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Nach dem estnischen Grundgesetz ist die Familie verpflichtet, für hilfsbedürftige Angehörige zu sorgen.
Die Unterhaltszahlung ist die Zahlung eines gerichtlich festgesetzten Betrages, die im Allgemeinen in Form regelmäßiger Überweisungen erfolgt. Auf Antrag einer berechtigten Person kann das Gericht in einigen Fällen anordnen, dass die Unterhaltsverpflichtung in Form einer Einmalzahlung zu erfüllen ist. Im Falle minderjähriger Kinder kann der Unterhaltspflichtige in begründeten Fällen beantragen, seiner Verpflichtung durch Sachunterhalt nachzukommen.
Zur Unterhaltszahlung für bedürftige Personen sind im Allgemeinen deren Verwandte ersten und zweiten Grades in aufsteigender und absteigender Linie verpflichtet, d. h. erwachsene Kinder, Eltern und Großeltern müssen sich gegenseitig unterstützen. Eheleute sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen, was alle Tätigkeiten einschließt, die zur Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushalts sowie zur Erfüllung der allgemeinen und besonderen Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder beitragen. Die Unterhaltspflicht gegenüber einer bedürftigen Person kann auch für einen geschiedenen Ehegatten oder eine Person gelten, mit der der Unterhaltspflichtige nicht verheiratet ist, aber ein gemeinsames Kind hat.
Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind sind von einem Elternteil insbesondere dann zu leisten, wenn er nicht mit dem Kind zusammenlebt oder nicht an dessen Betreuung teilhat. Der geschiedene Ehegatte einer bedürftigen Person ist vor allem dann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn die Person nach der Scheidung und aufgrund der Verantwortung für die Betreuung eines Kindes nicht für sich selbst aufkommen kann oder wenn sie aufgrund altersbedingter oder gesundheitlicher Einschränkungen Unterstützung benötigt. Wer mit einer bedürftigen Person ein gemeinsames Kind hat, muss in den 12 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zahlen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn die unterhaltsberechtigte Person aufgrund gesundheitlicher Probleme infolge der Elternschaft, Schwangerschaft oder Geburt Unterstützung benötigt.
Die Volljährigkeit wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, Personen unter 18 Jahren sind minderjährig. Minderjährige haben Anspruch auf Unterhalt, wobei in erster Linie die Eltern zu gleichen Teilen für den Unterhalt ihres Kindes verantwortlich sind. Kinder, die nach dem 18. Lebensjahr eine Grund- oder Sekundarschulausbildung an einer Grundschule, oberen Sekundarschule oder berufsbildenden Einrichtung absolvieren oder einem Hochschulstudium nachgehen, haben bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ebenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlungen.
Erwachsene Kinder müssen sich erneut unabhängig an die Gerichte wenden, wenn sie wollen, dass der Unterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit weitergezahlt wird, wenn die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt auf der Grundlage einer früheren gerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde.
Auch andere Familienangehörige, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, sind unterhaltsberechtigt, sofern Bedürftigkeit festgestellt wird.
Ein Elternteil eines minderjährigen Kindes kann zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden. Erfolgt die Zahlung nicht freiwillig, kann bei Gericht ein Antrag auf Unterhaltszahlung gestellt werden. Unterhaltsansprüche werden vor Gericht entweder im Wege eines Antrags im beschleunigten Verfahren zur Anordnung der Zahlung von Kindesunterhalt oder durch Einreichung einer Klageschrift (Unterhaltsklage) geltend gemacht. Im Falle der Einforderung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder werden keine staatlichen Gebühren erhoben.
Das beschleunigte Verfahren zur Beantragung einer Zahlungsanordnung ist ein vereinfachtes Verfahren, in dem die Zahlung von Unterhalt jedoch nur angeordnet werden kann, wenn es sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind handelt, der Name des unterhaltspflichtigen Elternteils in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen ist, die Unterhaltszahlung nicht mehr als das Eineinhalbfache des gesetzlichen Mindestlohns (siehe Frage 8) monatlich beträgt und der andere Elternteil die Zahlung nicht anfechtet. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss beim Landgericht (Maakohus) am Wohnsitz des Kindes eine Klage auf Unterhaltszahlung eingereicht werden.
