- 1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?
- 2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?
- 3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?
- 4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?
- 5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?
- 6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?
- 7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?
- 8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?
- 9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?
- 10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?
- 11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?
- 12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?
- 13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?
- 14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?
- 15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?
- 16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?
- 17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?
- 18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?
- 19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?
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1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?
Laut Familiengesetz (Obiteljski zakon) zählt der Unterhalt zu den Pflichten und Rechten von Eltern und Kindern, Ehegatten und nichtehelichen Partnern, Verwandten gerader Linie sowie Stiefkindern und Stiefeltern. Diese Personen tragen ihren eigenen Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Unterhalt empfangenden Person entsprechend im Einklang mit diesem Gesetz zu ihrem gegenseitigen Lebensunterhalt bei.
In erster Linie obliegt der Unterhalt eines minderjährigen Kindes den Eltern. Arbeitsfähige Eltern können ihre Unterhaltspflicht nicht umgehen. Wenn ein Elternteil nicht für den Unterhalt seines Kindes sorgt, zahlen die Großeltern auf der Seite dieses Elternteils Unterhalt für das Kind. Ein Stiefelternteil sorgt für den Unterhalt eines minderjährigen Stiefkindes, wenn das Stiefkind von seinem leiblichen Elternteil keinen Unterhalt erhalten kann.
Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das eine weiterführende Schule, Hochschule oder Berufsakademie im Einklang mit einer Sonderregelung besucht oder das im Rahmen der Grund- oder Sekundarbildung für Erwachsene geschult wird und seine Pflichten regelmäßig und ordnungsgemäß erfüllt, bis zum Höchstalter von 26 Jahren.
Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das seine Ausbildung abgeschlossen hat, jedoch ein Jahr nach Abschluss dieser Ausbildung noch keine Beschäftigung finden konnte, sofern das Kind noch nicht 26 Jahre alt ist. An dem Tag, an dem das Kind 26 Jahre alt wird, endet die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind, selbst wenn die genannte Jahresfrist nach Abschluss der Ausbildung noch nicht abgelaufen ist.
Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das aufgrund von Krankheit oder geistiger oder körperlicher Behinderung arbeitsunfähig ist, solange eine solche Arbeitsunfähigkeit andauert.
Ein volljähriges Kind sorgt für den Unterhalt eines Elternteils, der arbeitsunfähig ist, nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt oder solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann. Ein volljähriges Stiefkind sorgt für den Unterhalt seines Stiefelternteils, wenn dieser arbeitsunfähig ist, nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt, solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann und wenn dieser Stiefelternteil über einen langen Zeitraum den Unterhalt des Stiefkindes übernommen oder für das Stiefkind gesorgt hat. Ein volljähriges Enkelkind sorgt für den Unterhalt seines Großelternteils, wenn dieser arbeitsunfähig ist, nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt, solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann und wenn dieser Großelternteil über einen langen Zeitraum den Unterhalt des Enkelkindes übernommen oder für das Enkelkind gesorgt hat.
Ein Ehegatte, der nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt oder solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann und arbeitsunfähig ist oder keine Beschäftigung finden kann, hat Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Ehegatten, sofern dieser über genügend Mittel und Möglichkeiten verfügt, Unterhalt zu leisten. Die Regeln bezüglich des Ehegattenunterhalts gelten entsprechend für den Unterhalt von nichtehelichen Partnern für die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?
In erster Linie obliegt der Unterhalt eines minderjährigen Kindes den Eltern. Wenn ein Elternteil nicht für den Unterhalt seines Kindes sorgt, zahlen die Großeltern auf der Seite dieses Elternteils Unterhalt für das Kind. Ein Stiefelternteil sorgt für den Unterhalt eines minderjährigen Stiefkindes, wenn das Stiefkind von seinem leiblichen Elternteil keinen Unterhalt erhalten kann.
Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das eine weiterführende Schule, Hochschule oder Berufsakademie im Einklang mit einer Sonderregelung besucht oder das im Rahmen der Grund- oder Sekundarbildung für Erwachsene geschult wird und seine Pflichten regelmäßig und ordnungsgemäß erfüllt, bis zum Höchstalter von 26 Jahren.
Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das seine Ausbildung abgeschlossen hat, jedoch ein Jahr nach Abschluss dieser Ausbildung noch keine Beschäftigung finden konnte, sofern das Kind noch nicht 26 Jahre alt ist. An dem Tag, an dem das Kind 26 Jahre alt wird, endet die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind, selbst wenn die genannte Jahresfrist nach Abschluss der Ausbildung noch nicht abgelaufen ist.
Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das aufgrund von Krankheit oder geistiger oder körperlicher Behinderung arbeitsunfähig ist, solange eine solche Arbeitsunfähigkeit andauert.
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?
Es sollte Kontakt zu einem Sozialhilfezentrum und einem Gericht aufgenommen werden.
Unterhaltssachen können im Wege eines Pflichtberatungsverfahrens geregelt werden. Existiert ein gemeinsames minderjähriges Kind, wird das Pflichtberatungsverfahren vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens sowie vor der Einleitung sonstiger Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und den persönlichen Beziehungen zum Kind durchgeführt. Die im Familiengesetz vorgesehenen Bestimmungen zur Pflichtberatung vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens in Fällen, in denen ein gemeinsames minderjähriges Kind existiert, gelten auch für die Pflichtberatung vor dem Beginn von Verfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und den persönlichen Beziehungen zum Kind, wenn sich die Eltern des Kindes ohne Auflösung des Ehebandes trennen. Eine Pflichtberatung wird in die Wege geleitet, wenn eine der Parteien bei einem Sozialhilfezentrum einen entsprechenden Antrag stellt. Haben die Eltern keine Regelung bezüglich eines Plans für die gemeinsame elterliche Sorge getroffen, legt ihnen das Sozialhilfezentrum nahe zu versuchen, im Rahmen der Familienmediation im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzes eine Regelung zu treffen.
Unterhaltsfragen können im Wege der Familienmediation geregelt werden. Bei diesem Verfahren versuchen die Parteien, mit Hilfe von Familienmediatoren Streitfragen in der Familie durch Vereinbarungen zu lösen. Die Familienmitglieder nehmen freiwillig an dem Familienmediationsverfahren teil. Vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens ist nur die Teilnahme am ersten Familienmediationsgespräch verpflichtend. Der Hauptzweck der Familienmediation besteht darin, Entscheidungen über die gemeinsame elterliche Sorge und andere, das Kind betreffende Regelungen zu treffen. Der Plan zur gemeinsamen elterlichen Sorge oder andere, im Verlauf der Familienmediation getroffene Regelungen werden vollstreckbar, wenn sie auf Antrag der Parteien in einem außergerichtlichen Verfahren von einem Gericht bestätigt werden. Die Familienmediation kann unabhängig von einem Gerichtsverfahren erfolgen, d. h. vor der Einleitung, im Verlauf oder nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens.
Die Höhe des Unterhalts, den der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zu zahlen hat, kann ebenfalls im Plan zur gemeinsamen elterlichen Sorge geregelt werden. Die Eltern können diesen Plan im Verlauf der Pflichtberatung oder der Familienmediation selbst erstellen. Wird ein Plan zur gemeinsamen elterlichen Sorge im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens einem Gericht zur Überprüfung vorgelegt, wird der Plan nach dem Familiengesetz vollstreckbar.
Ein Kind kann in einem vereinfachten außergerichtlichen Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Verfahrensparteien in einem solchen Fall sind das Kind und der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Im Unterhaltsverfahren wird das Kind von dem Elternteil vertreten, bei dem das Kind lebt. Das zuständige Gericht in einem vereinfachten Verfahren für Unterhaltssachen kann zusätzlich zu dem örtlich zuständigen Gericht das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sein.
Gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche werden nach dem Familiengesetz bei Ehestreitigkeiten, Rechtssachen zur Feststellung der Mutter- oder Vaterschaft und bei Rechtssachen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge getroffen.
