eine Kapitalisierung ist in bestimmten Fällen möglich (siehe Frage 8).
Der Unterhaltsberechtigte, der über einen Vollstreckungstitel verfügt, darf die Zwangsvollstreckung des geschuldeten Unterhalts einleiten. Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann unter bestimmten Voraussetzungen sein bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen im Rahmen einer Vollstreckungspfändung gepfändet werden (Artikel 1494 Gerichtsgesetzbuch). Auch eine Pfändung von Beträgen und Sachen, die ein Dritter dem Unterhaltsschuldner schuldet (Beispiel Arbeitseinkommen) kann angeordnet werden („Drittvollstreckungspfändung“, vgl. Artikel 1539 Gerichtsgesetzbuch). Darüber hinaus kann auch ein Unterhaltsberechtigter, der noch nicht im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, unter bestimmten Voraussetzungen beim Richter die Erlaubnis einholen, eine Sicherungspfändung vorzunehmen, damit die Beitreibung zukünftiger Unterhaltszahlungen gewährleistet ist (Artikel 1413 Gerichtsgesetzbuch). Ferner wurde ein vereinfachter Vollstreckungsmechanismus geschaffen:
Die so genannte „délégation de sommes“ (in etwa: „Forderungsübergang“). Dabei erhält der Unterhaltsberechtigte die Erlaubnis, seinen Unterhaltsanspruch innerhalb bestimmter Grenzen direkt (per Einzugsermächtigung) aus den Einnahmen des Unterhaltspflichtigen oder aus anderen Summen, die diesem von einem Dritten geschuldet werden, zu decken. Die „délégation de sommes“ ist anwendbar bei der Durchsetzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten bzw. früheren Ehegatten (Artikel 220 § 3, Artikel 221, Artikel 223 und Artikel 301 § 11 Zivilgesetzbuch und Artikel 1280 Gerichtsgesetzbuch), der Durchsetzung der Unterhalts-, Erziehungs- und Ausbildungspflicht gegenüber den Kindern – was die laut Artikel 203bis Zivilgesetzbuch vorgesehenen Rechtsmittel zwischen Vater und Mutter mit einschließt – und der Durchsetzung der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie (Artikel 203ter Zivilgesetzbuch).
Zu guter Letzt enthält das Strafgesetzbuch einen Artikel zur Verletzung der Unterhaltspflicht (Artikel 391bis Strafgesetzbuch), dem zufolge bestraft wird, wer durch eine Gerichtsentscheidung, die nicht mehr angefochten werden kann, zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist und mehr als zwei Monate im Rückstand bleibt, ohne die Fristen einzuhalten.
Laut Artikel 2277 Zivilgesetzbuch verjähren Rückstände von Unterhaltsgeldern in fünf Jahren.
Vom Gericht zugesprochene Unterhaltsgelder unterliegen einer zehnjährigen Verjährungsfrist (Artikel 2262 Zivilgesetzbuch).
Die Verjährung läuft nicht zwischen Ehegatten (Artikel 2253 Zivilgesetzbuch). Sie wird unterbrochen durch eine Ladung vor Gericht, einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändung (Artikel 2244 und 2248 Zivilgesetzbuch). Sie wird außerdem unterbrochen, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Gericht einen Parteiantrag einreicht und wenn der Unterhaltspflichtige eine Zahlung leistet.
Der Unterhaltsschuldner muss seine Verpflichtungen grundsätzlich laut Artikel 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 mit all seinen [...] Gütern erfüllen.
Jedoch besteht laut Artikel 1408 Gerichtsgesetzbuch Pfändungsschutz für bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die für das tägliche Leben des Gepfändeten und von dessen Familie, für die Ausübung seines Berufs oder für die Weiterführung von Ausbildung oder Studium des Gepfändeten oder seiner im selben Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind.
Auch das Arbeitseinkommen und Einkünfte aus anderen Tätigkeiten sind laut Artikel 1409 § 1 Gerichtsgesetzbuch teilweise unübertragbar und unpfändbar.
Allerdings sind aufgrund von Artikel 1412 Gerichtsgesetzbuch einerseits die Vorschriften zur Unpfändbarkeit nicht auf Unterhaltsberechtigte anwendbar. Andererseits haben Unterhaltsberechtigte gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners absoluten Vorrang. Wird jedoch ein Forderungsübergang [also eine „Einzugsermächtigung“] gegen eine Person beantragt, deren Forderungen bereits Gegenstand anderer Forderungsübergänge oder Pfändungen sind, kann der Richter anhand der Gesamtsituation des Schuldners und der Bedürfnisse seiner Gläubiger (insbesondere der unterhaltsberechtigten Gläubiger) die gleichmäßige Verteilung der übertragenen oder gepfändeten Beträge an die Unterhaltsberechtigten anordnen (Artikel 1390bis Absatz 5 Gerichtsgesetzbuch).
Ist der Unterhaltsschuldner überschuldet, kann er beim Richter einen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen (Artikel 1675/2ff. Gerichtsgesetzbuch). Im Rahmen dieser Regelung beschließt der Richter gegebenenfalls den Schuldenerlass einschließlich der Unterhaltsrückstände. Die Unterhaltsschulden werden davon jedoch nicht berührt.
