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Eine Entscheidung zum Ehegattenunterhalt verpflichtet einen der Ehegatten, regelmäßige oder pauschale Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten und gegebenenfalls unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu leisten.
Eine Entscheidung zum Kindesunterhalt verpflichtet den betreffenden Elternteil, festgesetzte regelmäßige oder pauschale Unterhaltszahlungen an den anderen Elternteil oder an eine andere Person, die das Sorgerecht für das Kind ausübt, zu leisten.
Wer unterhaltspflichtig ist, muss die betreffende Person finanziell unterstützen und wenn die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, allen Verpflichtungen der den Unterhalt betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nachkommen.
Unterhaltspflichtig sind:
sowie:
Unterhaltsberechtigt sind Kinder unter 18 Jahren, Kinder unter 23 Jahren in Vollzeitausbildung sowie Kinder mit Behinderung ohne Altersbegrenzung.
Eltern sind verpflichtet, für den Lebensunterhalt und gelegentlichen finanziellen Bedarf ihrer Kinder aufzukommen.
Kinder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen; davon ausgenommen sind die seltenen und außergewöhnlichen Fälle, in denen treuhänderisch verwaltete Eigentumsrechte bei einer Ehescheidung geändert und auf die Kinder übertragen werden.
Ein geschiedener Ehegatte kann dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig sein, wenn dieser nachweisen kann, dass der andere ihn nicht den Umständen angemessen versorgt hat.
Ein eingetragener Lebenspartner oder nichtehelicher Lebenspartner im Sinne des Gesetzes von 2010 über eingetragene Partnerschaften und die Rechte und Pflichten nichtehelicher Lebenspartner kann dem Partner gegenüber unterhaltspflichtig sein, wenn dieser nachweisen kann, dass der andere ihn nicht den Umständen angemessen versorgt hat.
Sowohl verheiratete als auch unverheiratete Eltern können Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils für ihre gemeinsamen Kinder gerichtlich einklagen. Das Gleiche gilt für einen gesetzlichen Vormund, eine Gesundheitsbehörde und jeden, der eine entsprechende Rechtsposition gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind innehat.
In der Regel macht der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch gegen die andere Person auf dem Weg der Zivilklage vor Gericht geltend. Im Fall von Kindesunterhalt macht in der Regel der Elternteil oder derjenige den Anspruch geltend, der das Sorgerecht für das Kind hat.
Informationen über die Antragstellung zur Festsetzung von Unterhalt sind auf der Website des Gerichtsdienstes unter dem Stichwort „Family Law“ (Familienrecht) zu finden.
Den Antrag auf Unterhalt stellt in der Regel der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind/die Kinder hat. Auch der geschiedene Ehegatte oder das Kind selbst kann den Antrag stellen. Nur wenn der Antragsteller hinreichendes Interesse an der Sache hat, ist er berechtigt, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Handelt es sich um eine verwandte oder nahestehende Person, muss der Antragsteller rechtlich befugt sein (gegebenenfalls mittels Vollmacht), den Angehörigen oder engen Freund in dessen Angelegenheiten zu vertreten. Eltern und Erziehungsberechtigte können für ein minderjähriges Kind Unterhaltsansprüche geltend machen.
Der District Court (Bezirksgericht) ist für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen einen Elternteil bis zu einer Höhe von 150 EUR pro Woche und für Unterhaltsansprüche gegen einen Ehegatten/Lebenspartner bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Woche zuständig. Für höhere Unterhaltsansprüche ist der Circuit Court (Landgericht) oder der High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) zuständig. Wenn bereits eine Ehesache vor dem Circuit Court oder dem High Court anhängig ist, sind Unterhaltsansprüche unabhängig von ihrer Höhe bei dem befassten Gericht geltend zu machen.
Nein, der Antragsteller kann den Antrag persönlich stellen, wenn er sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen will. Prozesskostenhilfe kann Parteien in Familienrechtsverfahren je nach Einkommen gewährt werden.