Im Fall der Ehescheidung können die Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung schließen, in der sie die Höhe des Unterhalts, die Art und Weise, wie diese Verpflichtung erfüllt werden soll, und die Dauer der Unterhaltspflicht festlegen. Die Ehegatten können die Unterhaltsvereinbarung schriftlich schließen und im außergerichtlichen Verfahren einem Gericht zur Genehmigung vorlegen. Mit dieser Genehmigung wird die Vereinbarung vollstreckbar.
4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?
Die Parteien in einem Kindesunterhaltsverfahren sind das Kind auf der einen und die nach Familiengesetz zur Unterstützung verpflichtete Person auf der anderen Seite. Das Kind wird durch den Elternteil vertreten, bei dem es lebt. Mit Zustimmung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, vertritt das Sozialhilfezentrum das Kind im Unterhaltsverfahren. Neben dem Sozialhilfezentrum bleibt auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in dem Verfahren handlungsberechtigt. Besteht zwischen den Handlungen des Sozialhilfezentrums und des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ein Widerspruch, so berücksichtigt das Gericht sämtliche Umstände, insbesondere das Kindeswohl, und beurteilt, ob den Handlungen des Sozialhilfezentrums oder denen des Elternteils Rechnung zu tragen ist.
Ein Sozialhilfezentrum ist verpflichtet, im Namen des Kindes zu handeln und das Verfahren zur Feststellung von Unterhalt oder Erhöhung des Unterhaltsbetrages einzuleiten und zu führen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dieses Recht mehr als drei Monate, nachdem das Kind das Recht erwarb, aus ungerechtfertigten Gründen nicht ausgeübt hat. Das Sozialhilfezentrum vertritt das Kind in Unterhaltsverfahren, wenn das Kind von einer anderen natürlichen oder juristischen Person betreut wird. In Fällen dieser Art sind die Eltern des Kindes im Verfahren nicht neben dem Sozialhilfezentrum handlungsberechtigt, d. h. ihre Vertretungsberechtigung erlischt, wenn das Sozialhilfezentrum im Namen des Kindes Klage erhebt.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) kann vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung nur ein Rechtsanwalt eine Partei als Bevollmächtigter vertreten. Eine Partei kann durch einen Blutsverwandten gerader Linie, einen Bruder, eine Schwester oder einen Ehegatten, die jeweils als Bevollmächtigte handeln, vertreten werden, sofern sie vollständig geschäftsfähig sind und nicht gesetzeswidrig Anwaltsleistungen erbringen.
5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?
Kommt es zu Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt und ist der Antragsteller die um Unterhalt ersuchende Person, ist – zusätzlich zu dem örtlich zuständigen Gericht – auch das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbarkeit der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bei Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt mit einem internationalen Element aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Kroatien hat, ein Gericht in Kroatien zuständig, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnsitz des Antragstellers. Ist aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in Kroatien über Eigentum verfügt, aus dem Unterhalt beigetrieben werden kann, ein Gericht in Kroatien zuständig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem sich das Eigentum befindet.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Plans zur gemeinsamen elterliche Sorge liegt bei dem Gericht mit der örtlichen Zuständigkeit für die Rechtssache, die das Kind betrifft.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über Kindesunterhalt liegt bei dem Gericht mit der örtlichen Zuständigkeit für die Rechtssache, die das Kind betrifft.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über Ehegattenunterhalt liegt bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben die Eheleute keinen gemeinsamen Wohnsitz, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ist ein Gericht in Kroatien für die Genehmigung einer Vereinbarung über Ehegattenunterhalt zuständig, weil die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Kroatien hatten, so liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen in vereinfachten Unterhaltsverfahren liegt zusätzlich zu dem örtlich zuständigen Gericht bei dem Gericht an dem Ort, an dem das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?