Die Pfändung kann erfolgen, um die Zahlung der noch fällig werdenden Unterhaltsraten je nach ihrem Fälligkeitstermin zu erwirken (Artikel 1494 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).
Erhält der Unterhaltsberechtigte auch nach Ausschöpfung der oben dargelegten Mittel keine Zahlungen, kann er sich an den „DUFO (Dienst für Unterhaltsforderungen)“ (bzw. Service des créances alimentaires – SECAL) des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wenden. Diese Dienststelle zahlt Unterhaltsvorschüsse (auf eine oder mehrere fällige Unterhaltszahlungen) aus und treibt Unterhaltsgelder (also die gezahlten Vorschüsse sowie den Saldo und Unterhaltsrückstände zu Lasten des Unterhaltspflichtigen) bei.
Der DUFO zahlt Unterhaltsbeiträge oder Teile davon anstelle des Schuldners aus. Gleichzeitig treibt er die Unterhaltszahlungen und Unterhaltsrückstände beim Schuldner bei. Zahlt der Schuldner den Unterhalt nicht freiwillig an die Dienststelle, wird er per Zwangsbeitreibung eingeholt. In letzterem Fall kann selbstverständlich nicht garantiert werden, dass die Beitreibung erfolgreich ist, da das Beitreibungsergebnis von der finanziellen Lage des Unterhaltsschuldners abhängig ist.
Die im Einklang mit dem Übereinkommen von New York vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen benannte Zentrale Behörde ist der
Service public fédéral Justice (Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz)
Service de coopération judiciaire internationale en matière civile (Dienststelle für internationale Zusammenarbeit im Bereich Zivilrecht)
Boulevard de Waterloo, 115
1000 Bruxelles/Brussel
Der Antragsteller kann sich entweder persönlich oder über seinen Rechtsbeistand unter der oben genannten Anschrift oder telefonisch unter der Nummer (+32 (0)2 542 65 11) oder per Fax unter der Nummer (+32 (0)2 542 70 06) oder per E-Mail unter (aliments@just.fgov.be bzw. alimentatie@just.fgov.be) an den FÖD Justiz wenden.
Ein Antragsteller, der seinen Aufenthalt in einem anderen Land als Belgien hat, muss sich an die in diesem Land für die Durchführung der oben genannten Übereinkommen bzw. der oben genannten Verordnung zuständige Zentrale Behörde wenden. Er kann sich nicht direkt an eine belgische Organisation oder Verwaltungsstelle wenden.
Nein, das ist nicht möglich (siehe oben).
Ja.
Die Zentrale Behörde prüft die Anträge, die sie entgegennimmt, daraufhin, ob der Schuldner seinen Aufenthaltsort in Belgien hat und/oder sich sein Vermögen dort befindet und leitet sie anschließend an die örtlich zuständige Prozesskostenhilfestelle (Bureau d'aide juridique) weiter. Im Falle eines über die Zentrale Behörde gestellten Antrags auf Kindesunterhalt wird die Prozesskostenhilfe ohne Prüfung des Einkommensniveaus des Begünstigten gewährt. Die Prozesskostenhilfe beinhaltet sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten.
In allen anderen Fällen wird der Kläger, der Prozesskostenhilfe beantragen möchte, aufgefordert, im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG einen entsprechenden Antrag bei der Zentralen Behörde einzureichen.
Die Zentrale Behörde hat insbesondere die Aufgabe, über die Funktionsweise der Verordnung sowohl innerhalb ihres eigenen Systems als auch in dem ersuchten Staat aufzuklären. Die Zentrale Behörde verfügt über Möglichkeiten zur unmittelbaren oder mittelbaren Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bzw. des Gläubigers sowie zum Erhalt einschlägiger Informationen über das Einkommen und/oder Vermögen des Schuldners bzw. Gläubigers.
Sie versucht, parallel zum Gerichtsverfahren während des Austauschs zwischen den Parteien, insbesondere was die beklagte Partei betrifft, im Laufe der Anhörungen durch die Justizbehörden eine gütliche Einigung herbeizuführen. Falls erforderlich, stellt die Zentrale Behörde die Nachverfolgung der Unterhaltssache sicher, damit die Unterhaltsentscheidung auf jeden Fall fortlaufend vollstreckt wird.
Die Zentrale Behörde kann die Beweiserhebung durch Urkunden oder andere Beweismittel sowie die Übergabe und Zustellung von Urkunden dadurch erleichtern, dass sie sowohl über die belgischen Bestimmungen als auch über international geltende Rechtsinstrumente informiert.
Notwendige vorläufige Maßnahmen, die auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, können im Rahmen des Mandats erwirkt werden, das die Zentrale Behörde der Person erteilt, die den Antragsteller in Belgien vor Gericht vertritt.
Wenn dies [zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen] notwendig ist, kann die Zentrale Behörde die antragstellende Partei bezüglich des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beraten.
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