Für Familienrechtsverfahren werden in Irland grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Für Rechtsberatung und Rechtsvertretung fallen unterschiedliche Gebühren an. Wer nicht über ausreichende Mittel verfügt, kann Prozesskostenhilfe erhalten.
Der District Court (Bezirksgericht) ist für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen einen Elternteil bis zu einer Höhe von 150 EUR pro Woche und für Unterhaltsansprüche gegen einen Ehegatten/Lebenspartner bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Woche zuständig. Für höhere Unterhaltsansprüche ist der Circuit Court oder der High Court zuständig.
Um den Unterhaltsanspruch feststellen zu können, wägt das Gericht den angemessenen Bedarf des Gläubigers (der unterhaltsberechtigten Person) gegen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (der unterhaltspflichtigen Person) ab. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten später ändern, können die Parteien eine gerichtliche Überprüfung der Unterhaltsentscheidung beantragen.
Eine Unterhaltsentscheidung wird mit dem im Bescheid festgesetzten Tag wirksam. Festgesetzt werden kann ein Tag vor oder nach der Entscheidung, jedoch nicht vor dem Tag der Antragstellung.
In Scheidungsverfahren und Gerichtsverfahren vor dem Circuit Court oder dem High Court kann der Unterhaltsanspruch nur bis zum Tag der Antragstellung rückdatiert werden.
In der Regel wird der Unterhalt direkt an den Unterhaltsgläubiger gezahlt. Der Gläubiger kann aber verlangen, dass der Unterhalt über die Geschäftsstelle des Gerichts ausgezahlt wird. Falls erforderlich, kann das Gericht den Lohn bzw. das Gehalt des säumigen Unterhaltsschuldners pfänden lassen. Der Arbeitgeber muss dann den festgesetzten Anteil des Arbeitsentgelts an den Gläubiger überweisen.
Der Unterhalt wird an die unterhaltsberechtigte Person, bzw. an die Person gezahlt, die als Elternteil oder Erziehungsberechtigter den Unterhalt verwaltet.
Wenn der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann der Unterhaltsgläubiger Rechtsmittel bei dem Gericht, das die Unterhaltsentscheidung erlassen hat, oder beim District Court einlegen.
Das Gericht kann eine Lohnpfändung des Unterhaltsschuldners anordnen (siehe Frage 9 Absatz 1).
Sollte diese Maßnahme fehlschlagen, kann das Gericht den Unterhaltsschuldner zur Zahlung des geschuldeten Betrags an den Unterhaltsberechtigten verurteilen. Kommt der Unterhaltsschuldner dem nicht nach, kann das Gericht anordnen, dass Geldbeträge, die ein Dritter dem säumigen Unterhaltspflichtigen schuldet, stattdessen an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Das Gericht kann auch den Verkauf von Vermögenswerten des Schuldners anordnen, um die fälligen Beträge einzutreiben.
Der District Court ist für die Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten zuständig. Seine Zuständigkeit in Fällen von Missachtung gerichtlicher Entscheidungen (Abschnitt 9A und 9B des Gesetzes von 1976) beschränkt sich auf Entscheidungen des District Court. Wurde von einer anderen Stelle eine Entscheidung wegen Missachtung erlassen, kann er nicht tätig werden. Der District Court kann lediglich eine Lohnpfändung (falls angemessen) oder eine Zwangsvollstreckung oder Forderungspfändung (selten angemessen) anordnen.
Jeder Unterhaltsgläubiger kann sich zur Eintreibung von Unterhaltszahlungen an ein Gericht wenden. Unbeschadet anderer Möglichkeiten (wie Mediation) kann das Gericht angemessene rechtliche Schritte einleiten, wenn Unterhaltszahlungen nicht geleistet werden.
Nur der Schuldner ist für die Unterhaltsleistung verantwortlich, die von ihm direkt zu zahlen oder von seinem Arbeitsentgelt einzubehalten ist.
