

Im französischen Recht bezeichnet „Unterhaltspflicht“ die gesetzliche Verpflichtung von Personen, die über die entsprechenden Mittel verfügen, eine andere Person, mit der sie in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, zu versorgen und ihr Unterhalt zu leisten. Es gibt deshalb verschiedene Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltszahlung geltend machen können, z. B.:
Was Kindesunterhalt anbelangt, so gibt es keine gesetzliche Altersgrenze: Die elterliche Pflege- und Erziehungspflicht endet nicht automatisch bei Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit des Kindes (Artikel 371 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs). Zu unterscheiden sind zwei Zeitabschnitte:
Sobald das Kind volljährig ist, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu Händen des Kindes ausgezahlt werden.
Wird Unterhalt nicht freiwillig gezahlt, muss der Unterhaltsgläubiger, sein Vertreter oder die Person, die der Hauptversorger des Unterhaltsgläubigers ist, eine Klage zur Festsetzung des zu zahlenden Betrags einreichen, damit der Schuldner zur Zahlung dieses Betrags verurteilt wird.
Ein Unterhaltsanspruch kann der Hauptgegenstand der Klage sein oder beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder eines Verfahrens geltend gemacht werden, in dem über die Ausübung der elterlichen Gewalt zu entscheiden ist.
Was Unterhaltsansprüche zwischen Erwachsenen betrifft, so muss die Person, die einen Unterhaltsanspruch geltend macht, ihre Bedürftigkeit sowie den Umstand nachweisen, dass sie nicht selbst in der Lage ist, ihren Bedarf zu decken. Hat der Gläubiger selbst jedoch seine Pflichten gegenüber dem Schuldner erheblich vernachlässigt, kann der Richter den Schuldner von der Pflicht zur Begleichung der gesamten Unterhaltsschuld oder eines Teils davon entbinden (Artikel 207 des Zivilgesetzbuchs).
Nach französischem Recht gelten Minderjährige nicht als Unterhaltsgläubiger: Nur der Elternteil oder der Sorgeberechtigte besitzt diese Eigenschaft und kann gegen den anderen Elternteil bzw. die Eltern vorgehen, um einen Beitrag zur Erziehung und Pflege des Kindes festsetzen zu lassen.
Sozialdienste können auf Grundlage von Artikel 205 des Zivilgesetzbuchs (Artikel L 132 Absatz 7 des Familien- und Sozialgesetzbuchs (code de l’action sociale et des familles)) im Namen des Unterhaltsgläubigers tätig werden, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist.
Krankenhäuser und öffentliche Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen haben einen unmittelbaren Rückgriffsanspruch gegenüber denjenigen, die einer eingewiesenen Person Unterhaltsleistungen schulden (Artikel L 6145 Absatz 11 des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen (code de la santé publique)).
Eine Person, die unter Vormundschaft steht, muss von ihrem Vormund vertreten werden (Artikel 475 des Zivilgesetzbuchs).
Die Klage muss vor einem Familienrichter (juge aux affaires familiales) bei einem Landgericht (tribunal de grande instance) eingereicht werden (Artikel L 213 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (code de l’organisation judiciaire)).
Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen besagt Artikel 1070 der französischen Zivilprozessordnung (code de procédure civile), dass derjenige Familienrichter zuständig ist, der:
Im Falle eines gemeinsamen Anspruchs liegt die Zuständigkeit, der von den Parteien getroffenen Wahl entsprechend, bei dem Richter am Wohnort einer der Parteien.
Bezieht sich die Streitigkeit jedoch allein auf Ehegattenunterhalt, den Beitrag zur Pflege und Erziehung eines Kindes, den Beitrag zu den Ehekosten oder Ausgleichsleistungen, kann die Zuständigkeit bei dem Richter am Wohnort des anspruchsberechtigten Ehegatten oder des Elternteils liegen, der für die Kinder den Hauptversorger darstellt, auch wenn diese erwachsen sind.
Es handelt sich um ein mündliches Verfahren, für das keine Vertretung erforderlich ist: Die Antragsteller können persönlich vor dem Richter mit den notwendigen Nachweisen erscheinen.
Das Verfahren kann im Wege der Vorladung (durch einen Gerichtsvollzieher) oder einfach mittels eines an das Gericht adressierten Antrags anhängig gemacht werden.