Gemäß Artikel 89a der Zivilprozessordnung können die Parteien in dem Verfahren persönlich oder über ihren Anwalt auftreten, jedoch kann das Gericht eine anwaltlich vertretene Partei auffordern, persönlich vor Gericht zu erscheinen, um eine Erklärung zu den in dem Rechtsstreit festzustellenden Sachverhalten abzugeben. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann nur ein Rechtsanwalt eine Partei als Bevollmächtigter vertreten. Nach Artikel 89a Absatz 3 kann eine Partei durch einen Blutsverwandten gerader Linie, einen Bruder, eine Schwester oder einen Ehegatten, die jeweils als Bevollmächtigte handeln, vertreten werden, sofern sie vollständig geschäftsfähig sind und nicht gesetzeswidrig Anwaltsleistungen erbringen.
7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?
Nach Artikel 1 des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Zakon o sudskim pristojbama) müssen für sämtliche Verfahren vor Gericht Gerichtsgebühren gezahlt werden. Die Höhe der Gebühr wird nach dem Gerichtsgebührenverzeichnis bestimmt.
Nach Artikel 16 des Gesetzes über Gerichtsgebühren sind Kinder als Beteiligte in Unterhaltsverfahren oder Verfahren im Zusammenhang mit Forderungen aufgrund des Unterhaltsanspruchs von den Gerichtsgebühren befreit.
Nach Artikel 172 der Zivilprozessordnung werden die Art und Weise, wie das Recht auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren sowie das Recht auf professionellen Rechtsbeistand ausgeübt werden, sowie die Bedingungen, unter denen dies geschieht, in einem separaten Rechtsakt zur Regelung der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe festgelegt. Hat eine Partei nach Artikel 176 das Recht auf Befreiung von den Gerichtskosten auf der Grundlage der Sonderregelung über die Prozesskostenhilfe ausgeübt und stellt das Gericht im Zuge des Verfahrens fest, dass die Partei zur Zahlung der Gerichtskosten oder -gebühren in der Lage ist, setzt das Gericht die zuständige Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Im Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) werden der Zweck, die Begünstigten und die Arten der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe, die Anbieter solcher Leistungen, die Bedingungen und das Verfahren für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe, die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, die Finanzierung von Prozesskostenhilfe und die Überwachung der Durchführung des Gesetzes. Das Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe findet keine Anwendung, wenn die Prozesskostenhilfe gemäß besonderen Vorschriften bereitgestellt wurde.
8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?
Kindesunterhalt wird stets als ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Anteil an der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, indem es für die tägliche Betreuung des Kindes sorgt, während der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dadurch erfüllt, dass es die materiellen Bedürfnisse des Kindes in Form finanzieller Unterstützung deckt.
Die durch das Gericht im Zuge des Rechtsstreits festgestellte Summe der materiellen Bedürfnisse des Kindes bezieht sich auf die Kosten für Wohnung, Essen, Kleidung, Hygiene, Unterhalt, Bildung, Gesundheitsversorgung und weitere ähnliche Kosten, die das Kind betreffen. Die Summe der materiellen Bedürfnisse des Kindes wird gemäß dem Lebensstandard des zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Elternteils festgesetzt.
Das Kind kann erhöhte materielle Bedürfnisse haben, wenn es aufgrund seines Gesundheitszustandes dauerhaft eine intensive Pflege benötigt. Dies muss bei der Festsetzung des Unterhaltsbetrages im Zivilverfahren berücksichtigt werden.
Die durch das Gericht in einem Zivilverfahren bestimmte Zahlungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt sich nach Einkommen und Finanzkraft des zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteils zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhaltsbetrages.
Einmal jährlich, und zwar spätestens bis zum 1. April des laufenden Jahres, legt der Sozialminister die Mindestbeträge für den monatlichen Kindesunterhalt fest, die von dem Elternteil zu zahlen sind, bei dem das Kind nicht lebt. Diese Beträge stellen den Mindestbetrag der gesamten materiellen Bedürfnisse hinsichtlich des monatlichen Unterhalts eines minderjährigen Kindes in der Republik Kroatien dar.