Die sogenannte Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 betrifft grenzüberschreitende Unterhaltsanträge, die auf einem Familienverhältnis beruhen. Sie enthält allgemeine Regelungen für die gesamte Europäische Union, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unterhaltsansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger nicht im selben EU-Mitgliedstaat leben.
Das New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland wurde in Irland im November 1995 durch das Unterhaltsgesetz von 1994 umgesetzt. Das Übereinkommen soll die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Vertragsstaaten erleichtern, wenn der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte nicht im selben Land leben.
Nach Maßgabe dieser beiden Instrumente wurde ein Netz von Zentralen Behörden in allen Vertragsstaaten geschaffen. Antragsteller/Gläubiger/Kläger können ihren Antrag an eine zentrale Behörde richten, die ihn an das zuständige Gericht weiterleitet und in manchen Fällen auch für einen Rechtsbeistand sorgt. Die Kontaktdaten der irischen Zentralen Behörde für die Eintreibung von Unterhaltsansprüchen im Ausland lauten:
Department of Justice (Justizministerium)
51 St Stephen’s Green
Dublin 2
Telefon: +353 (1) 602 8202
E-Mail mainrecov@justice.ie
Kein Fax vorhanden
Der Kläger kann von der Geschäftsstelle des District Court unterstützt werden, wenn es um Entscheidungen des District Court geht. Er kann einen Rechtsvertreter beauftragen. Möglicherweise hat er Anspruch auf Prozesskostenhilfe; dazu sollte er sich an die örtliche Rechtsberatung wenden. Außerdem kann der Kläger sich an das Zentrum für kostenlose Rechtsberatung (FLAC, Free Legal Advice Centre) wenden, eine unabhängige Freiwilligenorganisation, die ein Netz von Rechtsberatungsstellen im ganzen Land betreibt. Diese Stellen sind zu Vertraulichkeit verpflichtet und bieten ihre Dienste kostenlos an.
In grenzüberschreitenden Fällen, wenn der Unterhaltsschuldner und der Unterhaltsberechtigte in verschiedenen Ländern leben, kann der Kläger seinen Antrag über die Zentrale Behörde für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beim Ministerium für Justiz und Gleichstellung stellen.
Die zuständige Geschäftsstelle des Gerichts oder der Organisation kann telefonisch, per Brief, per E-Mail oder persönlich kontaktiert werden. Klägern wird empfohlen, auf der Website der jeweiligen Organisation gezielt nach weiteren Informationen zu suchen.
Die Kontaktdaten der Geschäftsstellen der Gerichte finden Sie auf der Website des Gerichtsdiensts.
Unter Frage 14.1 und auf der Website des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung (Department of Justice and Equality) finden Sie die Kontaktdaten der irischen Zentralen Behörde für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.
Siehe dazu Frage 14.1.
Siehe dazu Frage 14.2.
Ja.
Nicht zutreffend.
Für den Antragsteller/Kläger fallen keine Kosten an, wenn er sich an ein Gericht wendet. Der Antragsteller erhält in diesen Angelegenheiten kostenlose Rechtsberatung, sobald ein Antrag bei der irischen Zentralen Behörde eingeht. Gegebenenfalls wird er an die Rechtshilfestelle verwiesen.
Artikel 51 regelt, welche Maßnahmen die Zentrale Behörde bei Anträgen nach Maßgabe der Unterhaltsverordnung trifft. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung verlangt die irische Zentrale Behörde jetzt, dass sie vom Office of the Master (Amt des Rechtspflegers) beim High Court ausgestellt sein muss. Die irische Zentrale Behörde leitet Anträge auf Vollstreckung direkt an die District Courts weiter. Bei Einleitung eines Verfahrens sorgt die Zentrale Behörde für eine Rechtsvertretung des Antragstellers durch die Rechtsberatungsstelle.
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