Wird ein Anspruch auf Unterhalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor Gericht geltend gemacht, muss der Antragsteller von einem vertretungsbefugten Rechtsanwalt (avocat) vertreten werden.
In erster Instanz fallen keine Gerichtskosten an. Im Falle einer Anfechtung wird eine Gebühr in Höhe von 225 EUR fällig.
Unter gewissen finanziellen Bedingungen können Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten.
Ein Beitrag zur Pflege und Erziehung eines Kindes kann in folgender Form erfolgen:
Der Beitrag wird den Mitteln jedes Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes entsprechend bemessen. Seit 2010 veröffentlicht das Justizministerium (Ministère de la justice) zu reinen Informationszwecken eine Vergleichswertetabelle, die auf dem Einkommen des Schuldners und des Gläubigers, der Zahl der sich in ihrer Obhut befindlichen Kinder und dem Umfang der Besuchsrechte und Unterbringung basiert. Der Richter stellt systematisch eine Indexierung des Beitrags (auf Grundlage des allgemeinen Preisindexes für den Verbrauch in städtischen Haushalten) zur Verfügung.
Weitere Unterhaltsleistungen:
Bei der Festsetzung der Höhe eines Beitrags eines Ehegatten zu den Ehekosten muss der Richter sämtliche Kosten, die der betroffenen Person entstanden sind und zweckmäßigen oder notwendigen Ausgaben entsprechen, berücksichtigen. Dies erfolgt in Form einer finanziellen Leistung, die zur Erfüllung einer Darlehensverpflichtung oder sogar für den Bezug der ehelichen Wohnung aufzuwenden ist.
Im Falle einer Unterhaltsleistung, die einem Ehegatten in einem Scheidungsverfahren aufgrund der Unterstützungspflicht zugesprochen wurde, kann entschieden werden, dass die monatlichen Zahlungen für ein Darlehen ganz oder teilweise übernommen werden; die Gerichte bevorzugen allerdings die Zahlung eines monatlichen Betrags. Die Festsetzung dieser Leistung basiert auf dem Lebensstandard, den der anspruchsberechtigte Ehegatte angesichts der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten einfordern kann.
Vorfahren und Schwiegereltern zugesprochene Unterhaltsleistungen werden nur im Verhältnis zur Bedürftigkeit des Antragstellers und zum Vermögen der Person, die diese schuldet, gewährt. Der Richter kann, sogar automatisch, je nach den Umständen des Falls eine nach geltendem Recht zulässige Anpassungsklausel in diesen Unterhalt aufnehmen (Artikel 208 des Zivilgesetzbuchs).
Was den Unterhalt betrifft, ist eine Überprüfung der Leistung immer möglich, sofern der Antragsteller Belege für einen neuen Aspekt vorlegt, der Auswirkungen auf die Mittel des Gläubigers und/oder Schuldners und/oder die Bedürfnisse des Kindes/Gläubigers hat.
Im Zivilgesetzbuch wird keine bestimmte Zahlungsmodalität bevorzugt. Die Zahlungsmethoden können im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, legt der Richter die Zahlungsmodalitäten in der Entscheidung fest.
Die Unterhaltsleistung wird direkt an den Gläubiger oder den Sozialdienst, das Krankenhaus oder an öffentliche Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen gezahlt, die eine Klage im Namen des Gläubigers angestrengt haben.
Hierzu ist anzumerken, dass die Unterhaltsleistung im Falle eines Beitrags zur Pflege eines Kindes ganz oder teilweise durch ersatzweise Zahlung einer Geldsumme an eine akkreditierte Stelle erfolgen kann, die dafür verantwortlich ist, dem Kind im Gegenzug ein indexiertes Einkommen zur Verfügung zu stellen (Artikel 373 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Zivilgesetzbuchs). Der Richter kann auch entscheiden, dass die Unterhaltsleistung unmittelbar an das erwachsene Kind auszuzahlen ist.
Verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungsbeschluss, kann er direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners beauftragen (ausgenommen Eigentum oder Gehalt, für das eine vorherige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist). Gerichtsvollzieher haben umfassende Untersuchungsbefugnisse, die sie in Zusammenarbeit mit den Behörden nutzen können, um die notwendigen Informationen zur Lokalisierung des Schuldners oder seiner Güter einzuholen.
Die wichtigsten Vollstreckungsverfahren, die ein Unterhaltsberechtigter in Anspruch nehmen kann, sind folgende:
Die Kosten für den Gerichtsvollzieher werden allein vom Unterhaltspflichtigen getragen.