Die Mindestbeträge werden als Prozentsatz des durchschnittlichen monatlichen Vorjahresnettogehalts einer bei einer juristischen Person in der Republik Kroatien beschäftigten Person wie folgt festgesetzt:
- für ein Kind bis zum Alter von sechs Jahren: 17 % des Durchschnittsgehalts;
- für ein Kind im Alter von sieben bis zwölf Jahren: 20 % des Durchschnittsgehalts; und
- für ein Kind im Alter von 13 bis 18 Jahren: 22 % des Durchschnittsgehalts.
In Ausnahmefällen kann auch ein niedrigerer Betrag für den Unterhaltsbedarf des Kindes festgesetzt werden, der jedoch nicht niedriger als die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags sein darf, wenn
- der Unterhaltsschuldner zwei oder mehr Kinder unterstützen muss oder
- das Kind durch eigenes Einkommen zu seinem Unterhalt beiträgt.
Einmal jährlich, und zwar spätestens bis zum 1. April des laufenden Jahres, setzt der Sozialminister die durchschnittlichen Bedürfnisse eines minderjährigen Kindes tabellarisch fest. Dabei werden das Alter des Kindes, das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils gemäß Festlegung in den Entgeltgruppen und die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in der Republik Kroatien berücksichtigt.
Der Unterhaltsgläubiger und der Unterhaltsschuldner können bei Gericht beantragen, den Unterhaltsbetrag zu erhöhen oder zu senken, die Beendigung des Unterhalts zu beschließen oder die Unterhaltsmodalitäten, die durch ein vorheriges rechtskräftiges Urteil festgelegt wurden, zu ändern, sofern sich die Umstände geändert haben.
In der Republik Kroatien unterliegen Unterhaltsforderungen keiner Indexierung.
9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?
Im Gerichtsbeschluss wird festgelegt, in welcher Weise und an welche Person Unterhalt zu zahlen ist.
10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?
Wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, kann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden.
Die Vollstreckung im Wege der Pfändung des Gehalts und anderer regelmäßiger Einkünfte sowie von Kontoguthaben zum Zweck der Eintreibung von Kindesunterhaltsforderungen erfolgt vor der Vollstreckung anderer Forderungen, ungeachtet des Zeitpunkts ihres Entstehens.
Der Unterhaltsschuldner kann seine Einwilligung in die vollständige oder teilweise Pfändung seines Gehalts, seiner Rente oder eines ähnlichen Einkommens zum Zweck der Eintreibung einer vom Unterhaltsgläubiger gestellten Forderung in das Protokoll der gerichtlichen Anhörung oder in einer besonderen, notariell beglaubigten Urkunde eintragen lassen. Er kann ferner einwilligen, dass die Zahlungen unmittelbar an den in der betreffenden Urkunde aufgeführten Unterhaltsgläubiger geleistet werden. Eine solche Urkunde wird ein einer Ausfertigung ausgestellt und hat die rechtliche Wirkung einer rechtskräftigen Vollstreckungsanordnung.
11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?
Der Elternteil, der nicht mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt und keinen Unterhalt für sein minderjähriges Kind gezahlt hat, muss dem Kind eine Entschädigung für den vorenthaltenen Unterhalt zahlen. Diese Entschädigung wird ab dem Tag, an dem der Unterhaltsanspruch festgestellt wurde, bis zum Tag, an dem die Klage eingereicht wurde, berechnet. Der Anspruch eines Kindes gegenüber dem Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Unterhaltspflicht entstanden ist.
Nach Artikel 226 des Gesetzes über zivilrechtliche Verpflichtungen (Zakon o obveznim odnosima) unterliegen Forderungen auf regelmäßige Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren Abständen fällig sind, einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Nebenforderungen wie Zinsen oder um Forderungen, bei denen der Anspruch selbst erloschen ist, beispielsweise Unterhaltsforderungen, handelt.
Nach Artikel 233 des Gesetzes über zivilrechtliche Verpflichtungen unterliegen Ansprüche, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, eine Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde, eine vor Gericht oder bei einer anderen zuständigen Behörde erreichte Regelung oder einen Notariatsakt festgestellt wurden, einer Verjährungsfrist von zehn Jahren. Dies schließt Ansprüche ein, für die im Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist festgelegt ist.