Weitere Informationen zum beschleunigten Verfahren zur Anordnung der Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder finden Sie hier. Das Formular für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder finden Sie hier.
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Da Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind, reicht der gesetzliche Vertreter des Kindes – der sorgeberechtigte Elternteil – die Klage beim Gericht im Namen des Kindes ein. Wurde für das Kind ein Vormund bestellt, so reicht dieser die Klage als gesetzlicher Vertreter des Kindes ein.
Erwachsene mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit reichen eine Unterhaltsklage selbstständig ein.
Ein Antrag an das Gericht, ein Elternteil zu Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind zu verpflichten, wird als Unterhaltssache behandelt. Im Falle von Unterhaltssachen ist die Klageschrift beim Landgericht am Wohnsitz des Kindes einzureichen. Ist das Kind nicht in Estland ansässig, wird die Klage am Wohnort des Beklagten eingereicht. Ist dieser nicht in Estland ansässig, wird die Klage am Wohnort des Klägers eingereicht.
Unterhalt kann auch nach dem beschleunigten Verfahren zur Beantragung einer Zahlungsanordnung beantragt werden (siehe Antwort auf Frage 3).
Um vor einem Gericht Kindesunterhalt einzufordern, muss Klage erhoben werden, wofür aber nicht zwangsläufig ein Rechtsbeistand oder die Unterstützung eines Vermittlers erforderlich sind. Das Gericht ordnet die Unterhaltszahlung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung an, kann aber auf Grundlage der Klage auch verfügen, dass der Unterhalt rückwirkend bis zu einem Jahr vor Eingang der Klage zu zahlen ist.
Das Formular für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder finden Sie hier.
Bei Klagen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder oder Anträgen auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Anordnung der Zahlung von Kindesunterhalt wird keine staatliche Gebühr erhoben.
Zur Deckung der Verfahrenskosten kann staatliche Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Im Rahmen dieser Prozesskostenhilfe stellt die estnische Rechtsanwaltskammer für die betreffende Person einen Anwalt, der sie während des Verfahrens vertritt und berät. Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem sie professionellen Rechtsbeistand benötigen, die erforderlichen Mittel nicht bzw. nur teilweise oder in Raten aufbringen können oder deren Lebensunterhalt infolge der Zahlung nicht mehr gesichert wäre. Die Prozesskostenhilfe entbindet die Person nicht von ihrer Verpflichtung, für andere Verfahrenskosten aufzukommen.
Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe sind hier verfügbar.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Deckung der Verfahrenskosten kann von Personen gestellt werden, die aufgrund ihrer finanziellen Situation die erforderlichen Mittel nicht bzw. nur teilweise oder in Raten aufbringen können. Ferner muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten.
Das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe für natürliche Personen sowie Hinweise zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Familienangehörigen finden Sie hier.
Das Gericht kann die Unterhaltszahlung für ein minderjähriges Kind als feste oder variable Summe unter Angabe der Berechnungsgrundlage anordnen. In der Regel ordnen die Gerichte eine monatliche Unterhaltszahlung an. Der monatliche Unterhalt für ein Kind darf jedoch nicht weniger als die Hälfte des staatlich festgesetzten monatlichen Mindestlohns betragen (250 EUR pro Kind im Jahr 2018, 270 EUR im Jahr 2019 und 292 EUR im Jahr 2020). In begründeten Fällen kann das Gericht jedoch einen Unterhalt festsetzen, der unter der am Mindestlohn orientierten Grenze liegt. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn ein Elternteil nicht arbeitsfähig ist oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil noch weitere abhängige Angehörige unterstützen muss.
In begründeten Fällen kann der Unterhaltspflichtige beantragen, der Unterhaltspflicht auf andere Weise nachzukommen. Eltern können untereinander die Unterhaltsmodalitäten für ein Kind vereinbaren und festlegen, wie und in welchen Abständen der Unterhalt zu leisten ist.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf und gewöhnlichen Lebensstandard des Kindes. Der gewöhnliche Lebensstandard des Kindes hängt von den finanziellen Mitteln ab, die den Eltern zur Verfügung stehen. Ändern sich die Umstände für die Unterhaltszahlung, so kann jede Partei bei Gericht Klage auf Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts einreichen.