In strafrechtlicher Hinsicht kann der Schuldner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie verurteilt werden. Dieser Tatbestand kann mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 15 000 EUR geahndet werden (Artikel 227 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (code penal)).
Die Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche beträgt 5 Jahre ab der jeweils fälligen Zahlung (Artikel 2224 des Zivilgesetzbuchs).
Das Verfahren der Direktzahlung kann nicht auf Rückstände angewandt werden, die mehr als 6 Monate zurückliegen. Dies schließt die Anwendung anderer Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung älterer Schulden nicht aus.
Die Vollstreckungsverfahren müssen auf Maßnahmen beschränkt sein, die für die Einziehung der geschuldeten Forderungen notwendig erscheinen; ferner darf es bei der Wahl dieser Maßnahmen keinen Missbrauch geben.
Manche Vermögensgegenstände wurden per Gesetz für unpfändbar erklärt: Unterhaltsleistungen; bewegliches Vermögen, das der Schuldner zum Leben und Arbeiten benötigt; Gegenstände, die für behinderte Menschen unabdingbar sind; bestimmte Leistungen und Familienzulagen. Von einem Bankkonto können nur Beträge über dem für eine alleinstehende Person geltenden Mindesteinkommen (Grundsicherung (le revenu de solidarité active)) gepfändet werden. Im Falle der Gehaltspfändung wird der pfändbare Betrag in Abhängigkeit vom Gehalt und den vom Schuldner abhängigen Personen festgesetzt.
Organisationen, die für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sind, können unter gewissen Umständen die Rechte eines Unterhaltsgläubigers übernehmen. In diesem Fall können sie ein Verfahren im Namen des Gläubigers einleiten. Ebenso ist es möglich, sich an den Staatsanwalt (procureur de la République) zu wenden, wenn ein privatrechtliches Vollstreckungsverfahren keine Wirkung zeigt, um auf diese Weise öffentliche Einziehungsverfahren durch den öffentlichen Rechnungsführer (comptable public) in Gang zu setzen.
Organisationen, die für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sind, können dem Unterhaltsberechtigten unter bestimmten Bedingungen eine Familienbeihilfe als Vorschuss für die fällige Unterhaltsrente zahlen.
Ist der Schuldner in einem anderen Land wohnhaft und befindet sich der Gläubiger in Frankreich, kann der Gläubiger die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen (Bureau de Recouvrement des Créances Alimentaires (RCA)) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung (Ministère des Affaires Étrangères et du Développement International) kontaktieren. Die Dienststelle wird sich zur Eintreibung der Schulden mit der zentralen Behörde des Staates in Verbindung setzen, in dem der Schuldner ansässig ist.
Der Gläubiger kann sich zudem an die Familien- und Kindergeldkasse (Caisse d’Allocations Familiales (CAF)) wenden, die finanzielle Unterstützung bereitstellen kann, falls der Schuldner nicht zahlt, auch wenn sich der Schuldner im Ausland befindet.
Die nachstehende französische zentrale Behörde kann per Post, Telefon oder E-Mail kontaktiert werden:
Ministère de l'Europe et des affaires étrangères (Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten)
Bureau de recouvrement des créances alimentaires (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen)
27, rue de la Convention
CS 91533
75732 Paris Cedex 15
Tel.: + 33 (0) 1 43 17 90 01
Fax: +33 (0)1 43 17 81 97
E-Mail: obligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr
Wohnt der Schuldner in Frankreich und befindet sich der Gläubiger im Ausland, muss der Gläubiger die zentrale Behörde des Staates, in dem er wohnhaft ist, kontaktieren. Die zentrale Behörde, die den Anspruch geltend macht, benachrichtigt daraufhin die französische zentrale Behörde (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung), die die notwendigen Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen ergreift.
Verfügt ein Gläubiger über einen Vollstreckungsbeschluss, kann er auch direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Schulden beauftragen (ohne den Weg über die zentralen Behörden einzuschlagen). In diesem Fall kann er nicht auf die Hilfe der zentralen Behörde zurückgreifen.
Dabei ist zu beachten, dass in Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung, in welcher der Grundsatz der Leistung von Unterhaltszahlungen formuliert ist, die zentrale Behörde eines einen Anspruch erhebenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen kann, in welchem sie die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen um eine Entscheidung ersucht, sodass der Grundsatz der Leistung einer Unterhaltszahlung durch eine französische Gerichtsentscheidung festgeschrieben wird (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 4/2009).