Nach Artikel 235 des Gesetzes über zivilrechtliche Verpflichtungen setzt zwischen Eltern und Kindern die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen der elterlichen Rechte ein.
Gemäß Artikel 172 des Vollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) unterliegen die folgenden Vermögensgegenstände nicht der Vollstreckung: Einkommen, das als gesetzlicher Unterhalt, Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit und Entschädigung für Unterhaltsverlust wegen des Todes des Unterhaltsschuldners bezogen wurde; Einkommen aus Invaliditätsleistungen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Invalidenversicherung gewährt wurden; Einkommen aus Sozialleistungen; Einkommen aus Leistungen wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit; Einkommen aus Kindergeld, vorbehaltlich einer anderweitigen Sonderregelung; Einkommen aus Stipendien und Studentenhilfe; an Sträflinge für geleistete Arbeit gezahlte Vergütung, mit Ausnahme von Ansprüchen auf gesetzlichen Unterhalt und Ansprüchen auf Schadensersatz wegen einer durch einen Sträfling begangenen Straftat; Einkommen aufgrund von Vorladungen und Belohnungen; Mutterschaftsgeld- und Elterngeldzahlungen, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in einem besonderen Rechtsakt; sonstiges Einkommen, das gemäß einer Sonderregelung von der Vollstreckung befreit ist.
In Artikel 173 des Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckung wie folgt eingeschränkt:
1) Wenn das Gehalt des Vollstreckungsschuldners der Vollstreckung unterliegt, ist ein auf zwei Drittel des durchschnittlichen Nettogehalts in der Republik Kroatien festgesetzter Betrag von der Pfändung befreit. Wenn die Vollstreckung durchgeführt wird, um eine gesetzliche Unterhaltsforderung oder eine Schmerzensgeldforderung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit einzutreiben oder um den Unterhaltsverlust wegen des Todes der Person, die den Unterhalt gezahlt hat, auszugleichen, wird der Betrag als Hälfte des durchschnittlichen Nettogehalts in Kroatien festgesetzt, außer wenn die Vollstreckung erfolgt, um einen als Kindesunterhalt geschuldeten Geldbetrag zwangsweise einzutreiben. In solchen Fällen beträgt der von der Vollstreckung befreite Betrag ein Viertel des durchschnittlichen monatlichen Vorjahrsnettogehalts von Beschäftigten von juristischen Personen in Kroatien.
Wenn der Vollstreckungsschuldner ein Gehalt bezieht, das unter dem durchschnittlichen Nettogehalt in Kroatien liegt, ist ein Betrag, der zwei Drittel des Gehalts entspricht, von der Vollstreckung befreit. Wenn die Vollstreckung durchgeführt wird, um eine gesetzliche Unterhaltsforderung oder eine Schmerzensgeldforderung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit einzutreiben oder um den Unterhaltsverlust wegen des Todes der Person, die den Unterhalt gezahlt hat, auszugleichen, wird der Betrag auf die Hälfte des Nettogehalts des Schuldners festgesetzt.
3) Der Begriff „durchschnittliches Nettogehalt“ im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichnet den durchschnittlichen Betrag, der als monatliches Nettogehalt pro Beschäftigtem von juristischen Personen in Kroatien im Zeitraum zwischen Januar und August des laufenden Jahres gezahlt wurde, wobei dieser Betrag durch das kroatische Statistikamt (Državni zavod za statistiku) bestimmt und im Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN) spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres veröffentlicht wird. Der auf diese Weise festgelegte Betrag gilt für das Folgejahr.
4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten auch dann für die Vollstreckung, wenn eine anstelle von Gehalt gezahlte Vergütung, ein Ausgleich für verkürzte Arbeitszeit, ein Ausgleich für gekürztes Gehalt, Rente, Wehrsold und Sold, den Reservisten während ihres Militärdienstes beziehen, sowie ein sonstiges regelmäßiges Einkommen, das an Zivil- und Militärpersonal gezahlt wird, der Pfändung unterliegt. Hiervon ausgenommen ist das in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannte Einkommen.