Wird die Anpassung genehmigt, so kann die Höhe des Unterhalts in der Regel ab dem Datum der Genehmigung geändert werden; für Unterhaltsrückstände gilt dies somit nicht.
Die Höhe des Unterhalts wird in Estland automatisch angepasst, wenn die gerichtlich angeordnete Unterhaltszahlung an den staatlich festgelegten Mindestlohn gekoppelt war und dieser sich ändert. Informationen zum monatlichen Mindestlohn finden Sie hier.
In der Regel wird Unterhalt als regelmäßige Geldzahlung geleistet. Der zur Unterhaltszahlung an ein minderjähriges Kind Verpflichtete kann in begründeten Fällen beantragen, den Unterhalt in anderer Form zu leisten. Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind sind von einem Elternteil insbesondere dann zu leisten, wenn er nicht mit dem Kind zusammenlebt oder nicht an dessen Betreuung teilhat. Unterhaltszahlungen sind monatlich im Voraus zu entrichten. Der Unterhalt steht zwar grundsätzlich dem Kind zu, wird jedoch in der Regel an den anderen Elternteil gezahlt. Bei einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern oder einer diesbezüglichen Gerichtsentscheidung kann er auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
Wenn ein Gerichtsurteil zur Unterhaltszahlung Rechtskraft erlangt hat oder sofort vollstreckbar ist, die andere Partei jedoch die Zahlung verweigert, wird ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet. Leistet der Unterhaltspflichtige die im Urteil genannten Zahlungen nicht fristgerecht, dann veranlasst der Gerichtsvollzieher auf Antrag der Person, die die Maßnahmen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, die Pfändung beim Unterhaltspflichtigen. Voraussetzung für die Pfändung ist, dass dem Gerichtsvollzieher das Gerichtsurteil zusammen mit einem Vollstreckungsantrag vorliegt. Dieser muss Angaben zum Schuldner und nach Möglichkeit zu dessen Vermögenssituation (Wohnsitz, Kontaktangaben, bekannte Vermögenswerte) enthalten. Fordert der Antragsteller, dass der Gerichtsvollzieher sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Eintreibung der Schulden ausschöpft, so muss aus dem Vollstreckungsantrag hervorgehen, dass der Antragsteller die Zahlung aus dem registrierten unbeweglichen und beweglichen Vermögen sowie aus Forderungsrechten des Unterhaltsschuldners fordert. Der Anspruch auf Kindesunterhalt hat in Vollstreckungsverfahren Vorrang vor anderen Forderungen. Um Unterhaltsforderungen zu bedienen, ist es möglich, Vermögenswerte in größerem Umfang zu pfänden und durch Gerichtsentscheidung die folgenden Rechte bzw. die Gültigkeit der folgenden Genehmigungen auf unbestimmte Zeit aufzuheben: Jagdrechte, das Recht, Kraftfahrzeuge zu fahren, Waffenscheine und Genehmigungen zum Erwerb von Waffen, das Recht, Sportboote und Wassermotorräder zu fahren, Angelscheine.
Eine Befreiung von der Unterhaltspflicht kann insoweit gewährt werden, als der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner sonstigen Verpflichtungen und seiner Vermögensverhältnisse den Unterhalt nicht zahlen kann, ohne den eigenen normalen Unterhalt zu gefährden. Diese Einschränkung der Unterhaltspflicht gilt nicht für Eltern gegenüber den eigenen minderjährigen Kindern. Ferner können die Gerichte eine unterhaltspflichtige Person (Schuldner) von der Unterhaltspflicht befreien, den Zeitraum der Unterhaltsverpflichtung beschränken oder den Unterhalt herabsetzen, wenn die Forderung nach Erfüllung der Verpflichtung eine unbillige Härte bedeutet, z. B. wenn die unterhaltsberechtigte Person durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist.