Die nachstehende französische zentrale Behörde kann per Post, Telefon oder E-Mail kontaktiert werden:
Ministère de l'Europe et des affaires étrangères (Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten)
Bureau de recouvrement des créances alimentaires (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen)
27, rue de la Convention
CS 91533
75732 Paris Cedex 15
Tel.: + 33 (0) 1 43 17 90 01
Fax: +33 (0)1 43 17 81 97
E-Mail: obligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr
Beschließt ein Gläubiger, sich direkt an einen Gerichtsvollzieher zu wenden, können nähere Angaben zu kompetenten Fachleuten unter der Rubrik „Einen Gerichtsvollzieher finden“ („Trouver un huissier“) oder auf der Website der nationalen Gerichtsvollzieherkammer (Chambre nationale des huissiers de justice) abgerufen werden.
Ja.
Entfällt.
Prozesskostenhilfe kann sich auf die Gesamtkosten oder einen Teil der Kosten erstrecken. Sie wird wie folgt gewährt:
In Frankreich beinhaltet die Prozesskostenhilfe die Gebühren für den im Rahmen der Entscheidung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren bestellten Rechtsanwalt sowie die Gebühren des im Rahmen derselben Entscheidung mit der Durchführung des Beitreibungsverfahrens betrauten Gerichtsvollziehers.
Gemäß der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 gilt für Ansprüche auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen dasselbe Verfahren wie für andere grenzüberschreitende Streitigkeiten auch.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird vom Gläubiger in französischer Sprache an die Dienststelle für den Zugang zu Recht und Justiz und Opferhilfe (Service de l’accès au droit et à la Justice et de l’aide aux victimes (SADJAV)) gerichtet, deren Anschrift wie folgt lautet:
Ministère de la Justice (Justizministerium)
Service de l’accès au droit et à la Justice et de l’aide aux victimes (Dienststelle für den Zugang zu Recht und Justiz und Opferhilfe)
Bureau de l’aide juridictionnelle (Dienststelle für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe)
13, Place Vendôme
75042 PARIS cedex 01
Tel.: 01 44 77 71 86
Fax: 01 44 77 70 50
Die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen bestätigt den Empfang des von der ausländischen zentralen Behörde eingereichten Antrags sowie der vorgelegten Nachweise. Sie prüft die Akte auf Vollständigkeit sowie die Richtigkeit und Verwendbarkeit der Unterlagen, insbesondere der juristischen Schriftsätze. Um etwaigen Vollstreckungsproblemen vorzugreifen, bittet die Dienststelle die einreichende Behörde gegebenenfalls um Klarstellungen und/oder weitere Auszüge oder Übersetzungen von Auszügen. Die Dienststelle erleichtert die Verfahrenseinleitung in Bezug auf die in Artikel 56 dargelegten Ansprüche, indem sie die Unterlagen an die diesbezüglich zuständigen Justizbehörden weiterleitet.
Die Dienststelle ist beim Auffinden des Schuldners behilflich und erleichtert die Suche nach Informationen über seine wirtschaftliche Lage, indem sie nach Maßgabe der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 den Staatsanwalt und die Dienststellen der Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction Générale des Finances Publiques) mit der Sache befasst.
Die Zentralbehörde fördert zudem gütliche Einigungen, indem sie direkten Kontakt mit dem Schuldner aufnimmt und ihre Vorschläge für freiwillige Zahlungen an den Gläubiger über die zentrale Behörde des Wohnsitzstaats des Gläubigers unterbreitet.
Für den Fall, dass die gütliche Eintreibung scheitert, ist immer ein gerichtliches Beitreibungsverfahren möglich, sofern die ausländische Entscheidung in Frankreich vollstreckbar ist. Die Dienststelle steht mit den Gerichtsvollziehern in Kontakt, die mit der Einziehung der Schulden betraut sind, um sicherzustellen, dass das Vollstreckungsverfahren gute Fortschritte macht.
Die Dienststelle verlangt systematisch eine Banküberweisung.
In Fällen, in denen zur Eintreibung von Unterhaltsforderungen die Elternschaft festgestellt werden muss, hat die Dienststelle den Gläubiger von der Durchführung dieses Verfahrens durch die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.
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