5) Die Vollstreckung durch Pfändung des Einkommens, das Behinderte als finanzielle Leistung wegen einer Körperbehinderung und als Pflegegeld beziehen, darf nur zur Eintreibung einer gesetzlichen Unterhaltsforderung oder einer Schmerzensgeldforderung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit oder eines Ausgleichs für den Unterhaltsverlust wegen des Todes der Person, die den Unterhalt gezahlt hat, erfolgen; in diesem Fall wird der Betrag auf die Hälfte des entsprechenden Einkommens festgesetzt.
6) Die Vollstreckung durch Pfändung des Einkommens, das im Rahmen eines lebenslangen Unterstützungsvertrags oder eines lebenslangen Rentenversicherungsvertrags empfangen wird, sowie des Einkommens, das im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags bezogen wird, darf nur an dem Teil des Einkommens erfolgen, der den Kapitalbetrag zur Berechnung des Unterstützungsbetrags für den Unterhalt überschreitet.
12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?
Die Sozialhilfezentren müssen Aufzeichnungen über sämtliche Entscheidungen und gerichtlichen Regelungen bezüglich des Unterhalts für ein minderjähriges Kind führen.
Geht bei einem Sozialhilfezentrum ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Regelung in Bezug auf Kindesunterhalt ein, schickt es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, und dem unterhaltspflichtigen Elternteil bzw. einer anderen, in Artikel 288 des Familiengesetzes bezeichneten Person, die nach der Gerichtsentscheidung oder gerichtlichen Regelung Unterhalt zu zahlen hat, einen schriftlichen Bescheid über die Rechte und Pflichten zu.
In diesem Bescheid setzt das Sozialhilfezentrum den Elternteil, bei dem das Kind lebt, von Folgendem in Kenntnis:
- Es weist den Elternteil dringend darauf hin, dass er das Sozialhilfezentrum informieren muss, wenn der Unterhaltsschuldner seine Verpflichtung nicht regelmäßig und vollständig erfüllt; und
- es legt die Bedingungen dar, unter denen das Kind nach den Sonderregelungen zum Unterhaltsvorschuss einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.
In dem Bescheid weist das Sozialhilfezentrum den unterhaltspflichtigen Elternteil oder eine sonstige, in Artikel 288 des Familiengesetzes bezeichnete Person, die nach der Gerichtsentscheidung oder gerichtlichen Regelung Unterhalt zu zahlen hat, dringend darauf hin,
- dass es gegen einen Unterhaltschuldner, der seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt, innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem es erfährt, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht regelmäßig und vollständig erfüllt wird, Strafanzeige erstatten wird; und
- dass die Republik Kroatien berechtigt ist, die nach den Sonderregelungen zum Unterhaltsvorschuss gezahlten Beträge an Unterhaltsvorschuss einzuziehen.
13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?
Geht bei einem Sozialhilfezentrum ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Regelung in Bezug auf Kindesunterhalt ein, muss es den Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Bedingungen informieren, unter denen das Kind nach den Sonderregelungen zum Unterhaltsvorschuss einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Nach den im Unterhaltsvorschussgesetz (Zakon o privremenom uzdržavanju, NN Nr. 92/14) festgelegten Bedingungen hat ein Kind, das die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt und einen Wohnsitz in Kroatien hat, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Nach diesem Gesetz ist unter einem Kind eine Person zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels von einem Elternteil Unterhalt zu leisten ist.
Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ganz oder teilweise gegen seine Unterhaltsverpflichtung verstößt und es wahrscheinlich erscheint, dass auch die Großeltern auf der Seite dieses Elternteils nicht oder zumindest nicht in Höhe des im Gesetz als Unterhaltsvorschuss festgelegten Betrags zum Unterhalt des Kindes beitragen.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dauert an, bis der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlung mindestens in Höhe des im Gesetz als Unterhaltsvorschuss festgelegten Betrags wieder aufnimmt.
