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Sie umfassen die allgemeinen Unterhaltsverpflichtungen von Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern, die sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Eltern richten und unabhängig davon bestehen, ob diese zusammen oder getrennt leben. Unterhaltsverpflichtungen bestehen auch gegenüber früheren Ehegatten, die nicht in der Lage sind, für den eigenen Unterhalt aufzukommen.
Unterhaltspflichtig sind Eltern gegenüber ihren Kindern, frühere Ehegatten untereinander sowie erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern, wenn deren Vermögen oder Einkommen nicht für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht.
Die Unterhaltspflicht endet mit der Volljährigkeit des Kindes, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, das volljährige Kind kann sich nicht selbst versorgen. Dies gilt, wenn das Kind an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leidet, eine Hochschul- oder Berufsausbildung absolviert oder Militärdienst leistet.
Nach zyprischem Recht und insbesondere Artikel 34 des Gesetzes über die Beziehungen von Eltern und Kindern (Gesetz 216/90) sind erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern ebenfalls unterhaltspflichtig.
Der Unterhaltsberechtigte sollte sich an ein Gericht wenden, genauer gesagt an das Familiengericht im Bezirk seines Wohnsitzes.
Das Verfahren beginnt mit Stellung des Antrags auf Unterhalt. Dem Antrag ist eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers beizufügen, die in das Register des Gerichts aufgenommen wird. Der Antrag wird dem Gegner (Unterhaltspflichtigen) zugestellt, der das Recht auf Anhörung und Einspruch hat. Gelangen die beiden Parteien zu einer Einigung, so wird eine Unterhaltsverfügung mit beidseitiger Zustimmung erlassen. Anderenfalls wird eine mündliche Verhandlung angesetzt, und das Gericht trifft seine Entscheidung auf Grundlage der Ausführungen beider Seiten.
Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig (d. h. ein Kind unter 18 Jahren), so wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter des Unterhaltsberechtigten (z. B. der Mutter) in dessen Namen und zu dessen Gunsten gestellt.
Gemäß Artikel 12 des Gesetzes 23/90 zum Familiengericht (in der jeweils gültigen Fassung) gilt Folgendes: Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig, so ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen befindet (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b). In allen anderen Fällen (d. h. wenn der Unterhaltsberechtigte volljährig ist) ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort oder der Geschäftssitz des Antragstellers (Unterhaltsberechtigten) oder des Unterhaltspflichtigen befindet (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a).
Der Antragsteller kann sich entweder persönlich oder über einen Anwalt an das Gericht wenden.
Zum Verfahren siehe Punkt 3.
Für das Verfahren fallen Gebühren in Form der Anwaltskosten (sofern der Antragsteller anwaltlich vertreten wird) sowie der eigentlichen Gerichtskosten an. Diese Gebühren werden durch regelmäßig veröffentlichte Verordnungen des Obersten Gerichtshofs von Zypern festgelegt. Die genaue Höhe der Kosten ist von der Dauer und Komplexität des Verfahrens abhängig. Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende finanzielle Mittel, so kann er Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 165(I)/2002 (in der jeweils gültigen Fassung) beantragen.
Das Gericht spricht den Unterhalt zu, der von Eltern an Kinder, von Kindern an Eltern und zwischen ehemaligen Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Zum Unterhalt gehören sämtliche Kosten für die Lebenshaltung und das Wohlergehen des Unterhaltsberechtigten sowie ggf. zusätzlich die Ausbildungskosten (Artikel 37 des Gesetzes 216/90).
Die Unterhaltsverfügung kann auf Antrag des Antragstellers (oder seines Vertreters) vom Gericht angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder familiären Umstände des Unterhaltsberechtigten ändern oder wenn sich die Umstände des Unterhaltspflichtigen ändern (Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes 216/90).
Neben der Anpassung aufgrund der Umstände oder Kosten sieht Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes 216/90 alle vierundzwanzig (24) Monate eine automatische Erhöhung der Unterhaltszahlungen um zehn Prozent (10 %) vor, sofern das Gericht nichts anderes festlegt.
Der Unterhalt ist monatlich per Banküberweisung, Scheck oder in bar an den Unterhaltsberechtigten, dessen gesetzlichen Vertreter oder den vertretenden Anwalt zu zahlen.
Verweigert ein Unterhaltspflichtiger die Zahlung, wird der Unterhalt auf ähnliche Weise eingetrieben wie eine Strafzahlung. Im Rahmen des Verfahrens kann ein Haftbefehl ausgestellt werden (Artikel 40 des Gesetzes 216/90).
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes 232/91 verjährt die Pflicht zur Zahlung des durch eine Unterhaltsverfügung festgelegten Betrags zwei Jahre nach Fälligkeit.
Zeiten der Abwesenheit aus der Republik Zypern werden bei der Berechnung des obengenannten Zeitraums nicht berücksichtigt.
Auf nationaler Ebene gibt es keine derartige Behörde oder Organisation.
Siehe obige Antwort.
Ja, in einem solchen Fall kann der Antragsteller/Unterhaltsberechtigte bei der Zentralen Behörde der Republik, d. h. beim Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, Unterstützung beantragen.
Die betroffene Person bzw. ihr Anwalt kann sich telefonisch, schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) oder persönlich an die Zentrale Behörde wenden.
Hält sich der Antragsteller/Unterhaltsgläubiger in einem anderen Land auf und der Unterhaltsschuldner in Zypern, so kann der Antragsteller über die zuständige Zentrale Behörde seines Aufenthaltsstaates das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung – der Zentralen Behörde Zyperns – um Hilfe ersuchen; er kann sich jedoch nicht direkt an dieses Ministerium wenden.
Alternativ kann sich der Antragsteller direkt über seinen Anwalt an das Gericht wenden.
In diesem speziellen Fall kann die Zentrale Behörde Zyperns telefonisch oder schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) kontaktiert werden. Sie unterstützt den Antragsteller bei der Übermittlung eines schriftlichen Antrags auf Unterhalt an das zuständige nationale Gericht.
Ja, für Zypern gilt das Haager Protokoll von 2007.
Entfällt.
Seit Anwendbarkeit der EU-Verordnung zum Unterhalt (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates) werden Anträge über die Zentrale Behörde der Republik direkt an das zuständige Gericht weitergeleitet.
Zudem wurde der Zugang zur Justiz durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe erleichtert, die sowohl nach nationalem Recht (Gesetz 165(I)/2002) als auch entsprechend der EU-Richtlinie über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug gewährt wird.
Um die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 51 zu gewährleisten, arbeitet die Zentrale Behörde mit anderen zuständigen staatlichen Behörden zusammen, so u. a. bei der Einholung angeforderter Auskünfte wie Wohn- und Geschäftsanschrift, Einkommen usw. des Unterhaltsschuldners, beim Ausfindigmachen des Aufenthaltsorts des Unterhaltsschuldners sowie bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an den Unterhaltsschuldner, indem sie eine gültige Zustelladresse ermittelt und den Gerichtsbehörden mitteilt.
Es besteht zwar Anspruch auf Prozesskostenhilfe, doch in Anbetracht der erwähnten Unterstützung der Antragsteller und der Weiterleitung der Anträge durch die Zentrale Behörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 stellt sich die Frage der Prozesskostenhilfe nicht.
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