Schadensersatzansprüche aufgrund ausstehender Unterhaltszahlungen und Nichterfüllung von Verpflichtungen können rückwirkend bis zu einem Jahr vor dem Einreichen einer Unterhaltsklage geltend gemacht werden. Der Verjährungszeitraum für Unterhaltszahlungen als Unterhaltsverpflichtung beträgt für jede einzelne Verpflichtung zehn Jahre. Der Verjährungszeitraum beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die entsprechende Forderung fällig wird. Eine Unterhaltsverpflichtung ist eine persönliche Verpflichtung, die mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person erlischt; Ausnahmen gelten in Bezug auf Vorauszahlungen und verrechnete Beträge.
Bei grenzüberschreitenden Unterhaltssachen kann die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit im Referat Kriminalpolitik des Justizministeriums als Zentrale Behörde Unterstützung leisten.
Prozesskostenhilfe kann bei Einreichen einer Unterhaltsklage vor Gericht beantragt werden. Es gibt keine besonderen Organisationen oder Behörden, die bei innerstaatlichen Unterhaltsklagen Unterstützung anbieten.
Seit dem 1. Januar 2017 haben alleinerziehende Eltern das Recht, für die Dauer eines Gerichtsverfahrens und eines Vollstreckungsverfahrens beim Sozialversicherungsamt (Sotsiaalkindlustusamet) staatlichen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dies ist eine zeitlich befristete staatliche Leistung für alleinerziehende Mütter und Väter. Der Staat zahlt den Unterhalt im Namen des säumigen Elternteils und lässt sich das verauslagte Geld später von diesem erstatten. Staatlicher Unterhaltsvorschuss wird im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren gezahlt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschuss ist also, dass bei einem Gericht ein Antrag auf Unterhaltszahlung gestellt wird; dies kann im beschleunigten Verfahren zur Anordnung der Unterhaltszahlung oder in Form einer Klage erfolgen.
Der Unterhaltsvorschuss garantiert dem Kind einen Mindestbetrag von bis zu 100 EUR monatlich.
Weitere Informationen zur Beantragung des Unterhaltsvorschusses sind auf dieser Seite verfügbar.
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates kann Unterstützung bei der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums beantragt werden.
Um Unterhalt in einem anderen Land einzufordern, ist bei der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des estnischen Justizministeriums sowie bei der zuständigen Behörde des anderen Landes ein Antrag auf Einleitung eines Unterhaltsverfahrens zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde des bzw. der Kinder oder der gerichtlichen Vaterschaftsanerkennung beizufügen. Wurde die Vaterschaft nicht festgestellt, so ist dies in dem an das andere Land übermittelten Antrag zu vermerken.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des estnischen Justizministeriums ist telefonisch unter +372 6 208 183 und +372 7 153 443 oder per E-Mail unter keskasutus@just.ee zu erreichen.
Forderungen von Antragstellern mit Wohnsitz in einem anderen Land haben die beste Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Antragsteller an die entsprechende Behörde seines Wohnsitzstaates wendet, die dann wiederum mit der Zentralen Behörde beim estnischen Justizministerium in Kontakt tritt.
Siehe Antwort auf Frage 14.1.
Das Haager Protokoll von 2007 wurde von der Europäischen Union ratifiziert, der Estland seit 1. Mai 2004 angehört.
Siehe Antwort auf Frage 16.
Bei grenzüberschreitenden Unterhaltssachen innerhalb der Europäischen Union besteht entsprechend der Verordnung die Möglichkeit staatlicher Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfe. Dadurch wird sichergestellt, dass der Antragsteller im Verfahren von einer Person mit einschlägigem juristischem Fachwissen vertreten wird und durch die Übernahme der Prozesskosten Zugang zur Justiz erhält. Gemäß den Vorschriften für staatliche Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfe kommt das nationale Recht zur Anwendung, sofern Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates nichts anderes bestimmt.
Grundsätzlich gelten für Personen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten leben, die gleichen Garantien wie für Personen mit Wohnsitz in Estland. Bei grenzüberschreitenden Unterhaltssachen können gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates – sowie gemäß nationalem Recht, was die nicht von der Verordnung erfassten Aspekte angeht – bei der Zentralen Behörde, d. h. der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums, Rechtshilfe und Beratung sowie staatliche Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Als Zentrale Behörde für grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit wurde die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums eingerichtet. Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates kann daher bei der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums beantragt werden, die die Verfahren zu internationalen Anträgen auf Prozesskostenhilfe durchführt.
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