Das Kind hat für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss wird auf 50 % des gesetzlichen Mindestunterhalts festgesetzt. Der Unterhaltsvorschuss darf den im vollstreckbaren Titel bestimmten Unterhaltsbetrag nicht übersteigen.
Durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses übernimmt die Republik Kroatien die Rechtsstellung des Kindes, wobei das Recht zur Forderung von Unterhalt in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses – zusätzlich zu eventuellen anderen Nebenrechten – auf sie übergeht. Im Verfahren zur Eintreibung der in Artikel 25 dieses Gesetzes genannten Forderung wird die Republik Kroatien durch die zuständige Staatsanwaltschaft vertreten.
14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?
14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?
Ja. Nach dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist die mit der Aufgabe der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates betraute Zentrale Behörde das für Sozialhilfe zuständige Ministerium.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates zuständige Organe sind die Gerichte und Sozialhilfezentren, jeweils im Einklang mit ihrem festgelegten Aufgabenbereich und ihrer Zuständigkeit.
Hält sich eine Partei, die die Eintreibung von Unterhalt anstrebt, in Kroatien auf und hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dann kann die betreffende Partei die Unterstützung des Ministeriums für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik (Ministarstvo za demografiju, obitelj, mlade i socijalnu politiku) in Anspruch nehmen. Dieses Ministerium wurde zur Zentralen Behörde für die Republik Kroatien bestimmt.
14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?
Es besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Zentralen Behörde und zu den nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates handlungsbefugten Organen.
Die Kontaktdaten der Zentralen Behörde lauten:
Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik (Ministarstvo za demografiju, obitelj, mlade i socijalnu politiku)
Trg Nevenke Topalušić 1
10000 Zagreb
Website: http://www.mspm.hr/
E-Mail: ministarstvo@mdomsp.hr
Tel.: +385 1 555 7111
Fax: + 385 1 555 7222
15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?
15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?
Nein. Nach Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates ist, wenn sich der Schuldner im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhält, der Antrag über die Zentrale Behörde des Staates, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, an die Zentrale Behörde der Republik Kroatien zu senden.
15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?
Die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, sendet den Antrag an das Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik als für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates zuständige Zentrale Behörde.
Die Kontaktdaten der Zentralen Behörde lauten:
Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik (Ministarstvo za demografiju, obitelj, mlade i socijalnu politiku)
Trg Nevenke Topalušić 1
1000 Zagreb
Website: http://mdomsp.gov.hr/
E-Mail: ministarstvo@mdomsp.hr
Tel.: +385 1 555 7111
Fax: +385 1 555 7222
16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?
Ja.
17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?
Nicht zutreffend.
18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?
Der Antragsteller wendet sich an die Zentrale Behörde des Mitgliedstaates und erhält gemäß den Artikeln 44 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates in dem unter diese Verordnung fallenden Hoheitsgebiet Prozesskostenhilfe. Bei Bedarf finden die Bestimmungen des Gesetzes über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe Anwendung.
19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen wurde angenommen (NN Nr. 127/2013), und das Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik wurde zur Zentralen Behörde für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates bestimmt.
Weitere Informationen sind folgenden Quellen zu entnehmen:
1. Familiengesetz (Obiteljski zakon), NN Nr. 103/15
2. Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon), NN Nr. 112/12, 25/13, 93/14
3. Gesetz über internationales Privatrecht (Zakon o rješavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima), NN Nr. 53/91, 88/01
4. Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći), NN Nr. 143/2013
5. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Zakon o provedbi Uredbe Vijeća (EZ) br. 4/2009 u području nadležnosti, mjerodavnog prava, priznanja i izvršenja odluka te suradnji u stvarima koje se odnose na obveze uzdržavanja), NN Nr. 127/2013
6. Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku), NN Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14
7. Unterhaltsvorschussgesetz (Zakon o privremenom uzdržavanju), NN Nr. 92/14
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